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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 123/79

Kommandierung zur Promotion; Pflichtgemäßes Ermessen; Militärischer Bedarf; Sonderurlaub

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 123/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 183
  • BVerwGE 73, 182 - 187

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Kommandierung zur Promotion entscheidet der BMVg wie über die sonstige Verwendung und Ausbildung nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Verwendung ist am militärischen Bedarf auszurichten. Die Ausbildung muß in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Nutzeffekt für die Bundeswehr stehen.

  2. 2.

    Auch Sonderurlaub zur Ermöglichung einer - dienstlich nicht gebotenen - Promotion im Anschluß an das abgeschlossene Studium kann nicht beansprucht werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Volz, Hauptmann Knauer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller trat nach dem Bestehen der Reifeprüfung an einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasium am 1. Juli 1969 als Freiwilliger in die Bundeswehr ein und wurde am 4. Juli 1969 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Mit Verfügung vom 10. Juli 1970 wurde er durch das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen. Zum 1. April 1971 wurde er zum Leutnant ernannt, mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 zum Oberleutnant, am 3. Oktober 1979 zum Hauptmann. Seit dem 18. Juni 1973 ist er Berufssoldat.

2

Nach Abschluß seiner Ausbildung bei der Ausbildungskompanie 7/... in D. wurde der Antragsteller ab 1. Oktober 1969 zur 2./Raketenartilleriebataillon ... nach G. und ab 19. Januar 1970 zur 2./Feldartilleriebataillon (FArtBtl) ... in D. versetzt. Vom 13. Oktober bis zum 15. Dezember 1970 war er zum 34. Fähnrichlehrgang kommandiert, vom 1. Juli 1971 bis zum 3. März 1972 nahm er am 31. Offizierlehrgang - Teil A - an der Heeresoffiziersschule III in M. teil. Anschließend wurde er nach einer kurzen Kommandierung zur Accademia Militare in Modena zur 3./FArtBtl ... in D. versetzt.

3

Seit dem 1. Oktober 1973 gehörte der Antragsteller der Stabsbatterie des Artilleriekommandos ... in Mü. zur Durchführung eines Studiums der Mathematik an der dortigen Universität an. Dieses schloß er am 20. Juni 1979 mit der Diplommathematiker-Hauptprüfung ab, die er mit "sehr gut" bestand. Vom 20. März bis 29. August 1979 besuchte er bei der Artillerieschule in I. den Offizierslehrgang - Teil B -. Seit dem 1. Oktober 1979 gehört er nach vorheriger Kommandierung ab 30. August 1979 der 2./Panzerartilleriebataillon ... in N. an.

4

Der Antragsteller wurde am 7. April 1971 mit "4 C", am 27. März 1972 mit "3 B" und am 29. Januar 1973 mit "4 C" beurteilt.

5

2.

Auf ein Schreiben des Antragstellers vom 12. Januar 1979 fand am 28. Februar 1979 über seine Verwendung im Anschluß an das Studium beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 3 - ein Personalgespräch statt, bei welchem dem Antragsteller unter anderen folgendes eröffnet wurde:

"Eine anschließende Promotion ist nicht möglich, da kein dienstliches Interesse seitens der Bundeswehr daran besteht. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine anschließende Verwendung im wissenschaftlichen Bereich der Hochschulen, Ämter etc. Voraussetzung für eine spätere studienbezogene Verwendung sind mehrere militärische Verwendungen. Insbesondere denkbar sind später Dienstposten im Rahmen der VWTG des VWG 3 A."

6

Unter dem 6. März 1979 begehrte der Antragsteller vom BMVg, die im Personalgespräch getroffene Entscheidung, daß er nicht promovieren solle, zu überprüfen, und zwar (auch) unter dem Gesichtspunkt der effektiven Nutzung seines Studiums. Er gehe davon aus, daß diesem eine andere Perspektive zugrunde gelegen habe als dem nur halb so langen Studium aller Offiziere nach dem neuen Bildungskonzept, das an einer bestimmten Stelle des Ausbildungsgangs eingeordnet sei. Sein Studium werde aber bei den in Aussicht genommenen Anschlußverwendungen bei der Truppe nicht genutzt. Der immer schwierige Dialog zwischen Wissenschaftler und - hier militärischen - Fachleuten werde auf diese Weise nicht gefördert. Seine Promotion könne z.B. mit einer Verwendung in O. verbunden werden.

7

Mit Bescheid vom 18. April 1979, ausgehändigt am 21. April 1979, lehnte der BMVg die Zulassung des Antragstellers zur Promotion anstelle einer mehrjährigen Truppenverwendung ab. Zur Begründung führte er aus:

"Promotionen werden für Berufssoldaten in der Regel nicht genehmigt. Es gibt keine fachbezogene Verwendung, die eine Promotion erfordert. Dies ist lediglich bei wenigen Offizieren, die Geschichte studieren, der Fall.

Sie wurden 1975 zum Studium der Mathematik kommandiert, um danach im Wechsel mit militärischen Verwendungen im Bereich z.B. der Operations Research (OR) oder der DV/Führungssysteme eingesetzt zu werden. Grundlage dieser Ihrem Studium entsprechenden Verwendungen sind auch gründliche militärische Kenntnisse. Gerade bei wissenschaftlich vorgebildeten Offizieren müssen stets Verwendungen in der Truppe die Verbindung zur Wirklichkeit des militärischen Bereiches erhalten. Dabei kommt es darauf an, in verantwortlichen Tätigkeiten Führungserfahrung zu sammeln.

Es ist vorgesehen, Sie nach Absolvierung des Offizierlehrgangs B als Batteriechef einzusetzen. Von Ihren dienstlichen Leistungen in der Truppe und vom Ergebnis des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C wird es abhängen, ob Sie am Verwendungslehrgang Generalstabsdienst werden teilnehmen können. Die von Ihnen angestrebte Verwendung in O. setzt nämlich Ihre Ausbildung zum Generalstabs-Offizier voraus.

Sollten Sie nicht für die Teilnahme am Generalstabslehrgang ausgewählt werden können, sind für Sie Verwendungen als OR-Offizier an der FüAkBw möglich. Außerhalb des Bereiches OR käme Ihre Verwendung auf dem Gebiet der DV/Führungssysteme in Betracht. Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, daß alle diese Tätigkeiten eine gründliche Truppenerfahrung voraussetzen.

Sie haben durch das Ihnen vom Dienstherrn gewährte Studium gegenüber den Kameraden Ihres Jahrganges einen beachtlichen Vorteil für Ihre Laufbahngestaltung gewonnen. Es liegt nun an Ihnen, diese Chance zu nutzen. Für alle dargelegten möglichen Verwendungen reicht die Diplomhauptprüfung als Abschluß Ihres Studiums aus. Die dienstliche Notwendigkeit einer Promotion besteht nicht.

Es bleibt Ihnen unbenommen, sich nach Ihrem Einsatz in der Truppe, im Rahmen des üblichen Ausschreibungsverfahrens als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule der Bundeswehr zu bewerben."

8

3.

Gegen diesen Bescheid begehrt der Antragsteller laut Schreiben vom 3. Mai 1979, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tag darauf, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er trägt u.a. vor: Er fühle sich gegenüber den Historikern ungleich behandelt, für die am Militärgeschichtlichen Forschungsamt Offiziersdienstposten vorhanden seien, während im vergleichbaren Bereich Operations Research wissenschaftliche Tätigkeiten dem zivilen Personal vorbehalten seien. Die ihm in Aussicht gestellte Möglichkeit, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule der Bundeswehr promovieren zu können, könne nach dem angefochtenen Bescheid erst in etwa zehn Jahren verwirklicht werden, was zumindest eine Erschwernis bedeute, deshalb sollte ihm zumindest ein Urlaub, unter Umständen ohne Geld- und Sachbezüge, zur sofortigen Promotion gewährt werden. Er habe für seinen Dienstherrn durch sein Studium eine spezielle Qualifikation erworben und könne wie jeder Steuerzahler erwarten, daß das in seine Ausbildung investierte Kapital möglichst effektiv genutzt werde; darin sehe er keinen Vorteil gegenüber seiner Kameraden. Es sei nicht versucht werden, im Sinne seiner Vorstellungen über das für ihn bereits Vorgesehene hinauszugehen; so sollten an den Hochschulen der Bundeswehr Beamten-/Soldaten-Wechselstellen vorhanden sein, eine solche müßte sich auch im Bereich Operations Research in O. finden oder einrichten lassen, auch ein Wechsel in die Bundeswehrverwaltung sei in Betracht zu ziehen.

9

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen, und trägt vor:

"Die Ausbildung des Soldaten hat sich nach den Erfordernissen zu richten, die seine spätere dienstliche Tätigkeit mit sich bringt. Der Antragsteller ist Angehöriger der Artillerietruppe und wird als Truppenoffizier später entsprechende Verwendungen erhalten, wie sie ihm auch im Personalgespräch vom 28.02.1979 angekündigt wurden.

Es gibt in den vorgesehenen Verwendungen keine Dienstposten, die eine Promotion auf dem Gebiet der Mathematik erfordern. Soweit Dienstposten einen Hochschulabschluß veraussetzen, wird lediglich die Diplomprüfung gefordert. Das Hochschulstudium soll den Antragsteller dazu befähigen, derartige Dienstposten wahrzunehmen, zum anderen soll es ihm eine allgemeine Hilfe bei der Wahrnehmung seiner militärischen Aufgaben als Führer und Ausbilder in der Artillerietruppe in fachlicher Hinsicht sein. Diesen Forderungen ist mit Abschluß des Hochschulstudiums mit der Diplomprüfung Genüge getan. Für eine weiterführende wissenschaftliche Ausbildung besteht keine dienstliche Notwendigkeit. Sie wäre daher schon aus Zeitgründen nicht vertretbar.

Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen, weil in anderen Fällen eine Promotion dienstlich angeordnet worden ist. In diesen Fällen handelt es sich zum einen um Offiziere, die Geschichte studieren und später vorwiegend für eine wissenschaftliche Tätigkeit am Militärgeschichtlichen Forschungsamt in Freiburg vorgesehen sind. Vergleichbare Dienstposten für Offiziere mit abgeschlossenem Studium der Mathematik gibt es in der Bundeswehr nicht. Zum anderen war zu Beginn der 70er Jahre davon auszugehen, daß für die Hochschulen der Bundeswehr Bedarf an Offizieren mit Promotion bestehen würde. Nach dem nunmehr geübten Berufungsverfahren an den Hochschulen der Bundeswehr ist ein Bedarf an promovierten Offizieren nicht mehr gegeben."

10

Zur Frage einer Verwendung des Antragstellers in Ottobrunn oder an einer Hochschule der Bundeswehr nimmt der BMVg wie folgt Stellung:

"Für die vom Antragsteller angesprochene Verwendung bei der Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft (IABG) in O. ist eine Promotion nicht erforderlich. Sollte der Antragsteller in einer Zwischenverwendung einmal als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule der Bundeswehr eingesetzt werden, wird ihm gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, während dieser Verwendung zu promovieren.

Weder die eine noch die andere Verwendung ist jedoch in nächster Zeit vorgesehen."

11

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten verwiesen.

12

II

Der Antragsteller beanstandet zwar gelegentlich auch die Art und Weise, in der sein Anliegen, zur Promotion zugelassen zu werden, behandelt worden ist. Einen Antrag hat er insoweit jedoch nicht gestellt, so daß offenbleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher überhaupt zulässig sein könnte (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Juni 1969 - 1 WB 104/68). Vielmehr erstrebt der Antragsteller mit seinem Antrag allein die Zulassung zur Promotion, und zwar dem Sinne des Antrags nach hilfsweise auch durch Beurlaubung.

13

Dieser Antrag ist zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 10 Abs. 3 SG). Insbesondere ist die Hauptsache nicht etwa deshalb im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, weil dem Antragsteller ursprünglich eine Zulassung zur Promotion im unmittelbaren Anschluß an sein Studium vorschwebte. Daraus allein kann hier - anders als in dem vom Senat mit Beschluß vom 7. August 1980 - 1 WB 159/78 - entschiedenen Fall - nicht geschlossen werden, daß dem Antragsteller nicht auch jetzt noch mit einer Zulassung zur Promotion also mit einer entsprechenden Versetzung, Kommandierung oder Beurlaubung gedient wäre und er daran kein Interesse mehr hätte; das ergibt sich schon daraus, daß er eine Zulassung zur Promotion nach mehreren anderen dienstlichen Verwendungen lediglich als "zumindest eine Erschwernis" bezeichnet, also nicht als unmöglich oder sinnlos ausgeschlossen hat.

14

2.

Der Antrag ist nicht begründet.

15

a)

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und damit auch nicht auf eine Versetzung oder Kommandierung zur Promotion. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG NZWehrr 1970, 224 und BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77).

16

Der Antragsteller ist Offizier des Truppendienstes. In dieser Laufbahn erfolgen zwar hin und wieder Kommandierungen zu einem bestimmten Fachstudium. Eine Promotion wird aber seit mehreren Jahren in aller Regel - über eine sachlich begründete Ausnahme siehe unten - in ermessensfehlerfreier Weise nicht für erforderlich gehalten. Für die Versetzung oder Kommandierung zum Studium ist maßgebend der Bedarf an einigen Offizieren mit zusätzlicher Fachausbildung, die im Wechsel mit militärischen Verwendungen auch für bestimmte, diese zusätzliche Ausbildung voraussetzende Tätigkeiten in Betracht kommen. Ziel ihrer Kommandierung oder Versetzung zum Studium ist deshalb der erfolgreiche Abschluß der betreffenden zusätzlichen Ausbildung, wie er hier bereits durch die einschlägige Diplomhauptprüfung erfolgt ist. An der wissenschaftlichen Durchdringung eines bestimmten Fachthemas im Wege der Promotion besteht ebensowenig ein Bedarf wie daran, daß der zusätzlich ausgebildete Offizier einen weiteren akademischen Grad führen darf. Insbesondere in der Artillerietruppe, welcher der Antragsteller angehört, gibt es keine Dienstposten, die eine Promotion auf dem Gebiet der Mathematik voraussetzen.

17

Wenn der BMVg bei dieser Sachlage die Versetzung oder Kommandierung des Antragstellers zur Promotion abgelehnt hat, so hat er damit nicht gegen die ihm dem Antragsteller gegenüber obliegende Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG verstoßen. Diese gebietet ihm zwar, den Soldaten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu verwenden (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG). Die Verwendung ist aber am militärischen Bedarf auszurichten (BVerwGE 46, 310, 313), d.h. an dem sich aus Art. 87 a GG ergebenden Gebot, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG NJW 1970, 1268 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]).

18

Ferner muß die mit hohen, vom Steuerzahler zu tragenden Kosten verbundene Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzeffekt der Ausbildung für die Bundeswehr stehen (BVerwGE 33, 150). Auch das Gebot des möglichst sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln (vgl. § 7 BHO) verlangt, daß die durch ein Studium veranlaßte Abwesenheit eines Berufssoldaten von der Truppe nicht über das durch die Truppendienlichkeit des Studiums bedingte notwendige Maß hinaus andauert (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. August 1980 - 1 WB 159/78). Insbesondere ist die Nichteinrichtung einer "Beamten-/Soldaten-Wechselstelle" für den Antragsteller an einer Hochschule der Bundeswehr oder im Bereich Operations Research in O., welche die Promotion des Antragstellers nach dessen Vorstellung nötig oder vertretbar machen könnte, in keiner Weise zu beanstanden. Die Förderung seiner wissenschaftlichen Neigungen über das in der eingeschlagenen Laufbahn dienstlich gebotene und nach dem gegebenen Stellenplan mögliche Maß hinaus kann der Soldat von vornherein nicht beanspruchen (vgl. BVerwG a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Auffassung des Antragstellers, der BMVg hatte bei der Prüfung seines Antrags auch seinen "Wechsel" in die Bundeswehrverwaltung in Betracht ziehen müssen.

19

Die dem Antragsteller als Richtschnur für die Entscheidung über seinen Anspruch vorschwebende "effektive Nutzung des Studiums" wird davon abgesehen durch seine Nichtzulassung zur Promotion nicht beeinträchtigt. Die Verwendung des Soldaten läßt sich naturgemäß nur immer für die nähere Zukunft mit einiger Sicherheit und für die spätere Zeit nur in groben Umrissen und unter dem Vorbehalt weiterer Bewährung und Entwicklung sowie wiederum des dann bestehenden militärischen Bedarfs festlegen. In diesem Rahmen zeigt das vom BMVg in seinen Stellungnahmen entworfene Bild seiner Verwendungsplanung hinsichtlich des Antragstellers, daß dessen Studium sehr wohl in die Erwägungen über seine nähere und spätere Verwendung - in durchaus fürsorglicher Weise - einbezogen worden ist. So schließt der BMVg die vom Antragsteller angestrebte Verwendung im Bereich der Operations Research oder der DV/Führungssysteme je nachdem, ob er für die Teilnahme an Generalstabslehrgang ausgewählt werden wird, nicht aus; sogar die - spätere - Zulassung zur Promotion wird nicht generell abgelehnt, falls sie sich etwa bei einer Zwischenverwendung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule der Bundeswehr als organisatorisch möglich, militärisch notwendig und haushaltsmäßig vertretbar erweisen sollte. Eine verbindliche Zusage in dieser Richtung ist dem Antragsteller im übrigen nicht erteilt worden; er spricht selbst nur von der zugesagten "möglichen" Verwendung als Dozent.

20

Auch aus der Verpflichtung zur Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. § 6 Satz 1 SG) ergibt sich für den BMVg keine rechtliche Notwendigkeit, dem Antragsteller eine Promotion zu ermöglichen. Dieser Verfassungsgrundsatz untersagt einerseits, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich, andererseits gebietet er, wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln (BVerwG Beschluß vom 15. Juni 1971 - 1 WB 148/70). Der Antragsteller verweist insoweit auf jene Historiker des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes in Fr., deren Studium die Promotion einschließt. Hier liegen aber die Dinge von vornherein schon deshalb anders, weil diese Offiziere in ihrer Verwendung bei diesem Amt gerade nicht militärisch, sondern vorwiegend wissenschaftlich eingesetzt sind und die Ergebnisse ihrer wissenschaftlich-dienstlichen Tätigkeit als solche in besonderem Maße der Beurteilung durch die außermilitärische Forschungstätigkeit standhalten müssen, so daß der in der Promotion liegende Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit der wisschenschaftlichen Autorität dieser Offiziere und damit dem Ansehen der Bundeswehr in besonderem Maße dienlich ist. Auch hier wird also die Art des Studienabschlusses durch die Verwendung bestimmt und wird die Promotion nicht etwa aus Fürsorgegründen gewährt.

21

b)

Auch die Vorschriften über die Gewährung von Sonderurlaub bieten keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur Promotion freizustellen. Nach § 9 SUV gelten für den Sonderurlaub der Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach der sonach heranzuziehenden Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (BeamtensonderurlaubsVO) vom 18. August 1965 (BGBl I, 902) in der Fassung der Verordnungen vom 14. Januar 1969 (BGBl I, 1305), vom 21. Dezember 1972 (BGBl I, 2536) und vom 12. November 1980 (BGBl I, 2072) kann Urlaub unter Belassung ("Fortzahlung") der Besoldung in den Fällen der §§ 1, 4 bis 7 und 10 bis 12 gewährt werden, zu denen ein Urlaub zur Promotion nicht zählt. Insbesondere betrifft etwa § 7 Nrn. 1 und 2 BeamtensonderurlaubsVO - "Teilnahme ... an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden" und die "Ablegung von Prüfungen ... nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nr. 1" - nicht auch eine längere Beurlaubung zur Promotion, wie sich schon aus der dafür vorgesehenen Höchstdauer von zwölf Werktagen im Urlaubsjahr (§ 8 Satz 2 BeamtensonderurlaubsVO) ergibt und auch begrifflich keiner näheren Darlegung bedarf. Zu Recht ist daher in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung eine Urlaubsgewährung zur Promotion nicht behandelt.

22

Die Möglichkeiten zur Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung sind in den genannten Bestimmungen der BeamtensonderurlaubsVO freilich nicht abschließend aufgezählt. Denn nach § 13 Abs. 2 BeamtensonderurlaubsVO kann die Besoldung "bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe" belassen werden, wenn ein Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 BeamtensonderurlaubsVO nicht genannten Zweck gewährt wird, "auch dienstlichen Zwecken dient". Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern kann die oberste Dienstbehörde auch von den sonach noch bestehenden Beschränkungen Ausnahmen bewilligen (vgl. Nr. 83 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung). Die BeamtensonderurlaubsVO geht also jedenfalls von der grundsätzlichen Zulässigkeit weitergehender Urlaubsbewilligungen aus.

23

Für eine Verpflichtung des BMVg zur Beurlaubung zwecks Ermöglichung einer Promotion, die nicht etwa aus dienstlichen Gründen geboten ist, reicht diese Vorschrift jedoch nicht aus. Das ergibt sich schon daraus, daß sich die Möglichkeit, Ausnahmen zu bewilligen, nicht auf die Grundvoraussetzung des § 13 Abs. 2 der Verordnung bezieht, ein unter Belassung der Bezüge ohne Vorliegen der Bedingungen der §§ 1 bis 12 gewährter Urlaub müsse "auch dienstlichen Zwecken dienen", was nur dann der Fall ist, "wenn der Vorgesetzte mit der Gewährung des Urlaubs nach der gegebenen Bedarfslage konkrete dienstliche Zwecke verfolgt, welche die Belassung der Bezüge rechtfertigen" (BVerwG Beschluß vom 8. November 1977 - 1 WB 143/76). Diese Voraussetzung ist hier, wie gezeigt, nicht gegeben. Außerdem kommt aber sogar für eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung (§ 13 Abs. 1 BeamtensonderurlaubsVO) als wichtiger Grund hinsichtlich eines Studiums nur dessen Abschluß, also nur die unmittelbare Examensvorbereitung nach Beendigung des Studiums durch das Examen selbst in Betracht (Nr. 83 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung), nicht also eine zeitaufwendige wissenschaftliche Betätigung im Anschluß an das abgeschlossene Studium wie die Promotion. Um so weniger kann der BMVg für verpflichtet erachtet werden, den Antragsteller unter Hintanstellung seiner durchdachten und fürsorgerechtlich unbedenklichen Verwendungsplanung für längere Zeit unter Belassung der Besoldung zur Promotion zu beurlauben. Etwas anderes wäre mit dem Sinn und Zweck des § 13 BeamtensonderurlaubsVO und des § 28 Abs. 3 SG unvereinbar (vgl. BVerwGE 46, 310).

24

3.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1) WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Volz
Knauer