Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1981, Az.: BVerwG 1 WB 180/80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 180/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 28. April 1981
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Brüne, Major Andresen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller, Berufssoldat und seit 1976 Major, wurde von 1968 bis 1980 an der ABC- und Selbstschutzschule des Heeres (ABC/SeS) in Sonthofen verwendet, zuletzt auf dem A-11-Dienstposten eines Hörsaalleiters. Als Verwendungswünsche gab der Antragsteller anläßlich seiner planmäßigen Beurteilungen an:
| 1973 | auf weitere Sicht: Divisions ABC-Abwehr-Stabsoffizier (DivABCAbwStOffz) außerhalb Bayerns, |
|---|---|
| 1975 | in nächster Zeit: ABCAbwOffz in KdoBeh Nordrhein-Westfalens |
| 1978 | auf weitere Sicht: ABCAbwStOffz in KdoBeh Süddeutscher Bereich. |
Bei Personalgesprächen äußerte er 1973 und 1976 den Wunsch, zur ... Panzerdivision (PzDiv) nach S. versetzt zu werden.
Im Februar 1980 wurde dem Antragsteller die Planung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) eröffnet, ihn zum 1. Oktober 1980 zur .... PzDiv nach S. zu versetzen. Seinen Antrag vom 14. März 1980, von der geplanter. Versetzung abzusehen, weil die zwingenden persönlichen Umzugshindernisse auf absehbare Zeit nicht geändert werden könnten, wies der BMVg mit Bescheid vom 12. Mai 1980 zurück. In diesem Bescheid heißt es u.a.:
"Sie werden, wie Ihnen bereits im Personalgespräch mit Oberstleutnant Mau am 29. Juni 1979 in Aussicht gestellt wurde, zum 1. Oktober 1980 als ABCAbwStOffz zum Stab ... Panzerdivision nach S. versetzt."
Gegen diesen, ihm am 20. Mai 1980 - das Datum "20. Apr. 80" auf dem Empfangsbekenntnis beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen - ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 1980 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Dieses Schreiben ging am 29. Mai 1980 beim BMVg ein. Mit der endgültigen Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 10. Juni 1980 versetzte der BMVg den Antragsteller unter vorangehender Kommandierung ab 8. September 1980 mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 auf den A-13/A-14-Dienstposten eines ABCAbwStOffz beim Stab der ... PzDiv in S.. Der BMVg hat den Antrag vom 23. Mai 1980 des Senat mit seiner Stellungnahme vom 7. November 1980 vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend:
Die Versetzung sei rechtswidrig. Durch sie verstoße der BMVg gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und verletze zugleich seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, die auch die Familie einschließe. Das Maß der mit der Versetzung verbundenen materiellen und ideellen Beeinträchtigung sei für ihn wesentlich höher als im Regelfall einer Versetzung. Er halte sich nicht für unversetzbar; zur Zeit ständen jedoch folgende, durch die Ausbildung seiner vier Kinder bedingte "Umzugsverhinderungsgründe" seiner Versetzung entgegen, die auch nach dem Erlaß des BMVg - S II 4, Az. 21-05-01 (2) - vom 10. Mai 1979 zu berücksichtigen seien:
| 1. | Sohn Bernhard (18): | 1981/82 letztes Lehrjahr, 1983/84 Abschlußklasse Fachoberschule, |
|---|---|---|
| 2. | Sohn Stephan (16): | 1980/81 Abschlußklasse Realschule, 1982/83 Abschlußklasse Fachoberschule, |
| 3. | Tochter Susanne (13): | 1980/81 Abschluß Unterstufe Gymnasium, 1984/85 Abschlußklasse Gymnasium, |
| 4. | Tochter Sybille (12): | 1983/84 Abschlußklasse Realschule. |
Die lange Verwendungsdauer an der ABC/SeS in So. dürfe der BMVg nicht zur Begründung für die Versetzung heranziehen. Er sei früher durchaus versetzungsbereit gewesen, habe aber offenbar nicht versetzt werden können, weil seine weitere Tätigkeit an der Schule dienstlich erforderlich gewesen sei. So sei seine Anfang 1977 geplante Versetzung sogar rückgängig gemacht worden, weil der als Nachfolger vorgesehene Offizier die für diese Verwendung notwendige Qualifikation nicht habe erbringen können. Noch bei den Personalgesprächen 1978 und 1979 sei von einer erst 1982 erforderlichen "Veränderung" gesprochen worden. Deshalb habe er nicht mit einer früheren Versetzung gerechnet. Auch dann wäre er lieber in Sonthofen geblieben. Sein Einverständnis mit einer Verwendung in Sigmaringen habe er - wegen der Nähe zu So. - nur für den Fall eines zwingend notwendigen Standortwechsels erklärt.
Der Antragsteller ficht die Verfügungen des BMVg von 12. Mai 1980 und vom 10. Juni 1980 an; hilfsweise beantragt er,
den BMVg zu verpflichten, ihn zum frühest möglichen Zeitpunkt - spätestens im Jahr 1983 - an den Standort So. zurückzuversetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Die Versetzung des Antragstellers zum Stab 10. PzDiv, Sigmaringen, sei dienstlich geboten gewesen, weil dort der für ihn geeignete, mit A 14/13 bewertete Dienstposten eines ABCAbwStOffz nachzubesetzen gewesen sei. Damit sei der zuletzt auf einem A-11-Dienstposten verwendete Antragsteller auch einer Verwendung zugeführt worden, die nach dem in § 18 BBesG enthaltenen Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung geboten gewesen sei. Eine frühere Versetzung auf einen A-13-Dienstposten sei nicht möglich gewesen. Soweit insbesondere an der ABC/SeS A-14/13-Dienstposten nachzubesetzen gewesen seien, hätten hierauf Offiziere versetzt werden müssen, denen gegenüber dem Antragsteller der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Im übrigen habe der Antragsteller nach über zwölfjähriger Verwendung an der Schule für die nunmehr verfügte Wegversetzung seit geraumer Zeit herangestanden. Denn nach einer Forderung des Heeresamts und des Kommandeurs der ABC/SeS sollten dort tätige Offiziere grundsätzlich nach einer nicht wesentlich längeren als sechsjährigen Verwendung gegen Offiziere aus der Truppe ausgetauscht werden, um so einem truppenfremden Lehrbetrieb an der Schule entgegenzuwirken.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe - vier in der Schul- bzw. Berufsausbildung befindliche Kinder - seien nicht so gewichtig, daß sie der dienstlich gebotenen Versetzung entgegenstehen bzw. eine baldige Rückversetzung des Soldaten nach Sonthofen gebieten könnten.
Meldungen des Antragstellers aus den Jahren 1975 und 1976, daß er in den Jahren zwischen 1980 und 1984 wegen der Ausbildung seiner Kinder nicht versetzt werden sollte, seien nicht bekannt. Eine dahingehende Erklärung habe er auch nicht in den am 19. Oktober 1978 und 29. Juni 1979 mit ihm geführten Personalgesprächen abgegeben, sondern jeweils geäußert, daß er zwar gern in So. verbleiben, jedoch auch nach Sigmaringen gehen würde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der Personalakten des Antragstellers Bezug.
II
1.
Der Antrag vom 23. Mai 1980, mit der in erster Linie die Aufhebung der Versetzungsverfügung des BMVg vom 10. Juni 1980 begehrt wird, ist zulässig. Eine der Anfechtung nach der Wehrbeschwerdeordnung unterliegende dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht schon die Planung oder Ankündigung einer Versetzung, sondern erst die Versetzung selbst. Diese war aber durch das Schreiben des BMVg vom 12. Mai 1980 bereits in einer Form bekanntgegeben werden, die keinen Zweifel an der Endgültigkeit der Versetzung ließ und alle wesentlichen Daten der Versetzung enthielt. Der Antragsteller durfte daher seit der dienstlichen Kenntnisnahme von diesem Schreiben davon ausgehen, daß seine Versetzung nicht nur geplant, sondern über sie bereits entschieden war. Er konnte daher schon von diesem Zeitpunkt an gegen die Versetzung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (BVerwGE 53, 321, 323 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76] m.w.N.).
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG a.a.O. m.w.N.).
Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergibt sich daraus, daß die A-13/14-Stelle des DivABCAbwStOffz beim Stab der .... PzDiv zum 1. Oktober 1980 nachzubesetzen war und der bisher auf einer A-11-Stelle verwendete Antragsteller auf Grund seiner Ausbildung, seiner bisherigen Verwendungen und seiner Beurteilungen für diese Stelle besonders geeignet erschien.
Der Antragsteller bestreitet das nicht. Seine Rüge, der BMVg hätte nicht ihn, sondern einen anderen geeigneten Offizier nach S. versetzen müssen, betrifft nicht das dienstliche Bedürfnis. Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzt hat, ist eine Frage von Ermessenserwägungen im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden können, ob ein Ermessensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 217 f) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
Die Versetzung des Antragstellers läßt keinen Ermessensfehler erkennen.
Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassung wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung. Für die Versetzung spricht im vorliegenden Fall vor allem der notwendige Wechsel zwischen der Verwendung eines Offiziers an Schulen und in der Truppe, aber auch der Grundsatz, daß ein Soldat in der Regel auf einem Dienstposten verwendet werden soll, der nach Maßgabe des Stellenplans seinem Dienstgrad entspricht (vgl. § 18 BBesG und BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1975 - 1 WB 116/74). Außerdem fällt ins Gewicht, daß der Antragsteller seit 1968 an der ABC/SeS und damit am gleichen Standort verwendet worden ist und damit gegenüber einem erheblichen Teil vergleichbarer Soldaten auch dann begünstigt erscheint, wenn man berücksichtigt, daß er vor 1968 mehrfach mit Umzugsanordnung versetzt wurde.
Demgegenüber wiegen die mit der Versetzung für den Antragsteller verbundenen persönlichen Beeinträchtigungen nicht so schwer, daß der BMVg ihnen gegenüber den militärischen Erfordernissen den Vorrang Hätte einräumen und von der Versetzung hätte absehen müssen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Schwierigkeiten sind in dieser oder in ähnlicher Weise fast mit jeder Versetzung eines Soldaten mit mehreren Kindern verbunden, die sich noch in der Ausbildung befinden. Sie können nicht dazu führen, den Antragsteller über einen längeren Zeitraum als unversetzbar zu behandeln; sie müssen vielmehr hingenommen und in gleicher Weise getragen werden, wie sie auch andere Eltern in vergleichbarer Lage zu bewältigen haben (BVerwG Beschluß vom 15. März 1977 - 1 WB 39/76).
Im übriger wäre der mit einer Versetzung zum 1. Oktober 1980 verbundene Schulwechsel sicher für den Sohn Stephan - der im Schuljahr 1980/81 die Abschlußklasse der Realschule besucht - mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen. Wenn der Antragsteller glaubte, sie im Interesse dieses Kindes nicht hinnehmen zu können, bestand die Möglichkeit, den Familienumzug nach S. bis zum Ende des Schuljahres, also bis Mitte 1981, hinauszuschieben. In diesem Fall wäre sein Anspruch auf Trennungsgeld auch über den Wegfall des Wohnungsmangels am neuen Dienstort hinaus erhalten geblieben (vgl. § 15 Abs. 1 BUKG, § 2 Abs. 2 TGV; Erlaß BMVg - S II 4 - Az. 21-05-01 (2) - vom 10. Mai 1979, neu gefaßt durch Erlaß vom 26. Januar 1981, Nr. 1.1 c, VMBl S. 122).
Die Belastungen, die für die übrigen Kinder durch einen Wechsel der Schule oder (beim Sohn Bernhard) des Ausbildungsverhältnisses entstehen, werden in den kommenden Jahren eher zunehmen. Ab 1982 werden sämtliche Kinder des Antragstellers nach seinen eigenen Angaben jeweils eine Abschlußklasse besuchen: 1982/83 (Stephan Fachoberschule), 1983/84 (Bernhard Fachoberschule, Sybille Realschule), 1984/85 (Susanne Gymnasium). Es wäre aber mit der Personalplanung des BMVg für Offiziere unvereinbar, wenn der Antragsteller deshalb noch für weitere viereinhalb Jahre an der ABC/SeS verwendet werden müßte. Auch unter Berücksichtigung der schulischen Situation seiner Kinder scheint daher die zum 1. Oktober 1980 angeordnete Versetzung nach S. die den Antragsteller auf längere Sicht am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. November 1975 - 1 WB 24/75). Es kommt hinzu, daß der Antragsteller seit geraumer Zeit mit einer Versetzung rechnen mußte. In seinen Beurteilungen erscheint seit 1973 als Verwendungswunsch immer wieder die ihm jetzt übertragene Stelle, in den Personalgesprächen von 1973 und 1976 hat er diesen Wunsch auch örtlich (S.) präzisiert; daß er jedenfalls 1982 mit einer Versetzung gerechnet habe, trägt er selbst vor.
Demgegenüber kann der Antragsteller nicht einwenden, der BMVg habe es unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht versäumt, ihn schon 1973 oder 1976 - und damit unter geringeren Belastungen - zu versetzen. Dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller jeden Nachweis schuldig geblieben ist, daß er sich nachdrücklich und unter Darlegung der schweren Belastungen, die mit einer späteren Versetzung verbunden seien, um eine frühere Versetzung bemüht hat. Insbesondere hat er keinen entsprechenden Antrag gestellt (ZDv 14/5, B 171 Nr. 5 und entsprechende frühere Erlasse des BMVg, vgl. VMBl 1968 S. 454, VMBl 1976 S. 241).
3.
Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zum frühest möglichen Zeitpunkt - spätestens 1983 - nach So. zurückzuversetzen.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor.
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5, B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b BUKG vorliegen. Diese Gründe befassen sich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsanderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich (BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77).
Eine (Rück-)Versetzung nach Sonthofen ist im gegenwärtigen Zeitpunkt dienstlich nicht möglich. Denn die dienstliche Notwendigkeit für eine Verwendung des Antragstellers in Sigmaringen, die - wie oben unter 2. näher dargelegt - im Zeitpunkt der Versetzung zum Stab .... PzBiv (1. Oktober 1980) gegeben war, ist, was keinen weiteren Ausführungen bedarf, auch heute noch gegeben.
Auch eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller in Zukunft nach So. zu versetzen, ihm also schon jetzt eine entsprechende Zusage zu geben, besteht nicht. Sie würde voraussetzen, daß das des BMVg nach Maßgabe der erwähnten Bestimmungen (ZDv 14/5, B 171) zustehende Ermessen bezüglich einer Versetzung innerhalb des vom Antragsteller bezeichneten Zeitraums (bis "spätestens 1983") bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt nur noch in einer einzigen, nämlich der beantragten, Richtung ausgeübt werden kann, jede andere Ermessensentscheidung also fehlerhaft wäre (vgl. BVerwGE 53, 245 f). Es kann hier offenbleiben, ob eine entsprechende "Zukunftsprognose" im Bereich des Ermessens überhaupt möglich ist. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß der Ermessensspielraum des BMVg unter Berücksichtigung der gegenwärtig bekannten Umstände "auf null geschrumpft" und somit nur noch die beantragte Zusage, den Antragsteller bis 1983 zu versetzen, rechtmäßig ist. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller trotz der Versetzung nach S. den bisherigen Familienwohnsitz in So. beibehält. Wenn die von ihm vorgetragenen Schwierigkeiten dadurch mit der Zeit voraussichtlich größer werden, wird er sich bei der Abwägung der dienstlichen Bedürfnisse und seinen persönlichen Belangen entgegenhalten lassen müssen, daß die später eintretende Verschärfung seiner privaten Situation vor allem darauf beruht, daß er nicht alsbald mit seiner Familie Dach Sigmaringen umgezogen ist, obwohl ihm das heute zuzumuten ist.
Abgesehen davon kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht übersehen werden, ob in Zukunft nicht andere, heute noch nicht erkennbare Umstände den BMVg veranlassen müssen, im Rahmen des von ihm pflichtgemäß auszuübenden Ermessens - z.B. aus dienstlichen Gründen oder im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber anderen Soldaten, bei denen schwerwiegendere persönliche Gründe eine sofortige Maßnahme erfordern - von der Rückversetzung des Antragstellers abzusehen.
4.
Der Antrag war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht vorliegen.
Seide
Thurn
Brüne
Andresen