Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1979, Az.: BVerwG 1 D 45.78
Trunksucht; Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 45.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.02.1978 - AZ: III VL 34/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Polizeihauptkommissar im BGS ... Lokomotivbetriebsinspektor ... als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - Stuttgart -, vom 10. Februar 1978 geändert.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte dem Bund und dem Ruhestandsbeamten auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - Stuttgart -, hat dem zum 1. Mai 1977 in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten in dem mit Verfügung vom 10. Dezember 1976 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. Februar 1978 wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt, weil er im September und Oktober 1976 trotz einschlägiger disziplinarer Vorbelastung und ernsthafter Ermahnungen seinen Stellwerksdienst unter Alkoholeinfluß angetreten habe.
2.
Mit seiner Berufung begehrt der Ruhestandsbeamte seinen Freispruch, evtl. eine geringere Disziplinarmaßnahme, weil er zur Tatzeit wegen krankhafter Trunksucht nicht schuldfähig gewesen sei; er habe, trägt er vor, dem unwiderstehlichen Zwang unterlegen, Alkohol zu sich zu nehmen und dadurch die Entziehungserscheinungen zu beseitigen oder jedenfalls zu lindern. Inzwischen habe er sich als Folge einer Entziehungskur vom Alkohol gelöst; seit dem Beginn der Entziehungskur im Sommer 1978 habe er keinen Alkohol mehr getrunken.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt erneut festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung hat teilweise Erfolg; sie führt zu einer Milderung der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme.
1.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Ruhestandsbeamten, der Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen sachverständigen Zeugen und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Der seit dem 1. September 1976 auf dem Bahnhof Ulm Hbf im Stellwerksanwärterdienst eingesetzt gewesene Beamte trat seinen am 3. September 1976 um 8.15 Uhr auf dem Stellwerk 4 beginnenden Dienst mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille an, obwohl ihm bei dem Einführungsgespräch am 1. September 1976 mit allem Nachdruck gesagt worden war, daß er - wegen der Gefahrengeneigtheit seiner neuen Tätigkeit - in bezug auf Alkoholgenuß nicht mit Nachsicht rechnen könne und obwohl ihm dabei der gemeinsame Aufruf des Präsidenten der Bundesbahndirektion Stuttgart und des Bezirkspersonalrats vom 27. August 1976, der sich mit den Gefahren des Alkohols im Dienst beschäftigt, noch besonders vorgelesen worden war. Dem Beamten mußte darauf die weitere Ausübung des Dienstes an diesem Tage untersagt werden.
b)
Am 5. Oktober 1976 vergriff oder verhörte der Beamte sich gegen 16.30 Uhr im Einarbeitungsdienst als Stellwerkswärter auf dem Stellwerk 4 des Rangierbahnhofs Ulm in der Weise, daß er statt der Weiche 140 die Weiche 114 stellte, die gerade von einer Rangierabteilung befahren wurde. Dadurch entgleiste die Lok und der folgende, mit landwirtschaftlichen Maschinen beladene Wagen, wodurch ein Sachschaden von rund 14.500 DM entstand. Die um 19.00 Uhr bei dem Beamten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 bis 1,95 Promille, so daß der Blutalkoholgehalt bei dem Beamten zur Zeit des Dienstbeginns um 12.00 Uhr mindestens 2,6 Promille betragen haben muß.
c)
Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe am 3. September 1976 auf der Fahrt zur Dienststelle lediglich eine Flasche Bier und dann später ein weiteres kleines Glas Bier sowie am 5. Oktober 1976 insgesamt lediglich drei Flaschen Bier getrunken, ist durch die bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentrationen widerlegt. Jedenfalls hat der Ruhestandsbeamte in beiden Fällen seinen Dienst unter erheblichem Alkoholeinfluß angetreten.
d)
Der Ruhestandsbeamte hat in beiden Fällen schuldhaft gehandelt. Er war erst kurz zuvor über seine Pflicht, absolut nüchtern zum Dienst zu erscheinen, belehrt worden. Ihr hat er vorsätzlich zuwidergehandelt.
Der Beamte war allerdings zur Tatzeit alkoholabhängig. Nach der den Senat überzeugenden Darstellung des Sachverständigen Zeugen Dr. M. lag bei dem Ruhestandsbeamten ein sog. "Abendalkoholismus" vor: Er konnte sich aus eigener Kraft von dieser Alkoholabhängigkeit nicht mehr befreien; der Alkoholkonsum stand allenfalls insoweit unter seiner Kontrolle, als der Ruhestandsbeamte sich tagsüber enthalten konnte. Der sachverständige Zeuge, der Anhaltspunkte für eine Hirnquetschung oder eine sonstige hirntraumatische Erscheinung bei den Ruhestandsbeamten nicht festgestellt hat, hat hieraus die Schlußfolgerung gezogen, daß er zur Tatzeit mit Sicherheit vermindert schuldunfähig gewesen sei. Zur Frage der völligen Schuldunfähigkeit hat der Zeuge sich jedoch mangels genauer Kenntnis der Trinkgewohnheiten des Ruhestandsbeamten und ihrer Ursachen nicht äußern können und - deshalb - gemeint, völlige Schuldunfähigkeit lasse sich nicht ausschließen.
Der Senat folgt dieser nicht auf Tatsachen gestützten, rechtlichen Schlußfolgerung des sachverständigen Zeugen nicht.
Gegen die Annahme völliger Schuldunfähigkeit infolge Alkoholabhängigkeit spricht zunächst der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte nach seiner Darstellung täglich nur etwa vier bis fünf Flaschen Bier getrunken hat. Das spricht nicht für eine die Schuldfähigkeit ausschließende Trunksucht. Die Fähigkeit des Ruhestandsbeamten, das Unrecht des Alkoholgenusses im Zusammenhang mit seinem Dienst einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ergibt sich auch aus seiner von dem sachverständigen Zeugen überzeugend dargestellten Möglichkeit, den Alkoholgenuß auf die Abendstunden zu beschränken und sich am Tage des Alkohols zu enthalten. Wie sehr der Ruhestandsbeamte hierzu imstande war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon allein daraus, daß er zwischen dem 3. September und dem 5. Oktober 1976 immerhin einen vollen Monat lang Dienst tat, ohne wegen alkoholischer. Beeinflussung aufzufallen. Das ist bemerkenswert, weil er auf seiner Dienststelle als alkoholgefährdet bekannt war und deshalb besonders beobachtet wurde. Alkoholische Beeinflussung während des Dienstes wäre daher seinen Vorgesetzten aufgefallen.
Der Ruhestandsbeamte war überdies nach der Darstellung des sachverständigen Zeugen im Jahre 1974 im Anschluß an eine stationäre Behandlung schon nach drei Wochen von der Alkoholabhängigkeit befreit. Auch dieser Umstand spricht gegen völlige, alkoholbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit.
Die Überzeugung des Senats von der - allenfalls verminderten - Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten zur Tatzeit gründet sich schließlich und entscheidend aber, darauf, daß er nach derüberzeugenden Darstellung des sachverständigen Zeugen der Einsicht teilhaftig war, daß eine Alkoholentziehungskur ihm helfen könne. Wie die später mit Erfolg durchgeführte Kur beweist, war er auch imstande, nach dieser Einsicht zu handeln. Abgesehen von verbalen Einwirkungen seitens seiner Ehefrau, einer Fürsorgerin des Bundesbahnsozialamtes und seines Verteidigers hat nichts weiter auf seinen Handlungswillen eingewirkt, so daß sein Entschluß, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, freiwillig war. Dann aber war der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit nicht in dem Sinne alkoholabhängig, daß er insgesamt außerstande gewesen wäre, nach der Einsicht in das Unrechte des Alkoholgenusses im Zusammenhang mit dem Dienst zu handeln.
2.
Der Ruhestandsbeamte hat hiernach gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die sein Beruf erfordert sowie das für die Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn geltende Nüchternheitsgebot und damit die allgemeinen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu beachten; §§ 54 Satz 1 und Satz 2, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ADAB. Er hat damit schuldhaft ein Dienstvergehen begangen; § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
3.
Dieses Dienstvergehen hat erhebliche disziplinare Bedeutung.
Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere im Betriebsdienst, so namentlich auch im Stellwerksdienst, tätige Beamte tragen an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Zugverkehrs. Von ihrer uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, ihrer Aufmerksamkeit und ihrem Reaktionsvermögen können die Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes abhängen. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich, überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Ruhestandsbeamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion.
4.
Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben deshalb bei wiederholter Trunkenheit von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn im Dienst oder bei Fernbleiben vom Dienst wegen Trunkenheit grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (Urteile vom 7. März 1957 - BDH 1 D 45.55 -, vom 8. August 1957 - BDH 1 D 39.56 -, vom 12. Mai 1958 - BDH 1 D 70.56 - [BDH Dok.Ber. B 1958, 973], vom 20. April 1961 - BDH 2 D 102.60 -, vom 12. November 1953 - BDH 2 D 71.53 - [BDH Dok.Ber. B 1954, 19], vom 16. Mai 1963 - BDH 3 D 1.62 -, vom 25. Juli 1967 - BDH 3 D 12.67 - [BVerwGE 33, 92]). In minder schweren Fällen, so bei erstmaliger Trunkenheit auf der Lok oder sonst im Betriebsdienst haben der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat die Herabsetzung der Beamten in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt ausgesprochen und nur ausnahmsweise eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet.
5.
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung käme auch, wie das Bundesdisziplinargericht angesichts des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts zutreffend bemerkt hat, bei dem Ruhestandsbeamten die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich in Betracht, wenn er sich noch im Dienst befände. Er ist im September 1976 nicht erstmalig durch alkoholische Beeinflussung bei Dienstantritt aufgefallen, mußte vielmehr schon im Oktober 1974 wegen übermäßigen Alkoholgenusses, der zu einem schweren Autounfall geführt hatte, aus dem Betriebsdienst zurückgezogen werden. Seinen neuen Dienstposten übte er jedoch nicht zur Zufriedenheit aus. Schon vorher, am 7. Juli 1974, hatte er während seines Dienstes als Fahrdienstleiter eine erhebliche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen und mehrmals seinen Arbeitsplatz verlassen, sowie anschließend an selben Tage in absolut fahruntüchtigem Zustand bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,85 Promille mit einem Kraftfahrzeug an Straßenverkehr teilgenommen, so daß das Bundesdisziplinargericht am 8. Juli 1976 gegen ihn eine Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel auf die Dauer von sechs Monaten verhängte. Schon zwei Monate später, als die Vollstreckung aus dem Urteil noch nicht begonnen hatte, fiel er erneut durch alkoholische Beeinflussung bei Dienstantritt auf, obwohl er unmittelbar vorher, nämlich am 1. September 1976, in der oben dargestellten Weise dringend zu völliger alkoholischer Enthaltsamkeit wenigstens während des Dienstes oder vor Dienstbeginn ermahnt worden war. Entsprechende dringende Ermahnungen durch den Bahnarzt waren voraufgegangen. Der Ruhestandsbeamte hat alle diese Warnungen in den Wind, geschlagen und sich auch gegenüber der disziplinargerichtlichen Ahndung uneinsichtig gezeigt. All das würde es, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände, der Deutschen Bundesbahn unzumutbar machen, das Beamtenverhältnis mit ihm fortzusetzen.
Der Senat meint gleichwohl, die nach § 12 Abs. 2 BDO der Entfernung aus dem Dienst entsprechende Aberkennung des Ruhegehalts nicht aussprechen zu sollen. Der Ruhestandsbeamte ist nämlich, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, seitdem er sich einer Alkoholentziehungskur unterzogen hat, nicht mehr alkoholabhängig. Seit dem Beginn der Kur vor etwa einem Jahr hat er keinen Alkohol mehr getrunken. Die bei einem alkoholabhängigen Beamten für den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses entscheidende Gefahr auch zukünftiger Dienstleistungen unter Alkoholeinfluß wäre daher bei dem Ruhestandsbeamten in entscheidender Weise herabgemindert. Dann aber wäre das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Pflichttreue, ohne daß ein ordnungsgemäßer Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn nicht gewährleistet wäre, jedenfalls nicht so nachhaltig zerstört, daß es nicht wiederhergestellt werden könnte. Das würde bei einem im Dienst befindlichen Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen und führt bei einem Ruhestandsbeamten dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts ausnahmsweise abzusehen. Der Senat befindet sich in dieser Erkenntnis im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung: Er hat die erfolgreiche Durchführung einer Alkoholentziehungskur schon wiederholt zum Anlaß genommen, von der sonst in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst abzusehen (Urteile vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24], vom 19. Juli 1977 - BVerwG 1 D 106.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 318], vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109], vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 19.78 - und vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175]). Danach kann es in Förderung des Durchhaltewillens eines Beamten oder Ruhestandsbeamten gerechtfertigt sein, von der nach dem objektiven Gewicht des Dienstvergehens an sich in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn die Umstände des Falles Anlaß zu der Erwartung geben, daß die geringere Disziplinarmaßnahme ausreichen wird, um den Beamten von einem Rückfall abzuhalten. Das ist hier, wie ausgeführt, der Fall.
Die oben hervorgehobene Hartnäckigkeit, mit der der Ruhestandsbeamte eine einschlägige disziplinare Vorbelastung und wiederholte eindringliche Ermahnungen zur Enthaltsamkeit mißachtet hat, der schwere Schaden, der durch sein alkoholbedingtes Versagen am 5. Oktober 1976 verursacht worden ist, und das bei einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten im Vordergrund stehende Gebot, die diensttuenden Beamten vor ähnlichem Versagen zu warnen, machen indessen eine langdauernde, auf den Ruhestandsbeamten wiederholt und in gleichbleibenden Abständen einwirkende Sanktion notwendig. Der Senat meint deshalb, die hiernach verwirkte Ruhegehaltskürzung auf vier Jahre bemessen zu sollen. Bei der Bestimmung des Kürzungsbruchteils läßt er sich von den durch Unterhaltslasten gegenüber seinen Kindern nicht mehr begrenzten, in ganzen günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leiten.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann