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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1981, Az.: BVerwG 1 B 112.81

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Waffenrecht; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 112.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 17465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.03.1981 - AZ: 8 OVG A 60/79

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. März 1981 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

2

Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift - innerhalb der Beschwerdefrist - dargelegt werden, aus welchem oder welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe die Zulassung der Revision erstrebt wird: In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

3

Die Beschwerde genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie macht zwar geltend, daß "die beanstandete Entscheidung in grundsätzlicher Weise die Rechte des Klägers schmälert", legt jedoch die damit angesprochene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten Weise dar.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Dementsprechend erfordert die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nötige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. z.B. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62; Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 -, Buchholz a.a.O. Nr. 92; Beschluß vom 12. März 1981 - BVerwG 1 B 955.79 -). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 1981 und in dem Schriftsatz des Klägers vom 4. August 1981 nicht. Diese Darlegungen lassen lediglich erkennen, daß der Kläger die Rechtsprechung des Berufungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Waffenrecht für "überholt und auch sonst fragwürdig" hält. Sie lassen jedoch nicht erkennen, welche konkreten Rechtsfragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich seien sollen und geben auch im übrigen keine Hinweise auf die Gründe, aus denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben soll. Sie geben dem Senat insbesondere keine Veranlassung, die in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - (BVerwGE 49, 1 [BVerwG 24.06.1975 - I C 25/73]) rechtsgrundsätzlich entschiedenen Fragen erneut in einem Revisionsverfahren aufzugreifen.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach