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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1981, Az.: BVerwG 7 C 60.78

Voraussetzungen für die Gewährung von Verbilligungsbeträgen; Nachweispflichten über die vorangegangene Verwendung der Verbilligungsbeiträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 60.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 11.11.1977 - AZ.: III E 223/77
VGH Hessen - 08.05.1978 - AZ: VI OE 21/78

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 1 - 6
  • DVBl 1981, 639-641 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1981, 124

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu Unrecht gewährt sind Verbilligungsbeträge gemäß GasÖlVerwLwG § 11 Abs. 2 auch dann, wenn der Begünstigte die zweckentsprechende Verwendung der im voraus gezahlten Verbilligungsbeträge für das jeweilige Kalenderjahr nicht nach Maßgabe des § 7 und § 8 nachweisen kann.

  2. 2.

    Der Bescheid über die Gewährung (Festsetzung) der Gasölverbilligung gemäß GasÖlVerwLwG § 10 bildet nur die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Verbilligungsbeträge, nicht aber für deren endgültiges Behalten.

  3. 3.

    Verbilligungsbeträge können wegen Fehlens ordnungsgemäßer Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung nur dann zurückgefordert werden, wenn der Nachweis innerhalb drei Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Gasölverbilligung gewährt worden ist, verlangt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1978 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf seinen Antrag vom 24. Januar 1973 gewährte ihm das Landwirtschaftsamt Darmstadt für das Kalenderjahr 1974 eine Gasölverbilligung in Höhe von 1 641,87 DM. Die Verbilligungsmenge wurde nach dem Gasölverbrauch im vorangegangenen Kalenderjahr 1972 berechnet. Der Verbilligungsbetrag wurde in drei gleichen Raten im April, Juni und Oktober 1974 an den Kläger gezahlt. In den Jahren 1974 bis 1977 stellte der Kläger keine Anträge auf Gasölverbilligung.

2

Nachdem der Kläger trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen tatsächlichen Verbrauch an Gasöl im Kalenderjahr 1974 nicht nachgewiesen hatte, forderte das Hessische Landesamt für Landwirtschaft mit Bescheid vom 8. November 1976 den seinerzeit als Vorauszahlung für das Jahr 1974 gewährten Betrag von 1 641,87 DM zurück. Den Widerspruch des Klägers wies das Hessische Landesamt für Landwirtschaft durch Bescheid vom 13. Juni 1977 mit der Begründung zurück, da der Kläger entgegen seiner Verpflichtung nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft (GVLwG) nicht nachgewiesen habe, daß der geschätzte Gasölverbrauch des Jahres 1974 auch tatsächlich erreicht worden sei, sei die Gasölverbilligung zu Unrecht gewährt worden und müsse der Betrag von 1 641,87 DM zurückgezahlt werden.

3

Der Kläger erhob Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht abwies. Auf die Berufung des Klägers gab der Verwaltungsgerichtshof der Klage statt: Die dem Kläger für das Jahr 1974 gezahlten Gasölverbilligungsbeträge seien nicht zu Unrecht gewährt worden und könnten deswegen nicht nach § 11 Abs. 2 GVLwG zurückgefordert werden. Die Zahlungen seien auf Grund eines begünstigenden Verwaltungsaktes geleistet worden. Der Bewilligungsbescheid sei nicht wirksam aufgehoben worden. Dies hätte, da das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft selbst für den vorliegenden Fall keine einschlägigen Vorschriften enthalte, nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geschehen müssen, deren Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Für eine analoge Anwendung anderer Vorschriften des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft sei kein Raum.

4

Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt, das Berufungsurteil verletze § 11 Abs. 2 GVLwG, der im Zusammenhang mit § 9 GVLwG gesehen werden müsse und die Behörde zur Rückforderung der als Vorauszahlung nach einem geschätzten Verbrauch gewährten Gasölverbilligung auch dann berechtige und verpflichte, wenn der Empfänger seine Mitwirkung beim Nachweis der Bezugsberechtigung unterlasse oder verweigere.

5

Auch der Oberbundesanwalt meint, das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung des § 11 Abs. 2 GVLwG. Nach dieser spezialgesetzlichen Regelung bestehe bei nicht nachweislich zweckentsprechender Verwendung der Verbilligungsbeträge eine Rückzahlungsverpflichtung, auch wenn der Vorauszahlung ein rechtmäßig erlassener Verbilligungsbescheid zugrunde gelegen habe.

6

Der Kläger hat sich zur Revision nicht geäußert.

7

II.

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

8

Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht.

9

Gesetzliche Grundlage des angefochtenen Bescheides ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) - GVLwG - vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339). Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zurückzuzahlen.

10

Entgegen dem Berufungsurteil erfaßt § 11 Abs. 2 GVLwG auch den vorliegenden Sachverhalt. Zu Unrecht gewährt sind Verbilligungsbeträge auch dann, wenn der Begünstigte die zweckentsprechende Verwendung der im voraus gezahlten Verbilligungsbeträge für das jeweilige Kalenderjahr nicht nach Maßgabe der §§ 7 und 8 GVLwG nachweisen kann. Der Begünstigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf das endgültige Behalten der ihm gewährten Gasölverbilligung, sondern muß die Verbilligungsbeträge auf Anforderung zurückzahlen.

11

Der Kläger hat die zweckentsprechende Verwendung der ihm für das Kalenderjahr 1974 im voraus gezahlten Verbilligungsbeträge, die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 GVLwG nach dem bei Antragstellung nachgewiesenen begünstigten Gasölverbrauch im Kalenderjahr 1972 festgesetzt wurden, nicht in der durch die §§ 7 und 8 GVLwG vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Die von ihm mit Schreiben vom 6. Juli 1977 vorgelegten Quittungen über angeblichen Dieselverbrauch im Jahre 1974 sind kein ausreichender Bezugsnachweis im Sinne des § 7 GVLwG, weil sie weder die gelieferte Gasölmenge noch die Anschrift des Empfängers noch das Datum der Lieferung enthalten.

12

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Rückforderung der Gasölverbilligung stehe entgegen, daß der dem Kläger gemäß § 10 GVLwG erteilte Bescheid über die Gewährung (Festsetzung) der Verbilligung nicht wirksam aufgehoben worden sei. Dieser den Kläger begünstigende Verwaltungsakt bedurfte weder der Rücknahme noch des Widerrufs, da er rechtmäßig erlassen und nachträglich nicht rechtswidrig geworden ist. Die Eindungswirkung dieses Bescheides war dahin beschränkt, daß er nur die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Verbilligungsbeträge, nicht aber für deren endgültiges Behalten bildet. Dies folgt aus dem Zweck des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft, der Landwirtschaft nach Maßgabe der §§ 1 und 2 GVLwG verbilligtes Gasöl zur Verfügung zu stellen, und dem vom Gesetzgeber gemäß den §§ 9, 10 GVLwG gewählten Verfahren, dem Begünstigten die Gasölverbilligung für das jeweilige Kalenderjahr mittels Vorauszahlung der Verbilligungsbeträge zu gewähren. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten der Gasölverbilligung hängt - unabhängig von dem nach § 10 GVLwG erlassenen Bescheid - davon ab, daß die im voraus für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Verbilligungsbeträge zweckentsprechend verwendet werden. Die zweckentsprechende Verwendung hat der Begünstigte nach Maßgabe der §§ 7 und 8 GVLwG nachzuweisen. Fehlt ein solcher Nachweis, so fehlt es auch an dem Rechtsgrund für das endgültige Behalten der im voraus gezahlten Verbilligungsbeträge. Damit wird deutlich, daß § 11 Abs. 2 GVLwG bei nicht ordnungsgemäßem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der für das jeweilige Kalenderjahr im voraus gewährten Gasölverbilligung einen selbständigen Anwendungsbereich hat.

13

Diese Gesetzesauslegung steht nicht im Widerspruch zu § 9 Abs. 3 Satz 2 GVLwG, wonach zu hoch oder zu niedrig festgesetzte Verbilligungsmengen bei der Festsetzung für das folgende Kalenderjahr auszugleichen sind, und zu § 9 Abs. 4 GVLwG, wonach der Antrag abzulehnen ist, soweit ein ordnungsgemäßer Nachweis nach den §§ 7 und 8 GVLwG nicht geführt wird. Aus diesen Vorschriften läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht herleiten, daß eine Rückzahlung zuviel erhaltener Verbilligungsbeträge für ein Kalenderjahr nur dann in Betracht komme, wenn der Begünstigte für das folgende Kalenderjahr einen erneuten Antrag stellt und auch eine Verbilligung erhält. Die in § 9 Abs. 3 Satz 2 GVLwG vorgesehene Ausgleichung durch Verrechnung geht von dem vermuteten Regelfall aus, daß ein Begünstigter auch für das folgende Kalenderjahr die Gasölverbilligung beantragt; für diesen Regelfall enthält die Vorschrift eine die Abwicklung vereinfachende spezielle Regelung der Rückzahlung zuviel gewährter Gasölverbilligung. Auch in dieser Regelung kommt die Gründkonzeption des Gesetzes zum Ausdruck, daß der Antragsteller die Gasölverbilligung endgültig nur behalten darf, wenn er die zweckentsprechende Verwendung der Verbilligungsbeträge für das betreffende Kalenderjahr ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Fehlt der erforderliche Nachweis, so löst dies einerseits die Rückzahlungsverpflichtung aus; andererseits wird die Antragsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 GVLwG nicht erfüllt mit der Rechtsfolge, daß der Antrag nach § 9 Abs. 4 GVLwG abgelehnt werden muß, was einer Festsetzung für das folgende Kalenderjahr auf Null gleichkommt. § 9 Abs. 4 GVLwG rechtfertigt nicht den Schluß, diese Vorschrift enthalte eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen für den Fall, daß der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis nicht geführt wird.

14

Für die aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes gewonnene Auslegung, daß gemäß § 11 Abs. 2 GVLwG bei nicht nachweislich zweckentsprechender Verwendung die Verbilligungsbeträge zurückzuzahlen sind, auch wenn der Vorauszahlung ein rechtmäßiger Bescheid über die Festsetzung der Verbilligung nach § 10 GVLwG zugrunde lag, spricht auch die Entstehungsgeschichte der mit dem Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom 22. Dezember 1967 vorgenommenen Neuregelung des Gasöl-verbilligungsverfahrens. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung wurde nach der Zweiten Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaus (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft) vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 842) das in der Landwirtschaft verwendete Gasöl durch eine jährlich nachträglich gezahlte Beihilfe verbilligt. Der Regierungsentwurf des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 20. Oktober 1967 sah vor, die Verbilligung bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Gasöls durch den landwirtschaftlichen Verbraucher über ein Gutscheinverfahren zu gewähren, um die Landwirtschaft in die Lage zu versetzen, Gasöl sofort verbilligt zu beziehen (vgl. BT-Drucks. V/2194 S. 6). Das ursprünglich vorgesehene Gutscheinverfahren wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch ein System der "Barvorauszahlungen" abgelöst, womit der Finanzausschuß des Bundestages den Bedenken des Bundesrates Rechnung trug, das Gutscheinverfahren sei zu verwaltungsaufwendig (vgl. BT-Drucks. V/2322 S. 1). Dadurch sollte aber nicht von dem Grundgedanken abgewichen werden, daß dem Begünstigten die Verbilligung nur für den für das jeweilige Kalenderjahr im einzelnen nachgewiesenen zweckentsprechenden Verbrauch von Gasöl zugute kommen soll. Auch die Gasöl-Betriebsbeihilfe-Verordnung-Landwirtschaft sah in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vor, daß der Beihilfeberechtigte eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zurückzuzahlen hatte (vgl. dazu Urteil des Senatsvom 17. März 1977 - BVerwG 7 C 64.75 - [Buchholz 451, 55 Subventionsrecht Nr. 48 = GewArch. 1977, 264 = RdL 1978, 185]).

15

Im übrigen wäre das Berufungsurteil auch dann nicht zu billigen, wenn man für eine Rückzahlung der Verbilligung gemäß § 11 Abs. 2 GVLwG eine besondere Rücknahme des Bescheides nach § 10 GVLwG für erforderlich hielte. Mit der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Verbilligungsbeträge wäre nämlich zugleich der Bescheid über die Gewährung der Verbilligung zurückgenommen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist mit der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Subvention in aller Regel die Rücknahme des begünstigenden Bewilligungsbescheides verbunden (vgl.Urteil vom 17. März 1977 - BVerwG 7 C 59.75 - [Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 2 = DVBl. 1978, 212 = DÖV 1977, 606 = RdL 1978, 162]). Die Rücknahme des Bescheides über die Gewährung der Gasölverbilligung wäre nicht an den Maßstäben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) zu messen, weil hier die in § 11 Abs. 2 GVLwG getroffene Sonderregelung vorgeht. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 11 Abs. 2 GVLwG - ebenso wie früher § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft - einen Vertrauensschutz aus; die Vorschrift gibt der Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern verpflichtet sie, zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge zurückzufordern (vgl.Urteil vom 17. März 1977 - BVerwG 7 C 64.75 - [a.a.O.]).

16

Da nach der Sonderregelung des Gasöl-Verwendungsgesetzes-Landwirtschaft der Begünstigte verpflichtet ist, die zweckentsprechende Verwendung der im voraus gewährten Verbilligungsbeträge nach Maßgabe der §§ 7 und 8 GVLwG nachzuweisen, scheidet insoweit auch die vom Berufungsgericht erwogene Anwendung des § 26 VwVfG aus. Nach § 7 GVLwG hat der Begünstigte die Bezugsnachweise drei Jahre lang geordnet aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Rückforderung von Verbilligungsbeträgen gemäß § 11 Abs. 2 GVLwG nur dann auf das Fehlen ordnungsgemäßer Nachweise gestützt werden, wenn der Nachweis innerhalb der Dreijahresfrist verlangt worden ist. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, für das jeweils die Gasölverbilligung gewährt worden ist. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde vom Kläger innerhalb der Dreijahresfrist die Vorlage der Bezugsnachweise gefordert, so daß auch insoweit der angefochtene Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 641,87 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling