Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1981, Az.: BVerwG 8 B 108.81
Bindungswirkung eines rückverweisenden Urteils; Rechtliche Beurteilung; Identität der Rechtsfragen; Identität der Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 108.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 03.11.1980 - AZ: 1 A 627/80
- OVG Niedersachsen - 10.03.1981 - AZ: 9 A 172/80
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1982, 1103 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1982, 162
- HFR 1982, 538
- NVwZ 1982, 120 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Urteils besteht nur für dieselbe Sache. In einem neuen Rechtsstreit ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des in einen früheren Verfahren ergangenen zurückverweisenden Urteils auch dann nicht gebunden, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Rechtsfragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverrahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.592,93 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an dem von dem Kläger bezeichneten Verfahrensmangel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger sieht eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 144 Abs. 6 VwGO darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 54.76 - berücksichtigt habe, mit welchem "die Sache" an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden sei. Diese Rüge geht fehl. Zwar hat das Gericht, an das eine Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Diese Bindung besteht jedoch nur in derselben Sache. Wird das Prozeßrechtsverhältnis eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch dessen Abschluß beendet, so ist das Berufungsgericht in einem neuen Rechtsstreit an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Rechtsfragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird (vgl. auch Urteil vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 78.67 - DÖV 1968, 739; ferner RG, Urteil vom 30. April 1937 - II 279/36 - JW 1937, 2229). So liegt der Fall hier. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1979 ist in einem Verfahren ergangen, das den gegen den Kläger gerichteten Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 1972 betraf. Dieses Verfahren wurde durch das rechtskräftige (stattgebende) Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1979 - 9 OVG A 69/79 - abgeschlossen. Die hier angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts - 9 OVG A 172/80 - hat ein Verfahren zum Gegenstand, mit welchem sich der Kläger gegen den mit gleichem Inhalt erlassenen Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 18. April 1980 wendet.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht im Sinne dieser Vorschrift von der dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 54.76 - ab. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht sei in seinem - den Vorprozeß betreffenden - Urteil vom 12. Dezember 1979 davon ausgegangen, das Bundesverwaltungsgericht habe die (landesrechtliche) Frage, ob der ... Weg bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt oder vorhanden gewesen sei, entschieden und habe sich deshalb in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 und in dem - hier angefochtenen - Urteil vom 10. März 1981 dieser Rechtsauffassung angeschlossen (Beschwerdeschrift S. 2). Damit legt der Kläger keine Abweichung, sondern eine (vermeintliche) Übereinstimmung dar. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 1979 die erwähnten landesrechtlichen Fragen nicht entschieden hat und das Berufungsgericht deshalb von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht abgewichen sein kann. Daß das Berufungsgericht hinsichtlich des bundesrechtlichen Begriffs der "vorhandenen Erschließungsanlage" im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG von der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.592,93 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Dr. Kleinvogel