Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1981, Az.: BVerwG 1 D 2.80
Beurteilung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 2.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.10.1979 - AZ: III VL 40/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Posthauptsekretärin Monika Lüdtke,
Betriebshauptaufseher Klaus-Dieter Charles als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... - vom 12. Oktober 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Mai 1975 ist gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. September 1976 ist der Beamte wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung ist durch Urteil des Landgerichts ... vom 13. Dezember 1976 verworfen worden. Die Urteile sind rechtskräftig durch Rücknahme der Revision des Beamten am 3. Februar 1977.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 16. Juli 1975 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit von etwa 1973 bis März 1975 durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch innerhalb und außerhalb des Dienstes seine dienstliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt habe, so daß er schließlich unterwertig habe beschäftigt werden müssen,
- 2.
in der Nacht zum 22. März 1975 dermaßen Alkohol zu sich genommen habe, daß er am Morgen auf dem Wege zum Dienst mit seinem Pkw in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe und daß er nicht imstande gewesen wäre, seinen planmäßig um 6.00 Uhr beginnenden Dienst ordnungsgemäß zu versehen,
- 3.
zwischen dem 15. und 22. März 1975 ein ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit übergebenes Nachnahmepäckchen, das einen Hosenanzug enthalten habe, an sich genommen, geöffnet und im Kofferraum seines Pkw verwahrt habe, um es sich zuzueignen,
- 4.
zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1974 eine Durcksachensendung, die einen Versandhauskatalog enthalten habe, dem Postverkehr entzogen und in seine Wohnung mitgenommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 12. Oktober 1979 wegen eines Dienstvergehens ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat folgendes festgestellt:
1.
Seit 1972 trank der Beamte in zunehmendem Maße Alkohol. So trank er regelmäßig am Vormittag zur Vesper und mittags zum Essen je eine Flasche Bier. Hinzu kamen zwischendurch Schnäpse, die ihm auch immer wieder tagsüber von Postkunden angeboten wurden, denen er behilflich gewesen war. Weiterer Alkohol kam tagsüber hinzu anläßlich von privaten Feiern bei Geburtstagen, Beförderungen ect. und abends bei und nach den vielen Sitzungen als Mitglied des Gemeinderats bzw. verschiedener Vereine. Wenn er zu Hause war, trank er zwei bis drei Flaschen Bier und zusätzlich Schnaps. Seit dem Jahreswechsel 1972/73 nahm er auch Schnaps mit in den Dienst, um sich bei Kollegen zu revanchieren, die ihn ihrerseits zum Alkoholgenuß eingeladen hatten.
Als der Beamte von einem Privatarzt auf seine krankhaften Leberwerte hingewiesen wurde, ließ er sich zwar teilweise dagegen behandeln, eine Alkoholentziehungskur führte er jedoch nicht durch.
1973 ließen seine Leistungen zunehmend nach. Zunächst fielen seine ungewöhnlich häufigen Minderbeträge auf, und er wurde deshalb ab 13. Juni 1973 beim Postamt L. im Annahmedienst verwendet, wo eine bessere Überwachung möglich war. Ein Versuch, ihn am 1. Januar 1974 wieder auf seinem bisherigen Dienstposten beim Postamt H. einzusetzen, scheiterte. Der Beamte erlitt am 7. Januar 1974 und 11. März 1974 Kreislaufzusammenbrüche und war jeweils längere Zeit dienstunfähig. Eine von seiner Dienststelle veranlaßte Untersuchung beim örtlichen Postarzt Dr. R. bestätigte das Vorliegen eines Alkoholmißbrauchs, der ab März 1974 auch von seiner Hausärztin K. festgestellt wurde. Zu der von beiden Ärzten für dringend erforderlich erachteten Alkoholentziehungskur kam es dennoch nicht. Die dienstlichen Leistungen blieben unzureichend. Auch bei einer kurzfristigen Verwendung beim Postamt R. versagte er, so daß er schließlich ab 12. September 1974 unterwertig in der Zustellerabnahme beim Postamt L. eingesetzt wurde. Auch dort zeigte er unkonzentrierte Arbeitsweise und übersteigertes Selbstgefühl. Seinen nach wie vor offensichtlich übermäßigen Alkoholgenuß bagatellisierte er.
Eine postärztliche Untersuchung am 11. März 1975 durch den Postarzt Dr. Re. ergab alkoholspezifische Leberwerte, obwohl der Beamte gegenüber dem Arzt beteuerte, er trinke praktisch nichts mehr. Der Arzt äußerte sich dem Postamt gegenüber dahin, der Beamte verhalte sich in der typischen Weise eines Alkoholikers: er verharmlose alles, was mit Alkohol zusammenhänge und betrüge sich damit selbst. Eine Alkoholentziehungskur sei für ihn die einzige reelle Chance. Von einer uneingeschränkten Verwendung im Kassendienst sei abzuraten, eine weitere unterwertige Beschäftigung unumgänglich. Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 BBG liege jedoch nicht vor.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er sei vom Postarzt nicht mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer Entziehungskur hingewiesen worden, während seine Hausärztin ihm gesagt habe, daß mit einer solchen Entziehungskur für ihn erhebliche Kosten verbunden seien. Auch von seiner Dienststelle und dem eingeschalteten Sozialbetreuer sei er nie mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer Entziehungskur hingewiesen und darüber aufgeklärt worden, daß damit für ihn praktisch keine Kosten verbunden sein würden. Er habe sich deshalb damals entschlossen, durch eigene Anstrengungen wieder vom Alkohol loszukommen. Das habe er auch geschafft, denn seit dem 2. Juni 1979 sei er "trocken", d.h. er trinke nur noch wenig Alkohol. Unter wenig Alkohol verstehe er Wein, und zwar zwei bis drei Viertele am Tag, aber keine "harten Sachen". Im übrigen sei er bei seiner Versetzung vom Postamt H. zum Postamt L. nicht darauf hingewiesen worden, daß hierfür sein Alkoholgenuß den Anlaß gegeben habe, auch der Grund für seine unterwertige Beschäftigung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe angenommen, daß man damit auf seine ehrenamtliche Tätigkeit im Gemeinderat habe Rücksicht nehmen wollen.
2.
Am 22. März 1975 fuhr der Beamte gegen 6.10 Uhr mit seinen privaten Personenkraftwagen auf der D. Straße in L. in Richtung Stadtmitte. Dabei kam er infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, welcher er sich bewußt war, nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen den Mast einer Wechsellichtzeichenanlage, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von etwa 3.000 DM entstand. Eine um 7.12 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,08 Promille.
Der Beamte, der im Dienst kein Kraftfahrzeug zu führen hat, hätte an diesem Tag seinen Dienst um 6.00 Uhr morgens in der Zustellerabnahme beim Postamt L. beginnen müssen, war dazu jedoch, abgesehen von seiner alkoholbedingten Dienstunfähigkeit, auch deshalb nicht in der Lage, weil er bei dem Unfall selbst erheblich verletzt worden war und bis zum 6. April 1975 arbeitsunfähig blieb.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt: Er habe am Vorabend des Unfalls in seiner Eigenschaft als Ortschaftsrat in einer Versammlung teilnehmen müssen und sich dann bei dem inoffiziellen gesellschaftlichen Teil bis 2.00 Uhr morgens in einer Gaststätte aufgehalten. Obwohl er am Morgen übermüdet gewesen sei, habe er seinen Dienst unbedingt antreten wollen, weil er gewußt habe, daß im Postamt niemand anwesend sei.
3.
Zu dem Unterschlagungsvorwurf hat das Bundesdisziplinargericht sich an die Feststellungen des Strafurteils vom 14. September 1976 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für gebunden erachtet und u.a. die folgenden Feststellungen in sein Urteil übernommen:
Der Postzusteller L. brachte am 15. März 1975 ein Nachnahmepäckchen, das einen Hosenanzug enthielt, zum Postamt L. zurück, weil die Empfängerin die Annahme verweigert hatte. Diese Tatsache hatte L. unter Datumsangabe deutlich sichtbar auf dem Päckchen vermerkt. Der Beamte nahm das Päckchen an einem nicht genau feststellbaren Tag zwischen dem 15. und 22. März 1975 an sich, um es bzw. seinen Inhalt für sich zu behalten. Er deponierte das Päckchen, das er zumindest an drei Stellen geöffnet hatte, so daß der Inhalt sichtbar war, im Kofferraum seines Kraftwagens. Mit diesem Wagen hatte er am 22. März 1975 den bereits erwähnten Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug stark beschädigt wurde. Bei der Bergung des Wagens bzw. seines Inhalts waren die aufnehmenden Polizeibeamten, unter ihnen der Zeuge H. dem Beamten behilflich. Dabei entdeckte H. das Päckchen im Kofferraum, der durch den Unfall nicht in Mitleidenschaft gezogen war. Er sah, daß das Päckchen so weit geöffnet war, daß der Inhalt sichtbar war, und bemerkte such den Annahmeverweigerungsvermerk. Ihm fiel auf, daß der Beamte das Päckchen sofort an sich nahm und umdrehte, so daß die Anschrift nicht mehr zu erkennen war. Auch bei der Ankunft vor der Wohnung des Beamten nahm dieser das Päckchen sofort an sich, bevor einer der Polizeibeamten das Päckchen ergreifen konnte, und brachte es in seine Wohnung. Die Polizeibeamten trugen inzwischen anders Gegenstände in die Wohnung des Beamten. Er erklärte H. gegenüber, ohne daß dieser ihn darauf angesprochen hatte, er müsse das Päckchen noch zurückbringen, man habe es öffnen müssen, um den Empfänger zu ermitteln. Die Anschrift auf dem Päckchen war jedoch weder verwischt noch sonst unleserlich. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 27. März 1975 wurde das Päckchen in geöffnetem Zustand aufgefunden.
4.
Bei der Durchsuchung der Wohnung am 27. März 1975 fand der örtliche Betriebssicherungsbeamte neben dem Nachnahmepäckchen mit dem Hosenanzug eine an Herrn Erwin K. in H. gerichtete Massendrucksache, die einen Versandhauskatalog der Firma Schöpflin vom Frühjahr/Sommer 1974 enthielt.
In dem zuletzt genannten Punkt hat das Bundesdisziplinargericht ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten nicht für erwiesen erachtet, im wesentlichen deshalb, weil nicht geklärt sei, wie der Beamte in den Besitz der Sendung gelangt ist.
In den übrigen Punkten hat es den Beamten im Sinne der Anschuldigung für überführt angesehen und wegen des festgestellten Zugriffs auf eine Postsendung die Entfernung aus dem Dienst für unerläßlich gehalten, weil durchgreifende Milderungsgründe nicht vorlägen und sich zudem die beiden anderen Pflichtverletzungen erschwerend auswirkten. Einen Unterhaltsbeitrag hat es mangels Bedürftigkeit nicht gewährt.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen erstinstanzlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er läßt im wesentlichen vortragen:
Früher sei er nie negativ in Erscheinung getreten. Erst durch seine ehrenamtliche Tätigkeit sei er in Abhängigkeit vom Alkohol geraten, die letzthin zu seinen Fehlhandlungen geführt habe. Seine Eigenverantwortlichkeit sei mit Sicherheit erheblich eingeschränkt gewesen. Auf eine Entziehungskur sei er nie nachdrücklich hingewiesen worden. Er sei in dem Glauben belassen worden, er könne sich selbst aus der Alkoholabhängigkeit befreien. Die Feststellungen zu dem Unterschlagungsfall bestreite er weiterhin. Die Berufung im Strafverfahren habe er aus Unkenntnis auf das Strafmaß beschränkt. Ferner sei er eines Unterhaltsbeitrags bedürftig, da er seine Arbeitsstelle verloren habe und wegen seiner Verletzung keine Möglichkeit habe, bald eine andere Beschäftigung zu finden.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Trotz des Antrags, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, ist die Berufung unbeschränkt, weil der Beamte die Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 3 bestreitet. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen. Er kommt dabei zu dem gleichen Ergebris wie die Vorinstanz.
1.
Dem Beamten konnte nicht verborgen geblieben sein, daß durch seinen Alkoholkonsum seine dienstliche Leistungsfähigkeit erheblich gelitten hatte. Bereits seit 1971/72 war er wegen seiner Leber in ärztlicher Behandlung. Vierteljährlich mußte er deswegen zur Überwachung, ab 1975 alle vier Wochen. Nach seinem eigenen Eingeständnis war er seit 1973 nicht mehr voll in der Lage, seinen Dienst ordnungsgemäß auszuführen. Auch war er bereits im Jahre 1974 von den Zeugen D. und G. daraufhin dienstlich angesprochen worden. Mit Recht wirft ihm das angefochtene Urteil deshalb vor, er hätte sich ernstlich mit seiner Erkrankung auseinandersetzen und entweder seinen Alkoholkonsum energisch einschränken oder aber nachdrücklich ärztliche Hilfe bis zur Entziehungskur in Anspruch nehmen müssen. Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten (§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG) folgt, daß er zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Damit obliegt es ihm aber auch, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (BDHE 5, 39 [41]; Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1979, 277]; Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - [NJW 1980, 1347 = JZ 1930, 315 = DVBl 1980, 456 = BVerwG Dok. Ber. B 1980, 103]). Dann aber mußte er hier alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen. Er durfte sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern mußte die ihm zuteil gewordenen dienstlichen Hinweise befolgen. Weder die - von ihn offenbar nur vorgeschobenen - finanziellen Gründe noch die von ihm vorgetragene Befürchtung, eine solche Kur könnte bei seinem Beschäftigungsamt und in seiner Heimatgemeinde zu Aufsehen führen, berechtigten ihn zu einer Ablehnung; denn die Kur blieb ihm jedenfalls zumutbar. Er durfte nicht auf die vage Aussicht bauen, vielleicht nach Jahren einmal ohne Kur mit seinem Alkoholproblem fertig zu werden, wie er es nach seinen Angaben 1979 und dann endgültig 1980 geschafft haben will. Es kann zwar nicht festgestellt werden, daß er wider bessere Erkenntnis handelte, aber da sein Denkvermögen und seine Kritikfähigkeit nicht wesentlich eingeengt waren, ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
2.
Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt macht der Beamte mit seiner Berufung Schuldunfähigkeit geltend. Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3 Promille liegt diese Möglichkeit an sich nahe. Andererseits schien der Beamte bei der Blutentnahme äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung zu stehen. Dieses Erscheinungsbild läßt sich durch eine hohe Gewöhnung an Alkohol erklären. Der Beamte war auch bei klarem Bewußtsein. Danach ist die Feststellung gerechtfertigt, daß er zumindest bedingt vorsätzlich seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Kauf nahm und gleichwohl das Fahrzeug führte.
Hierin liegt eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Erheblicher Alkohol-Konsum führt in aller Regel zu einer beträchtlichen Minderung des Reaktionsvermögens des Täters. Zugleich erhöht er erfahrungsgemäß dessen Selbstvertrauen. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Diese Wirkungen des Alkoholeinflusses auf das Verhalten von Menschen kennzeichnet auch deren Teilnahme am Straßenverkehr bei erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung als eine Handlung mit echt ein kriminellen Gehalt und führen, wenn sie von einem Beamten begangen werden, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft. Dies wird hier dadurch unterstrichen, daß der Beamte sich auf dem Weg zum Dienst befand und diesen unter hochgradiger Alkoholbeeinflussung angetreten hätte, wenn er nicht durch den Unfall daran gehindert worden wäre. Dadurch, daß der Beamte nicht eine angemessene Zeit vor Dienstbeginn sich Zurückhaltung beim Alkoholkonsum auferlegte, verstieß er zugleich zumindest fahrlässig gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§§ 54 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Eine erhebliche Minderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit bei Ausübung des Dienstes angesichts einer derartig hohen Blutalkoholkonzentration liegt auf der Hand.
3.
Die Angriffe des Beamten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen zu dem Unterschlagungsfall können keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts L. vom 14. September 1976 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Eine Lösung nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist nur statthaft, wenn die Richtigkeit der Feststellungen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wie auch sonst die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche "Ermessen" - die eigene Entscheidungsfreiheit - an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenen Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für richtig halten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 277]). Solche Zweifel ergeben sich hier nicht. Damit steht fest, daß der Beamte vorsätzlich seine Pflichten aus § 54 Satz 2, 3, 55 Satz 2 BBG verletzte.
4.
Für zutreffend hält der erkennende Senat auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe sich die erwähnte Katalogsendung angeeignet. Es steht fest, daß es sich um eine offenbar versehentliche Doppelsendung an denselben Empfänger handelte, denn dieser hatte zur fraglichen Zeit eine entsprechende Sendung erhalten. Wie der Beamte in den Besitz der Sendung gelangte, konnte nicht geklärt werden. Seine Einlassung, dies nicht mehr zu wissen, ist nicht von der Hand zu weisen, weil die Angelegenheit erstmals ein Jahr nach dem Erscheinen des Katalogs aufgegriffen wurde und der Beamte, hätte er einen solchen Katalog haben wollen, sich ihn ohne weiteres hätte zusenden lassen können.
Das Gesamtverhalten des Beamten ist ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG, das die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich macht. Ein Beamter der Bundespost, der sich an dem ihm dienstlich anvertrauten Beförderungsgut vergreift, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten, denn es ist im Interesse eines geordneten Wirtschaftsablaufs und Dienstbetriebs unerläßlich, daß die diesem öffentlichen Verkehrsträger anvertrauten Sendungen unversehrt ihre Empfänger erreichen. Der Beamte hat daher, wie die Disziplinarsenate in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, durch seinen Zugriff auf das Nachnahmepäckchen das in ihn seitens seiner Verwaltung gesetzte Vertrauen unheilbar zerstört (BDHE 1, 48; 3, 113 [118]; BVerwG Dok. Ber. B 1979, 4049 mit weiteren Zitaten; 1977, 55; 1978, 290; 1979, 273; vgl. auch BVerwGE 53, 100 [101]). Er wäre somit schon aus diesem Grund als Beamter nicht mehr tragbar. Darüber hinaus hat er das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit in schwerer Weise beeinträchtigt. Die Öffentlichkeit, die für die Beförderung ihrer Sendungen auf die Deutsche Bundespost angewiesen ist, würde es nicht verstehen, wenn ein Beamter, der sich an Sendungen vergreift, im Dienst belassen würde.
Von dem vorstehend gekennzeichneten Grundsatz, daß der Zugriff auf Beförderungsgut in aller Regel den schuldigen Beamten untragbar macht, kann nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt, wenn die Verfehlung aus einer unverschuldeten ausweglosen Notlage oder aus einer besonderen psychischen Zwangslage heraus begangen wurde. (BVerwG Dok. Ber. B 1973, 233 [234]; 1977, 55; 1978, 290; 1979, 273). Von diesen Milderungsgründen scheidet eine Notlage ohne weiteres aus. Auch für eine psychische Ausnahmesituation spricht nichts. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten. Die Zugriffssituation und die damalige psychische Lage des Beamten lassen sich nicht rekonstruieren, weil der Beamte eine Zugriffsabsicht überhaupt leugnet. Es ist zwar geboten, auch auf diesen Milderungsgrund den Grundsatz anzuwenden, daß im Zweifel von der für den Betroffenen günstigsten nicht ausschließbaren Fallgestaltung auszugehen ist. Doch dürfen nicht alle überhaupt denkbaren Tatsachen zugunsten des Beamten unterstellt werden, wenn für sie keine Anhaltspunkte vorliegen (Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 261 Rz. 29; Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 - [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 109] und 23. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 233]). Hier spricht gegen eine situationsbedingte Augenblickstat insbesondere, daß der Beamte, nachdem er die an das Postamt zurückgelieferte Sendung an sich genommen hatte, bis zu dem Unfall genügend Überlegungszeit hatte, um die Sendung noch unauffällig in den Postbetrieb zurückgeben zu können, er dies aber, nicht tat, und die Sendung sogar noch nach dem Unfall mehrere Tage zu Hause verbarg, bis sie bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefunden wurde. Auch handelt es sich nicht um einen sonst tadelfreien Beamten. Wäre insoweit nur die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt zu würdigen, so würde sie ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht ausschließen. Dieses Vorkommnis berührt nämlich nicht die hier entscheidende Frage, ob der Beamte im Grunde ehrlich und zuverlässig ist und ihm deshalb trotz seiner schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Zugriff auf eine amtlich anvertraute Sendung noch ein Rest von Vertrauen entgegengebracht werden kann, der es ermöglicht, ihm im Postdienst noch eine Chance einzuräumen (Urteile vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 98.78 - [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 49] und 23. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - [BVerwG Dok. Ber. B 1980, 233]). Seine dienstliche Zuverlässigkeit und damit seine weitere Tragbarkeit ist aber außer durch den Zugriff auf die Postsendung auch durch sein allgemeines Verhalten gegenüber dem Alkoholkonsum in Frage gestellt. Sein Alkoholmißbrauch hatte bereits erhebliche dienstliche Auswirkungen, ohne daß sich der Beamte ernstlich um Abhilfe bemühte.
Zur Frage des Unterhaltsbeitrags ist dem Bundesdisziplinargericht ebenfalls zu folgen. Zwar ist der Beamte einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, er kann aber gegenwärtig nicht als unterstützungsbedürftig angesehen werden. Sein Arbeitseinkommen liegt höher als der höchstzulässige Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß er seinem Arbeitgeber die künftig bei der Deutschen Bundespost nicht mehr benötigte erste Steuerkarte aushändigen kann, wodurch sich sein Nettolohn wesentlich erhöht. Der von ihm angekündigte Wegfall seines Arbeitseinkommens durch eine von ihm selbst auf ärztliches Anraten beabsichtigte Kündigung und das künftige Entstehen von höheren Aufwendungen kann gegenwärtig nicht berücksichtigt werden. Sollte er seine Arbeitsstelle aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen verlieren und kein anderweitiges ausreichendes Einkommen finden, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz