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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1980, Az.: BVerwG 1 WB 159/78

Promotion; Verlängerung der Rechtsmittelfrist; Vorläufige Aufhebung eines Bescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 159/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • RiA 1981, 100

Amtlicher Leitsatz

Für den Antrag auf Feststellung, der Vorgesetzte habe den Antragsteller durch Nichtverlängerung der Rechtsmittelfrist und ähnliche verfahrensmäßige Verhaltensweisen rechtswidrig zur Prozeßführung "gezwungen", besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Niebuhr, Hauptmann Seifert als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat; er trat am 4. April 1966 zunächst als Soldat auf Zeit und Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein und gehört seither der Fernmeldetruppe an. Mit Urkunde vom 28. Juli 1971 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2

Ab 1971 studierte der Antragsteller an der Fachhochschule der Luftwaffe in N. Elektrotechnik und wurde auf Grund seiner dabei gezeigten Leistungen ab Wintersemester 1973/74 zum Hochschulstudium, Fachrichtung Elektrotechnik, an die Technische Universität M. kommandiert. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1975 wurde er zur Fortsetzung seines Studiums an die Hochschule der Bundeswehr M. versetzt. Der Antragsteller beendete sein Studium im Frühjahr 1979 durch Ablegen der Diplomhauptprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend".

3

Wegen seiner Leistungen bei der Anfertigung der Diplomarbeit, die schließlich mit dem bestmöglichen Prädikat ("Mit Auszeichnung") bewertet wurde, bot ihm Professor Dr. R., Leiter des Insituts für Festkörpertechnologie, die Anfertigung einer Promotionsarbeit an. Diese sollte auf der Diplomarbeit aufbauen und ließ deshalb eine Fertigstellung innerhalb von eineinhalb bis zwei Jahren erwarten. Für den Fall, daß der Antragsteller mit dieser Promotion nicht sogleich nach seiner Diplomierung beginnen konnte, war die Vergabe des Forschungsvorhabens an einen anderen Kandidaten vorgesehen.

4

Mit Schreiben vom 30. Mai 1978 bat der Antragsteller den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) um eine Verlängerung seiner Studienzeit für voraussichtlich eineinhalb Jahre zum Zwecke der angebotenen Promotion, die für ihn eine einmalige Chance sei.

5

Mit Bescheid vom 28. Juni 1978, ausgehändigt am 10. Juli 1978, lehnte der BMVg - P III 6 - diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die spätere fachbezogene Verwendung des Antragstellers eine Promotion nicht erfordere und sich die Gesamtstudiendauer durch die Promotion wesentlich verlängern würde.

6

Hiergegen reichte der Antragsteller am 21. Juli 1978 bei seinem Disziplinarvorgesetzten und unter dem 29. September 1978 wegen Untätigkeit des BMVg auch unmittelbar beim Senat Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung ein mit dem Begehren,

  1. 1)

    zum Zwecke der Promotion seine Studienzeit ohne weitere Auflagen um maximal zwei Jahre ab 1. November 1978 bzw. (Antrag vom 1. November 1978) vom Zeitpunkt der Diplomierung an zu verlängern,

  2. 2)

    festzustellen, daß ihn der BMVg - P III 6 - in rechtswidriger Weise gezwungen habe, gegen seinen Dienstherrn ein Gericht anzurufen.

7

Einen hinsichtlich der Verlängerung des Studiums gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung hat der Senat mit Beschluß vom 7. November 1978 - 1 WB 163/78 - als unbegründet zurückgewiesen.

8

Zur Begründung seiner Begehren führt der Antragsteller im einzelnen aus:

9

Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiere ihm eine möglichst hochwertige Ausbildung. An etwaige grundrechtsbeschränkende zwingende dienstliche Erfordernisse, die gar nicht vorlägen, sei ein außerordentlich strenger Maßstab anzulegen. Die Versagung der Studienzeitverlängerung sei unangemessen und überstrapaziere sein Loyalitätsgefühl. Sie verstoße gegen das Dienst- und Treueverhältnis, stelle einen Mißbrauch dienstlicher Befugnisse dar und verletze die Fürsorgepflicht, die den Vorgesetzten verpflichte, für die bestmögliche Laufbahn des Untergebenen ohne Beschränkung auf eine absehbare Verwendung zu sorgen.

10

Die begehrte Promotion sei ein seinen Fähigkeiten angemessener Abschluß der Ausbildung auf wissenschaftlichem Gebiet. Sie wirke sich nach seiner Erfahrung auch auf die weitere Laufbahn günstig aus. Ohne eine Promotion sei ihm die Möglichkeit der Lehre an der Hochschule der Bundeswehr verschlossen. Durch die fehlerhafte Bedarfsplanung des BMVg könne ihm innerhalb der Bundeswehr keine angemessene Verwendung mehr gewährleistet werden. So bestehe die Möglichkeit, daß in Zukunft Berufsoffiziere als Hauptmann in den Ruhestand versetzt werden müßten. Die angestrebte Promotion könne diese eingetretene Verschlechterung seiner Laufbahnchancen ausgleichen, da ihm dadurch eine wissenschaftliche Nebentätigkeit ermöglicht bzw. erleichtert werde. Er beabsichtige zwar nicht, vorzeitig aus der Bundeswehr auszuscheiden, aber auch bei regelmäßiger Zurruhesetzung wolle er wissenschaftlich weiterarbeiten. Sollte er jedoch dennoch sich vorzeitig zum Ausscheiden gezwungen sehen oder eine generelle Vorverlegung der Zurruhesetzung erfolgen, so würde die Versagung der Promotionsmöglichkeit seine anderen Berufschancen erheblich verengen. In jedem Falle füge ihm sein Dienstherr daher Schaden zu.

11

Die Regelstudienzeit sei von ihm nur um zwei Semester überschritten worden. Er habe sich bereits vor der Kommandierung an die Fachhochschule um ein TU-Studium beworben. Die vier Fachhochschulsemester dürften daher hinsichtlich der Studiendauer keine Berücksichtigung finden. Im übrigen seien zwei weitere Studienjahre vollkommen unerheblich, da er der Bundeswehr ohnehin noch ca. 25 Jahre zur Verfügung stehe.

12

Seine nur durchschnittliche Note der Diplomhauptprüfung sei unter schwierigen Umständen innerhalb kurzer Studienzeit zustandegekommen. Eine längere Krankheit sowie seine Ehescheidung hätten ihn während des Studiums sehr belastet. Die für eine Promotion erforderliche wissenschaftliche Eignung folge bereits aus seiner mit dem besten Prädikat bewerteten Diplomarbeit. Im übrigen komme es bei der Beurteilung einer Qualifikation nicht auf die endgültig erzielte Note, sondern auf die jeweiligen Umstände, unter denen die Prüfungsleistungen erbracht würden, an.

13

Seine wegen seiner bereits erfolgten Einarbeitung innerhalb kurzer Zeit zu fertigende Promotionsarbeit bringe der Bundesrepublik Deutschland, auf deren Interessen abzustellen sei, möglicherweise einen technologischen Vorsprung. Dies habe der BMVg nicht geprüft.

14

Der Bedarf könne grundsätzlich nicht auf 25 Jahre vorausberechnet werden. Schon deshalb dürfe sich eine Verwendungsentscheidung des BMVg nicht am Bedarf orientieren.

15

Im übrigen habe der BMVg ihm gegenüber den Gleichheitssatz verletzt. Es gebe auch in der Bundeswehr promovierte Elektrotechniker sowie auch andere promovierte und promovierende Offizierkameraden. Berufssoldaten, die an öffentlichen Hochschulen Pädagogik studierten, dürften promovieren. Berufssoldaten, die Jura studierten, benötigten eine wesentlich längere Ausbildungszeit, als für das TU-Studium erforderlich sei. Dies bringe den betreffenden Berufssoldaten bessere Laufbahnchancen. Offiziere der Teilstreitkraft Marine und seines Wissens auch der Teilstreitkraft Luftwaffe würden regelmäßig zum Studium in die USA abgeordnet und diesen Offizieren werde bei entsprechender Qualifikation ebenso regelmäßig Studienzeitverlängerung zum Zwecke der Promotion ohne Rücksicht auf Bedarfserwägungen gewährt. Andere Offiziere mit abgeschlossenem Studium würden an die Hochschule der Bundeswehr in den wissenschaftlichen Bereich kommandiert, wodurch für sie eine Promotionsmöglichkeit entstehe. Auch gebe es die Möglichkeit, an der Hochschule der Bundeswehr zu lehren. Er habe unter denselben Voraussetzungen sein Studium begonnen wie andere jetzt promovierende Offiziere. Es dürfe nicht zwei Arten von Berufsoffizieren geben.

16

Der BMVg habe seine Gründe nicht genügend zur Kenntnis genommen und nicht ausreichend gewürdigt. Durch die Nichtverlängerung der Rechtsmittelfrist habe ihn der BMVg gezwungen, ohne genügende Überlegung gegen seinen Dienstherrn eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen, wollte er nicht eine von ihre für rechtswidrig gehaltene Maßnahme hinnehmen. Dabei komme es nicht auf das Wort "gezwungen" an, sondern darauf, daß die diesbezügliche Handlungsweise des BMVg rechtswidrig sei.

17

Der Antragsteller stellt den "Beweisantrag",

der BMVg möge lückenlos offenlegen,

- wieviele Berufsoffiziere bisher überhaupt mit dem Ziel Diplom, Promotion oder zweites Staatsexamen hätten studieren dürfen,

- wieviele Berufsoffiziere bisher mehr als viereinhalb Jahre für ihre akademische Ausbildung aufgewendet hätten bzw. hätten aufwenden dürfen,

- welche Dienstgrade nach jeweils welcher Dienstzeit im einzelnen diejenigen Berufsoffiziere erreicht hätten, die ihr Studium mit dem Diplom abgeschlossen hätten,

- welche Dienstgrade nach jeweils welcher Dienstzeit im einzelnen diejenigen Berufsoffiziere erreicht hätten, die ihr Studium mit der Promotion oder dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen hätten.

18

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19

Er trägt vor:

20

Die für den Antragsteller in Frage kommenden Dienstposten in der Fernmeldetruppe - wie auch in anderen Truppengattungen - setzten lediglich die Diplomprüfung, nicht aber eine Promotion auf dem Gebiet der Elektrotechnik voraus. Es gebe in der Bundeswehr keinen Dienstposten, der besondere Kenntnisse für Halbleiterstrukturen erfordere, mit denen sich die Promotionsarbeit des Antragstellers beschäftigen würde. Die Bundeswehr selbst kenne keine Wissenschaftliche Laufbahn für Offiziere. Hochschullehrer schieden mit ihrer Berufung aus der Bundeswehr aus. Zwar sei man Anfang der 70er Jahre von einem eventuellen Bedarf an wissenschaftlichem Personal für die Besetzung von Stellen an den Hochschulen der Bundeswehr ausgegangen, Jedoch habe sich die Berufungspraxis dieser Hochschulen geändert, so daß für Bewerber aus dem Bereich der Bundeswehr kaum Chancen bestünden. Zur Zeit stünden lediglich sechs Planstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung. Hiervon seien drei mit zivilen Mitarbeitern besetzt, die übrigen drei mit Offizieren, die nach Beendigung ihres Studiums Truppenerfahrung hätten sammeln können. Anträge, unmittelbar im Anschluß an das Studium als wissenschaftliche Mitarbeiter Verwendung zu finden, seien bisher stets abgelehnt worden. Eine Kommandierung des Antragstellers zum Zwecke der Promotion würde die derzeitige Ausbildung ohne dienstliche Notwendigkeit erheblich verlängern. Das sei aus Zeit- und Kostengründen haushaltsrechtlich nicht vertretbar.

21

Die Ablehnung der Studienzeitverlängerung verletze auch nicht den Gleichheitssatz, da die angeführten und vorhandenen "Vergleichsfälle" eben nicht vergleichbar seien.

22

Für Offiziere, die Geschichte studierten, sei eine vorwiegend wissenschaftliche Verwendung im Militärgeschichtlichen Forschungsamt in F. vorgesehen. Aus diesem Grunde und weil für dieses Studium kein eigener Abschluß wie etwa das Diplom vorgesehen sei, dürften diese Offiziere promovieren. Die Dienstposten für Juristen in der Bundeswehr erforderten das zweite Staatsexamen. Aus dieser Notwendigkeit rechtfertige sich ihr längeres Studium. Früher angeordnete Promotionen in den USA, wie sie der Antragsteller anspreche, seien mit Ablauf des Jahres 1975 beendet worden. In allen Fällen, in denen eine Kommandierung zum Zwecke der Promotion angeordnet oder entsprechende Zusagen gemacht worden seien, sei auf allgemeine überdurchschnittliche wissenschaftliche Befähigung, nicht auf lediglich herausragende Einzelleistungen, abgestellt worden. Im übrigen bedürfe eine Nachprüfung von Vergleichsfällen der Benennung dieser Fälle durch den Antragsteller, da Offiziere, die an Hochschulorten Dienst leisteten, außerdienstlich promovieren könnten. Förderungsmaßnahmen für Offiziere mit abgeschlossenem Hochschulstudium richteten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. nach Eignung und Leistung. Auf die Art des jeweiligen Studienabschlusses komme es hierbei nicht an.

23

Der Antragsteller ist nach Abschluß seines Studiums mit Wirkung vom 1. Juni 1979 nach vorheriger Kommandierung zum Fernmeldebataillon ... in D. an der Donau versetzt worden.

24

Mit Schreiben vom 24. August 1979 teilte der Antragsteller seine Kommandierung zum Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit. Er trägt vor, laut Bescheid des Wehrbeauftragten vom 29. Mai 1979 an ihn habe der BMVg geäußert, man sei durchaus bereit gewesen, die getroffene Entscheidung auf Grund seines Vorbringens gegebenenfalls zu überprüfen. Daraus folge, daß entgegen dem sonstigen Vortrag des BMVg irgendeine Möglichkeit bestanden haben müsse, ihn zu weiterer wissenschaftlicher Tätigkeit zu kommandieren. Er bitte um gerichtliche Feststellung des wahren Sachverhalts.

25

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.

26

II

1.

a)

Der in der Sache gestellte Antrag ist zulässig.

27

Der Antragsteller hatte zunächst die Verpflichtung des BMVg zur Verlängerung der Studienzeit begehrt. Die Abänderung dieses form- und fristgerecht gestellten Antrags von "gerechnet ab 1. November 1978" in "gerechnet vom Zeitpunkt der Diplomierung" stellte keine im Verfahren der Wehrbeschwerdeordnung unzulässige Änderung, sondern nur eine zulässige Anpassung des ursprünglichen Antrags an das Geschehen während des gerichtlichen Verfahrens dar.

28

Der Senat könnte den BMVg jetzt jedoch nicht mehr zur begehrten Verlängerung des Studiums des Antragstellers verpflichten, da sich die Hauptsache erledigt hat. Denn die Promotionsmöglichkeit, die der Antragsteller durch vollkommene Freistellung von jeglichem anderen militärischen Dienst wahrnehmen wollte, bot sich ihm nur für den Fall, daß er sofort nach seiner Diplomierung, also im Frühjahr 1979, hätte weiterarbeiten können. Da der Antragsteller aber ausdrücklich an einer gerichtlichen Überprüfung festhält (vgl. sein Schreiben vom 24. August 1979), ist sein Antrag nunmehr dahin auszulegen, daß er die Feststellung begehrt, die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Studienzeit bzw. auf entsprechende Verpflichtung des BMVg sei rechtswidrig gewesen (BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77).

29

Der Antragsteller hat das für diesen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche berechtigte Interesse (§ 11 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog; BVerwG Beschluß vom 27. Februar 1974 - 1 WB 34/73) dargetan. Sein Hinweis auf die nach seiner Auffassung ihm drohende Beeinträchtigung seiner weiteren Laufbahn sowie die Einschränkung wissenschaftlichen Tätigwerdens und des ihm hieraus erwachsenen Schadens genügen den an das Feststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77).

30

Neben vorstehendem Antrag kommt dem Begehren des Antragstellers, die Maßnahme des BMVg auch unter ihm nicht bekannten rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Der zulässige Antrag zu 1 führt nämlich zur Prüfung dieser Maßnahme unter allen einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten.

31

b)

Der Antrag ist unbegründet. Die Ablehnung der Verlängerung der Kommandierung zum Zwecke der Promotion war nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 WB 267/77).

32

Über Anträge auf eine bestimmte Verwendung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach seinem pflichtmäßigem Ermessen (BVerwG NZWehrr 1970, 224; BVerwGE 46, 310 f; 53, 128 f). Im konkreten Fall konnte der BMVg diese Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der späteren Verwendung des Antragstellers und damit des militärischen Bedarfs treffen (BVerwGE 46, 310, 313; vgl. auch BVerwG NZWehrr 1979, 140). Der BMVg hat dabei ermessensfehlerfrei gehandelt. Er war insbesondere weder unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht noch des Gleichheitssatzes verpflichtet, dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.

33

Aus dem in Art. 87 a GG erteilten Verfassungsauftrag ergibt sich das Gebot, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG NJW 1970, 1268). Demzufolge ist es notwendig und rechtmäßig, die Verwendung der Soldaten am jeweiligen militärischen Bedarf auszurichten (BVerwGE 46, 310, 313). Der BMVg ist im Rahmen seiner Organisations- und Planungshoheit gehalten, die Bedarfsplanung ständig zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu orientieren, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes sicherzustellen.

34

In der Fernmeldetruppe gibt es keine Dienstposten, die eine Promotion auf dem Gebiet der Elektrotechnik voraussetzen. Daran ändert nichts, daß es nach dem Vortrag des Antragstellers in der Bundeswehr promovierte Elektrotechniker gibt. Für die Besetzung der entsprechenden Dienstposten genügt die Diplomhauptprüfung. Ebensowenig sind in der Bundeswehr Dienstposten vorhanden, die besondere Kenntnisse über Halbleiterstrukturen erfordern würden.

35

Unberücksichtigt bleiben kann auch der mögliche Nutzen einer Promotion des Antragstellers für die Bundesrepublik Deutschland. Über diese Frage hat der BMVg nach seinem Ermessen zu entscheiden.

36

Das Gebot des möglichst sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln, das für die Bundeswehr einerseits aus dem oben bereits dargelegten Verteidigungsauftrag, andererseits unmittelbar aus § 7 BHO folgt, verlangt auch, daß die Abwesenheit des Berufssoldaten von der Truppe zum Zwecke eines Studiums nicht über das notwendige Maß hinaus andauert. Die mit hohen Kosten verbundene Ausbildung muß in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzeffekt der Ausbildung für die Bundeswehr stehen (BVerwGE 33, 150). Hier würde sich auch ohne Einbeziehung der vier Semester Fachhochschulausbildung bei antragsgemäßer Kommandierung ohne. dienstliche Notwendigkeit die Ausbildung des Antragstellers auf dem Gebiet der Elektrotechnik erheblich verlängert haben.

37

Der BMVg - P II 1 - Az. 16-05-02 - hat mit seinen Richtlinien für die Teilnahme am Studium an den Hochschulen der Bundeswehr vom 30. März 1978 (Anlage 3 zu PersKM Nr. 1/79) sein Ermessen dahingehend gebunden, daß regelmäßig mit Abschluß der Diplomhauptprüfung auch das Studium abgeschlossen ist. Nach Nr. 13 dieser Richtlinien erfolgt zu diesem Zeitpunkt regelmäßig die Versetzung des studierenden Soldaten von der Hochschule der Bundeswehr zur Truppe; damit endet das Studium.

38

Diese Selbstbindung schließt zwar nicht die Berücksichtigung von Sonderlagen in Einzelfällen aus (BVerwG Beschluß vom 6. Mai 1971 - 1 WB 151/70; Beschluß vom 26. April 1974 - 1 WB 2/74). Hinsichtlich des Antragstellers lag jedoch ein solcher Sonderfall, der eine Abweichung von der sonstigen Ermessensübung geboten hätte, nicht vor.

39

Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) verlangte insbesondere keine Verlängerung der Studienzeit zum Zwecke der Promotion wegen der vom Antragsteller befürchteten Nachteile ihres Unterbleibens für seine weitere Laufbahn bei der Bundeswehr sowie für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens oder auch einer vorverlegten regelmäßigen Zurruhesetzung.

40

Es entspricht gerade dem Inhalt des vom Antragsteller erwählten Berufes, daß er nach Erreichung des Ausbildungsziels wieder der Verwendung in der Truppe zugeführt wird. Die Förderung der persönlichen, wissenschaftlichen Neigungen eines Soldaten über das dienstlich gebotene Maß hinaus wird von der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten regelmäßig nicht erfaßt. Etwas anderes ergibt sich weder aus einer Verbesserung der Laufbahnmöglichkeiten des Antragstellers durch die Promotion noch aus seiner besonderen Eignung.

41

Soweit der Antragsteller die Entscheidung (1) nachteiliger Wirkungen über seine aktive Dienstzeit hinaus behauptet, vermöchten solche schon deshalb keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten zu begründen, weil sich die Fürsorgeansprüche des Berufssoldaten für die Zeit seines Ruhestandes nach der gesetzlichen Regelung (§§ 14 ff SVG) in der Gewährung des Ruhegehalts und der sonstigen, mit seiner Alimentation im Zusammenhang stehenden Ansprüche erschöpfen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1977 - 1 WB 45/76). Sie haben im Gegensatz zu den für die Soldaten auf Zeit geltenden Regelungen keine Maßnahmen zum Inhalt, die der Vorbereitung für die Zeit nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses dienen sollen (Berufsförderung).

42

Ein Abweichen von der in den vorgenannten Richtlinien erfolgten Ermessensbindung erforderte im Falle des Antragstellers auch nicht der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Verfassungsgrundsatz untersagt einerseits, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich, andererseits gebietet er, wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln (BVerwG Beschluß vom 15. Juni 1971 - 1 WB 148/70).

43

Soweit die vom Antragsteller vorgetragenen ähnlichen Fälle in der Vergangenheit liegen, handelt es sich nicht um gleichliegende Sachverhalte. Der BMVg durfte bei seinen damaligen Verwendungsentscheidungen von einer anderen Bedarfslage ausgehen. Mit der Einführung der Hochschulen der Bundeswehr und der Änderung von deren Berufungspraxis haben sich diese Verhältnisse seither wesentlich verändert. Der Senat geht auch davon aus, daß der BMVg seine Übung hinsichtlich der Kommandierungen zur Promotion bei Offizieren der Teilstreitkraft Marine in den USA bereits seit längerer Zeit aufgegeben hat. Die an der Richtigkeit dieser Tatsache durch den Antragsteller geäußerten Zweifel vermögen mangels genauerer Darlegungen diese Überzeugung nicht zu erschüttern.

44

Hinsichtlich der übrigen Falle (Juristen, Historiker, Pädagogen) gebietet der Gleichheitssatz gerade eine Differenzierung. Planstellen für Juristen erfordern die zweite Staatsprüfung. Andere Studiengänge, bei denen eine Abschlußprüfung, wie etwa die Diplomhauptprüfung, nicht vorgesehen ist, verlangen eine dieser Tatsache entsprechende Regelung. Dabei bestimmt die jeweilige Verwendung die Art des Abschlusses. So werden die Offiziere, die Geschichte studieren, vorwiegend wissenschaftlich im Militärgeschichtlichen Forschungsamt in Freiburg eingesetzt.

45

Im übrigen würde auch ein gelegentliches Abweichen von der durch die Richtlinien beschriebenen Übung durch den BMVg dem Antragsteller keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Studienzeit gegeben haben (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. Februar 1974 - 1 WB 203/72; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 3 Abs. 1 RdNrn. 179 bis 193 mit weiteren Nachweisen).

46

Mit dem vom Antragsteller gestellten "Beweisantrag" wurde nicht für eine bestimmte tatsächliche Behauptung Beweis angeboten, sondern eine weitere Ausforschung des BMVg durch den Senat begehrt, aus welcher der Antragsteller wohl Anhaltspunkte für seinen Verdacht zu gewinnen trachtete, die vom BMVg zu liefernden Statistiken könnten einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. größere Aufstiegsmöglichkeiten für promovierte Soldaten ergeben. Als auf einen derartigen Ausforschungsbeweis gerichtet ist ein solcher "Beweisantrag" unzulässig. Nach dem Vorstehenden sah der Senat aber auch keinen Anlaß, von sich aus in dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.

47

2.

Der Antrag auf Feststellung, der BMVg habe den Antragsteller durch die Nichtverlängerung der Rechtsmittelfrist, das Unterlassen einer "vorläufigen Aufhebung" des ablehnenden Bescheids vom 28. Juni 1978 und durch ungenügende Sachaufklärung in rechtswidriger Weise gezwungen, sich gegen den eigenen Dienstherrn an ein Gericht wenden zu müssen, ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

48

Der Antragsteller erblickt in dem von ihm gerügten Verhalten seines Vorgesetzten deshalb eine Fürsorgepflichtverletzung, weil dieser dadurch das "Treue- und Loyalitätsbewußtsein eines Berufsoffiziers" strapaziert habe. Dabei verkennt er, daß es das gute Recht jedes Soldaten ist, von den ihm gegen seinen Dienstherrn und seine Vorgesetzten eingeräumten Beschwerde-, Antrags- und Klagemöglichkeiten Gebrauch zu machen, und daß es ihm nicht zum Vorwurf gereicht, wenn er davon Gebrauch macht. Es ist zwar aller Ehren wert, wenn der Antragsteller es als psychische Belastung empfindet, sich gegen seine Vorgesetzten an ein Gericht zu wenden, und wenn er sich diesen Schritt dementsprechend gründlich überlegt hat. Die Erhebung einer Wehrbeschwerde und gegebenenfalls der Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sind aber nach dem Gesagten gleichwohl keine Rechtsnachteile, für deren Zufügung die Verletzung seiner Rechte oder der ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO und der dort genannten Bestimmungen des Soldatengesetzes in Betracht käme. Vielmehr dient die Gewährung solchen Rechtsschutzes und damit der Möglichkeit, die eigene Auffassung über das für rechtswidrig gehaltene Verhalten von Vorgesetzten schließlich vor einer unabhängigen Instanz zu vertreten, gerade dem rechtlichen Schutz des Soldaten, so daß er von vornherein gegen die Veranlassung solchen Verhaltens durch einen Vorgesetzten keines rechtlichen Schutzes bedürfen kann. In dem Beschwerde- und gerichtlichen Verfahren, das der Soldat gegen einen Vorgesetzten in Gang setzt, wird ja gerade geprüft, ob der Vorgesetzte sich rechtmäßig oder unrechtmäßig verhalten und den Soldaten damit zu seiner Beschwerde und gegebenenfalls zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung veranlaßt oder, wie der Antragsteller es sieht, "gezwungen" hat.

49

Insbesondere sind dem Antragsteller durch die seines Erachtens ungenügende Sachaufklärung und durch die Nichtverlängerung der Rechtsmittelfrist bzw. durch das Unterlassen einer "vorläufigen Aufhebung" des ablehnenden Bescheids keine zusätzlichen rechtlichen Nachteile entstanden, die für sich Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens sein könnten. Hinsichtlich der Sachaufklärung ist das ohne weiteres klar; denn das Beschwerde- und Antragsverfahren dient gerade auch dazu, solche Mängel aufzudecken und daraus die rechtlichen Folgerungen für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zu ziehen. Die gesetzliche Antragsfrist des § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO aber konnte der BMVg gar nicht verlängern. Durch ihre Nichtverlängerung entstand dem Antragsteller also schon deshalb wiederum kein rechtlicher Nachteil, gegen den er geschützt werden könnte. Ähnliches gilt für die gleichzeitig begehrte "vorläufige Aufhebung" des ablehnenden Bescheids. Diese hätte nämlich die Antragsfrist nicht berührt, wenn man darunter im Sinne des Begehrens die Außervollzugsetzung des Bescheids in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2, 1. Halbsatz, WBO versteht; davon ganz abgesehen erfolgen sowohl die Aussetzung einer Maßnahme wie eine einstweilige Maßnahme nach § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz WBO und ihre Unterlassung nicht ihrerseits wieder im militärischen Subordinationsverhältnis zwischen dem Vorgesetzten und dem Untergebenen und können deshalb nicht Gegenstand eines Aufhebungs- oder Verpflichtungsantrags nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO sein, sondern allein nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung (vgl. § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO) - vor Gericht - erstritten werden. Auch gegen die nachteiligen Folgen des Fehlens einer generell aufschiebenden Wirkung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WBO) ist der Soldat also in rechtsstaatlich einwandfreier und mit anderen Verfahrensregelungen (vgl. § 80 Abs. 2 bis 7 VwGO) vergleichbarer Weise geschützt.

50

3.

Der Antrag ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

51

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1) WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn
Niebuhr
Seifert

(1) Red. Anm.:

"Entscheidung" korrigiert durch "Entstehung" (siehe Ver-knüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)