Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1981, Az.: BVerwG 1 B 955.79
Ersatz für die Kosten polizeilicher Maßnahmen bei privaten Veranstaltungen ; Heranziehung weiterer als der im üblichen örtlichen Dienst eingesetzten Polizeibeamten; Abwehr von der Veranstaltung möglicherweise drohender Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit; Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestands, des Inhalts und des Umfangs der Kostenersatzpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 955.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.06.1979 - AZ: I 47/79
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Eine solche Frage macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht wegen der Frage zu, ob das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot fordert, "daß nicht nur das 'Ob' für den potentiell Pflichtigen Veranstalter vorhersehbar sein muß, sondern auch die Höhe des zu erwartenden Kostenersatzes" (Beschwerdeschrift vom 13. August 1979, Bl. 4, 3). Zur Klärung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Baden-Württembergischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 61, 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 545) - PolG - entspricht in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat (S. 7 ff. des Berufungsurteils), offensichtlich dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.
Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG kann für die Kosten polizeilicher Maßnahmen bei privaten Veranstaltungen Ersatz verlangt werden, soweit diese Kosten dadurch entstehen, daß weitere als die im üblichen örtlichen Dienst eingesetzten Polizeibeamten herangezogen werden müssen. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß im üblichen örtlichen Dienst die Polizeibeamten eingesetzt sind, die der für den Dienstbezirk zuständigen Dienststelle zugeordnet sind, und mithin alle von anderen Dienststellen zusätzlich herangezogenen Polizeikräfte im überörtlichen Dienst eingesetzt werden. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß nur für die Kosten polizeilicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden kann, die durch den Einsatz von Polizeikräften zur Abwehr von der Veranstaltung möglicherweise drohender Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit entstanden sind (S. 8 des Berufungsurteils). Hiernach kann aufgrund der genannten Vorschrift von Veranstaltern einer privaten Veranstaltung Ersatz derjenigen Kosten verlangt werden, die dadurch entstanden sind, daß weitere als die im üblichen örtlichen Dienst eingesetzten Polizeibeamten zur Abwehr von durch die Veranstaltung möglicherweise drohenden Gefahren in einem nach materiellem Polizeirecht rechtmäßigen Einsatz eingesetzt worden sind.
In dieser für den beschließenden Senat bindenden Auslegung des Berufungsgerichts ist die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG auch hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzes hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, daß die ziffernmäßige Höhe des zu leistenden Kostenersatzes aus § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG unmittelbar nicht entnommen werden kann. Eine Bezifferung der Höhe des zu leistenden Kostenersatzes ist aber - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - angesichts der Vielfalt und Verschiedenheit der von dieser Vorschrift erfaßten Sachverhalte nicht möglich und im übrigen für die hinreichende Bestimmtheit der Vorschrift auch nicht erforderlich: Es genügt, daß die von der Beschwerde beanstandete Vorschrift den Tatbestand, den Inhalt und den Umfang der Kostenersatzpflicht hinreichend bestimmt und nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Entstehung der Kostenersatzpflicht und ihre ziffernmäßige Höhe anhand des tatsächlich rechtmäßig geleisteten Polizeieinsatzes und der einschlägigen Kostenvorschriften eindeutig festgestellt werden kann.
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 - (BVerfGE 31, 255 [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 775/66] [264]). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Vorschrift des § 53 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) - UrhG -, die dem Urheber eines Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen des Werkes geeignet sind, unter bestimmten Voraussetzungen "einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen" gewährt, für verfassungsmäßig - insbesondere dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügend - erklärt.
Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt hierbei nicht, daß die Höhe der Forderung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben - in dieser Weise "vorhersehbar" - sein müsse. Es fordert vielmehr lediglich, daß auch eine Norm, die sich unbestimmter Gesetzesbegriffe bedient, so zu fassen ist, daß sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und der Justitiabilität entspricht. Die Norm muß "in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können" (a.a.O. S. 264). Daß diese Anforderungen nicht deshalb nicht erfüllt sind, weil die Hohe einer normierten Forderung nicht unmittelbar aus der Norm, ersehen werden kann, zeigt sich insbesondere darin, daß die in der genannten Entscheidung überprüfte Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG von dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden ist.
Die von der Beschwerde weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob 'besondere' Kosten im einzelnen nach Ermessen der Exekutive erhoben werden können" und ob "die Wahl, welche privaten Veranstaltungen mit Polizeikosten belastet und welche davon freigestellt werden sollen, ... völlig der Exekutive überlassen" werden darf (Beschwerdeschrift vom 13. August 1979, Bl. 5), stellt sich nach der den Senat bindenden Auslegung des § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG durch das Berufungsgericht nicht. Nach dieser Auslegung ist Zweck der Ersatzpflicht, daß die ersatzpflichtigen Kosten grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern dem Veranstalter angelastet werden sollen, wenn die Veranstaltung auf Gewinne, jedenfalls aber auf erhebliche Einnahmen ausgerichtet ist, und dient angesichts dieser grundsätzlichen Kostenerstattungspflicht die Ermessensermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG dem Zweck, im Einzelfall sonst entstehende Härten zu vermeiden (S. 10 des Berufungsurteils), einem Bedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (S. 11 des Berufungsurteils) oder einer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sonst drohenden Zweckverfehlung der Kostenerstattung zu begegnen (S. 11 des Berufungsurteils). Hiernach sind die von § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG erfaßten Kosten grundsätzlich zu erstatten und kann die Behörde nur ausnahmsweise wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls aus sachlich gerechtfertigten Gründen, die das Interesse an der Durchsetzung der Kostenerstattungspflicht auch im Lichte des mit dieser Pflicht verfolgten Zwecks überwiegen, von der Abwälzung der Kosten auf den Veranstalter absehen. Diese Auslegung, die insgesamt besagt, daß die Kostenerstattungspflicht des § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG nicht unbedingt, sondern nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgesetzt werden soll, räumt der Behörde kein unbegrenztes Ermessen ein, sondern bindet ihr Ermessen an nachprüfbare Maßstäbe.
Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf schließlich die Frage, ob "die Differenzierung nach dem Veranstaltungsort, worauf die Regelung, Kosten grundsätzlich nur für den Einsatz überörtlicher Kräfte zu erheben, hinausläuft, ... dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" widerspricht (Beschwerdeschrift vom 13. August 1979, Bl. 5). Davon, daß § 81 Abs. 2 Satz 1 PolG je nach dem Veranstaltungsort unterschiedliche Regelungen treffe, kann nicht die Rede sein; die Kostenerstattungspflicht bemißt sich vielmehr unabhängig von dem jeweiligen Veranstaltungsort stets nach denselben Regeln. Im übrigen ist es sachgerecht, wenn eine nach dem Veranlasserprinzip ausgestaltete Kostenerstattungspflicht (vgl. S. 11 f. des Berufungsurteils) den Veranstalter nur insoweit mit Polizeikosten belastet, als diese Kosten durch die Heranziehung anderer als der im üblichen örtlichen Dienst eingesetzten Polizeibeamten entstanden und deswegen gerade durch die Veranstaltung verursacht worden sind, und daß der Veranstalter von den ganz unabhängig von der Veranstaltung entstandenen Kosten für die im üblichen örtlichen Dienst eingesetzten Polizeibeamten freigestellt bleibt.
Soweit die Beschwerde über das vorstehend behandelte Vorbringen hinaus ganz allgemein geltend macht, grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtssache wegen der Fragen zu, "inwieweit eine polizeirechtliche Norm, die die Heranziehung privater Veranstalter zu Kosten für den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten regelt, bestimmt sein muß", "welchen Anforderungen eine Anspruchsnorm auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts genügen muß, um dem Anspruchsverpflichteten die Rechtslage erkennbar zu machen" und "inwieweit das Gleichbehandlungsgebot eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Veranstaltern und. Veranstaltungen zuläßt" (Beschwerdeschrift vom 13. August 1979, Bl. 2, 4), genügt sie schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die nach dieser Vorschrift nötige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 -, [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62], vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 92] und vom 9. Juli 1980 - BVerwG 3 B 18.80 -). Diesen Anforderungen genügen die von der Beschwerde vorgetragenen Hinweise auf das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Sie lassen nicht erkennen, welche konkreten Rechtsfragen aus den angesprochenen Rechtsbereichen im vorliegenden Fall zur Entscheidung anstehen und geben demzufolge auch keine Hinweise auf die Gründe, aus denen sich die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache ergeben soll.
Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ohne insoweit zulässige Beschwerdegründe darzulegen [...].
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.588,43 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach