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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1981, Az.: BVerwG 8 C 9.81

Anforderungen an die Erschließung von Hinterliegergrundstücken; Voraussetzungen für die Anwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 9.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 19.02.1976 - AZ: Au 446 II 75
VG Augsburg - 19.02.1976 - AZ: Au 57 II 76
VG Augsburg - 19.02.1976 - AZ: Au 56 II 76
VG Augsburg - 19.02.1976 - AZ: Au 58 II 76
VGH München - 08.08.1977 - AZ: 89 VI 76

Fundstellen

  • BRS 43, 155 - 157
  • MDR 1982, 77

Amtlicher Leitsatz

Stehen Hinterliegergrundstücke und die sie von der Erschließungsanlage trennenden, an die Anlage angrenzenden Grundstücke im Eigentum derselben Person, so gehören die Hinterliegergrundstücke jedenfalls dann zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke i.S. des BBauG § 131 Abs. 1, wenn sie tatsächlich eine Zuwegung zu der Anlage besitzen und zusammen mit den angrenzenden Grundstücken einheitlich genutzt werden (im Anschluß an BVerwG, 8 C 5/81, Urt 01.04.1981).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 1977 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.727 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsteilbeiträgen für Maßnahmen der Herstellung der ...straße in Schwabmünchen. Die ...straße verläuft parallel zur ...straße. Beide Straßen werden durch den Bahnweg verbunden.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der zwischen der ...straße und der ...straße gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. ..., und ... der Gemarkung S.. Die Grundstücke sind mit Wohnhäusern (Wohnblöcken) bebaut. Die drei erstgenannten Grundstücke grenzen an die ...straße, das Grundstück Fl. Nr. ... zusätzlich an den Bahnweg. Die Grundstücke Fl. Nrn. ..., und ... grenzen an die ...straße, das Grundstück Fl. Nr. ... an den Bahnweg. Auf dem gesamten Grundstückskomplex führen privat angelegte, mit Asphaltdecken versehene Wege, die zwischen 2,60 m und 5,50 m breit sind, zu den Häusern und zu den dort befindlichen Garagen und Stellplätzen. Es ist möglich, von allen Grundstücken über diese Wege sowohl zur ... - als auch zur ...straße zu gehen und mit Kraftfahrzeugen zu fahren.

3

Aufgrund ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Oktober 1974, die sich rückwirkende Kraft zum 7. September 1971 beilegt, veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheiden vom 22. Januar 1975 in Höhe von insgesamt 30.727,35 DM auch für die nicht an die ...straße angrenzenden Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... zu Erschließungsteilbeiträgen.

4

Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Sie hat im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen: Da vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen sei, würden die nicht an die ...straße grenzenden Grundstücke durch diese Straße nicht erschlossen. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertige, von einer wirtschaftlichen Einheit aller ihrer zwischen der ...straße und der ...straße gelegenen Grundstücke auszugehen, liege nicht vor. Die auf den Grundstücken befindlichen privaten Wege seien nicht zu Erschließungszwecken angelegt worden. Durch sie solle vielmehr das Betreten der Grünflächen verhindert werden. Überdies sei einer der Wege durch Treppen unterbrochen. Wegen ihrer geringen Breite seien die Wege ursprünglich nicht für den Fahrverkehr bestimmt gewesen. Sie seien auch erst lange nach ihrer Herstellung asphaltiert worden. Die volle Heranziehung zu den Kosten der ...straße sei grob unangemessen, nachdem sie - die Klägerin - bereits zu Ausbaubeiträgen für die ...straße herangezogen worden sei.

5

Die Beklagte hat geltend gemacht, daß im vorliegenden Fall der sogen, wirtschaftliche Grundstücksbegriff Anwendung finden müsse. Auch für die vier an der ...straße bzw. am Bahnweg gelegenen Grundstücke sei die ...straße von Vorteil, weil die Grundstücke von dieser Straße aus erreicht werden könnten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß nicht an die ...straße grenzende Grundstücke der Klägerin dennoch durch diese Straße erschlossen würden. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Er hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die an der ...straße bzw. am Bahnweg gelegenen Grundstücke der Klägerin würden durch die ...straße nicht erschlossen. Bei Zugrundelegung des hier maßgebenden grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs grenzten diese Grundstücke nicht an die ...straße an. Eine Erschließung durch die ...straße sei auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, daß von diesen Grundstücken über das von der Klägerin geschaffene Wegenetz die Möglichkeit von Zugang und Zufahrt zur ...straße gegeben sei. Ebensowenig rechtfertige es sich, die Grundstücke der Klägerin zwischen ...straße und ...straße als wirtschaftliche Einheit anzusehen und deshalb wie ein einziges Grundstück zu behandeln. Denn es liege keine grobe Unangemessenheit darin, wenn die vier an die ...straße nicht angrenzenden Grundstücke zu den Herstellungskosten dieser Straße nicht herangezogen werden könnten. Keines der Gebäude auf dem gesamten Grundstückskomplex greife über die Grenzen des jeweiligen Grundstücks hinaus. Lediglich bei zwei der zahlreichen Kraftfahrzeugeinstellplätze sei das der Fall. Das lasse aber ebensowenig eine andere Beurteilung zu wie der Umstand, daß Garagen und Stellplätze möglicherweise nicht nur an Mieter vermietet würden, die auf dem Grundstück wohnten, auf dem sich die Garage bzw. der Stellplatz befinde. Daß alle Grundstücke demselben Eigentümer gehörten, rechtfertige ihre beitragsrechtliche Zusammenfassung gleichfalls nicht, zumal sich die Eigentumsverhältnisse ändern könnten. Auf die vom Grundeigentümer mit dem privaten Wegenetz geschaffenen tatsächlichen Gegebenheiten komme es nicht entscheidend an. Durch eine Umgestaltung der privaten Wege, etwa durch einfache Sperren, könne die Zuwegung zur ...straße unterbunden werden.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Verletzung materiellen Rechts rügt.

8

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

10

Die Beurteilung des Berufungsgerichts widerspricht § 131 Abs. 1 BBauG. Nach dieser Vorschrift ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden die mit Beiträgen belegten Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... durch die ...straße erschlossen.

11

Bei den genannten Grundstücken handelt es sich, von der ...straße her betrachtet, um sogen. Hinterliegergrundstücke. Zur Frage des Erschlossenseins eines solchen Hinterliegergrundstücks, das einem anderen Eigentümer gehört als das an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstück, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenenUrteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25) ausgeführt, ein solches Grundstück sei dann erschlossen und folglich in den Kreis der am Erschließungsaufwand zu beteiligenden Grundstücke einzubeziehen, wenn es tatsächlich eine Zufahrt oder - bei vorhandener anderweitiger Zufahrt - einen Zugang zu der Anlage besitze. Diese Entscheidung, die in einem Fall ergangen ist, in dem der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks mit dem Eigentümer des an die Straße grenzenden Grundstücks nicht identisch war, beruht ausschlaggebend auf der Annahme, daß der Grundsatz des Vorteilsausgleichs die Berücksichtigung derartiger Hinterliegergrundstücke gebiete und daß die übrigen Beitragspflichtigen der Anlage die Berücksichtigung derart zugänglicher Grundstücke erwarten könnten. Diese Bewertung hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - für die Fallgestaltung übernommen, daß das an die Straße grenzende Grundstück und die Hinterliegergrundstücke - wie auch im vorliegenden Fall - im Eigentum derselben Person stehen, sämtliche Grundstücke einheitlich genutzt werden und die Hinterliegergrundstücke Zuwegungen zu der Erschließungsanlage haben. Daran ist festzuhalten.

12

Demnach sind die an die Erschließung eines sogen. Hinterliegergrundstücks zu stellenden Anforderungen nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bei den hier in Rede stehenden Grundstücken der Klägerin erfüllt. Diese haben Zuwegungen zur ...straße über die von der Klägerin angelegten Wege. Sämtliche zwischen der ...straße und der ...straße gelegenen Grundstücke der Klägerin werden einheitlich genutzt, nämlich durch Vermietung der Wohnungen, Garagen und Stellplätze auf dem gesamten Grundstückskomplex. Die Einheitlichkeit der Grundstücksnutzung kommt zusätzlich darin zum Ausdruck, daß die Stellplätze teilweise über die Grundstücksgrenzen hinausreichen und daß es - wie im Berufungsurteil ausgeführt - durchaus vorkommen kann, daß Garagen und Stellplätze an Personen vermietet werden, die zwar auf dem Grundstückskomplex, nicht aber auf dem betreffenden Grundstück wohnen. Andere Streitfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel