Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1981, Az.: BVerwG 1 WB 122/79
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einer Offiziersausbildung des militärfachlichen Dienstes; Mitteilungspflichten des Dienstherrn über entsprechende Anmeldefristen; Erforderlichkeit eines Nachweises über eine erfolgte Belehrung bezüglich der Anmeldefristen; Mitwirkungspflichten des Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 122/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 WBO
- § 17 Abs. 4 S. 1 und 2 VBO
Fundstelle
- BVerwGE 73, 144 - 146
Amtlicher Leitsatz
Sind Soldaten über den Termin für eine Bewerbung zu belehren und ist darüber ein eine bestimmte Zeit lang aufzubewahrender Nachweis aufzunehmen, so kann einem sich verspätet bewerbenden Soldaten beim Fehlen dieses Nachweises nicht ohne weiteres seine Verpflichtung entgegengehalten werden, an seinem militärischen Fortkommen selbst mitzuwirken.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hast-Korb,
ferner
Major Thomas,
Hauptfeldwebel Strottner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Bescheide des Amtschefs des Personalstammamtes der Bundeswehr und des Bundesministers der Verteidigung vom 26. April 1978 und vom 14. August 1978 werden aufgehoben. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 2.
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
Soweit durch die Anrufung des allgemeinen Verwaltungsgerichts besondere Kosten und notwendige Auslagen erwachsen sind, trägt sie der Bund.
Gründe
I
1.
Der am 2. Januar 1969 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller ist seit dem 22. Dezember 1975 Berufssoldat. Den Feldwebellehrgang schloß er am 19. Dezember 1972 mit "gut" (Durchschnittsnote 2,25) ab. Er gehörte seit dem 1. Oktober 1973 der Fernmeldeausbildungskompanie (FmAusbKp) 1/... in Fuldatal an, wurde von dort unter vorangehender Kommandierung ab 29. November 1976 zum 1. Januar 1977 zur Fernmeldeschule und Fachschule des Heeres für Elektrotechnik (FmS/FSHEloT) nach St. und innerhalb dieser zum 1. April 1978 zu einer anderen Lehrgruppe versetzt.
Sein unter dem 28. Februar 1974 gestellter erster Antrag auf Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes blieb laut Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 7. März 1975 erfolglos, da er im Auswahlverfahren statt der geforderten 47 nur 39 Punkte erreicht habe; zugleich wurde ihm mitgeteilt, daß er 1976 noch einmal am Auswahlverfahren teilnehmen könne, der Termin für die erneute Antragstellung werde vom Führungsstab des Heeres zeitgerecht bekanntgegeben.
2.
Unter dem 25. Januar 1978 bewarb sich der Antragsteller erneut. Am 3. Februar 1978 reichte er eine dienstliche Erklärung nach, derzufolge er über den Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 1976 nicht unterrichtet worden sei, möglicherweise weil er bei der Bekanntgabe nicht anwesend und weil er in kurzer Zeit zweimal versetzt worden sei. Unter dem 18. April 1978 legte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) die Bewerbung des Antragstellers und von vier Erstbewerbern dem PSABw mit folgender Bemerkung vor:
"Da es sich bei sämtlichen Antragstellern ausschließlich um Angehörige einer Lehrgruppe handelt, ist die Vermutung naheliegend, daß eine sehr mangelhafte Belehrung stattgefunden hat.
Es sollte gerechterweise allen 5 Antragstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich erstmals zu bewerben/sich als Wiederholer zu bewerben!"
Unter dem 24. April 1978 forderte das PSABw bei der früheren Einheit des Antragstellers eine Meldung an, "ob J. wie angeordnet über die SDH-Mitteilung Nr. 9/75 belehrt wurde". Daraufhin teilte die FmAusbKp 1/... mit,
"daß J. ab 01.01.1976 zur 3./FmBtl ... R. mit dem Ziele der Versetzung kommandiert wurde und deshalb in der Einheit eine schriftliche Belehrung nicht mehr durchgeführt wurde.
Nach vorliegenden Unterlagen war sich J. noch unschlüssig und bat um Bedenkzeit.
Eine Belehrung erfolgte nach Auskunft auch nicht in der J./FmBtl ...."
Der Antrag vom 25. Januar 1978 wurde mit Bescheid des PSABw vom 26. April 1978, nach der vom Antragsteller unterzeichneten Empfangsbestätigung ausgehändigt am 3. Mai 1978, zurückgewiesen, da sich der Antragsteller 1976 nicht zeitgerecht beworben habe, obwohl ihm der Termin bekannt gewesen sei.
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 1978, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tag darauf, weil ihm der Termin für die erneute Antragstellung weder eröffnet noch zur Einsicht vorgelegt worden sei.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 14. August 1978, ausgehändigt am 28. August 1978, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde sei gleichwohl - nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO - nachgegangen worden, doch habe auch diese Überprüfung ergeben, daß der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche; wenn eine ausdrückliche Belehrung über die erneute Bewerbung unterblieben sein sollte, hätte sich der Antragsteller nach dem Hinweis, daß er sich 1976 erneut bewerben könne, selbst durch Rückfrage unterrichten müssen.
3.
Entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Antragsteller am 8. September 1978 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht (VG) München mit dem Antrag,
den Bescheid vom 26. April 1978 in der Fassung des Bescheids vom 14. August 1978 aufzuheben.
Er führte aus:
Der Bescheid vom 26. April 1978 sei ihm nicht am 3., sondern erst am 7. Mai 1978 auf einem Truppenübungsplatz durch seinen Inspektionschef ausgehändigt worden. Mit dem Vorwurf, er hätte sich selbst informieren können, werde nur versucht, den Fehler seiner Nichtunterrichtung durch die FmAusbKp 1/... zu decken. - Unter dem 25. September 1978 bestätigte der Inspektionschef des Antragstellers dessen Vorbringen über die Aushändigung des Ablehnungsbescheids mit dem Bemerken, er selbst habe den Bescheid am 7. Mai 1978 mit Kurier aus F. erhalten, bei der Eintragung eines anderen Tages müsse es sich um einen Schreibfehler oder Irrtum handeln. Aus dem Inspektionsbefehl für den Truppenübungsplatzaufenthalt vom 6. April 1978 ergibt sich ferner (Nr. 3 f), daß der Antragsteller zum Vorkommando gehörte, dessen Abmarsch auf den 3. Mai 1978 festgesetzt war.
Der BMVg legte folgende dienstliche Erklärung des Kompaniefeldwebels der FmAusbKp 1/... vom 2. März 1979 vor:
"Am 11. Dezember 1975 (Eingangsstempel) war die SDH-Mitteilung 9/75 mit einem Anschreiben des FmBtl ... - S 1 - vom 10.12.75 im Eingang der Kp.
Gem. dieser SDH-Mitteilung waren der Fw L. und der OFw J. zu befragen und zu belehren. Fw L. nahm mit Namenszeichen von diesem Vorgang Kenntnis.
OFw J. war ab 11.12.1975 in Urlaub. Da ich wußte, daß er anschließend in die 3./FmBtl ...kommandiert war, versuchte ich ihn zu Hause telefonisch zu erreichen. Auf Grund meines jetzigen Wissenstandes (es sind ca 3 Jahre vorbei) hat mir J. in der Aufbruchstimmung für eine Urlaubsreise gesagt, daß er unschlüssig sei und später die Belehrung unterschreiben wolle. Hierüber liegt eine entsprechende Aktennotiz vor.
J. hatte andererseits in etwa der gleichen Zeit bei Kameraden darüber gesprochen, daß er schon Kontakte mit Zivilfirmen habe und er ein Verbleiben in der BW nicht beabsichtige.
Dieses Wissen und seine o.a. Bemerkungen im Zusammenhang mit seiner anschließenden Abwesenheit ließen mich die noch durchzuführende schriftliche Belehrung vergessen."
Hierzu nahm der Antragsteller wie folgt Stellung:
Während seiner gesamten Dienstzeit in K. habe er nie ein Telefon besessen. Auch seine Schwiegereltern, in deren Haus er vom 19. Dezember 1969 bis zum 28. April 1977 gewohnt habe, hätten erst nach seiner Versetzung zur FmS F. ab 2. Mai 1977 einen Telefonanschluß erhalten, wie sich aus der beigefügten Anmeldebestätigung des Fernmeldeamtes K. ergebe. Weißer heißt es:
"Kontakte zu Zivilfirmen habe ich nie angeknüpft, dasbeweist auch folgende Tatsache. Für mich war nachweislich vom Btl zum 1.1.1976 ein Platz an der Bw-Fachschule in Ha. angefordert. Dort wollte ich im Rahmen meiner Berufsausbildung (noch während der Dienstzeit) zunächst einmal die Fachhochschulreife hinsichtlich einer späteren Verwendung im Verwaltungsdienst absolvieren. Als Vorbereitung für diese Verwendung in der gehobenen Beamtenlaufbahn besuchte ich sogar einen Verwaltungslehrgang. Eine Seminarbescheinigung diesbezüglich liegt meinem Schreiben bei.
Ein Verbleiben in der Bw war von mir schon beabsichtigt. Das zeigt allein meine Antragstellung und die Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten."
Die zitierte Seminarbescheinigung lautet:
"Der Oberfeldwebel ... J. nimmt an dem vom Verein für Sozialpolitik, Bildung und Berufsförderung e.V., K., veranstalteten Verwaltungslehrgang vom 12.8.1975 bis 13.4.1976, jeweils dienstags und donnerstags von 17,30-20,45 Uhr, teil. Bis jetzt wurden folgende Sachgebiete behandelt und abgeschlossen:
Verwaltungsrecht 36 Std. Note: gut Staatsrecht 36 Std. Note: sehr gut Dieser Lehrgang dient der Vorbereitung für eine spätere Verwendung im Verwaltungsdienst für die gehobene Beamtenlaufbahn."
4.
Mit Beschluß vom 25. Juni 1979 verwies das VG die Sache wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 24. August 1979 die
Zurückweisung
des Antrags. Fristversäumnis bei der Einlegung der Beschwerde vom 18. Mai 1978 werde nicht mehr geltend gemacht. In der Sache könne der Antragsteller jedoch deshalb nicht durchdringen, weil er hinreichend über den Termin der erneuten Antragstellung unterrichtet worden sei. Der Antragsteller habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt; er hätte nach seinem Urlaub nachfragen müssen, ob inzwischen ein Termin für die Bewerbung festgesetzt worden sei.
Nach einer vom BMVg vorgelegten weiteren dienstlichen Erklärung des Kompaniefeldwebels der FmAusbKp 1/... vom 16. November 1979 bleibt dieser bei seiner Aussage vom 2. März 1979 mit folgender Begründung:
"Ich kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, unter welchen Bedingungen J. telefonisch erreichbar war (selbst, Schwiegereltern oder Dritte). Leider ist die entsprechende Unterlage der UvD-Anweisung - Anschriftenverzeichnis - nicht mehr vorhanden, da diese nach Änderungen sofort vernichtet wird."
Der Antragsteller begehrt nunmehr, im wesentlichen unter Wiederholung seines früheren Vorbringens, die
Verpflichtung des BMVg, ihn zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen.
5.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Die 12. Kammer des VG München hat die Sache mit Beschluß vom 25. Juni 1979 an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Damit ist die Zuständigkeit des Senats bindend festgestellt (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO; vgl. im übrigen zur Rechtswegfrage BVerwG Beschluß vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47/79).
Die durch die objektiv falsche Rechtsmittelbelehrung verursachte Versäumnis der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VBO ist als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO anzusehen und steht deshalb der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1980 - 1 WB 130/79).
2.
Der Antrag ist mit der Maßgabe auch begründet, daß die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind und der BMVg zu verpflichten ist, den Antragsteller erneut zu bescheiden.
a)
Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Mai 1978 wurde objektiv zu Unrecht als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen. Aus der glaubhaften Erklärung des Inspektionschefs des Antragstellers vom 25. September 1978 ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß der Antragsteller den Bescheid des PSABw vom 26. April 1978 entgegen der Eintragung auf der Empfangsbestätigung erst am 7., nicht schon am 3. Mai 1978 empfangen hat. Der BMVg hat die angebliche Verspätung auch nicht mehr geltend gemacht und ist in seinem Vorlageschreiben - nicht mehr lediglich im Wege der dienstaufsichtlichen Überprüfung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO - auf den sachlichen Inhalt der Beschwerde eingegangen.
b)
Die Zulassung zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes wurde dem Antragsteller allein deshalb versagt, weil er sich im Jahre 1976 nicht zeitgerecht beworben habe, obgleich ihm dieser Termin bekannt gewesen sei. Mit dieser Begründung lassen sich die angefochtenen Bescheide nicht halten.
Dem Antragsteller war zwar - aus dem Bescheid vom 7. März 1975 über die Erfolglosigkeit seiner ersten Bewerbung - bekannt, daß er "1976" die Möglichkeit habe, noch einmal am Auswahlverfahren teilzunehmen. Es läßt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, daß dem Antragsteller der Termin für die erneute Antragstellung, der nach dem gleichen Bescheid "vom Führungsstab des Heeres zeitgerecht bekanntgegeben" werden sollte, bekannt war. Letztlich wird das auch vom BMVg nicht behauptet; dieser meint aber, der Antragsteller sei jedenfalls soweit über das Anstehen einer erneuten Bewerbung unterrichtet gewesen, daß ihm auf Grund seiner Verpflichtung, an seinem militärischen Fortkommen mitzuwirken, zuzumuten gewesen sei, von sich aus entsprechende Erkundigungen anzustellen.
An einer solchen Verpflichtung kann grundsätzlich kein Zweifel bestehen. Sie geht aber nicht soweit, daß sie auch dann dem betreffenden Soldaten entgegengehalten werden kann, wenn die zuständige Stelle selbst ein detailliertes Unterrichtungsverfahren vorschreibt und dieses nicht einhält. In diesem Falle wird die eingegangene Selbstbindung nicht durch die allgemeine Mitwirkungspflicht obsolet. Diese reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um den Antragsteller so zu behandeln, als ob er den Termin gekannt hätte, und ihm deshalb schon den Zutritt zur begehrten Ausbildung als Voraussetzung für die Übernahme als Offizier des militärfachlichen Dienstes zu versagen; denn der Ausgangspunkt der Überlegungen des BMVg, die dienstlichen Erklärungen des Kompaniefeldwebels der ImAusbKp 1/... vom 2. März und 16. November 1979 über die angebliche fernmündliche Vorunterrichtung des Antragstellers, ist hierfür nicht zuverlässig genug.
Nach den bei der Einheit des Antragstellers am 11. Dezember 1975, dem Tag des Urlaubsantritts des Antragstellers, eingegangenen SDH-Mitteilungen Nr. 9/75 vom 17. November 1975, Teil I 5, waren Bewerbungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren 1976 zum 1. Februar 1976 dem nächsten Dissiplinarvorgesetzten vorzulegen. Nach Teil III a.a.O. waren die in Betracht kommenden Unteroffiziere über diese SDH-Mitteilungen zu belehren und war der namentliche Nachweis darüber drei Jahre in der Einheit aufzubewahren. Der allgemeine, vorläufige Hinweis in dem dem Antragsteller wie allen vergleichbaren Bewerbern des Auswahlverfahrens 1974 zugegangenen Bescheid vom 7. März 1975, daß 1976 eine erneute Teilnahme am Auswahlverfahren möglich sei, genügte also der SDH als der zuständigen Dienststelle des BMVg nicht schon als vollwertige Unterrichtung. Die im genannten Bescheid außerdem angekündigte zeitgerechte Bekanntgabe des Termins wurde vielmehr - zu Recht - in einer Weise formalisiert, die im Interesse der möglichen Bewerber deren vollständige Erfassung sicherstellen und im Interesse der Vorgesetzten den Nachweis hierüber gewährleisten sollte. Unter diesen Umständen hätte der Kompaniefeldwebel der FmAusbKp 1/... die schriftliche Belehrung des Antragstellers selbst dann und gerade dann nicht "vergessen" dürfen, wenn der Antragsteller ihm wirklich auf einen Anruf hin oder sonstwie "in Aufbruchstimmung" mitgeteilt hätte, er wolle die Belehrung später unterschreiben, und wenn der Kompaniefeldwebel wirklich von Gerüchten über ein bevorstehendes Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr gehört hätte; schon die bevorstehende Kommandierung des Antragstellers hätte im übringen angesichts des nahen Bewerbungstermins eine besondere Gewissenhaftigkeit verlangt und kann jetzt nicht als Grund für das "Vergessen" der formellen Belehrung des Antragstellers dienen.
Demnach ist die Zurückweisung der späteren Bewerbung rechtswidrig, weil der vor der SDH selbst für erforderlich gehaltene Nachweis der Belehrung des Antragstellers fehlt. Zur Überzeugung des Senats steht im übrigen nicht einmal fest, daß der Antragsteller überhaupt, wenn auch nur in groben Zügen, über die Frist für eine erneute Bewerbung informiert war. Die dienstliche Erklärung des Kompaniefeldwebels vom 16. November 1979 ist nicht geeignet, das mit der Anmeldebescheinigung des Fernmeldeamtes K. unterbaute Vorbringen des Antragstellers zu entkräften, er sei seinerzeit "zu Hause" (so die Erklärung des Kompaniefeldwebels) bzw. bei seinen Schwiegereltern, bei denen er damals in Wirklichkeit wohnte, fernmündlich nicht zu erreichen gewesen. Außerdem spricht nichts für die Darstellung des Kompaniefeidwebels, sein "Vergessen" sei auch auf Gerüchte über die beruflichen Absichten des Antragstellers zurückzuführen gewesen; abgesehen davon, daß auch solche Gerüchte eher Anlaß zu besonderer Genauigkeit in der Durchführung der Belehrung gewesen wären, wäre ihr Wahrheitsgehalt im konkreten Fall schon allein an dem Umstand zu messen gewesen, daß der Antragsteller gerade in jenen Tagen Berufssoldat wurde. Die dem Antragsteller unterstellten beruflichen Absichten würden sich schließlich nicht mit seinem unter I. 3. am Ende wiedergegebenen, unwidersprochenen und glaubhaften Vorbringen vertragen.
Außerdem ist zu bedenker, daß die Bewerbungen bereits zum 1. Februar des Jahres vorzulegen waren, das im Bescheid vom 7. März 1975 als Jahr der Wiederholung angeführt war. Bei dem Gewicht, das die SDH selbst der neun Monate vorher angekündigten Bekanntgabe des konkreten Termins beigemessen hat, kann der Antragsteller seines Anspruchs auf Zulassung zur Ausbildung auch nach dem verfassungskräftigen Übermaßverbot nicht allein deshalb verlustig gehen, weil er sich im Januar 1976 bei der Einheit, zu der er ab Jahresbeginn kommandiert war, nicht von sich aus nach dem Stand der Dinge erkundigt hat.
3.
Danach sind die ablehnenden Bescheide des PSABw vom 26. April 1978 und des BMVg vom 14. August 1978 aufzuheben. Hinsichtlich der außerdem begehrten Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, ist die Sache noch nicht spruchreif, da die materiellen Voraussetzungen dafür noch nicht geprüft sind.
Demgemäß ist der BMVg insoweit zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO analog).
4.
Die Entscheidung über die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen folgt aus § 20 Abs. 1 WBO. Soweit durch die Anrufung des VG München zusätzliche Kosten einschließlich notwendiger Auslagen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Diese Kosten hat der Bund in vollem Umfang zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Wegen des Begriffs der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen wind auf den Beschluß des Senatsvom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - verwiesen.
Seide
Nast-Kolb
Thomas
Strottner