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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1980, Az.: BVerwG 8 C 1.80

Anerkennung als Familienheim mit zwei Wohnungen als Voraussetzung für eine Förderungsfähigkeit; Einbau einer zweiten abgeschlossenen Wohnung als nachträgliche Veränderung eines Einfamilienhauses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 1.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 17.02.1978 - AZ: 5 K 112/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.1979 - AZ: OVG XIV A 940/78

Fundstelle

  • Buchholz 454.4 § 39 WoBauG II Nr 9

Amtlicher Leitsatz

Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist ein Familienheim mit zwei unabgeschlossenen Wohnungen als Familienheim mit einer einzigen Wohnung zu behandeln, wenn die selbständige Nutzung der zweiten Wohnung baurechtlich nicht zulässig ist.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des auf dem Grundstück P. Ortsteil K., der Stadt B. errichteten Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen.

2

Sie war von Anfang 1973 bis August 1978 Eigentümerin dieses Grundstücks. Unter dem 1. Juni 1971 beantragten ihre Eltern, die damals in ihrem Einfamilienhaus in H., W. wohnten, auf diesem Grundstück den Bau eines Einfamilienhauses zu genehmigen. Am 29. September 1971 starb der Vater der Klägerin. Durch Bauschein vom 4. Oktober 1971 wurde das beantragte Bauvorhaben genehmigt. Ende Februar 1972 mußten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann ihre Mietwohnung räumen. Am 15. April 1972 zogen sie in das noch nicht vollständig hergerichtete Einfamilienhaus ein. Die Mutter der Klägerin meldete sich am 12. (13.) April 1973 als seit dem 1. Oktober 1972 mit Nebenwohnsitz im Hause P. wohnend an; Hauptwohnsitz blieb ihre bisherige Wohnung in H.

3

Unter dem 14. Oktober 1972 beantragte die Mutter der Klägerin, die Veränderung des Einfamilienhauses durch Einrichtung einer abgeschlossenen Einliegerwohnung zu genehmigen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 14. März 1974 ab. Unter dem 20. Februar 1975 beantragte die Mutter der Klägerin erneut, die Einrichtung einer Einliegerwohnung nach geänderten Plänen zu genehmigen. Mit Bescheid vom 19. März 1975 genehmigte der Beklagte den Antrag.

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Unter dem 10. November 1975 baten die Klägerin und ihre Mutter, zwei Wohnungen im Hause P. als steuerbegünstigt anzuerkennen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. März 1976 den Antrag ab, weil das Haus am 15. April 1972 bezugsfertig geworden sei und in diesem Zeitpunkt nur eine einzige Wohnung beherbergt habe, die die Wohnflächengrenze überschreite. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 9. März 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 23. September 1976 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wohnungen in ihrem Hause P. in B. als steuerbegünstigt anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Haus der Klägerin sei im Zeitpunkt der Schlußabnahme am 9. Oktober 1974 bezugsfertig geworden. In diesem Zeitpunkt sei nur eine einzige Wohnung vorhanden gewesen, eine Einliegerwohnung sei baurechtlich nicht genehmigt gewesen. Die Wohnung überschreite die Wohnflächengrenze von 156 qm. Sie umfasse 190,92 qm Wohnfläche.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

6

Sowohl die Klägerin mit ihrer Familie als auch ihre Mutter seien im Jahre 1972 in das Haus eingezogen. Zugunsten der Klägerin gehe der Senat davon aus, daß die Wohnung am 9. Oktober 1974 bezugsfertig geworden sei, an dem die Schlußabnahme stattgefunden habe. Der Senat unterstelle zugunsten der Klägerin, daß das Wohngebäude zwei Wohnungen beherbergt habe, die von getrennten Haushalten genutzt worden seien. Die Einliegerwohnung sei aber am 9. Oktober 1974 baurechtlich weder genehmigt noch genehmigungsfähig gewesen. Sie sei deshalb nicht förderungswürdig. Daher seien die Räume in dem Hause als eine einzige Wohnung anzusehen. Diese Wohnung überschreite die Wohnflächengrenze von 156 qm, weil sie über 190 qm Wohnfläche umfasse, selbst wenn man einen Büroraum mit 13,05 qm Wohnfläche als zur Wahrnehmung der beruflichen Interessen des damaligen Ehemannes der Klägerin erforderliche Mehrfläche anerkenne.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Sie beantragt,

8

das angefochtene Urteil sowie die ablehnenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wohnungen im Hause der Klägerin P. in B. 17 als steuerbegünstigt anzuerkennen.

9

Sie hält es für zutreffend, daß das Gebäude erst im Oktober 1974 bezugsfertig geworden sei, meint aber, das Berufungsgericht hätte die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde legen müssen. Andernfalls hätten behebbare bauordnungsrechtliche Mängel insofern Strafcharakter als sie die Anerkennungsfähigkeit ausschlössen. Diese Betrachtungsweise entspreche der Absicht des Gesetzgebers, förderungsfähigen Wohnraum auch tatsächlich zu fördern. Zur Frage der Bezugsfertigkeit des Hauses hat die Klägerin darauf hingewiesen, ihr Architekt habe wenig Erfahrung gehabt, in einen gerichtlichen Beweissicherungsverfahren seien Mängel festgestellt worden, deren Beseitigung 50 % der reinen Baukosten ausgemacht haben.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er ist der Ansicht, das Wohnhaus sei in dem Augenblick bezugsfertig gewesen, in dem die Klägerin mit ihrer Familie eingezogen sei oder jedenfalls kurzfristig danach. In dem sonach maßgeblichen Bezugsfertigkeitszeitpunkt habe es sich um ein Einfamilienhaus gehandelt, für das Steuerbegünstigung nicht in Betracht gekommen sei. Der Entschluß, eine Einliegerwohnung einzubauen, sei erstmalig durch den Bauantrag vom November 1972 bekannt geworden. In diesem Zeitpunkt sei das Kaus aber schon bezugsfertig gewesen.

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Der Oberbundesanwalt befaßt sich mit der Frage, inwieweit sich aus demUrteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - Folgerungen auf den vorliegenden Fall ziehen lassen. Er meint, als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit sei der der Fertigstellung der Einliegerwohnung im Jahre 1975 anzunehmen. Die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, das Gebäude schrittweise zu errichten.

13

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim.

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Die ablehnenden Bescheide sind ordnungsgemäß erlassen. Die Klägerin ist als Dritte im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - antragsberechtigt. Sie war während des Verwaltungsverfahrens Eigentümerin des Grundstücks. Bauherr war zunächst der Vater der Klägerin. An seine Stelle ist nach seinem Tode die Mutter der Klägerin getreten. Sie hat in die Antragstellung eingewilligt. Denn sie hat den Anerkennungsantrag unterschrieben, ohne selbst als Antragstellerin aufzutreten. Die ablehnenden Bescheide sind nur an die Klägerin gerichtet. Nur sie hat Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Wenn die Klägerin inzwischen ihr Eigentum an dem Grundstück auf einen Dritten übertragen haben sollte, so ist sie dadurch nicht gehindert, die Anerkennung vor dem Verwaltungsgericht weiterzuverfolgen. Wer antragsberechtigt ist, kann auch die Anerkennung im gerichtlichen Verfahren erstreiten.

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Die Ablehnung der begehrten Anerkennung ist auch ihrem Inhalt nach rechtmäßig.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat ebenso wie das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, dem für die materiellrechtliche Beurteilung maßgeblichen Stichtag, sei eine dem materiellen Baurecht entsprechende abgeschlossene zweite Wohnung nicht vorhanden gewesen. Dieser Erwägung ist im Ergebnis beizutreten.

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Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Das ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 115.73 - [BBauBl. 1976 S. 89]) und ist nunmehr auch in § 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085) ausdrücklich festgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es daher nicht darauf an, ob sich in einem späteren Zeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse für sie günstiger gestaltet haben und welche Härten sich daraus für sie ergeben. Da auch die Erfordernisse der Übergangsregelung in § 114 Abs. 4 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 nicht erfüllt sind, so ist der Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zugrunde zu legen. Der Senat stimmt aus folgenden Gründen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu, die Bezugsfertigkeit des Wohnhauses sei spätestens am 9. Oktober 1974 eingetreten:

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Eine Wohnung ist bezugsfertig, wenn der Einzug zugemutet werden kann(Urteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 30). Das war am 9. Oktober 1974 der Fall Das Wohnhaus war zunächst als Einfamilienhaus geplant und durch Bauschein vom 4. Oktober 1971 auch genehmigt. Diesen Plan entsprechend wurde das Gebäude errichtet. Es war für die Klägerin und ihre aus vier Personen bestehende Familie bestimmt, wie die beider Kinderzimmer für die zwei Kinder der Klägerin und der vorgesehene Büroraum für den damaligen Ehemann der Klägerin, einen Rechtsanwalt, ausweisen. Die nicht als Feststellung zu betrachtende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Eltern der Klägerin hätten ursprünglich das Wohnhaus selbst beziehen wollen, beruht auf einem Irrtum. Die Eltern der Klägerin wohnten in ihrer Villa in H., wo sich auch der Betrieb befand. Die Klägerin, die das Haus so schnell wie möglich beziehen wollte, zog mit ihrer Familie schon am 15. April 1972 ein. Das hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt und ergibt sich zusätzlich aus den von ihm in Bezug genommenen Bauakten. Am 1. Oktober 1972 zog, wie das Oberverwaltungsgericht weiter angenommen hat, auch die Mutter der Klägerin in das Haus ein in der Absicht, sich dort eine zweite abgeschlossene Wohnung einzurichten. Diese Absicht schlug fehl, weil der darauf gerichtete Baugenehmigungsantrag der Mutter der Klägerin vom 14. Oktober 1972 mit Bescheid vom 14. März 1974 als nicht genehmigungsfähig abgelehnt wurde. Diesen Bescheid hat die Mutter der Klägerin nicht angefochten. Sie hat vielmehr selbst mit Schreiben vom 12. September 1974 die Schlußabnahme des Einfamilienhauses ohne selbständige zweite Wohnung beantragt. Die Abnahme fand am 9. Oktober 1974 statt und ergab keine Beanstandungen. Auch das folgt aus den durch die in Bezug genommenen Bauakten verdeutlichten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Erst danach, am 20. Februar 1975, hat die Mutter der Klägerin erneut um Genehmigung für eine abgeschlossene zweite Wohnung, die mit Bescheid vom 19. März 1945 erteilt wurde. Die Schlußabnahme dieser Wohnung fand am 15. Oktober 1975 statt.

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Dieser Geschehensablauf ist im Hinblick auf die Bezugsfertigkeit dahin zu würdigen, daß Ausgangspunkt ein für die Klägerin und ihre Familie bestimmtes Einfamilienhaus war. Nach dem Einzug der Mutter der Klägerin war das Einfamilienhaus schon so weit hergestellt, daß die Klägerin mit ihrer Familie am 15. April 1972 und die Mutter der Klägerin am 1. Oktober 1972 sich zumindest darin aufhalten konnten. Spätestens am 9. Oktober 1974 war es als Einfamilienhaus vollständig hergestellt. Die Absicht, eine zweite abgeschlossene Wohnung einzubauen, ist nicht in Betracht zu ziehen. Sie wäre nur zu berücksichtigen, wenn damals mit ihrer Verwirklichung begonnen worden wäre(Urteil vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 24). Des ist nicht der Fall. Bei der Schlußabnahme am 9. Oktober 1974 wurde eine einzige Wohnung festgestellt. Die Mutter der Klägerin hat dem Beklagten auch nichts anderes erklärt. Sie hat die Ablehnung der für den Einbau einer zweiten abgeschlossenen Wohnung erbetenen Genehmigung unanfechtbar werden lassen und danach selbst die Schlußabnahme für ein Einfamilienhaus beantragt. Aus dieser Erklärung ergibt sich sowohl für den Beklagten als auch für einen Dritten, daß das Bauvorhaben als Einfamilienhaus abgewickelt werden sollte. Das erweisen nicht zuletzt die zwischen dem ablehnenden Bescheid vom 14. März 1974, dem Antrag auf Schlußabnahme vom 12. September 1974 und dem erneuten Antrag vom 20. Februar 1975 liegenden Zeiträume. Der Einbau einer zweiten abgeschlossenen Wohnung im Jahre 1975 zeigt sich demgegenüber als nachträgliche Veränderung des Einfamilienhauses.

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Dabei bleibt es auch, wenn die Mutter der Klägerin die Schlußabnahme beantragt haben sollte, um die Auszahlung von Finanzierungsmitteln zu beschleunigen, wie die Klägerin behauptet. Denn gleichwohl ist diese Erklärung so zu verstehen, daß das Wohnhaus als Einfamilienhaus nunmehr fertiggestellt und abschließend zu überprüfen sei. Der Sachverhalt ist daher von dem verschieden, der dem vom Oberbundesanwalt angeführten Urteil des Senatsvom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - zugrunde lag. Denn dort hat der Bauherr aufgrund eines von Baubeginn an bestehenden und im Ergebnis auch seitdem baurechtlich genehmigten Planes ein Familienheim mit zwei Wohnungen gebaut. Deshalb ist zusammenfassend festzustellen, daß das Wohnhaus spätestens am 9. Oktober 1974 bezugsfertig war.

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Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, daß in diesem Zeitpunkt neben der Wohnung der Klägerin und ihrer Familie eine zweite, jedoch nicht abgeschlossene Wohnung für die Mutter der Klägerin vorhanden war, die aus den beiden Kinderzimmern, Flur, Bad mit Toilette gebildet worden war, die als Raumgruppe den beiden auf Einbau einer abgeschlossenen zweiten Wohnung gerichteten Baugesuchen zugrunde gelegt war. Dies ist dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen und wird durch den Vortrag der Klägerin bestätigt, der keinen Hinweis auf eine andere Abgrenzung der Wohnbereiche enthält. In dem Wohnhaus bestanden jedoch seinerzeit zwei voneinander abgegrenzte, wenn auch nicht voneinander abgeschlossene Wohnungen nur dann, wenn in jeder dieser Wohnungen ein selbständiger Haushalt geführt wurde. Es genügt nicht, wenn sich die Mutter der Klägerin in ihrer Raumgruppe aufhielt. War sie in den Haushalt der Klägerin eingegliedert, so wurde in den beiden Wohneinheiten ein einheitlicher Haushalt geführt. In diesem Fall ist nur eine einzige Wohnung gegeben (BVerwGE 58, 253). Obwohl erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß die Mutter der Klägerin in diesen Räumen einen selbständigen Haushalt geführt hat, muß der Senat von dieser Sachlage ausgehen. Das Oberverwaltungsgericht hat sie zugunsten der Klägerin unterstellt. Die Anerkennung als Familienheim mit zwei Wohnungen scheitert jedoch daran, daß die Wohnung der Mutter der Klägerin nicht förderungsfähig und darum keine Wohnung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist.

22

Die Anerkennung als Familienheim mit zwei Wohnungen, die hier allein in Betracht kommt, setzt voraus, daß beide Wohnungen förderungsfähig sind(Urteile vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 8 C 90.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 21 undvom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 -). Zu den Erfordernissen der Förderungsfähigkeit gehört, daß die Benutzung als Wohnung baurechtlich zulässig ist. Dieses Erfordernis gilt für nicht abgeschlossene Wohnungen ebenso wie für abgeschlossene. Es gilt für jede Wohnung. Denn eine rechtswidrige Nutzung kann bei der Frage der Förderungsfähigkeit einer Wohnung nicht zugrunde gelegt werden(Urteil vom 17. März 1976 - BVerwG 8 C 48.75 -). Ist die Benutzung als Wohnung nach materiellem Baurecht nicht zulässig, so ist die Wohnung rechtlich zur Dauerbenutzung nicht geeignet. Das hat der Senat wiederholt in Fällen ausgesprochen, in denen baurechtlich nur die wochenendhausgemäße Nutzung zugelassen war (vgl. BVerwGE 50, 29 [32];Urteil vom 17. März 1976 - BVerwG 8 C 48.75 -). Das gilt ebenso, wenn baurechtlich die Benutzung als selbständige Wohnung schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 12, 245 [BVerwG 12.05.1961 - VII C 161/60] [246]). So liegen die Dinge hier. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung von Landesrecht für den Senat bindend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) festgestellt, die Wohnung der Mutter der Klägerin habe dem materiellen Baurecht widersprochen, weil die Toilette von dem Raum unmittelbar zugänglich gewesen sei, der die Kochnische enthält. Dieser Mangel hinderte die Benutzung der Raumeinheit als Wohnung. Denn die Mutter der Klägerin sollte in ihrer Wohnung Gelegenheit haben, sich die Mahlzeiten selbst zuzubereiten. Diese Gelegenheit gehört zur Mindestausstattung einer förderungsfähigen Wohnung(Urteile vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 8 C 90.76 - undvom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 6.79 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 58, 253). Deshalb entsprach die Wohnung insgesamt nicht dem materiellen Baurecht. Sie war daher nicht förderungsfähig, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob dieses Ergebnis auch daraus abgeleitet werden kann, daß die Wohnung keine abgeschlossene Wohnung bildete (vgl. jetzt § 39 Abs. 1 Satz 3 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Veränderungen es bedurfte, den Mangel zu beheben. Allein entscheidend ist, daß die Wohnung am 9. Oktober 1974 nicht dem materiellen Baurecht entsprach. Auf diesen Zeitpunkt kommt es auch insoweit an, so daß außer Betracht bleiben kann, daß der Zustand bis zum Einbau einer zweiten abgeschlossenen Wohnung im Jahre 1975 andauerte. Es kann ferner dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn ein einzelner Raum in einer Weise benutzt wird, die baurechtlich nicht zulässig ist. Hier geht es um die Frage der Benutzung einer Raumgruppe als selbständige Wohnung.

23

Daraus folgt, daß nach den am 9. Oktober 1974 herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nur von einer einzigen, in dem Wohnhaus eingerichteten Wohnung auszugehen ist. Sie entspricht den Anerkennungsvoraussetzungen nicht, weil sie die Wohnflächengrenzen nicht einhält. Da die Nutzung der für die Mutter der Klägerin vorgesehenen Räume als Teile einer einzigen Wohnung baurechtlich nicht beanstandet ist, so sind sie ohne weitere Erwägungen der Wohnflächenberechnung zugrunde zu legen. Am 9. Oktober 1974 umfaßte die Wohnung im Hause der Klägerin eine Wohnfläche von mehr als 190 qm. Das ist nicht umstritten. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a II. WoBauG ist jedoch für ein Familienheim mit einer einzigen Wohnung nur eine Wohnfläche von 156 qm zulässig. Sie ist weit überschritten, auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß nach § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG eine Mehrfläche für ein Büro in Höhe von rund 15 qm Wohnfläche zulässig wäre. Die Zulassung einer Abweichung (vgl. BVerwGE 58, 181) kommt für diese Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht in Betracht (§ 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 II. WoBauG).

24

Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Türke
Türke
Noack
Lotz
Ernst