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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1981, Az.: BVerwG 1 WB 155/80

Personalvertretung; Rechte aus Mitgliedschaft; Soldat; Militärisches Subordinationsverhältnis; Aufhebung einer Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 155/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 162 - 165
  • DokBer B 1981, 225

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Rechte aus der Mitgliedschaft in einer Personalvertretung stehen einem Soldaten nicht im militärischen Subordinationsverhältnis zu.

  2. 2.

    Beansprucht ein Soldat wegen einer solchen Mitgliedschaft und wegen des Fehlens der Zustimmung des örtlichen Personalrats die Aufhebung seiner Versetzung und sein Verbleiben bei seiner Dienststelle, so ist dafür der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben (Anschluß, BVerwG, 16.01.1978, I WB 86.76, BVerwGE 53, 364-366).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller trat am 1. April 1965 als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr ein und dient seit dem 12. April 1973 als Berufssoldat. Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) versetzte ihn unter vorangehender Kommandierung mit Verfügung vom 28. April 1976 zum 1. Juli 1976 von der Stabskompanie ... Korps in M. für eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von vier Jahren auf den Dienstposten eines S 4-Feldwebels (S 4-Fw) bei der Deutschen Delegation beim Headquarter AFCENT (DtDelHQuAFCENT).

2

Am 9. Februar 1979 forderte die SDH das Deutsche Stabsbataillon beim HQuAFCENT fernschriftlich auf, Standertwünsche des Antragstellers für seinen dienstlichen Einsatz nach Ablauf der Auslandsverwendung bekanntzugeben. Dieser nannte unter anderem K., bat um einen STAN-Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 m.Z. (Hauptfeldwebel) ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstort oder um eine Verlängerung der Auslandsverwendung und erklärte sich schließlich in seinem Schreiben vom 11. Oktober 1979 mit einer Versetzung nach K. auf den Dienstposten als Verkehrsfeldwebel bei der Verkehrskommandantur (VerkKdtr) 731 ab dem 1. Juli 1980 einverstanden, vorbehaltlich einer Verlängerungsmöglichkeit für seine Auslandsverwendung wegen der für November 1979 erwarteten Wahl zum Personalratsvorsitzenden.

3

Unter dem 27. November 1979 teilte der Vorsitzende des örtlichen Personalrats bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den Niederlanden - Außenstelle B. - der Stammdienststelle mit, daß der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BPersVG für den am 23. November 1979 aus dem örtlichen Personalrat ausgeschiedenen Vertreter der Gruppe der Soldaten als nachfolgendes Mitglied bestellt und zum Stellvertreter des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats gewählt worden sei.

4

2.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1980 an die SDH begehrte der Antragsteller die Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum voraussichtlichen Ende seiner Amtszeit als Mitglied des örtlichen Personalrats (Mai 1982) unter Berufung auf § 47 Abs. 2 BPersVG.

5

Die SDH - Dez II 13 (FüDst 1) - ordnete mit Fernschreiben vom 20. März 1980 die Versetzung des Antragstellers zur VerkKdtr ... in K. zum 1. Juli 1980 an und erklärte die Auslandsverwendung zum 30. Juni 1980 für beendet.

6

3.

Gegen diese Versetzungsverfügung beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 1980. Zur Begründung führte er u.a. aus, eine dienstliche Verwendung als Verkehrsfeldwebel entspreche nicht seinen Neigungen und seiner Ausbildung. Einerseits werde er auf ATN-fremden Dienstposten verwendet, andererseits werde ihm die Nichterreichung der Punktzahl für einen Hauptfeldwebel-Dienstposten vorgehalten.

7

Der örtliche Personalrat bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den Niederlanden - Außenstelle B. - widersprach mit Fernschreiben vom 25. März 1980 an die SDH der Versetzung und unterstützte ausdrücklich den Antrag auf Verlängerung der Auslandsverwendung vom 22. Februar 1980.

8

Unter dem 8. April 1980, dem Antragsteller ausgehändigt am 22. April 1980, lehnte die SDH - Dez II 13 (FüDst 1) - eine Verlängerung der Auslandsverwendung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß dem Antragsteller die zeitliche Befristung der Auslandsverwendung bis zum 30. Juni 1980 bekannt gewesen sowie die Nachfolgeplanung bereits abgeschlossen sei und daß der Nachfolger dienstlich und privat schon entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

9

Gegen diesen ablehnenden Bescheid wandte sich der Antragsteller mit "Widerspruch" vom 14. Mai 1980, den er wie folgt begründete:

10

Seine Versetzung sei nicht wirksam geworden, da sie gegen seinen Willen und ohne Zustimmung des örtlichen Personalrats erfolgt sei. Der örtliche Personalrat benötige ihn wegen der zur Zeit erfolgenden Umorganisation bei der DtDelHQuAFCENT dringend für eine kontinuierliche Arbeit der Personalvertretung. Aber auch dringende dienstliche Gründe für die Versetzung hätten nicht vorgelegen.

11

Mit Bescheid vom 6. Juni 1980, dem Antragsteller ausgehändigt am 12. Juni 1980, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden vom 21. März 1980 und vom 14. Mai 1980 als unbegründet zurück. Der Antragsteller stehe noch nicht zur Versetzung auf einen Hauptfeldwebel-Dienstposten heran. Nach Ablauf der regulären Verwendungsdauer im Ausland sei die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Versetzung eines seiner Mitglieder kein für die Verlängerung der Auslandsverwendung hinreichender Grund.

12

4.

a)

Hiergegen begehrt der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 1980, beim BMVg eingegangen am 23. Juni 1980, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, "soweit die Beschwerde ... vom 14.5.1980 zurückgewiesen ist". Er beantragt,

  1. 1.

    die Versetzungsverfügung der SDH vom 20. März 1980 sowie den Bescheid des BMVg vom 6. Juni 1980 aufzuheben,

  2. 2.

    den BMVg zu verpflichten, seine Verwendung bei der DtDelHQuAFCENT bis zur Beendigung seiner Amtszeit als Mitglied des örtlichen Personalrats bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den Niederlanden - Außenstelle B. - zu verlängern.

13

Zur Begründung trägt er vor:

14

Die Nichtverlängerung seiner Verwendung bei der DtDelHQu-AFCENT und seine Versetzung nach K. verstießen gegen § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 8 BPersVG. Danach bedürfe die Versetzung eines Personalratsmitglieds gegen dessen Willen unter anderem der Zustimmung des örtlichen Personalrats. Diese Zustimmung sei vom zuständigen örtlichen Personalrat nach pflichtmäßigem Ermessen versagt worden. Er werde insbesondere wegen der zur Zeit bei seiner Dienststelle stattfindenden Umorganisation als Soldatenvertreter und auch als stellvertretender Vorsitzender für die kontinuierliche Arbeit des Personaltsrats dringend benötigt. Der BMVg könne durch Erlasse das Bundespersonalvertretungsgesetz für Soldaten nicht einschränken.

15

b)

Noch bevor der BMVg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorlegte, wies er die SDH am 26. Juni 1980 fernschriftlich an, den Vollzug der Versetzung des Antragstellers bis zum 30. September 1980 auszusetzen. Die SDH hob daraufhin mit Fernschreiben vom 2. Juli 1980 irrtümlich die Versetzungsverfügung selbst auf und ordnete die Versetzung zum 1. Oktober 1980 an.

16

In Kenntnis dieses Sachstandes erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juli 1980 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - die Hauptsache für erledigt.

17

Inzwischen hatte der BMVg von der Verfügung der SDH vom 2. Juli 1980 Kenntnis erhalten und daraufhin am 7. Juli 1980 die SDH angewiesen, ihre Maßnahmen wieder aufzuheben und den Vollzug der Versetzung vorläufig bis zum 30. September 1980 auszusetzen. Dies geschah mit Fernschreiben der SDH vom 10. Juli 1980.

18

Nachdem dieser Vorgang dem Antragsteller bekannt geworden war, erklärte er dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gegenüber mit Schreiben vom 6. August 1980 seine Ausführungen vom 11. Juli 1980 für hinfällig.

19

c)

Der BMVg legte die Sache unter dem 19. September 1980 dem Senat mit dem Begehren vor, den Antrag zurückzuweisen.

20

Er führt aus:

21

Es bestünden bereits Bedenken, ob für den vorliegenden Antrag - dessen Gegenstand kraft ausdrücklicher Erklärung des Antragstellers nicht mehr die Beschwerde vom 21. März 1980 sei - überhaupt der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben sei. Der Antragsteller beanstande nämlich, daß er durch die angefochtene Versetzung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des örtlichen Personalrats behindert werde. Damit mache er die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 8 BPersVG, also eine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, nicht seiner ihm im militärischen Subordinationsverhältnis zustehenden Rechte geltend. Ferner rüge er, daß seine Versetzung ohne Zustimmung des örtlichen Personalrats angeordnet worden sei, also eine Beeinträchtigung der Mitwirkungsrechte des Personalrats und damit einen Verstoß gegen § 47 Abs. 2 BPersVG; bei dieser Bestimmung handele es sich jedoch um eine Schutzbestimmung im Interesse der Personalvertretung und nicht des einzelnen Personalratsmitglieds, so daß auch nur der Personalrat antragsberechtigt, das einzelne Personalratsmitglied in diesem Verfahren aber lediglich beteiligungsfähig sei. Der Antragsteller könne daher nur die Rechtsfolgen der unterlassenen Anhörung nach einer etwaigen Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Fachspruchkörper des zuständen Verwaltungsgerichts im Verfahren vor dem Senat beseitigen.

22

In jedem Fall sei der Antrag jedoch unbegründet. Einer Aufhebung der Versetzung bzw. einer Verlängerung der Auslandsverwendung des Antragstellers stünden dienstliche Gründe entgegen. Der Dienstposten S 4-Fw/DtDelHQuAFCENT, den der Antragsteller innegehabt habe, sei zum 1. April 1980 wegen einer Umgliederung der nationalen Betreuungselemente beim Headquarter AFCENT und der Reduzierung des früheren Stabsbataillons auf eine Stabskompanie weggefallen. Der Antragsteller werde seither auf einer zbV-Planstelle verwendet. Der durch den Organisationsbefehl BMVg - Fü S IV 3 - vom 19. März 1980 - Az. 10-87-25/AAS-NfD - der DtDelHQuAFCENT zugestandene neue Dienstposten mit der Bezeichnung "S 4-Fw" habe trotz der gleichlautenden Dienstpostenbezeichnung ganz andere Aufgaben, nämlich solche der Versorgungsführung auf alliierter Ebene, nicht mehr nur solche der nationalen Betreuung. Die hierfür erforderlichen, auch sprachlichen Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht. Ein Verbleiben des Antragstellers bei der DtDelEQu-AFCENT ohne eigentliche Verwendungsmöglichkeit würde angesichts der hohen Auslandsbezüge einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen § 18 BBesG bedeuten. Außerdem wurden Unteroffiziere mit Portepee im europäischen Ausland grundsätzlich nicht langer als vier Jahre verwendet. Diese Regelung sei erforderlich, um möglichst vielen Soldaten der Bundeswehr dienstliche Erfahrungen in einer Auslandsverwendung zukommen zu lassen. Andererseits gewährleiste die Befristung, daß im Ausland verwendete Unteroffiziere mit Portepee dem truppendienstlichen Alltag im Inland nicht entfremdet würden.

23

Die Versetzung des Antragstellers zur VerkKdtr 731 in Köln habe auch nicht der Zustimmung durch den Personalrat bedurft. Die Soldaten seien keine "Beschäftigten" im Sinne von § 4. BPersVG. Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes gälten für sie insoweit, als sich aus den Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstverhältnisses nichts anderes ergebe. Es sei bereits zweifelhaft, ob § 47 Abs. 2 BPersVG für Soldaten im Ausland überhaupt einen uneingeschränkten Schutz bei Versetzungen gewähre. Jedenfalls diene diese Bestimmung in erster Linie dem Schutz des Instituts "Personalrat". Das weitere Verbleiben eines soldatischen Personalratsmitglieds in der Dienststelle bzw. der Einrichtung der Bundeswehr dürfe nicht gegen andere Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes verstoßen. Eine Verwendung des Antragstellers über die regelmäßigen vier Jahre hinaus im Ausland, noch dazu ohne entsprechenden Dienstposten, wäre aber mit § 8 BPersVG nicht vereinbar; es wäre eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber allen übrigen Unteroffizieren mit Portepee, wenn die Auslandsverwendung eines Soldaten für die Dauer der Wahlperiode eines Personalrats verlängert würde, nur weil dieser Soldat im Laufe seiner Auslandsverwendung Mitglied des Personalrats geworden sei. Die Versetzung zur VerkKdtr 731 nach Köln habe auch deshalb gegen den Willen des Antragstellers und ohne Zustimmung des örtlichen Personalrats erfolgen dürfen, weil der Antragsteller der Befristung seiner Verwendungsdauer im Ausland nicht widersprochen habe und deshalb unterstellt werden könne, daß er sich mit der Befristung seines Auslandsaufenthaltes bis zum 30. Juni 1980 einverstanden erklärt habe; das sei ihm bekannt gewesen, als er in den Personalrat nachgerückt sei. Damit aber sei er mit Personalratsmitgliedern vergleichbar, deren Dienstverhältnis durch Zeitablauf, durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Ablauf einer Probedienstzeit ohne Fortsetzung ende bzw. die zum Personenkreis des § 47 Abs. 3 BPersVG gehörten. Die Unversetzbarkeit im Ausland stationierter Soldaten mit befristeter Verwendungsdauer würde jede geordnete Personalführung und Planstellenbewirtschaftung vereiteln und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte empfindlich treffen.

24

d)

Der Antragsteller hält den Ausführungen des BMVg entgegen:

25

Inhalt und Gegenstand des Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat seien seine Versetzung nach K. und die Nichtverlängerung seiner Verwendung bei der DtDelHQuAFCENT. Beide Maßnahmen stünden in einem untrennbaren Zusammenhang, da eine Verlängerung seiner derzeitigen Verwendung ohne Aufhebung der Versetzungsverfügung nicht denkbar sei. Die in der Antragsschrift enthaltene Beschränkung auf die Beschwerde vom 14. Mai 1980 habe nur bedeutet, daß die Anfechtung des Bescheids vom 6. Juni 1980 lediglich auf die Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Bundespersonalvertretungsgesetz und nicht mehr auf die übrigen im Zusammenhang mit seiner Beschwerde vom 21. März 1980 behandelten Gesichtspunkte gestützt werde.

26

Die Bedenken gegen die Zuständigkeit des Wehrdienstsenats teile er nicht, da seine gegen § 47 Abs. 2 BPersVG verstoßende Versetzung und die Nichtverlängerung seiner jetzigen Tätigkeit nicht lediglich seine weitere Personalratsarbeit, sondern zugleich, seine weitere Verwendung als Soldat beträfen. Mit einer etwaigen Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht sei er jedoch einverstanden.

27

Wichtige dienstliche Gründe für seine Versetzung lägen nicht vor. Diese könnten nur angenommen werden, wenn den dienstlichen Belangen in keiner anderen Weise Genüge getan werden könne als gerade durch die Versetzung des betreffenden Personalratsmitglieds. Im übrigen sei er ausreichend qualifiziert, auch die Aufgaben des neuen S 4-Fw-Dienstpostens zu erfüllen. Außerdem frage sich, warum der Hinweis auf die zwingenden dienstlichen Gründe - Umorganisation der DtDelHQuAFCENT - nicht schon zur Begründung des Bescheids der SDH vom 8. April 1980 und der Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 6. Juni 1980 angeführt und der Personalrat nicht darüber unterrichtet worden sei. Von der regelmäßigen vierjährigen Verwendungsdauer für Unteroffiziere mit Portepee im europäischen Ausland würden auch sonst Ausnahmen gemacht. Die Beachtung des § 47 Abs. 2 BPersVG könne keinesfalls einen Verstoß gegen § 8 BPersVG darstellen.

28

Sein Einverständnis mit den nunmehr getroffenen Maßnahmen könne nirgends hergeleitet werden.

29

5.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 16. Juni 1980 wurde nach der bis 30. September 1980 erfolgten Aussetzung des Vollzugs (s. oben 4 b) für erledigt erklärt (Verfahren 1 WB 88/80); einem weiteren Antrag vom 17. September 1980 gab der Senat ohne zeitliche Beschränkung statt (Verfahren 1 WB 152/80).

30

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

31

II

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag, den BMVg unter Aufhebung der Versetzung des Antragstellers nach K. zu verpflichten, dessen Verwendung bei der DtDelHQuAFCENT bis zur Beendigung seiner Amtszeit beim örtlichen Personalrat zu verlängern. Anders als im Eilverfahren 1 WB 88/80 hat der BMVg im vorliegenden Hauptsacheverfahren der vom Antragsteller auf Grund der irrtümlichen vorübergehenden Aufhebung der Versetzungsverfügung abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen, so daß offenbleiben kann, ob diese Erklärung nicht auch durch die Mitteilung des Antragstellers vom 6. August 1980 obsolet geworden ist.

32

Für den Antrag ist nicht der eingeschlagene Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, sondern der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

33

Verwendungsentscheidungen werden zwar in aller Regel - zu Recht - vor den Wehrdienstgerichten angefochten, weil sie gewöhnlich die Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gegenüber dem betreffenden Antragsteller (§ 10 Abs. 3 SG) und damit einer Pflicht zum Gegenstand haben, die in einer von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO umfaßten Vorschrift des Soldatengesetzes geregelt ist. Die Geltendmachung solcher Rechts- und Pflichtenverletzungen ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nach § 59 Abs. 1 SG ausgenommen; denn der Antragsteller wendet sich in diesen Fällen im spezifisch militärischen Subordinationsverhältnis gegen seinen Vorgesetzten, nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinen Dienstherrn.

34

Der vorliegende Fall liegt anders. Hier hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt, daß die Anfechtung der ablehnenden Entscheidung "lediglich auf Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 3 BPersVG" (gemeint ist Abs. 2) gestützt werde und nicht auf die übrigen in der Beschwerdeentscheidung im Zusammenhang mit Nr. 2 a des Tenors behandelten Gesichtspunkte. Er halte seine Versetzung nach Köln als Gruppensprecher der Soldaten und stellvertretender Vorsitzender des örtlichen Personalrats bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den Niederlanden - Außenstelle Brunssum - für rechtswidrig, da sie nach. § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG der - nicht erteilten - Zustimmung des Personalrats bedurft hätte. Damit macht der Antragsteller eine Beeinträchtigung in seiner Rechtsstellung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz geltend. Er beruft sich selbst darauf, daß er in seiner Rechtsposition die gleichen Rechte wie die zivilen Mitglieder der anderen Gruppen der Personalvertretung genieße.

35

Diese Rechte stehen dem Antragsteller gegebenenfalls nicht im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis zum BMVg als seinem obersten militärischen Vorgesetzten zu, sondern in einem Rechtsverhältnis, in dem er dem BMVg als seinem Dienstherrn gleichgeordnet als Mitglied einer auch aus Zivilisten bestehenden Personenmehrheit gegenübersteht und das den alleinigen Rechtsgrund seines Anspruchs darstellt. Wieso auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 VBO abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 SG für seinen Antrag ein anderer Rechtsweg gegeben sein sollte als für beamtete Mitglieder des Personalrats, ist daher nicht einzusehen.

36

Daran ändert nichts, daß der lange nach dem Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung in das Soldatengesetz eingefügte § 35 a, der die Wahl von Soldatenvertretern in gemeinsam mit Beamten, Angestellten und Arbeitern der Dienststelle gebildete Personalräte behandelt, eine Bestimmung ist, die formal zu den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte begründenden Vorschriften zählt. Denn diese Bestimmung regelt nur die Wahl solcher Soldatenvertretungen sowie ihr Stärkeverhältnis zu den gleichzeitig gewählten Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter und verweist insoweit gerade auf das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 35 a Abs. 1 und 2 SG). Sie legt außerdem fest (Abs. 3 Satz 1 a.a.O.), daß die Soldaten als weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG gelten, wodurch eine weitgehende Integration der Soldatenvertreter in die Personalvertretung bewirkt wird (so Scherer, SG 5. Aufl. § 35 a RdNr. 3). Nach dem durch § 35 a Abs. 3 Satz 2 SG für entsprechend anwendbar erklärten § 38 BPersVG beraten und beschließen die verschiedenen Gruppen des Personalrats gemeinsam in den alle Gruppen betreffenden Angelegenheiten; insoweit gehen die Befugnisse der Soldatenvertreter bis zur Mitwirkung und Mitbestimmung, wie sie in den Beteiligungskatalogen des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthalten sind (Scherer, a.a.O. RdNr. 4). Insgesamt betrachtet hat der Gesetzgeber durch diese Regelung die Homogenität gemischter Personalvertretungen sichergestellt (BVerwGE 53, 364). Wie diese organisatorischen Bestimmungen sagen auch § 35 a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SG, welche die Wahrnehmung der - bereits in § 35 Abs. 4 bis 6 geregelten - Befugnisse des Vertrauensmanns durch Soldatenvertreter behandeln, und die Vorschriften des § 35 a Abs. 4 und 5 SG über die spezifisch militärische Rechtsstellung der Soldatenvertreter gegenüber ihren Vorgesetzten nichts aus, was sich nicht schon aus den sonstigen Bestimmungen der §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG ergäbe.

37

Beansprucht daher ein Soldat wegen seiner Mitgliedschaft in einer Personalvertretung und wegen des Fehlens der Zustimmung des Örtlichen Personalrats die Aufhebung einer Versetzung und sein Verbleiben bei seiner Dienststelle, so ist dafür der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten in gleicher Weise gegeben, wie wenn er sich deshalb auf die Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz beruft, weil er aufgefordert worden sei, von seiner Kandidatur für den Personalrat wegen seiner dienstlichen Tätigkeit Abstand zu nehmen (BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1977 - 1 WB 123/77) oder weil er nicht an der Wahl für einen bestimmten Personalrat habe teilnehmen können (BVerwGE 53, 364). Denn in keinem dieser Fälle ist die nach dem Vortrag des jeweiligen Antragstellers verletzte Pflicht eine dem militärischen Vorgesetzten nach einer von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO umfaßten Bestimmung des Soldatengesetzes obliegende Pflicht, sondern gegebenenfalls eine sich für den Dienstherrn aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz ergebende Verpflichtung. Es verbleibt sonach in Fällen der vorliegenden oder einer rechtsähnlichen Art bei der durch § 59 Abs. 1 SG bestimmten allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, auch soweit deren Zuständigkeit sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften des Personalvertretungsrechts (§§ 83, 106 BPersVG) ergibt (BVerwG a.a.O.). § 59 Abs. 1 SG entspricht insoweit den bei der Behinderung oder Beeinträchtigung eines beamteten Mitglieds einer Personalvertretung einschlägigen §§ 172 BBG und 126 Abs. 1 Satz 1 BRRG(BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1977 - 1 WB 123/77; vgl. Fürst/Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V BPersVG § 8 RdNr. 23).

38

2.

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist sonach unzulässig, die Sache ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Münster (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 1 Abs. 2 Buchst. g AGVwGO von Nordrhein-Westfalen) zu verweisen, nachdem der Antragsteller auf entsprechende Anfrage ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Verweisung gegebenenfalls nicht zu widersprechen (vgl. BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]). Ob dort die Fachkammer nach § 84 Abs. 1 BPersVG zuständig ist, ist im gegebenen Rechtsweg zu entscheiden.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb