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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1981, Az.: BVerwG 6 C 174.80

Revisionszulassung zur Klärung grundsätzlicher Fragen des Verfahrensrechts ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Veranlassung der Nachsendung des erwarteten Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer ; Maß an Achtsamkeit und Vorsorge für die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften; Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen während einer urlaubsbedingten Abwesenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 174.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 21756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 23.06.1980 - AZ: 1613 IV 80

Des 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 8. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 9. Februar 1971 als "tauglich" gemustert und bis zum 30. Juni 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt. Seinem Antrag vom 12. Oktober 1971 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gab der Prüfungsausschuß 4 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München mit Bescheid vom 25. Juli 1972 statt. Im Widerspruchsverfahren hob die Prüfungskammer 2 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1973 den Bescheid des Prüfungsausschusses auf und erklärte den Kläger für nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. April 1974 mit Postzustellungsurkunde durch Übergabe an seine Mutter im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Die Eltern des Klägers ließen diesen Bescheid alsbald an die Wehrbereichsverwaltung zurückgehen. Ein mit Poststempel vom 22. April 1974 versehener einfacher Brief mit dem Bescheid ging am 25. April 1974 an die Wehrbereichsverwaltung zurück; auf dem Umschlag befand sich der Vermerk "Zurück an Absender", da Kl. W. studienhalber im Ausland ... Unter dem Datum vom "31." April 1974 richtete der Kläger ein Schreiben mit seiner Münchener Adresse an den Vorsitzenden der Prüfungskammer, in dem er sein Befremden darüber äußerte, daß er bisher noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Der Vorsitzende der Prüfungskammer informierte mit Schreiben vom 13. Mai 1974 den Kläger über die bisherigen Zustellungsbemühungen und wies auf das Zustellungsdatum vom 9. April 1974 hin.

2

Das Verwaltungsgericht wies die am 20. Mai 1974 erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheides der Prüfungskammer und Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer am 23. Juni 1980 mit der Begründung ab, der Kläger habe die durch die Ersatzzustellung vom 9. April 1974 in Lauf gesetzte Klagefrist versäumt. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen sei. Er hätte nach seiner Rückkehr von einer Auslandsreise Ende April durch die Mitteilung seiner Mutter, daß in der Zwischenzeit "von der Bundeswehr" ein Schreiben gekommen sei, veranlaßt sein müssen, sich sofort über dessen Inhalt zu unterrichten. Er habe jedoch erhebliche Verzögerungen in Kauf genommen, obwohl die Eilbedürftigkeit seines Vorgehens für ihn erkennbar gewesen sei. Der Vorsitzende der Prüfungskammer sei nicht verpflichtet gewesen, ihn sofort nach Eingang der Anfrage vom "31." April 1974 über die Zustellung des Widerspruchsbescheides und den drohenden Fristablauf zu unterrichten.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen nicht auszuschließender grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

4

das Urteil vom 23. Juni 1980 aufzuheben, ihm gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er habe sich vom 29. März bis 28. April 1974 zu einem Studienaufenthalt in ... befunden. Wegen der dort herrschenden schlechten Postzustellungsverhältnisse habe er nicht die Nachsendung des von ihm erwarteten Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer veranlaßt. Nach seiner Rückkehr am 28. April 1974 habe er von seiner Mutter erfahren, daß in der Zwischenzeit ein Bescheid der Wehrbehörden angekommen sei, den sie aber zurückgeschickt habe. Er habe angenommen, daß eine wirksame Zustellung nicht vorläge. Subjektiv und objektiv habe er darauf vertrauen dürfen, daß sein Schreiben vom 30. April 1974 geeignet sein werde, eine Fristversäumung zu vermeiden. Spätestens ab 7. Mai 1974 sei der Vorsitzende der Prüfungskammer in der Lage und verpflichtet gewesen, ihn telefonisch davon zu informieren, daß aufgrund der Zustellung vom 9. April 1974 die Klagefrist am 9. Mai 1974 ende, da nur die Prüfungskammer gewußt habe, daß überhaupt eine Klagefrist laufe und wann sie ablaufen werde. Die Behörde hätte genügend Zeit gehabt, ihn hiervon zu unterrichten. Selbst wenn man auf seiner Seite ein Verschulden bejahen wolle, würde dieses gegenüber dem Verschulden des Sachbearbeiters der Prüfungskammer zurücktreten.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Kläger habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß trotz der Zurücksendung des am 9. April 1974 zugestellten Briefes eine Frist zu laufen begonnen habe. Anderenfalls hätte es jeder Adressat eines Bescheides in der Hand, Widerspruchs- oder Klagefristen durch Zurücksendung der anzufechtenden Bescheide zu manipulieren. Die Wehrbereichsverwaltung sei nicht verpflichtet gewesen, das Schreiben des Klägers vom 30. April 1974 innerhalb der Klagefrist zu bearbeiten.

8

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig, denn mit ihr wird als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war kein Raum, denn die in § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG genannten Zulassungsgründe der zu erwartenden Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dienen nur dazu, die Klärung von Fragen des materiellen Rechts zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 29, 226).

10

Die Revision ist jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Frist für die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 23. Oktober 1973 mit der Ersatzzustellung an die Mutter des Klägers nach § 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit § 181 Abs. 1 ZPO in Lauf gesetzt und daher am 9. Mai 1974 abgelaufen ist.

11

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Wie der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Zulassung der Revision erwähnten Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83 = NJW 1975, 1574) näher ausgeführt hat, muß derjenige, der ein Verwaltungsverfahren betreibt, die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar sind. Die Anforderungen dürfen zwar im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Einräumung der Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfGE 37, 93 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 444/73] [96]). Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich aber nach den Umständen des einzelnen Falles.

12

Der erkennende Senat hat in seinem erwähnten Urteil vom 25. April 1975 offengelassen, ob die vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Bußgeld- und Strafbefehlsverfahren vertretene Auffassung, wer eine ständige Wohnung habe und diese nur vorübergehend nicht benutze, brauche für diese Zeit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen, auch auf das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsgerichtsprozeß übertragen werden kann. Er hat darauf hingewiesen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derjenige, dem außer der Urlaubsabwesenheit ohne Vorsorge noch ein anderes Verschulden zur Last falle, keine Wiedereinsetzung erwarten dürfe. Er hat sich dabei auf der Linie der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gehalten, die auch in dem späteren Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - (BVerfGE 41, 332) vertreten worden ist.

13

Es kann offenbleiben, ob unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere wegen des langen seit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer vergangenen Zeitraums, von dem Kläger zu erwarten gewesen wäre, daß er sich vor Antritt der Reise nach ... bei der Prüfungskammer danach erkundigt hätte, ob während seiner geplanten vierwöchigen Abwesenheit mit einer Zustellung des Widerspruchsbescheides zu rechnen wäre. Es hätte jedenfalls nahegelegen, daß der Kläger - ähnlich wie es in dem vom Senat am 25. April 1975 entschiedenen Fall erwartet worden ist - seine Eltern vor Antritt der Reise von der noch ausstehenden Zustellung des Widerspruchsbescheides und den dann zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet hätte. Jedenfalls ist ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darin zu erblicken, daß der Kläger nicht alsbald nach seiner Rückkehr aus ... am 28. April 1974 und nach der Mitteilung seiner Mutter, während seiner Abwesenheit sei ein Schreiben "von der Bundeswehr" gekommen, sich auf schnellstem Wege Gewißheit darüber verschafft hat, ob es sich dabei um den von ihm nach dem Inhalt seines Schreibens mit dem Datum vom "31." April 1974 erwarteten Widerspruchsbescheid gehandelt hat. Hierzu genügte die in diesem Schreiben enthaltene Äußerung des Befremdens darüber, daß der Kläger noch keinen Bescheid erhalten hatte, nicht. Vielmehr hätte der in München wohnhafte Kläger sich durch eine Vorsprache bei der Wehrbereichsverwaltung oder durch eine telefonische Rückfrage davon überzeugen müssen, ob der von seiner Mutter zurückgesandte Brief den Widerspruchsbescheid enthielt. Dafür ist es entgegen der Auffassung der Revision unerheblich, ob der Kläger etwa daran hätte denken können, daß keine wirksame Ersatzzustellung vorlag und daß das Schreiben der Bundeswehr auch noch einen anderen Inhalt als den Widerspruchsbescheid hätte haben können. Nach dem gesamten Akteninhalt lag eine solche Möglichkeit jedenfalls nicht nahe. Der Kläger konnte sich daher nicht darauf verlassen, aufgrund seines Schreibens rechtzeitig über die Ersatzzustellung und das Ende der dadurch in Lauf gesetzten Frist unterrichtet zu werden. Selbst wenn er bei sofortiger Beantwortung seiner Anfrage noch rechtzeitig Klage gegen den Widerspruchsbescheid hätte erheben können, wird sein Verschulden nicht durch die Beantwortung erst nach dem Fristablauf beseitigt. Die Wehrbereichsverwaltung hatte ihre Belehrungspflicht nach § 59 VwGO durch die mit dem Widerspruchsbescheid verbundene schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfüllt. Das Verschulden desjenigen, der eine Frist versäumt hat, entfällt nicht dadurch, daß ein Dritter die Fristversäumung etwa durch den rechtzeitigen Hinweis auf noch mögliche Maßnahmen hätte verhindern können (vgl. Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 60 RdNr. 9 a). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende oder ein Mitarbeiter der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer überhaupt berechtigt und bei normalem Geschäftsgang in der Lage gewesen wären, dem Kläger auf seine Anfrage eine rechtzeitige Belehrung über den bevorstehenden Fristablauf zu erteilen.

14

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht mit Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist versagt. Zu der von ihm für möglich gehaltenen rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines auf Reisen befindlichen Wehrpflichtigen zu stellen sind, der einen Bescheid in seinem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu erwarten hat, besteht keine Veranlassung.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst