Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1981, Az.: BVerwG 1 CB 35.81
Aufforderung zur Ausreise eines Asylbewerbers nach Ablehnung seines Asylantrages; Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Abwägung des öffentlichen Interesses an der Entgegenwirkung des Zustroms von Wirtschaftsflüchtlingen mit den Interessen des die Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 35.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 25.09.1980 - AZ: 5 K 80 A.0364
- VGH Bayern - 16.03.1981 - AZ: 10 B 80 A.2308
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1981, 1109-1110 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1982, 707 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1982, 40
- InfoAuslR 1981, 329
Amtlicher Leitsatz
Einer Ermessensentscheidung gemäß AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 dahin, daß einem Ausländer, der als Asylbewerber eingereist ist, nach erfolglosem Abschluß des Asylverfahrens die Aufenthaltserlaubnis versagt wird, stehen regelmäßig Rechtsgründe nicht entgegen. Ob die Anwesenheit eines solchen Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge beeinträchtigt, daß ihm die Aufenthaltserlaubnis versagt werden muß, bleibt offen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. August 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob es, wie das Berufungsgericht meint, "regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung" entspricht, Ausländern die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ohne weiteres ergibt, zu bejahen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG entscheidet die Ausländerbehörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist weit (BVerwGE 42, 148 [156]; 56, 254 [258]). Die Behörde ist insbesondere nicht auf die Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts beschränkt, sie hat vielmehr auch sonstige öffentliche Interessen in Betracht zu ziehen (BVerwGE 56, 254 [259]). Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, daß Ausländer, die als Asylbewerber eingereist sind und deren Asylantrag endgültig abgelehnt worden ist, das Bundesgebiet wieder verlassen. Die Richtigkeit dieser Wertung wird durch den - im vorliegenden Fall freilich nicht anwendbaren - § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) bestätigt, wonach die Ausländerbehörde einen Asylbewerber, der sich lediglich wegen des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten durfte, nach Ablehnung seines Asylantrags zur Ausreise auffordert (vgl. dazuUrteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 -). Brauchten Asylbewerber nicht in der Regel damit zu rechnen, im Falle des rechtskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens ausreisen zu müssen, so würde der ohnehin gegebene Anreiz, das Asylrecht zu wirtschaftlichen Zwecken zu mißbrauchen und dadurch den "Anwerbestopp" (vgl. dazu Kanein, Ausländergesetz, 3. Aufl. 1980, S. 314) zu umgehen, noch erhöht und der unter den bestehenden Verhältnissen problematische Zustrom von Ausländern ins Bundesgebiet erheblich gefördert. Die Ausländerbehörde muß das öffentliche Interesse daran, dem Zustrom von "Wirtschaftsflüchtlingen" entgegenzuwirken, allerdings mit den Interessen des die Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländers abwägen, wobei namentlich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten sind (BVerwGE 56, 254 [260]). Im Regelfall stehen diese Grundsätze aber bei endgültig erfolglosen Asylbewerbern der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen; denn einerseits hat das oben bezeichnete öffentliche Interesse angesichts der hohen Zahl von Ausländern, die sich mit unbegründeten Asylanträgen einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen suchen, erhebliches Gewicht, und andererseits sind diese Ausländer regelmäßig nicht im Zweifel darüber, daß ihr Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls für die Dauer des Asylverfahrens gesichert ist. Nur in Ausnahmefällen kann sich daher das Ermessen der Ausländerbehörde dahin verengen, daß einem Asylbewerber trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß.
Der Kläger wirft weiter die Frage auf, ob die These, wonach eine ablehnende Ermessensentscheidung in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig rechtlich möglich sei, nicht dazu führe, daß "individuelle Zweckmäßigkeitserwägungen, Billigkeitsüberlegungen, Verhältnismäßigkeitsprüfungen" und die "Beachtung rechts- und sozialstaatlicher Prinzipien" ausgeschlossen würden. Auch zur Klärung dieser Frage ist die Zulassung der Revision nicht erforderlich. Der Satz, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach negativem Abschluß des Asylverfahrens regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung entspricht, besagt, daß einer solchen negativen Ermessensentscheidung im Regelfall Rechtsgründe nicht entgegenstehen. Er besagt aber nicht etwa, daß die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung davon entbunden wäre, eine Ermessensabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen.
Gleichfalls nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob die Verwaltungsbehörde bei einer Entscheidung "über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Asylbegehren bei pflichtgemäßer Ermessensausübung auch allgemein politische Gegebenheiten" berücksichtigen darf. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens auf zahlreiche wirtschaftliche, soziale und politische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen hat (BVerwGE 38, 90 [91]; 56, 254 [259]). Hiermit stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Einklang.
Was schließlich die Rechtsfrage betrifft, "ob und unter welchen Voraussetzungen ... der weitere Aufenthalt eines Ausländers nach erfolglosem Abschluß seines Asylverfahrens Belange der Bundesrepublik Deutschland" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigt, so ist auch sie nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Zwar hat der Senat in einem anderen Fall die Revision wegen dieser Frage zugelassen; im vorliegenden Fall aber würde sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat. Nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide nicht nur darauf gestützt, daß die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde, sondern - für den Fall, daß Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt sein sollten - auch auf Ermessenserwägungen. Das Berufungsgericht hat diese für rechtmäßig gehalten und deswegen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen ein solches Vorgehen, bei dem offenbleibt, ob die Aufenthaltserlaubnis nicht nur versagt werden durfte, sondern aus zwingenden Rechtsgründen sogar versagt werden mußte, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl.Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 81.76 -).
Im übrigen beanstandet der Kläger in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanzen hätten gewisse Umstände seines Falles unberücksichtigt gelassen oder nicht hinreichend gewürdigt. Mit dieser Kritik an der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall ist jedoch eine die Zulassung der Revision ermöglichende grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan. Soweit der Kläger geltend macht, er werde demnächst mit einer jugoslawischen Staatsangehörigen die Ehe schließen, verkennt er, daß eine derartige neue Tatsache in der Revisionsinstanz unbeachtlich wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision des Klägers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Ohne Zulassung können mit der Revision nur wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO gerügt werden. Solche Verfahrensmängel macht der Kläger nicht geltend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach