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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1973, Az.: BVerwG I C 36.71

Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG I C 36.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1971 - AZ: IV A 1127/70

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 68 - 73
  • BayVBl 1973, 500
  • DVBl 1973, 820
  • DVBl 1973, 861-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1973, 897 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1973, 221
  • DÖV 1973, 820-822 (Volltext mit red. LS)
  • Gem Tag 1984, 74
  • GewArch. 1973, 164
  • Komm Kassen Z. 1974, 112
  • MDR 1973, 700-702 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 110 - 117
  • VerwRspr. 25, 110

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes (hier: eines Gaststättengewerbes) darf widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende seinen Pflichten gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) beharrlich nicht nachgekommen ist.

  2. 2.

    Die Gewerbeerlaubnis darf auch widerrufen werden, wenn in dem Gewerbebetrieb ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt werden:

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1973
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dörffler, Dr. Sommer
und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Auf Antrag des Oberstadtdirektors vom 8. Februar 1968 nahm der Beklagte durch Beschluß vom 25. Februar 1969 die dem Kläger in den Jahren 1960 und 1963 erteilten Erlaubnisse zum Betrieb zweier Gaststätten in K. wegen Unzuverlässigkeit des Klägers zurück. Die Klage und die Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die Maßnahme sei zu Recht ergangen, weil der Kläger mehrere Jahre lang seine sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten verletzt und wiederholt ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt habe; es spreche viel dafür, daß schon eine dieser Tatsachen seine Unzuverlässigkeit dartue.

2

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt hat sich zur Befugnis der Steuerbehörden, den Gewerbebehörden Auskunft über die Steuerschulden eines Gewerbetreibenden zu erteilen, geäußert und die hierzu vertretene Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis gebilligt.

3

II.

Die Revision ist nicht begründet.

4

1.

Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch.

5

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der geltend gemachten Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Der Kläger führt hierzu aus, das Oberverwaltungsgericht hätte die nach der Zurücknahme der Erlaubnisse eingetretene neue Sachlage aufklären müssen. Dieses Vorbringen ist unbegründet. Der Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht hängt davon ab, was nach der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung für die Entscheidung erheblich ist. Da nach Ansicht des Berufungsgerichts die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnisse am Maßstabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsaktes zu beurteilen ist, brauchte es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht festzustellen, ob der Kläger sich etwa später ordnungsgemäß verhalten hat.

6

Das Berufungsgericht hat auch nicht pflichtwidrig unterlassen, über den guten Ruf, den der Kläger nach seinem Revisionsvorbringen bei der Polizei und anderen Behörden in Köln genießt, Beweis zu erheben. Welche Beweise das Berufungsgericht erhob, stand in seinem tatrichterlichen Ermessen. Dem Kläger hätte es freigestanden, die ihm notwendig erscheinenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen, um einen Gerichtsbeschluß über sie herbeizuführen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Er hat jedoch ausweislich der Verhandlungsniederschrift keinen Antrag gestellt, die in der Revisionsbegründung genannten Beweise zu erheben. Seine Behauptung, er werde von der Kriminalpolizei als "wichtige Ermittlungshilfsquelle" geschätzt und habe nie Anlaß zu lebensmittelrechtlichen Beanstandungen gegeben, steht in keinem Zusammenhang mit den Tatsachen, derentwegen er von dem Beklagten und dem Berufungsgericht als unzuverlässig betrachtet wurde. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann unter diesen Umständen nicht dazu führen, Beweisanträge zu ersetzen, die der Kläger selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. September 1970 - BVerwG I B 65.70 - mit weiteren Nachweisen [JR 1971, 214]).

7

Da der Revision der Erfolg versagt bleiben muß, weil die strittige Verfügung schon allein wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers gegenüber der Berufsgenossenschaft und wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern rechtmäßig ist, kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil, soweit es sich auch zur Verletzung steuerlicher Pflichten des Klägers verhält, auf einen geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

8

2.

Auch die Sachrügen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Erlaubnisse durften nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GastG 1930 - zurückgenommen werden, da dem Beklagten Tatsachen bekannt geworden waren, die die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besaß.

9

a)

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger während mehrerer Jahre seine Pflichten als Unternehmer gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht erfüllt, indem er seit 1964 den jährlichen Lohnnachweis nicht mehr vorgelegt hat, ständig mit der Zahlung der Beiträge und Vorschüsse im Rückstand war und es in der Regel zur Zwangsvollstreckung kommen ließ. Anfang Oktober 1967 mußten über 4.200 DM durch Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Anfang Februar 1969, kurz vor Widerruf der Erlaubnisse, schuldete er der Berufsgenossenschaft insgesamt 5.382,71 DM. Es handelte sich hierbei um die am 15. Juli 1968, 15. Oktober 1968 und 15. Januar 1969 fällig gewordenen Beitragsvorschüsse für 1968 und um eine Restforderung von rd. 2.700 DM, derentwegen schon seit einem halben Jahr das Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig war.

10

Die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung nach §§ 537 ff. RVO erfüllt wichtige sozialpolitische Aufgaben. Sie dient der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und damit dem sozialen Frieden. Die Mittel für die Ausgaben der Versicherungsträger (Berufsgenossenschaften) werden ausschließlich durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht (§ 723 RVO). Die Beiträge werden im Wege des Umlageverfahrens nachträglich berechnet und erhoben (§§ 724 ff. RVO), jedoch können auch Vorschüsse auf die Beiträge erhoben werden (§§ 735, 746 RVO). Gesäß § 741 RVO haben die Unternehmer, wenn nicht die Satzung Abweichendes bestimmt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres der Berufsgenossenschaft einen Nachweis für die Berechnung der Umlage (Lohnnachweis) einzureichen und die Zahl der Arbeitsstunden anzugeben, die im letzten Kalenderjahr geleistet wurden, wie auch die Zahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfälle ausgefallen sind. Unternehmer, die dieser Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, können nach § 773 RVO mit einer Ordnungsstrafe bis 5.000 DM belegt werden. Die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung ist ihrem Wesen nach eine solidarische Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht der Unternehmer. Sie gewährt die Leistungen nach Eintritt eines Arbeitsunfalles auch dann, wenn der betreffende Unternehmer seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Da der Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften allein durch die Beiträge gedeckt wird, hat der Ausfall der Leistungen einzelner Unternehmer eine entsprechende tatsächliche Mehrbelastung der anderen zur Folge. Das auf dem Umlageprinzip beruhende Versicherungssystem wird somit dadurch, daß die Beiträge und Beitragsvorschüsse nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, empfindlich gestört.

11

Der Kläger ist nicht nur einmal oder in größeren Zeitabständen, sondern lange Zeit und beharrlich seinen Verpflichtungen gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht nachgekommen. Er hat damit in schwerwiegender Weise seine Pflicht als Gewerbetreibender verletzt. Dieses ordnungswidrige Verhalten hätte er voraussichtlich fortgesetzt, wenn ihm die Gewerbeerlaubnis nicht entzogen worden wäre. Er bot daher keine Gewähr dafür, daß er das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Obwohl ihm der Antrag des Amtes für öffentliche Ordnung spätestens im März 1968 mitgeteilt worden war und er daraus entnehmen konnte, daß er wegen seines Verhaltens gegenüber der Berufsgenossenschaft als unzuverlässig angesehen wurde, hat er auch während, des verhältnismäßig lange dauernden Beschlußverfahrens keinen Lohnnachweis eingereicht, die Beitragsschuld nicht beglichen und auch nicht die am 15. Juli 1968, 15. Oktober 1968 und 15. Januar 1969 fällig gewordenen Beitragsvorschüsse gezahlt. Dieses Verhalten durfte als ein gewichtiges, wenn nicht sicheres Anzeichen dafür gewertet werden, daß er so wie bisher auch in Zukunft die ihm obliegenden Pflichten verletzen werde. Schon diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß er die für den Betrieb eines Gaststättengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

12

b)

Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich auch daraus, daß in seinem Betrieb ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt waren.

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat, wurden in seinem Betrieb innerhalb eines halben Jahres bei fünf Kontrollen insgesamt elf ausländische Arbeitnehmer, einer dieser Ausländer sogar zweimal, angetroffen, die dort ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt waren: Am 26. Juli 1967 zwei Hongkong-Chinesen, drei indonesische Staatsangehörige und ein syrischer Staatsangehöriger, am 31. Juli 1967 ein weiterer Hongkong-Chinese und ein weiterer indonesischer Staatsangehöriger, am 21. September 1967 ein weiterer indonesischer Staatsangehöriger, am 13. Oktober 1967 derselbe Ausländer und am 8. Januar 1968 je ein weiterer indonesischer und syrischer Staatsangehöriger. Die Aufenthaltserlaubnis mehrerer dieser Personen war mit der Einschränkung versehen, daß eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Zumindest fünf Personen hatten überhaupt keine Aufenthaltserlaubnis. Ob ihr Aufenthalt nach § 21 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - als erlaubt galt, ist unerheblich, da hiermit keine Arbeitserlaubnis verbunden gewesen wäre.

14

Nach den damals maßgebenden § 43 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 322) bedurften Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG waren, zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt (Arbeitserlaubnis), soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts Abweichendes bestimmten. Für die im Betrieb des Klägers angetroffenen Ausländer war nichts Abweichendes bestimmt. Sie durften daher vom Kläger nur beschäftigt werden, wenn sie eine Arbeitserlaubnis besaßen. Ein Arbeitgeber, der entgegen dieser Vorschrift einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigte, handelte nach § 217 AVAVG ordnungswidrig. Nach § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer) vom 20. November 1959 (BGBl. I S. 689) wurde die Arbeitserlaubnis nur erteilt, wenn der Arbeitnehmer die für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Erlaubnis der Ausländerbehörde besaß oder wenn ihm die Erteilung dieser Erlaubnis schriftlich zugesichert war. Nach § 8 konnte bis zur Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis, jedoch längstens für die Dauer von drei Monaten, eine vorläufige Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb erteilt werden.

15

Die Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer - jetzt §§ 19, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 [BGBl. I S. 582] und die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung) vom 2. März 1971 [BGBl. I S. 152] - sind keine bloßen Ordnungsvorschriften. Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt. Sie ist demnach ein Instrument zur Regulierung des Arbeitsmarktes, das wichtigen wirtschafts- und sozialpolitischen Belangen zu dienen bestimmt ist. Die Bedeutung dieser Überwachungsmaßnahme und die Notwendigkeit ihrer Beachtung durch die Arbeitgeber hat der Gesetzgeber dadurch unterstrichen, daß durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) die nach § 229 Abs. 1 AFG zulässige Geldbuße für Arbeitgeber von 3.000 auf 10.000 DM heraufgesetzt wurde. Ausländer, die gegen eine Vorschrift über die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstoßen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ausgewiesen werden. Dieser Ausweisungstatbestand bedingt, daß ein Arbeitgeber den Gesetzesverstoß des Ausländers tatsächlich ermöglicht und sich dabei selbst vorschriftswidrig verhalten hat. Sein Verstoß wiegt sogar schwerer, da von ihm in noch stärkerem Maße als von einem ausländischen Arbeitnehmer erwartet werden kann, daß er diese Vorschriften beachtet. Ein Arbeitgeber befindet sich im allgemeinen in einer günstigeren Lage als ein Ausländer, der im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Arbeit sucht. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu. Ausländern ohne Arbeitserlaubnis, deren Lage leicht ausgenutzt werden kann, indem ihnen wesentlich ungünstigere Arbeitsbedingungen als vergleichbaren anderen Arbeitnehmern geboten werden. Außerdem kann durch die Beschäftigung von Ausländern, die keine Arbeitserlaubnis besitzen, die sogenannte illegale Einwanderung erheblich gefördert werden. Wenn Ausländer damit rechnen können, im Geltungsbereich des Ausländergesetzes auch ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt zu werden, besteht die Gefahr, daß sie auch die Vorschriften des Ausländergesetzes über Einreise und Aufenthalt nicht beachten. Ein Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt, erschwert daher in erheblichem Maße die Aufgaben der Ausländerbehörden.

16

Der Kläger hat somit dadurch, daß er Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis in seinem Betrieb beschäftigt hat, sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Obwohl er schon bei der ersten Kontrolle auf die hierfür geltenden Vorschriften hingewiesen worden war und wegen des festgestellten Verstoßes mit einer weiteren Überprüfung rechnen mußte, wurden schon wenige Tage später sowie bei weiteren Nachschauen wiederum Ausländer angetroffen, die in seinem Betrieb ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis tätig waren. Sollten diese Personen ohne Wissen des Klägers beschäftigt worden sein, wäre er hierdurch gewerberechtlich, nicht entlastet. Dr. keine Stellvertretungserlaubnis erteilt war, war er persönlich für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich; er hätte die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, daß einer seiner Angestellten ausländische Arbeitnehmer ohne behördliche Erlaubnis beschäftigt. Auf Grund dieser Tatsachen war auch insoweit die Annahme gerechtfertigt, daß dem Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

17

c)

Der Beklagte hat dadurch, daß er von der gesetzlichen Ermächtigung dem Kläger gegenüber Gebrauch gemacht hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die getroffene Maßnahme war zum Schütze wichtiger öffentlicher Belange erforderlich. Das Recht der Berufsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Hiervon kann nur derjenige Gebrauch machen, der willens und in der Lage ist, sich in das System der beruflichen Verpflichtungen einzuordnen. Wer - wie der Kläger die besonderen Pflichten eines selbständigen Unternehmers innerhalb der Rechts- und Wirtschaftsordnung verletzt hat und keine Gewähr dafür bietet, daß er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausübt, muß es hinnehmen, daß er das Gewerbe bis auf weiteres nicht mehr ausüben darf.

18

Da die Erlaubnisse zu Recht widerrufen wurden und das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes geltende Recht durch das später in Kraft getretene Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465 her. S. 1298) - GastG 1970 - nicht rückwirkend geändert wurde, kann die Klage auf Aufhebung des Beschlusses von Anfang an (ex tunc) keinen Erfolg haben.

19

d)

Unbegründet ist auch das Begehren des Klägers auf Aufhebung des Verwaltungsaktes von dem Zeitpunkt ab, seit dem wegen "Wehlverhaltens" die Annahme, daß ihm die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehle, seiner Ansicht nach nicht mehr gerechtfertigt war.

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann zwar ein Verwaltungsakt, durch den die Ausübung des Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO rechtmäßig untersagt worden ist, auch zu einem nach der letzten Verwaltungsentscheidung liegenden Zeitpunkt aufgehoben werden, wenn die Aufrechterhaltung des behördlichen Verbots wegen Änderung der Sachlage nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerwGE 22, 16 = JZ 1966, 138 mit Anm. Bachof; BVerwGE 28, 202). Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO und der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis unterscheiden sich jedoch dadurch voneinander, daß jene ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dieser ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist. Die Ansicht, der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis entspreche einer Gewerbeuntersagung, weil hierdurch die weitere Ausübung des Gaststättengewerbes verboten werde, ist unzutreffend. Das Verbot der Gewerbeausübung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, derzufolge das Gaststättengewerbe nur von Inhabern einer Erlaubnis betrieben werden darf. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage aufrechterhalten werden darf, stellt sich nur bei Dauerverwaltungsakten und bei den auf ein einmaliges Ge- oder Verbot beschränkten noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten (Eyermann-Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 113 RdNr. 4 a). Von diesen Verwaltungsakten unterscheidet sich der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis dadurch, daß er als ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt keiner besonderen Vollziehungshandlung des Betroffenen oder der Behörde bedarf, sondern seine Gestaltungswirkung sogleich, mit seinen Erlaß voll entfaltet. Der Hinweis des Klägers, daß nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Anfechtungsklage auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung habe, geht fehl, da nicht die Wirksamkeit, sondern nur die Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung dem Suspensiveffekt unterliegt (s. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG VI C 35.65 - [DÖV 1968, 417 = DVBl. 1968, 430]). Die auf schieberde Wirkung der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Erlaubnisse bedeutet somit nur, daß bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes der Kläger den Gewerbebetrieb fortsetzen und die Verwaltung diese Tätigkeit nicht gemäß § 22 GastG 1930 oder § 31 GastG 1970 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO verhindern durfte. Da der strittige Verwaltungsakt die Gewerbeerlaubnisse des Klägers zum Erlöschen gebracht hat (und diese Maßnahme nicht [ex tunc] aufgehoben wurde), darf der Kläger die bisherigen Gewerbebetriebe erst nach erneuter behördlicher Erlaubnis fortsetzen. Wie sich aus dem Gaststättengesetz ergibt, wäre der Tatsache, daß nunmehr kein Versagungsgrund (= Widerrufsgrund) mehr gegeben ist, nicht durch Widerruf der Widerrufsverfügung, sondern durch Erteilung einer neuen Erlaubnis Rechnung zu tragen. Die Folgerung, die die Behörde aus einer nach Widerruf der Gewerbeerlaubnis eingetretenen Änderung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wesentlichen Verhältnisse gegebenenfalls zu ziehen hat, wäre somit nicht die Aufhebung des Widerrufs ex nunc, sondern die Erteilung einer neuen Erlaubnis. Die bei Anfechtung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung oder eines noch nicht vollzogenen anderen befehlenden Verwaltungsaktes bedeutsame Frage, ob der Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung der neuen Sachlage aufrechterhalten werben darf, stellt sich somit im Falle eines rechtmäßigen Widerrufs der Gewerbeerlaubnis auf andere Weise: Ob nach der neuen Sachlage ein Anspruch auf erneute Erteilung der Erlaubnis besteht. Dieser Anspruch kann nicht durch Anfechtung der Widerrufsverfügung, sondern nur durch Erhebung der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgt werden. Da somit die gerichtliche Entscheidung der Klage auf Aufhebung der Widerrufsverfügung allein von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakt es abhängt, mußte das Berufungsgericht ein etwaiges späteres Wohlverhalten des Klägers nicht berücksichtigen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 53.61 - [GewArch. 1962, 46, 47], Urteil vom 12. März 1965 - BVerwG VII C 175.63 - [BVerwGE 20, 316, 320 f.] mit weiteren Nachweisen, Beschluß vom 26. Juni 1970 - BVerwG VII B 36.68 - [Buchholz 442.10 § 4 Nr. 31] mit weiteren Nachweisen; ebenso Haueisen, NJW 1958, 1065 [1067 f.]; H. H. Hupp, Urteilsanmerkung DVBl. 1959, 210 [213]; Kellner, Juristen-Jahrbuch 5 [1964/65] S. 93 ff. [115 f.]; Schrödter, Die verwaltungsrechtliche Entscheidung 2. Aufl. [1965] S. 65; Badura, Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsverwaltung, 1971, 154 f.; Ule, Verwaltungsprozeßrecht 5. Aufl. S. 224).

21

Es spricht allerdings manches dafür, daß - ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Senats die Aufhebung einer Gewerbeuntersagung ex tunc und hilfsweise ex nunc begehrt werden kann - mit der Aufhebung des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis hilfsweise die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer neuen Erlaubnis beantragt werden kann. Allerdings wird im Falle des rechtmäßigen Widerrufs einer Erlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit auch der Hilfsantrag nur selten Erfolg haben können, da für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines früher unzuverlässigen Gewerbetreibenden sein ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist (BVerwGE 28, 202). Diesen Fragen braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Kläger sich auf die Anfechtung der Widerrufsverfügung beschränkt hat und den erwähnten Hilfsantrag im Revisionsverfahren nach § 142 VwGO nicht mehr stellen konnte.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dörffler ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Zeidler
Dr. Sommer
Dr. Eckstein