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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1975, Az.: BVerwG I C 40.71

Auslegung des Niederlassungsbegriffs bei Einbürgerungsanträgen von Ehegatten Deutscher

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG I C 40.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.04.1971 - AZ: I A 188.69
OVG Berlin - 30.09.1971 - AZ: OVG V B 30/71

Amtlicher Leitsatz

Der Niederlassungsbegriff in §§ 8, 9 RuStAG stellt nur auf tatsächliche Merkmale ab. Einen erlaubten Aufenthalt setzt er nicht voraus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Sommer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1942 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1958 kam er zu Ausbildungszwecken in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes. Seit 1959 hält er sich in Berlin (West) auf. Im April 1965 brach er die Ausbildung ab, weil er infolge Todes seines Vaters keine finanzielle Unterstützung mehr aus seiner Heimat erhielt. Die letzte ihm für Ausbildungszwecke erteilte Aufenthaltserlaubnis lief am 15. Juli 1965 ab. Der Kläger beantragte nunmehr, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken zu erteilen. Der Antrag und ebenso ein später gestellter Asylantrag wurden rechtskräftig abgelehnt.

2

Im Februar 1969 heiratete der Kläger eine in Berlin (West) lebende deutsche Staatsangehörige und beantragte im April 1969, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 1969 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger halte sich unbefugt in Deutschland auf und habe daher keine inländische Niederlassung.

3

Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger auf seinen Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

4

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus:

5

Entgegen der Ansicht des Beklagten erfülle der Kläger die im Rechtsstreit allein zur Entscheidung stehende Voraussetzung einer Niederlassung im Inland gemäß § 8 Abs. 1 RuStAG. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum knüpfe der in § 8 RuStAG verwendete Begriff der Niederlassung allein an tatsächliche Merkmale, an. Er setze lediglich ein dauerndes Aufenthaltsverhältnis mit der erkennbaren Absicht, dieses aufrechtzuerhalten, voraus. Für rechtliche Erwägungen dergestalt, daß sich der Einbürgerungsbewerber befugt im Inland aufhalten müsse, bleibe kein Raum.

6

Durch die Einfügung des § 9 RuStAG aufgrund des Gesetzes vom 8. September 1969 habe sich insoweit nichts geändert. Die Entstehungsgeschichte des § 9 RuStAG lasse erkennen, daß der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift lediglich die Ungleichbehandlung eines mit einer Deutschen verheirateten Ausländers und einer mit einem Deutschen verheirateten Ausländerin habe beseitigen wollen. Anhaltspunkte dafür, daß der Niederlassungsbegriff des § 8 RuStAG bei seiner Anwendung im Rahmen des § 9 RuStAG nunmehr eng dahin auszulegen sei, daß er die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts impliziere, seien nicht ersichtlich.

7

Dieses Ergebnis sei weder sinnwidrig, wie der Beklagte meine, noch widerspreche es dem staatlichen Sicherheitsbedürfnis. Auch von ihm ausgehend, gewährleisteten die Bestimmungen der §§ 8, 9 RuStAG, daß die Interessen des Staates gewahrt blieben.

8

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 9 RuStAG i.V.m. § 8 RuStAG.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Auffassung des Beklagten.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

12

Der Kläger, der sich seit 1959 dauernd in Berlin (West) aufhält, ist seit Februar 1969 Ehegatte einer Deutschen und hat als solcher im April 1969 seine Einbürgerung beantragt. Nach § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1581) - RuStAG - sollen Ehegatten Deutscher "unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden", wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, sofern nicht erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

13

Zu den in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 8 RuStAG gehört, daß der Einbürgerungsbewerber "sich im Inland niedergelassen hat". Diese Voraussetzung hat der Beklagte beim Kläger verneint, weil er ab Juli 1965 keine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Der Beklagte meint, von einer inländischen Niederlassung könne nur bei erlaubtem Aufenthalt gesprochen werden. Er hat bei Ablehnung des Einbürgerungsantrags des Klägers allein hierauf abgestellt. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet demgemäß nur die Frage, wie der Niederlassungsbegriff in §§ 8, 9 RuStAG zu verstehen ist.

14

Das Erfordernis der Niederlassung im Inland dient dem Zweck, Einbürgerungsanträge nach § 8 RuStAG nur vom Inland her zuzulassen. Demgegenüber ließ § 8 Ziffer 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870, der Vorläufer des jetzt geltenden § 8 RuStAG, Einbürgerungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Ausland her zu (vgl. Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., S. 59). Ferner sieht § 13 RuStAG auch im geltenden Recht Einbürgerungsanträge vom Ausland her vor, wenn es sich bei den Antragstellern um ehemalige Deutsche handelt.

15

Auf dieser Grundlage bedarf der Niederlassungsbegriff in § 8 RuStAG der Auslegung. Er ist, ähnlich wie der Begriff des Aufenthalts, als auf tatsächliche Merkmale beschränkt zu verstehen. Er wird herkömmlich und einhellig dahin bestimmt, daß unter ihm - in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 RuStAG - nichts anderes zu verstehen ist als der Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland verbunden mit der erklärten Absicht, sich nicht nur vorübergehend daselbst aufzuhalten (Keller-Trautmann, Kommentar zum RuStAG, 1914, Erläuterung V 1 zu § 8; Schätzel, Das Deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1958, Anm. 3 zu § 8; Lichter-Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., 1966, Anm. 6 zu § 8; Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1971, Anm. II, 3 zu § 8).

16

Entgegen der Meinung des Beklagten nötigen Sinn und Zweck von § 8 RuStAG nicht zu einer anderen Auslegung. Der Behörde steht bei Einbürgerungen nach dieser Vorschrift ein weites Entscheidungsermessen zu. Maßgeblich bei dessen Ausübung ist allein, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung des Bewerbers besteht (BVerwGE 4, 298;  6, 186[BVerwG 06.02.1958 - V C 122/56];  7, 237 [BVerwG 30.09.1958 - I C 172/57]; Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG I C 44.70 - [JZ 1975, 632; NJW 1975, 2156; DÖV 1975, 750 und zur Veröffentlichung in "Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts" bestimmt]). In diesem Zusammenhang kann die Behörde einen unerlaubten Aufenthalt im Inland ohne weiteres zuungunsten des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigen. Sie wird dabei durch den weit verstandenen Begriff der Niederlassung im Inland nicht eingeengt. Sie ist, wenn ein staatliches Interesse an der nachgesuchten Einbürgerung nicht besteht, nicht einmal gehalten zu prüfen, ob der Einbürgerungsbewerber eine inländische Niederlassung hat. Schon in BVerwGE 7, 237 hat der erkennende Senat ausgeführt: "Die Mindestvoraussetzungen des § 8 dienen dem Schutz des staatlichen Interesses, das bei jeder Einbürgerung wahrzunehmen ist. Fehlt es an diesem Interesse, so kann die Behörde das Vorliegen der Mindestvoraussetzungen dahingestellt lassen und die Einbürgerung wegen Fehlens des Interesses an der Einbürgerung ablehnen."

17

Bei Anwendung der Voraussetzungen von § 8 RuStAG im Rahmen der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 RuStAG ergibt sich für die Auslegung des Niederlassungsbegriffs nichts anderes. Sinn und Zweck von § 9 RuStAG lassen kein Bedürfnis erkennen, den Begriff hier enger auszulegen als in § 8 RuStAG. Ein unerlaubter Aufenthalt im Inland kann sowohl bei der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG als auch nach dem Vorbehalt im letzten Halbsatz des Absatzes 1 der Vorschrift volle Berücksichtigung finden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG setzt voraus, daß eine Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Der letzte Halbsatz von Absatz 1 schließt die Einbürgerung dann aus, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Ein gesetzwidriger Aufenthalt im Inland kann aber sowohl die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse in Zweifel ziehen als auch u.U. erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland betroffen erscheinen lassen.

18

Zudem hat die Regelung des § 9 RuStAG Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht, die ein weiteres oder engeres Verständnis des Niederlassungsbegriffs als unerheblich erweisen. Nach BVerwGE 42, 133[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] und ebenso nach den durch Änderungserlaß vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 331) neu eingefügten Nummern 4 a zu § 2 und 1 a zu § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) haben im Inland lebende Ausländer, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind und die Ehe hier führen wollen, einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, solange nicht schwerwiegende Ausweisungsgründe gegen sie vorliegen. Liegen andererseits so schwerwiegende Ausweisungsgründe gegen einen Einbürgerungsbewerber nach § 9 RuStAG vor, daß sie seine Ausweisung trotz der bestehenden Ehe mit einem (einer) deutschen Staatsangehörigen rechtfertigen, so scheint ausgeschlossen, daß die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG vorausgesetzte Einordnungsgewährleistung gegeben sein könnte, und ebenso, daß der Einbürgerung dieses Bewerbers erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstünden.

19

Aus den vom Beklagten und vom Oberbundesanwalt vergleichsweise angeführten Vorschriften des Grundgesetzes, einfacher Gesetze und völkerrechtlicher Verträge läßt sich eine andere Beurteilung des Niederlassungsbegriffs nicht herleiten. Art. 116 Abs. 1 GG, § 94 Angestelltenversicherungsgesetz und § 1315 Reichsversicherungsordnung betreffen Regelungsgegenstände, die mit denen der §§ 8, 9 RuStAG nicht vergleichbar sind. Dem Völkerrecht läßt sich ein allgemein anerkannter oder auch nur ein inhaltlich näher bestimmter Niederlassungsbegriff nicht entnehmen. In völkerrechtlichen Verträgen vorgesehene Vergünstigungen knüpfen, soweit ersichtlich, nirgendwo an einen in bestimmter Weise auszulegenden Niederlassungsbegriff an.

20

Entgegen der Meinung des Oberbundesanwalts läßt sich schließlich dem von ihm angezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 22. April 1975 - OVG I BA 32/74 -, das eine Aufenthaltserlaubnis (nicht eine Einbürgerung) zum Streitgegenstand hatte, nichts für den von ihm vertretenen Standpunkt entnehmen. Die Ausführungen des Urteils stehen dem oben Dargelegten nicht entgegen.

21

Nach alledem kam es auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht von den Parteien übereinstimmend abgegebene Erklärung nicht mehr an, daß der Kläger während des Revisionsverfahrens wieder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat und sich jedenfalls seit dem auch aus der rechtlichen Sicht des Beklagten "im Inland niedergelassen hat".

22

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Sommer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Dr. Eckstein
Dr. Barbey