Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1980, Az.: BVerwG 3 B 18.80
Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs der Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenschwester"; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 18.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 15.11.1978 - AZ: 7 K 1646/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.10.1979 - AZ: X A 477/79
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Krankenpflegegesetz
- § 3 Krankenpflegegesetz
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
In einer Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Revision muß (wenigstens) eine konkrete, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage bundesrechtlicher Art bezeichnet werden; die Behauptung, der Prozeß haben einen Modellcharakter für andere, zukünftige Prozesse ersetzt nicht das Fehlen einer klärungsfähigen und revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage (ständige Rechtspr.).
In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.296 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, veröffentlicht in der Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 14, Rdnr. 84 m.w.Hinw. auch auf die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte). Um in diesem Sinne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats erforderlich, daß in der Beschwerdeschrift wenigstens eine konkrete, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage bundesrechtlicher Art bezeichnet wird (vgl.Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 3 B 76.77 - undvom 25. Februar 1980 - BVerwG 3 B 116.79 -).
Mit der Beschwerde wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorbezeichneten Sinne aufgeworfen. Insbesondere ist im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Beklagte die ihr zunächst am 21. September 1977 mit Wirkung vom 1. September 1977 erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Berufs der Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenschwester" zurücknehmen bzw. widerrufen durfte, um ihr später die Erlaubnis erst mit Wirkung vom 21. September 1977 zu erteilen. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihr die vorbezeichnete Erlaubnis mit Wirkung vom 11. August 1977 zu erteilen. Einen entsprechenden Anspruch hat das Berufungsgericht für unbegründet erklärt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß eine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" nicht schon nach bestandener Prüfung, sondern erst nach der in § 3 des Krankenpflegegesetzes vom 15. Juli 1957 (BGBl. I S. 716) i.d.F. vom 20. September 1965 (EGBl. I S. 1443) vorgesehenen Überprüfung durch die Behörde bestehen soll.
Welche aus § 48 oder § 49 VwVfG zu entnehmenden Rechtsgründe der so begründeten Abweisung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin entgegenstehen sollen, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Selbst wenn man vom ausdrücklich formulierten Klagebegehren absieht und in Auslegung des Klagantrages die Möglichkeit einer Heranziehung des § 48 oder § 49 VwVfG in Betracht zieht, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. In den genannten Vorschriften sind die Rechtsgrundsätze für die Rücknahme rechtswidriger bzw. für den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte ausführlich gesetzlich geregelt. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung über die in den genannten Vorschriften enthaltenen Regelungen hinaus im vorliegenden Verfahren revisionsgerichtlich klärungsbedürftig sein könnten.
Aus § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Krankenschwestern (Krankenpfleger) und Kinderkrankenschwestern vom 22. April 1959, der kein geltendes Recht mehr ist, lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, die der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung verleihen.
Letzteres gilt auch für den Beschwerdevortrag, die Streitsache werde als Musterprozeß für zwölf gleichartige Sachen behandelt und die hier entscheidende Frage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Krankenpflegegesetz habe daher eine den Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit. Der Modellcharakter des Prozesses vermag das Fehlen einer klärungsfähigen und revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht zu ersetzen (vgl. Weyreuther, a.a.O., Rdnr. 87). Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, daß gegen das Urteil erster Instanz nicht der zunächst unterlegene Beklagte, sondern der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht als Beteiligter Berufung eingelegt hat, kann, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.296 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Schmidt