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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1981, Az.: BVerwG 7 B 7.81

Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage wegen eines Fehlens des auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichteten behördlichen Vorverfahrens; Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 7.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 09.07.1979 - AZ: 3 A 258/78
OVG Niedersachsen - 15.10.1980 - AZ: 12 A 83/80

Fundstelle

  • Buchholz 310 VwGO § 68 Nr 18

Amtlicher Leitsatz

Neben der Anfechtung der Fahrerlaubnisentziehung ist die hilfsweise erhobene und auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage unzulässig, wenn die beantragte Neuerteilung nicht Gegenstand eines behördlichen Vorverfahrens war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Seine Anfechtungsklage sowie sein damit verbundener Hilfsantrag,

die Beklagte zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten,

2

sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

3

Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei dadurch, daß es die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage wegen Fehlens eines auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichteten behördlichen Vorverfahrens für unzulässig erklärt hat, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen; die Beschwerde verweist hierzu auf das Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - (BVerwGE 42, 68 = DVBl. 1973, 861 = MDR 1973, 700, 702) [BVerwG 13.03.1973 - I C 36/71] und auf das Urteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG 7 C 12.61 - (BVerwGE 13, 288 [BVerwG 12.01.1962 - VII C 12/61] = NJW 1962, 977 = VRS 22, 390). Dieser Beschwerdevortrag geht fehl.

4

Das erstgenannte Urteil vom 13. März 1973, dasüberdies den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis betrifft, hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob mit der Klage auf Aufhebung des Widerrufs hilfsweise die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer neuen Gewerbeerlaubnis beantragt werden könne; es hat weder die Frage beantwortet, noch hat es ausgesprochen, daß der erörterte Hilfsantrag ohne Durchführung eines entsprechenden Vorverfahrens der Erlaubnisbehörde zulässig sein könne. Zu dieser letzten Frage hat das zweite genannte Urteil vom 12. Januar 1962, das eine Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, gerade im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts Stellung genommen, so daß auch insoweit die von der Beschwerde gerügte Abweichung nicht vorliegt. Im (in den Veröffentlichungen nicht abgedruckten) vierten Abschnitt dieses Urteils heißt es ausdrücklich, daß über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht zu entscheiden gewesen sei, weil ein solcher Antrag im Vorverfahren nicht gestellt und sich dementsprechend auch die Behörde in ihrer Beschwerdeentscheidung (jetzt Widerspruchsbescheid) mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht befaßt habe.

5

Zudem ist es ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74] [361, 362]), daß die Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, die die Fahrerlaubnis rechtsgestaltend zum Erlöschen bringt, und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 2 StVG voneinander zu trennende Verfahren darstellen, für die eine unterschiedliche Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Die auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage ist daher erst dann zulässig, wenn die Behörde den Antragsteller ablehnend beschieden hat oder untätig geblieben ist (§§ 68, 75 VwGO). Das Vorbringen der Beschwerde, der Kläger habe bei der Beklagten einen Antrag auf Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis gestellt, widerspricht der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts. Gegen diese Feststellung hat die Beschwerde Verfahrensrügen weder geltend gemacht noch angekündigt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg