Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1981, Az.: BVerwG 1 D 97.79
Disziplinarrechtliche Ahndung der Aufnahme des Dienstes als Schrankenwärter der Bundesbahn trotz vorangeganenen erheblichen Alkoholgenusses; Folgen einer Wiederholung des Dienstvergehens; Auswirkungen eines Verstoßes gegen das strikte Alkohlverbot für Bundesbahnbeamte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 97.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.07.1979 - AZ: VIII VL 80/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Brunn,
Postassistent Egon Boldt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 2. Juli 1979 geändert.
Der Betriebshauptaufseher ... wird in das Amt eines Betriebsoberaufsehers,
Besoldungsgruppe A 3, versetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Hannover eingeleiteten Disziplinarverfahren ist der Beamte angeschuldigt worden, trotz einschlägiger disziplinarer Maßregelung am 17. April 1978 seinen Dienst als Schrankenwärter auf dem Posten A des Bahnhofs B... unter Alkoholeinwirkung aufgenommen und verrichtet sowie während einer Dienstpause weiteren Alkohol getrunken zu haben. Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf für berechtigt gehalten und den Beamten am 2. Juli 1979 zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres verurteilt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 16. April 1978, einem Sonntag, spielte der Beamte bis gegen 20 Uhr Skat und trank dabei Bier. Seinen am nächsten Morgen um 3.50 Uhr beginnenden und bis 13 Uhr angesetzten Dienst als Schrankenwärter auf dem Posten A des Bahnhofs B... trat er pünktlich an. Von 9.40 Uhr bis 11 Uhr hatte er eine Dienstpause.
Kurz nach Beginn dieser Pause meldete er sich beim Fahrdienstleiter B..., mit dem er zu gleicher Zeit Dienst verrichtete, ab, holte seinen in der Nähe des Empfangsgebäudes des Bahnhofs abgestellten Personenkraftwagen und fuhr damit nach E..., wo er eine Besorgung zu machen hatte. Auf dem Rückweg kaufte er sich in B... eine Flasche Bier zu einem halben Liter und trank sie aus. Danach stellte er seinen Wagen wieder in der Nähe des Bahnhofs ab und meldete sich beim Fahrdienstleiter B... im Stellwerk zurück. Der Fahrdienstleiter konnte hierbei keinerlei Anzeichen von Alkoholgenuß bei dem Beamten feststellen. Als der Beamte mit seinem in der Nähe des Stellwerks abgestellten Fahrrad zum Schrankenposten zurückkehren wollte, fiel er beim mehrmaligen Versuch, das Fahrrad zu besteigen, um. Dies beobachteten sein Kollege F..., der zu dieser Zeit keinen Dienst hatte, und ein namentlich nicht bekannter Passant. Der Bundesbahnobersekretär F... schloß aus dieser Beobachtung auf Alkoholbeeinflussung des Beamten und informierte den Diensteinteiler des Bahnhofs L..., der die Meldung an den Dienststellenvorsteher weitergab. Dieser traf gemeinsam mit dem zur Ablösung des Beamten eingeteilten Bundesbahnbediensteten gegen 12.40 Uhr am Schrankenposten ein. Der Dienststellenvorsteher stellte bei dem Beamten außer schwankendem Gang und Schwierigkeiten beim Artikulieren von Wörtern und Sätzen keine Anhaltspunkte fest, die auf den Genuß alkoholischer Getränke hindeuteten. Ein vom Dienststellenvorsteher durchgeführter Alco-Test ergab gegen 12.45 Uhr bei dem Beamten eine Anzeige von 0,8 Promille. Zuvor war der Beamte dienstplanmäßig abgelöst worden. Der Aufforderung des Dienststellenvorstehers, seinen PKW-Schlüssel abzugeben, kam der Beamte bereitwillig nach.
Diesen Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht als teils vorsätzlichen, teils zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht gewertet, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -) sowie seinen Dienst nüchtern anzutreten und zu verrichten (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB).
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, zu deren Begründung ausgeführt wird: Die Tatsache, daß der Beamte noch nicht einmal ein Jahr nach einer disziplinaren Maßregelung wegen einer einschlägigen Pflichtverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht erneut eine Alkoholverfehlung begangen habe, zeige ebenso wie die Notwendigkeit schon früher erfolgter Belehrungen und Hinweise auf das disziplinare Risiko von Alkoholgenuß im Dienst eine ausgeprägte Alkohollabilität, die bei einem Beamten, der, wie ein Schrankenwärter, eine hohe Verantwortung für die Sicherheit des Bahnbetriebs trage, besonderes Gewicht habe. Für den Fall, daß der Beamte überhaupt noch als im Beamtenverhältnis tragbar angesehen werden könne, hätte daher auf Degradierung erkannt werden müssen; das Nichtentstehen konkreter Schadensfolgen, die Unmöglichkeit, einen bestimmten Blutalkoholwert nachzuweisen, die bei einem Teil des Dienstvergehens auf Fahrlässigkeit beschränkte Schuldform und der jetzige Einsatz des Beamten auf einem für Dritte weniger gefährlichen Dienstposten seien keine Milderungsgründe. Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt daher, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu erhöhen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Sie ist nach Wortlaut und Inhalt auf das Disziplinarmaß beschränkt; die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat ebenso bindend wie die Würdigung des Verhaltens als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Der Senat hat danach davon auszugehen, daß der Beamte fahrlässig gegen seine Beamtenpflichten insofern verstoßen hat, als er am Vorabend seines für den 17. April 1978 auf 3.50 Uhr festgesetzten Dienstbeginns soviel Alkohol trank, daß sein Alkoholspiegel bei Dienstbeginn noch nicht abgebaut gewesen sein kann, der Blutalkoholwert vielmehr zusammen mit demjenigen, der durch eine während der Dienstzeit getrunkene Flasche Bier verursacht worden ist, um 12.45 Uhr immer noch 0,8 Promille betrug und im Dienst Ausfallerscheinungen zu beobachten waren, daß er ferner vorsätzlich pflichtwidrig insofern gehandelt hat, als er in der Dienstpause einen halben Liter Bier trank.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn ist das in § 27 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADAB) festgelegte strikte Alkoholverbot von größter Bedeutung; denn einerseits hängen von den im Betriebsdienst eingesetzten Beamten Sicherheit des Bahnbetriebs und Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie Unversehrtheit der transportierten Güter ab, auf der anderen Seite genügen schon verhältnismäßig geringe Alkoholmengen und Blutalkoholwerte, Verantwortungsbewußtsein, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit so stark zu beeinträchtigen, daß sie für den Bahnbetrieb mit heute üblichen Geschwindigkeiten und Zugfolgen nicht mehr ausreichen. Der Senat mißt daher dem Verstoß gegen das Alkoholverbot und Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn disziplinarisch so großes Gewicht bei, daß selbst beim ersten Verstoß eine auf gewisse Dauer spürbare Disziplinarmaßnahme, also wenigstens eine Gehaltskürzung, die regelmäßige disziplinare Folge ist (Urteil vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 63.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 122]; Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 1 D 104.76 -; Urteil vom 25. April 1978 - BVerwG 1 D 37.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 177]; Urteil vom 10. Juli 1979 - BVerwG 1 D 45.78 -; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 33.79 - [BVerwG Dok.Ber.B 1980, 201]). Diese Rechtsprechung hat nicht nur für Lokomotivführer, Fahrdienstleiter und Stellwerkbedienstete, sondern gleichermaßen für Beamte im Schrankenwärterdienst Bedeutung; denn durch Vernachlässigen der mit diesem Dienst verbundenen Pflichten können ebenso schwerwiegende Folgen angerichtet werden wie durch Unregelmäßigkeiten an anderer Stelle des Betriebs der Deutschen Bundesbahn: Bei nicht oder nicht rechtzeitig geschlossenen Schranken können nicht nur diejenigen Personen und Gegenstände zu Schaden kommen, die arglos den Bahnübergang passieren wollen, sondern durch einen Zusammenprall auf dem Gleiskörper können auch der Bahnbetrieb selbst mit Reisen und Transportgütern schwerstens geschädigt oder gefährdet werden. Deshalb haben gleich strenge Grundsätze wie für die sonstigen Betriebsbediensteten der Bundesbahn auch für Schrankenwärter zu gelten, deren Dienst zudem durch einen ständigen Wechsel zwischen Aufmerksamkeit und Anspannung aller Kräfte einerseits und bloßer Bereitschaft zu dienstlicher Tätigkeit, nämlich dem Erwarten des nächsten Zuges, gekennzeichnet wird (Urteil vom 25. Juli 1967 - BDH 3 D 12.67 - [BVerwGE 33,92]; Urteil vom 2. Juni 1977 - BVerwG 1 D 50.76 - [BVerwGE 53, 306]; Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 249]).
Kommt den durch unerlaubten Alkoholgenuß und unzulässigen Alkoholeinfluß im gefahrenträchtigen Betriebsdienst begangenen Dienstverfehlungen des Beamten sonach schon für sich erhebliche Bedeutung zu, so erhält das Fehlverhalten sein entscheidendes Gewicht aber dadurch, daß es sich nicht um das erste einschlägige Dienstvergehen des Beamten handelt: Der Beamte hat durch Urteil des Senats vom 2. Juni 1977 - BVerwG 1 D 50.76 -, also nur etwas mehr als zehn Monate vor der jetzt zu beurteilenden Verfehlung, ebenfalls wegen Alkoholgenusses und -einflusses im Schrankendienst eine Gehaltskürzung auf die Dauer von sechs Monaten auferlegt bekommen. Dadurch, daß der Beamte sich nur rund dreieinhalb Monate nach Ablauf der Vollstreckung jener vom Senat verhängten Gehaltskürzung wieder über seine Pflichten hinweggesetzt und in schwerwiegender Weise gegen das Alkoholverbot im Dienst verstoßen hat, hat er sich besonders unempfindlich und unbelehrbar gezeigt. Er hat bewiesen, daß er einer besonders nachsichtigen disziplinaren Maßregelung nicht zugänglich ist; denn die im Urteil des Senats vom 2. Juni 1977 zum Ausdruck gebrachte Erwartung, er werde sich auch schon durch eine mäßige Gehaltskürzung zur Ordnung rufen und künftig von jeglichem Alkoholgenuß im Dienst abhalten lassen, hat sich als unbegründet erwiesen. Den Beamten muß daher jetzt die nächsthöhere Disziplinarmaßnahme, die Dienstgradherabsetzung, treffen - die in den Gründen des Urteils vom 2. Juni 1977 zwar bereits erwähnt, die damals mit Rücksicht auf die Gesamtpersönlichkeit des Beamten aber als noch nicht in Betracht kommend bezeichnet worden ist -, wenn seiner nunmehr deutlich gewordenen Labilität überhaupt noch mit einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz