Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1968, Az.: BVerwG III C 78.67
Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung auf einen Feststellungsantrag; Anspruch eines Umsiedlers auf Kriegslastenausgleich wegen Verlustes von Grundstücken; Maßgebliches Recht bei Grundstücksübertragungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 78.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.12.1966 - AZ: X A 121.66
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 6 VwGO
- § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG
- § 229 Abs. 2 LAG
- Internationales Privatrecht: lex rei sitae
Fundstellen
- DÖV 1968, 739 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1969, 166
- Wertp.Mitt. 1968, 1228
- ZLA 1968, 297
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 144 Abs. 6 VWGO ist nur in einem nach Rückverweisung fortdauernden Prozeßrechtsverhältnis anwendbar.
- 2.
Die Frage, ob ein 1941 umgesiedelter Volksdeutscher das Eigentum an in Bessarabien gelegenen Grundstücken erworben hat, die ihm nach Besetzung dieses Gebietes durch die UdSSR im Jahre 1940 und vor seiner Umsiedlung durch in Bukarest getroffene Vereinbarungen übertragen wurden, beurteilt sich nach der lex rei sitae.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1966 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger macht einen Vertreibungsschaden an in Bessarabien gelegenen Grundstücken geltend. Diese Grundstücke will er von seinem Vater übertragen erhalten haben, bevor er mit seiner Mutter Rumänien im März 1941 verlassen hat.
Das Ausgleichsamt lehnte seinen Schadensfeststellungsantrag ab. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Durch Urteil vom 9. Mai 1963 hob der erkennende Senat das klagabweisende Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1964 erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte erklärt hatte, er halte an den angegriffenen Bescheiden nicht mehr fest.
Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme der Heimatauskunftstelle lehnte das Ausgleichsamt den Schadensfeststellungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. August 1964 erneut ab. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Im klagabweisenden Urteil vom 19. Dezember 1966 ist im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei durch seine Erklärung vom 16. März 1964 weder im positiven noch im negativen Sinne gebunden gewesen. Er habe den Schadens fest Stellungsantrag erneut ablehnen können. Dies sei auch zu Recht geschehen. Der Kläger sei - wie näher dargelegt wird - kein Umsiedler, Aber selbst wenn er als Umsiedler angesehen würde, habe er keinen Schadensfeststellungsanspruch. Ihm sei kein Vertreibungsschaden entstanden. Zwar habe er die Grundstücke, deren Verlust er geltend mache, von seinem Vater nach rumänischem Recht übertragen erhalten. Dieser Eigentumserwerb sei jedoch erst Anfang 1941 und damit nach der völligen Besetzung Bessarabiens durch die Sowjetrussen Ende 1940 eingetreten. Der Verlust von Grundstücken, die nicht vor der Besetzung Bessarabiens im Eigentum eines Umsiedlers gestanden hätten, sei nicht feststellungsfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 7. August 1964 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Oktober 1964 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen: Durch die Aufhebung der im Vorprozeß angefochtenen Bescheide habe sich der Beklagte zugleich verpflichtet, den Schadensfeststellungsantrag positiv zu bescheiden. Schon deshalb seien die ablehnenden Bescheide vom 7. August und 30. Oktober 1964 rechtswidrig. Im übrigen sei die Umsiedlereigenschaft des Klägers zu Unrecht verneint worden. Auch wenn keine formlose Bescheinigung über die Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit vorgelegt werden könne, sei er Umsiedler. Unrichtig sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß er deshalb keine Schadens fest Stellung beanspruchen könne, weil er die Grundstücke erst nach der Besetzung Bessarabiens durch die Sowjetrussen erworben habe. Insoweit stehe das Urteil in Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die es in seinem Urteil vom 9. Mai 1963 vertreten habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, daß das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.
Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1)
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß der Kläger mit der Aufhebung der Bescheide, durch die erstmalig sein Schadensfeststellungsantrag abgelehnt wurde, keinen Anspruch auf einen positiven Bescheid erworben hat. Der Beklagte hat sich mit der Rücknahme dieser ablehnenden Entscheidungen lediglich verpflichtet, erneut sachlich in eine Überprüfung des Schadensfeststellungsantrages einzutreten. Ob der Kläger, wie er darlegt, von einer anderen Rechtsauffassung bei der Erledigungserklärung ausgegangen ist, kann auf sich beruhen. Einen Anspruch auf Erlaß eines positiven Bescheides hätte der Kläger allenfalls erlangt, wenn ihm der Beklagte eine entsprechende Zusicherung gegeben hätte. Das ist selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers jedoch nicht geschehen.
2)
Der erneute Ablehnungsbescheid und der Beschluß des Beschwerdeausschusses sind mit den im Feststellungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar. Bei der Überprüfung dieser Bescheide war das Verwaltungsgericht nicht an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, die dem Urteil des Senats vom 9. Mai 1963 zugrunde lag. In Fällen vorliegender Art ist § 144 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar. Diese Vorschrift gilt nur bei einem nach Rückverweisung fortdauernden Prozeßrechtsverhältnis. Hieran fehlt es, wenn - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache durch Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist.
3)
Besteht für das Verwaltungsgericht keine Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO, so ist auch das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Rechtsausführungen gebunden, die sein Urteil vom 9. Mai 1963 tragen. Das angefochtene Urteil ist vielmehr auf Grund der getroffenen Feststellungen nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung des 19. ÄndG LAG zu überprüfen. Diese Überprüfung ergibt, daß der Kläger zwar Vertriebener im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG ist (a), daß aber die tatsächlichen Feststellungen nicht zur abschließenden Entscheidung der Frage ausreichen, ob dem Kläger als Umsiedler ein Schaden an Wirtschaftsgütern im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG anläßlich der Aussiedlung erwachsen ist (b).
a)
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind der Kläger und dessen Mutter von den auf deutscher Seite für die Umsiedlung verantwortlichen Stellen als Umsiedler behandelt worden. Sie haben Rumänien im Rahmen der Umsiedlungsaktion verlassen. Diese Feststellungen rechtfertigen im Zusammenhang mit den Urkunden, die der Kläger dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren überreicht hat, das in der Hauptsache durch die Erklärungen der Beteiligten vom 16. März 1964 seine Erledigung gefunden hat (Vorprozeß), die Entscheidung, daß der Kläger Umsiedler im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG ist. Er wurde auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten umgesiedelt, nämlich auf Grund der "Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Königlich Rumänischen Regierung über die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung in der Südbukowina und der Dobrudscha in das Deutsche Reich vom 22. Oktober 1940" - Vertrag - in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag - Zusatzprotokoll - und der Ergänzung zu diesem Vertrag vom 27. Mai 1941 - Ergänzungsvereinbarung - (vgl. Six-Volz, Dokumente der deutschen Politik, Reihe: Das Reich Adolf Hitlers, Band 8 Teil 2, Der Kampf gegen den Westen 1940 S. 640-662). In dem Vorprozeß hatte das Verwaltungsgericht die Vorgänge über die Einbürgerungsanträge des Klägers und seiner Mutter beigezogen, und der Kläger hatte u.a. eine Fotokopie eines Urlaubsscheines vorgelegt, der von der "Volksdeutschen Mittelstelle, Gaueinsatz Niederdonau", am 22. November 1941 ausgestellt worden war. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß der Kläger als Volksdeutscher Rückwanderer eine Umsiedlungsnummer, nämlich die Nummer 410/115-114 besessen hat. Er ist hiernach aus dem Ortsbereich Bukarest umgesiedelt worden und befand sich am 22. November 1941 im Umsiedlungslager Vöslau II. In dem Einbürgerungsantrag vom 8. Juli 1941 heißt es in der Rubrik "ausgewiesen durch folgendes Ausweispapier: Umsiedlungsliste". In der Rubrik Staatsangehörigkeit ist "rumänisch" eingetragen. Die Einbürgerung ist unter dem 8. Juli 1941 vollzogen worden.
Nach diesen Feststellungen kann zwar nicht davon ausgegangen werden, daß eine "formlose Bescheinigung" über die Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Gleichwohl kann sich der Beklagte auf ein Fehlen dieser Bescheinigung nicht berufen. Erwiesen ist, daß der Kläger zusammen mit seiner Mutter Rumänien im Rahmen der Umsiedlungsaktion verlassen und sich nicht der Umsiedlungsaktion lediglich angeschlossen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 1963 ausgeführt hat, konnte die Umsiedlung des Klägers nur im "Vorgriff" auf die Ergänzungsvereinbarung durchgeführt werden. Ob bei der Verwirklichung des "Vorgriffs" im März 1941 eine formlose Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit tatsächlich vorgenommen worden ist, wie sie nach der Ergänzungsvereinbarung entsprechend dem Zusatzprotokoll für Personen verlangt wurde, die aus Bessarabien stammten, aber nicht - wie hier der Kläger - im Wege der Umsiedlungsaktion aus diesem Gebiet in das sonstige rumänische Staatsgebiet gelangt waren, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Kläger und seine Mutter nicht durch eine formlose Entscheidung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen sein sollten, wäre der Kläger Umsiedler im Sinne des Vertrages. Nach dem Zusatzprotokoll zu Art. 2, § 17 ist die Eintragung in die Umsiedler liste Grundlage für die Feststellung, wer Umsiedler im Sinne des Vertrages ist. Der Kläger war - wie dargelegt - in der Umsiedlungsliste eingetragen. Er hatte als Volksdeutscher Rückwanderer eine Umsiedlungsnummer erhalten. Hiernach ist der Kläger als Umsiedler und damit als Vertriebener im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG anzuerkennen.
b)
Als Umsiedler kann der Kläger aber nur den Verlust solcher Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG geltend machen, die im Zeitpunkt der Umsiedlung in seinem Eigentum standen oder ihm - wozu der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt bietet - bei Anwendung des § 11 StAnpG zuzurechnen gewesen wären (§ 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 FG). Nur wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LAG erfüllt sind, kann der Kläger als unmittelbar Geschädigter die Schadensfeststellung hinsichtlich der Grundstücke begehren, deren Verlust er in seinem Feststellungsantrag geltend gemacht hat.
Die im wesentlichen auf der Aussage des Zeugen Mergl beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei das Eigentum an diesen Grundstücken von seinem Vater nach rumänischem Recht übertragen und diese Übertragung sei wahrscheinlich nicht vor Anfang 1941 vorgenommen worden, läßt nicht den Schluß zu, der Kläger sei unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG. Bei der Entscheidung, ob der Kläger Eigentümer der in Bessarabien gelegenen Grundstücke vor seiner Umsiedlung gewesen ist, müssen die Grundsätze des internationalen Privatrechts, wie sie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Rechtsgrundsätze des revisiblen bürgerlichen Rechts enthalten sind, berücksichtigt werden. Demnach ist die Frage, wie Eigentum an Grundstücken erworben wird, nach der lex rei sitae zu entscheiden. Das bedeutet, alle sachlich-rechtlichen Tatbestände sind nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, wo die Sache sich zur Zeit des Eintritts des betreffenden Tatbestandes befand. Maßgeblich ist also bei Grundstücksübertragungen das Recht des jeweiligen Staates, in dessen Gebiet das Grundstück im Zeitpunkt der Übertragung gelegen war. Das von diesem Recht erfaßte dingliche Rechtsgeschäft kann auch außerhalb des Belegenheitsstaates vorgenommen werden (vgl. Ermann, Handkommentar zum BGB, 4. neubearbeitete Auflage, 2. Band Anhang 2 zu Art. 12 EGBGB unter Ziff. 2), es muß aber - um gültig zu sein - dem Recht des Belegenheitsstaates entsprechen. Das gilt auch bei Vornahme von dinglichen Geschäften über Grundstücke, die in einem Gebiet gelegen sind, das vor Abschluß des Geschäfts aus dem bisherigen Staatsverband ausgeschieden und in das Gebiet eines anderen Staates eingegliedert worden ist. Maßgeblich sind stets die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt dir Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts.
4)
Hiernach bietet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe das Eigentum an den in Bessarabien gelegenen Grundstücken nach rumänischem Recht erlangt, keine Grundlage für eine Entscheidung nach § 229 Abs. 2 LAG. Da die Grundstücksübertragung Anfang 1941 in Bukarest vorgenommen sein soll, hätte das Verwaltungsgericht zunächst prüfen müssen, nach welchem Recht das dingliche Geschäft zu beurteilen war.
Die UdSSR hat in den Jahren 1940/41 den Hauptteil Bessarabiens mit der im Jahre 1924 links des Dnjestr gegründeten Autonomen Moldau-Republik zur Moldauischen. Sowjet-Republik vereinigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Besetzung Bessarabiens durch sowjetische Truppen, die Ende Juni 1940 begonnen hatte, spätestens Ende 1940 zum Abschluß gekommen, und damit war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt faktisch Bessarabien in das Gebiet der UdSSR eingegliedert.
Der Kläger kann somit Anfang 1941 das Eigentum an den in Bessarabien gelegenen Grundstücken nur dann erlangt haben, wenn eine solche Übertragung nach den Rechtsvorschriften vorgenommen worden ist, die zu diesem Zeitpunkt in, Bessarabien galten. Da entsprechende Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlen, war es aufzuheben. Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil sich das Urteil nicht aus sonstigen Gründen als richtig erweist.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben: Sollte der Kläger rechtswirksam das Eigentum an den Grundstücken erlangt haben, so ist ihm durch die Umsiedlung ein Schaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG durch den Verlust dieser Grundstücke entstanden. Dann sind diese Grundstücke zurückgelassenes Vermögen im Sinne des Vertrages vom 22. Oktober 1940 und seiner ergänzenden Vereinbarungen. Dieses Vermögen ist dann unter die Verfügungsgewalt des rumänischen Staates gefallen (Art. 2 § 7 des Vertrages). Hat der Kläger hingegen das Eigentum nicht erlangt, so ist seine Klage abzuweisen. Das hat auch zu geschehen, wenn der Kläger auf Grund der von seinem Vater vorgenommenen Rechtshandlungen nach dem in Bukarest Anfang 1941 geltenden Recht einen Anspruch auf Übertragung der in Bessarabien gelegenen Grundstücke für den Fall der Rückgabe Bessarabiens an Rumänien erlangt haben sollte. Dann hätte der Kläger im Zeitpunkt seiner Umsiedlung lediglich einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Erwerb des Eigentums besessen. Dessen Verlust durch die Umsiedlung ist keiner Schadensfeststellung zugänglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG). Der Kläger mag dann zwar Eigentümer der Grundstücke geworden sein; dieser Eigentumserwerb wäre aber erst nach seiner Umsiedlung geschehen, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem Bessarabien wieder in Rumänien eingegliedert wurde. Der Verlust dieser Grundstücke wäre sodann eingetreten durch die erneute Rückgliederung Bessarabiens in die Sowjetunion. Dieser Verlusttatbestand wäre aber kein Vertreibungsschaden, er wäre nicht im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen eingetreten; deshalb bestünde dann kein Anspruch auf Schadens fest Stellung wegen Verlustes dieser Grundstücke.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf