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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1980, Az.: BVerwG 6 CB 42.80

Nachträgliche Rüge, ein ehrenamtlicher Richter habe während der Verhandlung geschlafen; Besondere Bedeutung der Vernehmung des Klägers als Partei in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 42.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.12.1979 - AZ: 8 VG A 3/79

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 28. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Dezember 1979 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet. Entgegen der Darstellung des Klägers war das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1979, aufgrund deren das angefochtene Urteil ergangen ist, nicht im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftswidrig besetzt. Insbesondere bestehen nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen der an der Verhandlung und Entscheidung beteiligten Berufsrichter ... und ... sowie der ehrenamtlichen Richterin ... keine hinreichenden Grundlagen für die Annahme, die Richterin ... habe während der mündlichen Verhandlung wiederholt minutenlang geschlafen oder sei während eines irgendwie erheblichen Zeitraums derart geistig abwesend gewesen, daß sie keinen hinreichenden Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers und dem gesamten Verlauf seiner Vernehmung als Partei gewinnen konnte. Soweit die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 5. August 1980 geltend machen, die Richterin sei übermüdet gewesen und habe sich in ihrer dienstlichen Äußerung vom 18. Juni 1980 nur noch an einen der vom Kläger für seine Kriegsdienstverweigerung genannten Gründe erinnert, ist zu bemerken, daß zeitweilige Ermüdungserscheinungen insbesondere von ehrenamtlichen Richtern während einer mehrstündigen Sitzung nicht ungewöhnlich und jedenfalls noch kein Beweis dafür sind, daß sie der Verhandlung nicht so gefolgt sind, wie es zu einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gehört; die Hervorhebung nur eines in besonderer Erinnerung gebliebenen Punktes in der 6 Monate nach der Verhandlung abgegebenen Äußerung beweist ebenfalls nicht, daß die Richterin die übrigen am 18. Dezember 1979 erörterten Punkte nicht aufgenommen und bei ihrer Mitwirkung an der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Gegen die Annahme, die Richterin habe geschlafen, spricht auch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trotz seiner offenbar sehr engagierten Beteiligung an der Parteivernehmung den Vorsitzenden des Gerichts nicht auf die nach seinen Angaben von ihm bemerkten Anzeichen mehrfachen minutenlangen Schlafens der Richterin hingewiesen hat. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlaß, auch noch eine Äußerung des von der Revision benannten Rechtspratikanten ... einzuholen, zumal nichts dafür vorgetragen worden ist, warum dieser die Vorgänge in der Verhandlung vom 18. Dezember 1979 besser beobachtet und verläßlicher in Erinnerung haben können sollte, als die mitwirkenden Richter.

3

Die Revision war nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückzuweisen.

4

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

5

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt dem vorliegenden Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG zu noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Grundsatz, daß der Vernehmung des Klägers als Partei in Kriegsdienstverweigerungssachen besondere Bedeutung zukommt, ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt und betont worden (vgl. BVerwGE 55, 217); er bedarf keines erneuten Ausspruchs. Im übrigen handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen um in die Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. April 1980 - BVerwG 6 B 38.80 - und vom 24. Juni 1980 - BVerwG 6 B 45.80 -). Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel (u.a. die Art und Weise der Beweiswürdigung) geltend macht, ist sie unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassungsbeschwerde - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 2. April 1980 - BVerwG 6 B 8.80 - mit Nachweisen).

6

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Nettesheim
Ernst