Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1981, Az.: BVerwG 1 B 117.81
Anspruchsvoraussetzungen für die Einbürgerung eines Ausländers; Kriterien für die Bejahung des Erfordernisses der Niederlassung im Inland; Einbürgerungsfähigkeit bei Ehe mit einem Deutschen mit Wohnsitz im Ausland; Wohnsitz des deutschen Ehegatten aus Gründen einer unter der nationalsozialistischen Herrschaft erlittenen Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 117.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.11.1980 - AZ: 2 A 21/80
- OVG Berlin - 25.06.1981 - AZ: 5 B 16/80
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 RuStAG
- § 9 Abs. 1 RuStAG
- § 1 Abs. 1 VO zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen
- Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das für die Einbürgerung eines Ausländers grundsätzliche Erfordernis der Niederlassung im Inland bedeutet, daß der Ausländer im Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland sein und erklärtermaßen die Absicht haben muß, sich nicht nur vorübergehend daselbst aufzuhalten (Bestätigung des U. vom 09.12.1975 - I C 40.71 - s. 130 § 8 Nr. 6).
- 2.
§ 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.01.1942 (RGBl I S 40, BGBl III 102 - 4), wonach ein Ausländer auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland eingebürgert werden kann, gilt im Rahmen der Ermessensermächtigung des RuStAG § 8 auch für Ehegatten Deutscher.
- 3.
Von der Ermessensermächtigung des RuStAG § 8, die Einbürgerung ohne die grundsätzlich vorausgesetzte Niederlassung im Inland vorzunehmen, darf die Behörde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Gebrauch machen. Es muß ein besonderer Grund dafür vorliegen, von der Niederlassung im Inland abzusehen, und es muß die dauernde Hinwendung zu Deutschland anderweitig gewährleistet sein.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1981 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) u.a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß eine dieser Zulassungsvoraussetzungen gegeben wäre.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts zu dienen vermag. Eine in diesem Sinne klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft die Rechtssache nicht auf.
Nach § 9 Abs. 1 RuStAG sollen Ehegatten Deutscher bei Vorliegen bestimmter weiterer Merkmale eingebürgert werden, wenn sie die Mindestvoraussetzungen des § 8 RuStAG erfüllen. Nach § 8 Abs. 1 RuStAG ist die Einbürgerung nur zulässig, wenn der Ausländer sich im Inland niedergelassen hat. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung verneint. Rechtsfragen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten, hat es dabei nicht berührt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Erfordernis der Niederlassung auf tatsächliche Merkmale abstellt und i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 RuStAG bedeutet, daß der Ausländer im Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland sein und erklärtermaßen die Absicht haben muß, sich nicht nur vorübergehend daselbst aufzuhalten(Urteil vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 1 C 40.71 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 6). Diese Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen müssen, erfüllt die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl. I S. 40, BGBl. III 102 - 4) kann ein Ausländer auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland eingebürgert werden. Diese Vorschrift gilt im Rahmen der Ermessensermächtigung des § 8 RuStAG auch für Ehegatten Deutscher. Die diesen Personenkreis begünstigende Spezialvorschrift des § 9 RuStAG schließt eine subsidiäre Anwendung der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung nicht aus(Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 185.79 -). Daß das Oberverwaltungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht behandelt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Auch in diesem Zusammenhang ist der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht beizumessen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß die Behörde von der Ermessensermächtigung, ohne die grundsätzlich vorausgesetzte Niederlassung im Inland die Einbürgerung vorzunehmen, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Gebrauch machen darf. Es muß ein besonderer Grund dafür vorliegen, von der Niederlassung im. Inland abzusehen. Darüber hinaus muß die u.a. durch das Erfordernis der Niederlassung zum Ausdruck kommende dauernde Hinwendung zu Deutschland anderweitig gewährleistet sein. Es steht außer Frage, daß insbesondere bei Ehegatten im Ausland lebender Deutscher solche Ausnahmen in Betracht kommen können. Desgleichen ist nicht zweifelhaft, daß in Rahmen des Ermessens auch zu berücksichtigen ist, ob der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers aus Gründen einer unter der nationalsozialistischen Herrschaft erlittenen Verfolgung und seines dadurch bedingten Lebensschicksals im Ausland lebt, was namentlich dann zutreffen kann, wenn er zu dem Personenkreis des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie kann insbesondere im Zusammenhang mit dem wiedergutmachungsrechtlichen Zweck des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein staatliches Interesse an der Einbürgerung ohne Niederlassung im Inland begründen.
Übrigens hat der Beklagte ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorganges erwogen, von § 1 der genannten Verordnung Gebrauch zu machen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 RuStAG durch einen entsprechenden Antrag auf eine neue Prüfung des Beklagten hinzuwirken, zumal die damaligen Erwägungen des Beklagten infolge Zeitablaufs inzwischen zum Teil gegenstandslos geworden sind.
Schließlich besteht kein Anhalt, daß das Berufungsurteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte. Auch das Vorbringen der Klägerin läßt insoweit keinen Revisionszulassungsgrund erkennen.
Mit ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 1981 hat die Klägerin nicht nur um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachgesucht, sondern zugleich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil eingelegt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach