Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1980, Az.: BVerwG 2 C 43.78
Umfang einer Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung; Anwendbarkeit diesbezüglicher Vorschriften auf einzelne Mitglieder der Personalvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 43.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 26.01.1977 - AZ: 2 K 1406/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.08.1978 - AZ: I A 325/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1981, 216
- DVBl 1981, 1113 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1982, 63
- RiA 1981, 120
- ZBR 1981, 288
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Streitigkeiten über die Auswirkungen der einem beamteten Personalratsmitglied gewährten Freistellung vom Dienst auf die Arbeitszeitberechnung sind Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis.
- 2.
Zur Auswirkung der einem beamteten Personalratsmitglied zur Schulungsteilnahme gewährten Freistellung vom Dienst auf die Arbeitszeitberechnung bei Wechselschichtdienst.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Beamter - Lokomotivbetriebsinspektor - im Dienst der beklagten Deutschen Bundesbahn und ist Mitglied des örtlichen Personalrates. Er ist im Wechselschichtdienst beschäftigt, d.h. sein Dienst wird durch Dienstplan zu wechselnden Tageszeiten und in unterschiedlicher Dauer festgelegt; die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden kann in einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, muß sich aber innerhalb einer mehrwöchigen Dienstplanperiode ausgleichen.
In der Zeit vom Sonntag, 28. September, bis Freitag, 3. Oktober 1975 nahm der Kläger an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung seiner Gewerkschaft teil, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet gemäß § 46 Abs. 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - HPersVG - anerkannt war. Die Beklagte stellte ihn hierfür unter Fortzahlung der Dienstbezüge vom Dienst frei. An diesen sechs Tagen hätte der Kläger nach dem Dienstplan nur folgende Arbeitszeiten zu leisten gehabt:
| Sonntag, | 28. | September | 1975 | Ruhetag | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Montag, | 29. | September | 1975 | Ruhetag | |||
| Dienstag, | 30. | September | 1975 | Ruhetag | |||
| Mittwoch, | 1. | Oktober | 1975 | 12.39-23.43 Uhr | = | 11 Std. | 4 Min. |
| Donnerstag, | 2. | Oktober | 1975 | 14.36-0.27 Uhr | = | 9 Std. | 51 Min. |
| Freitag, | 3. | Oktober | 1975 | 11.25-19.28 Uhr | = | 8 Std. | 3 Min. |
| Zusammen | = | 28 Std. | 58 Min. |
Ab 4. Oktober 1975 hatte der Kläger Urlaub.
Die Beklagte behandelt den Kläger hinsichtlich der Arbeitszeitberechnung so, als ob er entsprechend dem Dienstplan 28 Stunden 58 Minuten Dienst geleistet hätte. Der Kläger dagegen begehrt für die drei dienstplanmäßigen Ruhetage eine Gutschrift von je einem Sechstel von 40 Stunden (= je 6 Stunden 40 Minuten), zusammen also von 20 Arbeitsstunden.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 1976 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1976 zu verpflichten, ihm für 20 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren,
hilfsweise,
diese Stunden als Mehrleistung zu verrechnen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Urteil vom 26. Januar 1977 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch das angefochtene Urteil vom 17. August 1978 zurückgewiesen: Das Streitverfahren sei zwar zu Recht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nicht etwa als personalvertretungsrechtliche Streitigkeit im Beschlußverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Arbeitsgerichtsgesetz durchgeführt worden. Die Klage sei aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich weder aus § 46 Abs. 2 noch aus § 46 Abs. 7 BPersVG herleiten. § 46 Abs. 2 BPersVG sehe einen Freizeitausgleich nur für die unmittelbare Personalratstätigkeit selbst vor, gelte aber nicht für den Erwerb von Kenntnissen für diese Tätigkeit durch Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 7 BPersVG. Dies entspreche der Rechtslage nach § 37 des Betriebsverfassungsgesetzes, an die sich § 46 BPersVG anlehne. Die Beschäftigung des Klägers im Wechselschichtdienst ändere daran nichts. Beschäftigte im Wechselschichtdienst könnten sich in anderen Fällen auch besser stehen als andere Beschäftigte, wenn nämlich eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung auf einen Zeitraum falle, in dem sie besonders viel Dienst zu leisten gehabt hätten. Der Anspruch lasse sich auch nicht damit begründen, daß dem Kläger ohne den Freizeitausgleich eine die wöchentliche Dienstzeit bei weitem übersteigende Dienstzeit zugemutet werde. Interessen der Betriebssicherheit der Beklagten seien weder im vorliegenden Falle noch grundsätzlich berührt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Hilfsweise beantragt er für den Fall, daß das allgemeine verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegeben sein sollte,
Abgabe in das Beschlußverfahren nach § 83 BPersVG.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht weist auf Bedenken hinsichtlich der Verfahrensart hin; in der Sache tritt er dem angefochtenen Urteil bei.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Streitverfahren ist zu Recht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt worden. Ebenso ist die Klage mit Recht in der Sache abgewiesen worden, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.
1.
Über die Klage ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - von den Verwaltungsgerichten nach den für Klagen aus dem Beamtenverhältnis allgemein geltenden Vorschriften zu entscheiden. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693).
Zwar kann auch ein Streit über die Rechtsstellung eines einzelnen Mitgliedes der Personalvertretung unter diese Vorschrift fallen, wenn nämlich das Mitglied in eben dieser Eigenschaft, also in seiner personalvertretungsrechtlichen und nicht in seiner dienstrechtlichen Rechtsstellung, betroffen ist; dies gilt z.B. für Ansprüche des Mitgliedes auf Erstattung der ihm bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse erwachsenen Kosten nach § 44 BPersVG (vgl. Beschlüsse des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 u.a. - [Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2]). Dagegen liegt keine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung vor, wenn es darum geht, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Mitgliedes zu ziehen sind; dies gilt z.B. für die Frage, ob ein Personalratsmitglied im Hinblick auf seinen Schutz vor Benachteiligung Anspruch auf Beibehaltung oder - im Falle voller Freistellung - auf spätere Wiederübertragung seines bisherigen Arbeitsplatzes hat (vgl. Beschluß des 7. Senatsvom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 17.76 - [Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 7]), oder ob eine Versäumnis von Arbeitszeit durch die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben gerechtfertigt ist oder, wenn nicht, gegebenenfalls zum Verlust der Bezüge führt (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die personalvertretungsrechtliche Frage, ob der Kläger für die von ihm besuchte Schulungs- und Bildungsveranstaltung Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge zu beanspruchen hatte; denn diese ist ihm bewilligt worden und unter den Parteien nicht umstritten. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr, welche Folgen hieraus für die dienstrechtliche Stellung des Klägers, nämlich für seine nach Abschluß der Veranstaltung bestehende Pflicht zur Dienstleistung nach § 72 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - und der dazu ergangenen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356), zu ziehen sind. Dies ist unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten sowohl aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz wie aus dem Bundesbeamtengesetz oder anderen dienstrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In Betracht kommen, wie vom Kläger auch ausdrücklich genannt und nachstehend im einzelnen zu erörtern, § 46 Abs. 7 und Abs. 2 Satz 2, § 8 BPersVG, § 79 BBG. Auch bei Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 BPersVG wäre die Eigenart der im Rahmen des Beamtenverhältnisses des Klägers festgelegten Dienstzeitregelung zu berücksichtigen, wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt.
Im übrigen behandelt das Bundesarbeitsgericht Streitigkeiten nicht nur über Lohnfortzahlung, sondern auch über Freizeitausgleich bei Freistellung zu Schulungsveranstaltungen als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die im Urteilsverfahren auszutragen sind (vgl. wegen Lohnfortzahlung Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 1973 [BAG 25, 23, 25 f.] und vom 11. Mai 1973 [AP Nr. 2 zu § 20 BetrVG 1972] sowie Urteile vom 18. September 1973 [BAG 25, 305, 307], vom 5. März 1974 [AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972] und vom 23. April 1974 [AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG 1972]; wegen Freizeitausgleich vgl. Beschluß vom 21. Mai 1974 [BAG 26, 156, 159]).
2.
Die Beklagte behandelt den Kläger hinsichtlich der Berechnung seiner Arbeitzeit mit Recht so, als ob er in der Zeit seiner Freistellung für die Schulungs- und Bildungsveranstaltung die im Dienstplan vorgesehenen 28 Stunden 58 Minuten Dienst geleistet hätte. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf weitergehende Anrechnung oder Ausgleichung von Arbeitzeit nicht zu.
a)
Die Anordnung der Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge in § 46 Abs. 7 BPersVG bedeutet im Ergebnis auch, daß bei der Berechnung zu leistender Arbeitszeiten die im Rahmen der Freistellung versäumte Arbeitszeit als geleistet anzurechnen ist. Dieser Anrechnung ist diejenige Arbeitszeit zugrunde zu legen, die ohne die Freistellung tatsächlich zu leisten gewesen wäre. Hiernach kann zwar einem Personalratsmitglied, das Wechselschichtdienst leistet, in einem Falle mehr, in einem anderen Falle weniger als der aus der 40-Stunden-Woche sich ergebende Durchschnittswert von arbeitstäglich 8 Stunden (bei 5-Tage-Woche) oder 6 Stunden 40 Minuten (bei 6-Tage-Woche) anzurechnen sein. Das entspricht aber folgerichtig der vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfung an die versäumte dienstliche Arbeitszeit, durch die im übrigen weitere Berechnungs- und Abgrenzungsfragen vermieden werden. Auch werden die unterschiedlich günstigen Auswirkungen auf einzelne Betroffene im Verhältnis zur gesamten Amtszeit eines Personalratsmitgliedes in der Regel nur unerheblich ins Gewicht fallen.
Übrigens haben sich auch beim Kläger günstige und ungünstige Auswirkungen der Berechnungsweise teilweise ausgeglichen. An den auf die drei Ruhetage folgenden drei Arbeitstagen hätte er jeweils erheblich mehr als die durchschnittliche Arbeitszeit von 6 Stunden 40 Minuten zu leisten gehabt, nämlich zusammen 28 Stunden 58 Minuten anstatt 20 Stunden, so daß ihm im Gesamtergebnis, für die 6 Tage der Freistellung nicht 20 Stunden weniger, sondern 11 Stunden 2 Minuten weniger als eine volle 40-Stunden-Woche angerechnet worden sind.
b)
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Dienstbefreiung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zu. § 46 Abs. 2 BPersVG findet schon nach seiner systematischen Stellung im Gesetz keine Anwendung auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 7 BPersVG, weil die Freistellung hierzu in dieser Vorschrift eigenständig und abschließend geregelt ist. Entsprechendes hat zu § 46 Abs. 6 BPersVG bereits der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Kostenerstattung ausgesprochen (8Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 u.a. - [Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2, S. 14, 16]; vgl. auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 1973 [BAG 25, 305, 308] zu § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 [BGBl. I S. 13]). Dieser Meinung schließt sich der erkennende Senat in bezug auf § 46 Abs. 7 BPersVG an. Denn fiele die Teilnahme unter § 46 Abs. 2 BPersVG, so hätte es der Anordnung von Freistellung und Fortzahlung der Dienstbezüge in Absatz 7 nicht bedurft. Hätte der Gesetzgeber in diesem Absatz lediglich die unmittelbare Anwendbarkeit des Absatzes 2 klarstellen oder dessen entsprechende Anwendung anordnen wollen, so hätte es nahegelegen, entweder dies ausdrücklich auszusprechen oder aber nicht nur einige, sondern alle gewollten Rechtsfolgen erneut zu nennen. Gerade dies ist nicht geschehen. Auch wird insbesondere bei Schulungen, die sich über mehrere volle Tage erstrecken, eine zeitliche Abgrenzung der mit dienstlicher Tätigkeit oder unmittelbarer Personalratstätigkeit vergleichbaren Beanspruchung oft kaum möglich sein, da außer reinen Lehrveranstaltungen einerseits z.B. auch Vor- und Nachbereitungszeiten, andererseits Zeiten mehr geselligen Beisammenseins anfallen können. Der Kläger hat dieser Schwierigkeit auch selbst Rechnung zu tragen versucht, indem er seinem Begehren nicht Darlegungen über seine tatsächliche zeitliche Beanspruchung während der Veranstaltung, sondern einen Durchschnittswert (6 Stunden 40 Minuten je Tag) zugrunde gelegt hat. Ein Freizeitausgleich für Mehrbeanspruchung durch Personalratstätigkeit (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) setzt aber gerade, ebenso wie für Mehrbeanspruchung durch dienstliche Tätigkeit (§ 72 Abs. 2 BBG), die genaue zeitliche Feststellung der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Tätigkeit voraus.
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden kann (BVerwGE 52, 84 [89] mit weiteren Nachweisen), spricht - entgegen der Ansicht der Revision - jedenfalls nicht für eine andere Auslegung. Der Entstehungsgeschichte des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist insoweit im wesentlichen nur der Hinweis auf die Absicht möglichst weitgehender Angleichung an das vorher erlassene Betriebsverfassungsgesetz 1972 zu entnehmen (vgl. Bericht des Innenausschusses - BT-Drucks. 7/1373 -, S. 2, 5). Zu dem damit in Bezug genommenen § 37 des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 folgt der erkennende Senat der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, daß auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht die Anwendung des Freizeitausgleichs auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. September 1973 [BAG 25, 305, 309]; a.A. Däubler, Schulung und Fortbildung von Betriebsratsmitgliedern und Jugendvertretern nach § 37 BetrVG [1973], S. 78 ff.). Insbesondere können die andere Reihenfolge der Absätze im Regierungsentwurf (BT-Drucks. VI/1786) und der Umstand, daß bei deren Umstellung der federführende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung keine sachliche Änderung zum Regierungsentwurf beabsichtigte, nicht dazu führen, der Auslegung die frühere Reihenfolge zugrunde zu legen. Vielmehr hat die Umstellung verdeutlicht, in welchem Zusammenhang der Gesetzgeber die einzelnen Absätze sehen wollte; insbesondere wurde der heutige Absatz 3 ausdrücklich "wegen des inneren Zusammenhanges mit Abs. 2 ... vorgezogen" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - zu BT-Drucks. VI/2729 -, S. 23).
c)
Das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG ist, soweit es sich auf die dienstrechtliche Behandlung der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen auswirken sollte, vom Gesetzgeber selbst in § 46 Abs. 7 BPersVG konkretisiert worden. Es kann daher nicht zur Begründung eines über diese gesetzliche Konkretisierung grundsätzlich hinausgehenden Ergebnisses herangezogen werden. Ebensowenig kann aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) ein über die spezialgesetzliche Regelung des § 46 BPersVG grundsätzlich hinausgehendes Ergebnis hergeleitet werden (vgl. BVerwGE 24, 92 [96] mit weiteren Nachweisen; 51, 264 [267 f.]). Daß die Beklagte im Einzelfall ihre Fürsorgepflicht verletzt haben könnte, indem sie den Kläger ohne ausreichende Ruhezeit wieder zur Dienstleistung heranzog, kommt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten, mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Sachverhalt nicht in Betracht.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller