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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1975, Az.: BVerwG 1 C 25/73

Taxifahrer; Bedürfnisprüfung im Waffenrecht; Materielle Beweislast; Selbstverteidigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 25/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 14.04.1971 - III VG 312.71
OVG Hamburg 08.12.1972 - Bf I 86.71

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 1
  • NJW 1976, 638

Amtlicher Leitsatz

1. Das WaffG vom 19.09.1972 stellt an den Nachweis eines Bedürfnisses für Schußwaffen zu Verteidigungszwecken die gleichen Anforderungen wie das Waffengesetz vom 18.03.1938.

2. Für das Vorliegen eines Bedürfnisses trägt der Antragsteller die materielle Beweislast.

3. Ein Bedürfnis kann auch vorliegen, wenn Angriffe auf andere Rechtsgüter als Leib und Leben zu befürchten sind.

4. Wird ein Bedürfnis damit begründet, daß die Waffe der Selbstverteidigung dienen solle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schußwaffe und dem öffentlichen Interesse daran, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. Welches der miteinander kollidierenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, kann auch davon abhängen, ob der Antragsteller die Waffe innerhalb oder außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume und seines befriedeten Besitztums zur Verfügung haben will.

5. Ein Bedürfnis liegt nicht vor, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich oder nicht geeignet ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern oder ebenso mindern läßt wie durch eine Schußwaffe. Sie ist nur geeignet, wenn in einer für den Antragsteller typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist.