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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1981, Az.: BVerwG 1 C 88.76

Wegfall des Zwecks der Anwesenheit ausländischer Studenten nach langer Studienzeit; Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland durch Daueraufenthalt von Ausländern; Erfolgloses Studium an deutschen Hochschulen; Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwesenheit eines ausländischen Studenten; Erhebliche Überschreitung einer angemessenen Ausbildungszeit; Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Vertrauensschutz durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Verwaltungsgerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 88.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 18907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 14.05.1974 - AZ: 3 K 323/73
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.1975 - AZ: 2 A 98/74

Fundstellen

  • BayVBl 1982, 57
  • DVBl 1982, 854 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1982, 159
  • NVwZ 1982, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die weitere Anwesenheit eines ausländischen Studenten kann Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen, wenn der seiner Natur nach vorübergehende Zweck des ihm erlaubten Aufenthalts entfallen ist, weil er eine angemessene Ausbildungszeit erheblich überschritten hat und Tatsachen ergeben, daß er das Ausbildungsziel in absehbarer Zeit nicht erreichen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der am 8. Januar 1932 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Nachdem er in Wien fünf Semester Medizin studiert hatte, kam er im Jahre 1958 in das Bundesgebiet, um in Mainz sein Studium fortzusetzen. Das Studium in Österreich wurde ihm zunächst angerechnet. Weil er in einer Vorprüfung scheiterte, mußte er das Studium neu beginnen und dementsprechend alle Praktika wiederholen. Im Februar 1963 bestand er das Vorphysikum nach einer Wiederholungsprüfung im Fach Botanik. In der Folgezeit gelang es ihm viermal nicht, den im Wintersemester veranstalteten Präparierkurs erfolgreich abzuschließen. Erst im Jahre 1967 hatte er insoweit Erfolg. Seit Juli 1971 erfüllte er die Voraussetzungen für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung (Physikum). Er meldete sich zu dieser Prüfung im Frühjahr 1972, nahm seine Meldung aber wegen einer Erkrankung zurück. Die ihm im Hinblick auf diese Prüfung nur bis März 1972 erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 1972 verlängert. Seine Meldung zur ärztlichen Vorprüfung im Herbst 1972 nahm er am 13. September 1972 zurück.

2

Am 28. Dezember 1972 beantragte er erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Das Polizeipräsidium Mainz lehnte den Antrag durch Verfügung vom 29. Dezember 1972 ab und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung an. Die Entscheidung wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger befinde sich unter Einrechnung des Studiums in Österreich und einer Urlaubszeit im 33. Semester. Er sei entweder nicht ernsthaft bemüht, sein Studium abzuschließen, oder verfüge nicht über die erforderliche Fähigkeit. Die ihm gewährte Gelegenheit zum Studium sei ein Beitrag zur deutschen Entwicklungshilfe für sein Heimatland. Deswegen könne erwartet werden, daß er das Studium in angemessener Frist abschließe, um in seiner Heimat als Fachkraft tätig zu werden. Bei ihm sei ein erfolgreicher Abschluß nicht mehr gewährleistet. Der Zweck seines Aufenthalts sei somit entfallen. Angesichts der allgemeinen Uberfüllung der Ausbildungsstätten widerspreche es auch dem öffentlichen Interesse, Studienplätze durch Studenten besetzt zu halten, die ihr Studium verzögerlich oder mit wenig Erfolgsaussicht betrieben. Das gelte vor allem in der medizinischen Ausbildung, in der besondere Engpässe bestünden.

3

Nach erfolglosem Aussetzungsverfahren wurde der Kläger abgeschoben.

4

Den Widerspruch des Klägers beschied der Beklagte nicht.

5

Der Kläger erhob Klage, die das Verwaltungsgericht abwies.

6

Im Berufungsverfahren ordnete das Oberverwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers an. Dieser erschien zur mündlichen Verhandlung nicht. Das Gericht teilte den anwesenden Bevollmächtigten mit, die Anordnung habe lediglich dem Kläger die Einreise zur Teilnahme an dem Termin ermöglichen sollen. Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Durch Urteil vom 12. März 1975 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügung vom 29. Dezember 1972 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis neu zu entscheiden,

7

im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück:

8

Das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehe der Entscheidung nicht entgegen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens habe seinem Antrag entsprechend allein bezweckt, ihm die Einreise zur Teilnahme an dem Termin zu erleichtern. Die Entscheidung des Rechtsstreits erfordere seine Anwesenheit und Anhörung nicht. Darauf sei zu Beginn der Verhandlung hingewiesen worden.

9

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - dürfe eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtige. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Angesichts der Überfüllung der Universitäten und der durch die Hochschulen verursachten Lasten des Staates bestehe ein öffentliches Interesse, daß Ausländer, denen im Bundesgebiet Gelegenheit zum Studium gegeben werde, ihre Ausbildung in angemessener Frist abschlössen. Diese Erwartung habe der Kläger Ende 1972 nicht mehr erfüllt. Er habe im 33. Semester Medizin studiert, ohne die ärztliche Vorprüfung, die üblicherweise nach dem 5. bis 7. Semester abgelegt werde, bestanden zu haben. Einleuchtende Gründe für die hohe Semesterzahl habe er nicht vorzubringen vermocht. Allein seine schwachen Leistungen seien Ursache der Verzögerung. Sollte ihn die Voreingenommenheit eines Professors vier Jahre Studienzeit gekostet haben, wie er behaupte, so hätte er dem durch Wechsel des Studienorts ausweichen können. Auch hätte er alle anderen Voraussetzungen in diesen vier Jahren erfüllen können, um sofort nach erfolgreichem Abschluß des Präparierkurses die ärztliche Vorprüfung abzulegen. Selbst in den anschließenden vier Jahren habe er das nicht geschafft. Im September 1972 sei er von der Prüfung ohne Angabe eines Grundes zurückgetreten, und zwar schon vor seiner damaligen Festnahme, so daß ein Zusammenhang mit dieser nicht bestanden habe. Er habe zu keiner Zeit seines langen Aufenthalts bewiesen, daß er sein Studium mit dem erforderlichen Eifer betreibe, um es erfolgreich abzuschließen. Professor. Dr. W. habe in seinem Schreiben vom 5. April 1974 dargelegt, er glaube nicht, daß der Kläger ernstlich beabsichtige, die ärztliche Vorprüfung abzulegen, und daß er trotz der völligen Vernachlässigung seines Studiums die Prüfung bestehen könne. Erst recht sei die Ablegung der ärztlichen Prüfung bei der Studienweise des Kläger nicht abzusehen. Entsprechend hätten sich 1970 die Professoren Dr. T. und Dr. Z. geäußert. Eine Beendigung des Studiums in angemessener Zeit sei nicht zu erwarten. Der Aufenthaltszweck sei entfallen. Ein weiterer Aufenthalt verstoße gegen öffentliche Belange.

10

Zu Unrecht wende der Kläger ein, es sei Sache der Universität, Konsequenzen aus einer langen Studiendauer zu ziehen. Ausländer unterlägen besonderen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, zu denen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gehöre. Daß ihm die Aufenthaltserlaubnis bisher jährlich verlängert worden sei, begründe keinen Vertrauensschutz. Er habe aufgrund entsprechender Hinweise des Beklagten gewußt, daß die Behörde die Erlaubnis nicht verlängere, wenn er das Studium nicht erfolgreich fortführe. Ihm sei großzügig Gelegenheit zum Studium gegeben worden. Sollte der Beklagte in gleichliegenden Fällen die Aufenthaltserlaubnis verlängert haben, wäre dies rechtswidrig gewesen, so daß sich der Kläger darauf nicht berufen könne. Schließlich fehle jeder Anhalt, daß die Ablehnung der Erlaubnis lediglich der noch nicht vollziehbaren Ausweisung des Klägers zum Erfolg verhelfen solle. Dagegen spreche nicht, daß der Ablehnungsbescheid vom 29. Dezember 1972 datiere, der Kläger aber erst am 2. Januar 1973 einen förmlichen Antrag eingereicht habe. Der Antrag sei bereits am 28. Dezember 1972 mündlich gestellt worden. Lediglich das Antragsformular sei am 2. Januar 1973 ohne neue Angaben nachgereicht worden. Der Beklagte habe am 29. Dezember 1972 seine Entscheidung vorbereitet und am 2. Januar 1973 dem Kläger ausgehändigt.

11

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und trägt vor: Ausländer, die sich zum Zwecke einer Berufsausbildung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, könnten aufgrund des Rechtsstaatsprinzips erwarten, daß ihnen die Gelegenheit zur Beendigung der Ausbildung nicht ohne zureichenden Grund versagt werde. Zureichend seien nur Ausweisungsgründe. Mit der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium werde dem Ausländer ermöglicht, die Ausbildung entsprechend den geltenden Gesetzen durchzuführen. Das Studium könne nur aufgrund hochschulrechtlicher Vorschriften durch Entscheidung der Hochschule beendet werden. Gesetze über die Zwangsexmatrikulation ausländischer Studenten gebe es nicht. Durch Anwendung des Ausländergesetzes lasse sich die Wirkung einer Exmatrikulation ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht herbeiführen. Ausländer dürften ihr Studium ebenfalls nach eigenem Ermessen betreiben und abschließen.

12

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die behauptete abweichende Verwaltungspraxis bei der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Studenten mit ähnlich hohen Semesterzahlen erheblich, denn die Behörde habe eine Ermessensentscheidung zu treffen. Daß sie im vorliegenden Falle von ihrer Praxis abgewichen sei, verdeutliche zugleich, daß es ihr darum gehe, die nicht vollziehbare Ausweisung zu verwirklichen. Auf die entsprechenden Beweisantritte hätte das Berufungsgericht daher eingehen müssen.

13

Ferner sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG). Er sei so schnell aus der Bundesrepublik entfernt worden, daß eine ausreichende Information seines Prozeßbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei. Ihm hätte das persönliche Erscheinen zur mündlichen Verhandlung ermöglicht werden müssen. Das Berufungsgericht habe den Prozeßbevollmächtigten gebeten, ihm, dem Kläger, von dem Termin und der Anordnung des persönlichen Erscheinens Kenntnis zu geben, ihn aber nicht unmittelbar geladen. Danach sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Er habe seinen Prozeß nicht ordnungsgemäß vorbereiten und nicht mit seinem Bevollmächtigten Rücksprache nehmen können. Die Versagung des rechtlichen Gehörs beruhe nicht allein auf der fehlenden Hilfe des Gerichts, das persönliche Erscheinen zu ermöglichen. Sie habe ihre Ursache bereits in der angefochtenen Verfügung.

14

Darüber hinaus habe das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Er habe sich zum Beweis dafür, daß die persönliche Feindschaft eines Professors die Verzögerung seines Studiums hervorgerufen habe, auf das Zeugnis mehrerer Professoren bezogen, die das Berufungsgericht nicht gehört habe, ohne seinen Vortrag als wahr zu unterstellen. Es habe unzulässig die Beweiswürdigung vorweggenommen, indem es Professor Dr. W. nicht vernommen, sondern nur dessen Schreiben vom 5. April 1974 verwertet habe, obwohl dieser Zeuge zum Beweis dafür benannt worden sei, daß er, der Kläger, die Fähigkeit habe, sein Studium abzuschließen. Desgleichen hätte das Berufungsgericht Professor Dr. H. vernehmen und dessen schriftliche Stellungnahme berücksichtigen müssen, in der er es befürworte, für die Dauer der Vorprüfung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

15

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt u.a. aus: Ein wesentlicher Teil der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der deutschen Hochschulen sei Ausländern vorbehalten, was erhebliche finanzielle Lasten verursache. Die Bundesrepublik Deutschland erbringe diese Leistungen gegenüber Staatsangehörigen aus Entwicklungsländern in erster Linie, um diesen Ländern zu qualifizierten Führungs- und Fachkräften zu verhelfen. Das sei bei Entscheidungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Angesichts der Knappheit der Ausbildungsplätze und der mit ihrer Bereitstellung verbundenen Kosten bestehe ein staatliches Interesse, daß die Ausländer ihre Ausbildung namentlich dann in angemessener Zeit beendeten, wenn der Gesichtspunkt der Entwicklungshilfe im Vordergrund stehe. Ihnen müsse nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Entscheidung darüber belassen werden, in welcher Zeit sie ihre Ausbildung abschließen wollten. Die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setze allerdings eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles voraus.

Entscheidungsgründe

17

II.

Die Revision ist nicht begründet.

18

1.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

19

a)

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Maßnahmen der Beklagten wendet, macht er keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens geltend, sondern erhebt eine Sachrüge.

20

b)

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger beanstandet, daß ihm das persönliche Erscheinen zu der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht ermöglicht worden sei und daß er deswegen seinen Prozeßbevollmächtigten nicht mündlich habe informieren können. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, um ihm die - nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht erforderliche - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufenthaltsrechtlich zu erleichtern. Der Beklagte hat daraufhin der deutschen Auslandsvertretung die Zustimmung zur Erteilung eines Sichtvermerks für fünf Tage zum Zwecke der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erklärt. Trotzdem hat der Kläger von der ihm eröffneten Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Schon danach ergibt sein Revisionsvorbringen insoweit nicht, daß ihm das Berufungsgericht das rechtliche Gehör versagt hätte. Soweit er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblickt, daß die mündliche Verhandlung trotz seines Ausbleibens durchgeführt wurde, ist ihm ebenfalls nicht beizupflichten. Der Umstand allein, daß der anwaltlich vertretene Kläger nicht persönlich neben seinem Prozeßbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Das Berufungsgericht war auch nicht deswegen an der Durchführung der mündlichen Verhandlung gehindert, weil der Vorsitzende das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte. Das Berufungsgericht hielt die Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich und hat dies zu Beginn der Verhandlung den Bevollmächtigten der Beteiligten eröffnet. Darin lag die Aufhebung der Anordnung. Durch diese Verfahrensweise durften allerdings die prozessualen Rechte der Beteiligten nicht geschmälert werden. Die Beteiligten mußten Gelegenheit erhalten, sich auf die veränderte Situation einzustellen und ihr Prozeßvorbringen danach auszurichten. Das Berufungsgericht hat dem Rechnung getragen. Es hat zu Beginn der Verhandlung die Beteiligten informiert, daß es die Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich erachte. Der Kläger war durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung vertreten. Dieser hatte Gelegenheit, sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Rechtsstreits für den Kläger zu äußern. Wäre er wegen dessen Ausbleiben dazu nicht in der Lage gewesen, so hätte er sein Unvermögen durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen. Das hat er nicht getan. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterläßt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75, S. 136]). Unter den dargelegten Umständen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht deswegen verletzt, weil das Berufungsgericht den Kläger nicht persönlich geladen, sondern seine Benachrichtigung dem Prozeßbevollmächtigten überlassen hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung die Art der Benachrichtigung nicht gerügt (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO).

21

Das Berufungsgericht hat auch sonst sein Urteil nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen die Beteiligten sich nicht hätten äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Der Kläger führt aus, er habe, weil er abgeschoben worden sei, "verschiedene offene Punkte - etwa die zu seinem Nachteil verwertete Tatsache der bestandenen/nicht bestandenen ärztlichen Vorprüfung 1960/61 - nicht aufklären können" und keine Gelegenheit gehabt, bezüglich der behaupteten persönlichen Feindschaft eines Professors "die ihm zum Teil nicht namentlich bekannten Zeugen ausfindig zu machen". Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Abgesehen von dem oben Ausgeführten gilt dies schon deswegen, weil das Berufungsurteil nicht darauf gestützt ist, daß die behauptete Feindschaft nicht erwiesen sei. Ihm liegt vielmehr die Auffassung zugrunde, daß selbst ein durch diese Feindschaft verursachter Zeitverlust von vier Jahren die ungewöhnliche Dauer des Studiums nicht rechtfertige. Es ist auch nicht auf Feststellungen über den Prüfungsversuch des Klägers in den Jahren 1960/61 oder darauf gestützt, daß der Sachverhalt insoweit unklar sei. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich erwähnt, der Kläger habe im Berufungsverfahren offengelassen, weshalb er sein Studium neu habe beginnen müssen, aber im Aussetzungsverfahren vorgetragen, wegen Nichtbestehens der Vorprüfung schon im Jahre 1961 mit dem Studium neu begonnen zu haben. Wie die weiteren Ausführungen ergeben, war jedoch der konkrete Anlaß für die Notwendigkeit, das Studium neu zu beginnen, für das Berufungsgericht bedeutungslos. Insbesondere war unerheblich, ob sich der Kläger bereits einmal der ärztlichen Vorprüfung unterzogen hatte. Weitere Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen er sich nicht habe äußern können, führt der Kläger mit seiner hier erörterten Rüge nicht an.

22

c)

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO).

23

Der Kläger beanstandet zunächst, daß kein Beweis durch Vernehmung der von ihm benannten Zeugen über seine Behauptung erhoben worden sei, lediglich die persönliche Feindschaft eines Professors habe die Verzögerung seines Studiums hervorgerufen. Das Berufungsgericht hatte jedoch von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus, auf den bei der Prüfung der Verfahrensrüge abzustellen ist, keinen Anlaß, den angebotenen Beweis zu erheben. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, rechtfertigte nach seiner Auffassung auch der nach dem Vortrag des Klägers infolge der behaupteten Feindschaft eingetretene Zeitverlust nicht die lange Studiendauer. Aus diesem Grunde brauchte auch der Zeuge Professor Dr. Harth nicht gehört zu werden, denn er war ebenfalls zum Beweis für die erwähnte Behauptung benannt worden.

24

Auch hinsichtlich der Behauptung, mit der Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis habe der Beklagte seine bisher nicht vollziehbare Ausweisungsverfügung gegen den Kläger realisieren wollen, hatte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus den Sachverhalt nicht weiter aufzuklären. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Danach kann der Beklagte gerichtlich nicht verpflichtet werden, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern oder darüber neu zu entscheiden. Auf die behaupteten Motive des Beklagten kam es demgemäß für das Berufungsgericht nicht an. Seine Ausführungen darüber, daß Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers fehlten, stellen sich lediglich als eine für die Entscheidung nicht erhebliche Hilfserwägung dar.

25

Desgleichen ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Zeugen Professor Dr. W. darüber vernehmen müssen, daß er, der Kläger, die Fähigkeit habe, sein Studium abzuschließen, nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat nicht die Fähigkeit des Klägers verneint, das Studium abzuschließen. Es hat vielmehr aus dem bisherigen Verlauf des Studiums geschlossen, daß der Kläger den erforderlichen Eifer vermissen lasse. Es hat deswegen entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht die Beweiswürdigung mit seinen Ausführungen vorweggenommen, daß das Schreiben von Professor Dr. Watzka an das Kultusministerium nichts anderes ergebe, denn in diesem. Schreiben wird der Wille des Klägers, das Studium abzuschließen, bezweifelt und die bisherige Vernachlässigung des Studiums hervorgehoben. Über die Fähigkeiten des Klägers äußert es sich dagegen nicht.

26

Inwieweit ein Aufklärungsmangel darin liegen soll, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Professors Dr. H. vom 19. Dezember 1973 nicht gewürdigt hat, macht die Revision nicht ersichtlich. Abgesehen davon hatte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung, dieses Schreiben zu würdigen, weil mit ihm Professor Dr. H. sich lediglich für eine Aufenthaltserlaubnis während der Dauer des Physikums ausgesprochen hatte, um dem Kläger eine Chance des beruflichen Fortkommens einzuräumen. Diese Fürsprache war für die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht erheblich.

27

2.

Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

28

a)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG muß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde insoweit nicht eröffnet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß nach dieser für die Gestattung eines weiteren Aufenthalts erforderlichen Voraussetzung (Negativschranke) dem Kläger eine neue Erlaubnis nicht erteilt werden darf.

29

Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist in dem Sinne weit zu verstehen, daß er eine Vielzahl öffentlicher Interessen einschließt, die zudem einem zeitlichen und örtlichen Wandel auch hinsichtlich ihres Gewichts unterworfen sein können. Er umfaßt außer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch einwanderungs- und wirtschaftspolitische Belange (BVerwGE 42, 148 [154]). Die mit der künftigen (weiteren) Anwesenheit des um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchenden Ausländers verbundene Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland muß von beachtlichem Gewicht sein (Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 20 = NJW 1981, 1917]). Für die rechtliche Beurteilung sind dabei Zweck und Dauer des Aufenthalts wesentlich (BVerwGE 56, 254 [261]). Maßgebend für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Sachlage im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung (BVerwGE 56, 246 [249]). Nach diesen Grundsätzen schließt die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers aus.

30

b)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ausländern, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet worden ist, um eine Berufsausbildung zu absolvieren, regelmäßig bis zum Abschluß der Ausbildung der weitere Aufenthalt zu ermöglichen (Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 - [a.a.O. S. 142]). Die Fortsetzung dieses Aufenthalts allein beeinträchtigt nicht Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Auch dem Kläger wurde der Aufenthalt erlaubt, um ihm eine bestimmte Berufsausbildung zu ermöglichen. Dieser Aufenthaltszweck ist jedoch entfallen. Sein weiterer Aufenthalt beeinträchtigt nunmehr Belange der Bundesrepublik Deutschland. Darin folgt der Senat im Ergebnis dem Berufungsgericht.

31

aa)

Der Zweck des dem Kläger erlaubten Aufenthalts war vorübergehender Natur. Der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lag wie stets in Fällen dieser Art erkennbar die - hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ausdrücklich erklärte - Annahme zugrunde, daß sich der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit, bei deren Bemessung den besonderen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studenten Rechnung zu tragen ist, erfüllen wird. Der Zweck des zugelassenen Aufenthalts ist danach in Fällen wie dem vorliegenden erfüllt, wenn der Ausländer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder vorzeitig aufgegeben hat. Er kann aber auch unter anderen Voraussetzungen entfallen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Ausbildungszeit erheblich überschritten ist und sich aus Tatsachen ergibt, daß der Ausländer das Ausbildungsziel in absehbarer Zeit nicht erreichen wird. Der weitere Aufenthalt dient dann nicht einer sinnvollen Berufsausbildung und ist nicht mehr vorübergehender Natur. In Wahrheit handelt es sich in diesen Fällen um einen Aufenthalt auf unabsehbare Zeit und damit entgegen dem Zweck, dessentwegen er erlaubt wurde, um einen Daueraufenthalt. So liegt es im Falle des Klägers.

32

Das Studium des Klägers dauerte mit insgesamt 33 Semestern bereits eine ungewöhnlich lange Zeit. Der Kläger hatte trotz dieser Studiendauer nicht einmal die üblicherweise etwa nach der ersten Hälfte des Medizinstudiums anstehende ärztliche Vorprüfung bestanden. Obwohl er bei seinem Wechsel nach Mainz schon kurz vor dieser Prüfung stand, gelang sie ihm in den folgenden 14 Jahren nicht. Bereits daraus folgt, daß ein Abschluß des Studiums völlig unabsehbar war. Das ergeben auch die einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts, die revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden sind. Danach betrieb der Kläger sein Studium nicht mit dem für einen Abschluß erforderlichen Eifer. Obwohl er Mitte 1971 die Voraussetzungen für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung erfüllte, hatte er sich dieser Prüfung nicht unterzogen. Er hatte in der Folgezeit drei Prüfungstermine nicht genutzt. Im Herbst 1972 war er ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückgetreten. Gegenüber seinem Einwand, ihn habe die Feindschaft eines Professors, der einen für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Präparierkurs abgehalten habe, vier Jahre seiner Studienzeit gekostet, hat das Berufungsgericht u.a. darauf hingewiesen, daß dem Kläger nach Wegfall des behaupteten Hindernisses im Jahre 1967 genügend Zeit verblieb, die Vorprüfung abzulegen. Obwohl er die vorklinische Ausbildung zum zweiten Male durchlief, bestand er in der weiteren Zeit von mehr als fünf Jahren bis zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis diese Prüfung nicht. Schon danach ist auch im Hinblick auf jenes Vorbringen die Würdigung des Berufungsgerichts bedenkenfrei, daß der Kläger das Studienziel in absehbarer Zeit nicht erreicht hätte. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, daß er befähigt sei, das Studium abzuschließen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag ebenfalls nicht für geeignet befunden hat, die aus dem mangelnden Eifer und der Erfolglosigkeit der bisherigen Studienweise gezogene Folgerung zu entkräften.

33

bb)

Der danach von dem Kläger in Wahrheit erstrebte Daueraufenthalt beeinträchtigt Belange der Bundesrepublik Deutschland.

34

Regelmäßig läuft es den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, wenn ein seiner Natur nach nur vorübergehender Aufenthaltszweck dazu benutzt wird, einen Aufenthalt auf unabsehbare Zeit und damit im praktischen Ergebnis eine Einwanderung zu erwirken. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit vielen Jahren einem starken Zustrom von Ausländern ausgesetzt, den sie aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nur zum Teil regulieren und beschränken kann. Sie hat in großer Zahl Ausländer aufgenommen und ermöglicht ihnen einen Daueraufenthalt. Daraus sind erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme erwachsen, die auf wichtigen Lebensgebieten nur schwer gelöst werden können. Insbesondere bereitet es der Bundesrepublik Deutschland große Schwierigkeiten, die hier dauernd lebenden und zum Teil aus fremdem Kulturkreis stammenden Ausländer mit ihren Familien angemessen zu integrieren. Die seit langem hohe Arbeitslosigkeit beispielsweise erfaßt vorwiegend die ausländische Bevölkerung. Das alles verdeutlicht, daß die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, Ausländer für dauernd aufzunehmen, begrenzt ist und daß eine solche Aufnahme nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Dem entspricht es zum Beispiel, daß sie im Jahre 1973 einen Anwerbestopp verfügt und seitdem aufrechterhalten hat und daß sie Asylbewerbern, die mit ihrem Begehren erfolglos geblieben sind, grundsätzlich den weiteren Aufenthalt verwehrt (vgl. § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1437). Danach ist zwar nicht jeder Daueraufenthalt von Ausländern mit den Belangen der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar, wie der Senat in verschiedenen Zusammenhängen ausgeführt hat (BVerwGE 56, 254 [270]; 56, 273 [280]; 59, 104 [107 f.]; 60, 126 [132]). Der (gewissermaßen schleichende) Übergang von einem unbedenklichen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken zu einem Daueraufenthalt läuft aber im vorliegenden Fall den Belangen der Bundesrepublik Deutschland zuwider.

35

Beim Kläger besteht die Gefahr, daß er zu den geschilderten Problemen beiträgt, die der Bundesrepublik Deutschland durch den Daueraufenthalt von Ausländern erwachsen. Läßt die Bundesrepublik Deutschland es in Fällen wie dem vorliegenden zu, daß der seinem Zweck nach zunächst vorübergehende Aufenthalt in einen seinem Zweck nach nicht näher bestimmten Daueraufenthalt umschlägt, so ist zu befürchten, daß der Ausländer sich seiner Heimat entfremdet und seine Lebensverhältnisse hier in einer Weise verfestigt, die eine spätere Beendigung des Aufenthalts wesentlich erschweren könnte. Dafür ist auch bedeutsam, daß der Kläger im Zeitpunkt der Ablehnung der Erlaubnis bereits fast 41 Jahre alt war. Ferner muß nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, daß der Ausländer über kurz oder lang auf den Arbeitsmarkt drängt und daß ihm dies aufenthaltsrechtlich wegen seiner durch den zugelassenen Daueraufenthalt bewirkten Verwurzelung in hiesigen Lebensumständen möglicherweise nicht verwehrt werden kann, obwohl die Arbeitslosenzahl in der Bundesrepublik Deutschland seit langem hoch ist, die Bundesrepublik Deutschland den Zustrom ausländischer Arbeitnehmer zum Schütze ihrer Belange bereits seit 1973 unterbindet und einen etwaigen Arbeitskräftebedarf grundsätzlich auch nicht mit Landsleuten des Klägers deckt. Dies und die Tatsache, daß der schon über 40 Jahre alte Kläger ohne Berufsausbildung ist, begründen die Besorgnis, daß ein Daueraufenthalt die erwähnten Probleme der. Bundesrepublik Deutschland verschärfen und ihre sozialen Lasten erhöhen könnte.

36

Der Umstand, daß der Daueraufenthalt eines Ausländers bestimmte Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, schließt allerdings nicht aus, daß andere öffentliche Belange für einen Aufenthalt des Ausländers sprechen. In solchen Fällen muß schon bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Güter- und Interessenabwägung stattfinden (BVerwGE 56, 246 [248 f.]; 57, 252 [257]). Derartige für den weiteren Aufenthalt des Klägers sprechende Belange sind aber nicht ersichtlich. Es besteht kein öffentliches Interesse daran, daß der Kläger den Aufenthalt zu Studienzwecken fortsetzt, denn das Ziel eines solchen Aufenthalts ist nach dem Ausgeführten für den Kläger in überschaubarer Zeit nicht erreichbar. Die öffentlichen Interessen sprechen in solchen Fällen eher gegen einen Aufenthalt, der zu einer (weiteren) Inanspruchnahme mit öffentlichen Mitteln finanzierter Ausbildungsplätze in Fachbereichen führt, in denen Kapazitätsengpässe bestehen. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Auch die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwGE 56, 246 [248]) sprechen nicht für die weitere Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik. Deutschland. Der bloße Wunsch, auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet zu leben, fällt gegenüber den oben angeführten öffentlichen Belangen nicht ins Gewicht. Dasselbe gilt für die vom Kläger behauptete Absicht, das Medizinstudium fortzuführen. Ihm wurde großzügig Gelegenheit zu einer medizinischen Ausbildung gegeben, ohne daß er sie genutzt hätte. Einen anderen, seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck macht der Kläger nicht geltend. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kann sich der Kläger insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Die Ausländerbehörde hatte ihm die Erlaubnis jeweils nur befristet zu Studienzwecken erteilt und folglich keinen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, daß ihm ein nahezu unbegrenzter Aufenthalt ermöglicht werden würde. Unter diesen Umständen beeinträchtigt der Aufenthalt des Klägers die Belange der Bundesrepublik Deutschland, so daß die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden darf.

37

c)

Demgegenüber greifen die weiteren Einwendungen des Klägers nicht durch.

38

aa)

Der Kläger macht geltend, die Ausländerbehörde dürfe nicht durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen im praktischen Ergebnis eine Zwangsexmatrikulation herbeiführen, sondern müsse es ausländischen Studenten überlassen, im Rahmen der hochschulrechtlichen Grenzen ihr Studium frei einzurichten. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß ein Ausländer im Bundesgebiet ein hochschulrechtlich zulässiges Studium nur durchführen kann, wenn er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf. Beeinträchtigt seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland, so darf ihm die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Ausländerbehörde, die - erforderlichenfalls unter Beteiligung von Fachbehörden - alle aufenthaltsrechtlich erheblichen Belange zu berücksichtigen hat (BVerwGE 56, 254 [269]). Aus der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), auf die sich der Kläger beruft, folgt weder, daß die jeweilige Hochschule darüber zu befinden hätte, ob ausländischen Studierenden ein weiterer Aufenthalt zu gestatten ist, noch daß ausländischen Studierenden, solange sie nicht exmatrikuliert sind, die Aufenthaltserlaubnis selbst dann zu verlängern wäre, wenn ihre Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der studentischen Lernfreiheit, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit sie grundrechtlich geschützt ist. Sie garantiert die freie Gestaltung des Studiums. Ihr Schutzzweck geht aber nicht dahin, Ausländern einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit zu gewährleisten. Ferner verletzt es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, daß deutsche Studenten in vergleichbarer Lage nicht vom Studium ausgeschlossen werden, während dem Kläger infolge der Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis die Fortführung des Studiums verwehrt ist. Es stellt keine nachArt. 3 GG unzulässige, insbesondere keine willkürliche Differenzierung dar, daß Ausländern anders als Deutschen, denen ein grundrechtlich gewährleisteter Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet zusteht (Art. 11 GG), der Aufenthalt grundsätzlich nur ermöglicht werden darf, wenn ihre Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Der Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland insoweit zustehende Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, zu der auch § 2 Abs. 1 AuslG gehört (BVerfGE 49, 168 [181 ff.]; BVerwGE 56, 254 [258]).

39

bb)

Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe den Gleichheitssatz verletzt, weil er anderen ausländischen Studenten mit gleich hoher Semesterzahl die Aufenthaltserlaubnis nicht versagt habe, ist nicht erheblich. Abgesehen davon, daß aus einer hohen Semesterzahl allein nicht ohne weiteres folgt, daß die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, hätte der Beklagte rechtswidrig gehandelt, wenn er die Aufenthaltserlaubnis ausländischen Studenten verlängert haben sollte, deren Anwesenheit wie die des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Aus einem solchen Verhalten läßt sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis nicht herleiten. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte bei der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis sich davon leiten ließ, die gegen den Kläger verfügte, aber nicht vollziehbare Ausweisung zu verwirklichen. Ist der Beklagte aus Rechtsgründen gehindert, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, so kommt es nicht darauf an, ob für ihn ein anderes als das in seinem Bescheid angegebene Motiv bei der Ablehnung bestimmend war. Schließlich ist der Kläger durch die gesetzlich gebotene Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht in seinen den gerichtlichen Rechtsschutz betreffenden Rechten aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG verletzt. Die von ihm behauptete Erschwerung der Rechtsverfolgung kann ihre Ursache rechtlich nicht in der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis haben, sondern nur in der hier nicht zu prüfenden Vollziehbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 3 Satz 3 AuslG) und der gerichtlichen Ablehnung ihrer Aussetzung.

40

3.

Von der Abschiebungsandrohung gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, so daß sie nicht Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens sein kann.

41

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach