Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1978, Az.: BVerwG 1 WB 163/78
Anspruch eines Berufssoldaten auf Verlängerung seines Studiums zur anschließenden Promotion; Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Promotion für die weitere Verwendung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 163/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Kommandierung zum Zwecke der Promotion ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung der betreffenden Soldaten zu sehen, sondern unter dem ihrer späteren Verwendung, insbesondere des Bedarfs (BVerwGE 46, 310, 313) [BVerwG 03.10.1974 - I WB 93/74].
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört als Offizier des Truppendienstes der Fernmeldetruppe an. Ab 1971 studierte er an der Fachhochschule der Luftwaffe in N. Elektrotechnik. Auf Grund seiner dabei gezeigten Leistungen wurde er ab Herbst 1973 zum Hochschulstudium, Fachrichtung Elektrotechnik, an die Technische Universität M. kommandiert. Dieses Studium wird er voraussichtlich Mitte November 1978 abschließen. Anschließend ist seine Verwendung als Fernmeldeoffizier (IngFmTechn) beim Fernmeldebataillon ... in D., für 1979 seine Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C vorgesehen.
2.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1978 bat der Antragsteller den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) um eine Verlängerung seiner Studienzeit, damit er aufbauend auf seiner Diplomarbeit promovieren könne, wie ihm das Professor Dr. R. angeboten habe.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1978 lehnte der BMVg - P III 6 - diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die spätere fachbezogene Verwendung des Antragstellers seine Promotion nicht erfordere und seine Gesamtstudiendauer bei der von ihn angestrebten Promotion wesentlich verlängert werde.
3.
a)
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vom 21. Juli 1978. Im einzelnen begehrt er
- 1.
die Verlängerung seiner Studienzeit um maximal zwei Jahre ab 1. November 1978 zum Zwecke der Promotion;
- 2.
"hilfsweise" Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend, daß er in unmittelbarem Anschluß an seine Diplomierung bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung mit der Promotion beginnen könne und nicht zu anderem militärischen Dienst herangezogen werde, ausgenommen die Teilnahme am Lehrgang der Fortbildungsstufe C im Jahre 1979;
- 3.
die Feststellung, daß der BMVg - P III 6 - ihn in rechtswidriger Weise gezwungen habe, gegen seinen Dienstherrn ein Gericht anzurufen.
Er trägt u.a. vor:
Bei der zu erwartenden Vorverlegung der Altersgrenzen füge ihm die Versagung der Studienzeitverlängerung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu. Eine halbwegs zutreffende Voraussage über die dienstliche Nutzlosigkeit seiner Promotion könne nicht erstellt werden. Der Bundesrepublik als seinem Dienstherrn Bereiche der Abbruch seiner von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Forschungsarbeit, die für die Leistungsfähigkeit der Elektronik von Bedeutung sei, zum Nachteil. Auch andere Berufsoffiziere studierten auf Befehl an einer öffentlichen Hochschule.
Zu seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vertritt der Antragsteller die Auffassung, mit seiner Versetzung zu anderem Dienst werde die ihm angebotene Promotionsmöglichkeit ganz unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Hauptsache endgültig vereitelt, weil dann ein anderer Student mit dieser Aufgabe betraut werde.
b)
Der BMVg legte den Antrag unter dem 25. September 1978 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vor. Er beantragt seine
Zurückweisung
als unbegründet. In der Fernmeldetruppe gebe es keine Dienstposten, die eine Promotion auf dem Gebiet der Elektrotechnik voraussetzten. Soweit ein Hochschulabschluß gefordert werde, solle der betreffende Offizier lediglich befähigt werden, entsprechende Dienstposten wahrzunehmen und in fachlicher Hinsicht Führer und Ausbilder zu sein. Dafür genüge als Hochschulabschluß die Diplomprüfung. Für eine weiterführende wissenschaftliche Ausbildung bestehe keine dienstliche Notwendigkeit; sie wäre daher aus Zeit und Kostengründen nicht vertretbar. Seit längerem würden - abgesehen von Offizieren, die Geschichte studierten und für eine wissenschaftliche Tätigkeit am Militärgeschichtlichen Forschungsamt in Freiburg vorgesehen seien - Anträge auf Gewährung der Möglichkeit zur Promotion abschlägig beschieden; insbesondere beendeten die nach Monterey (USA) entsandten Marineoffiziere ihr Studium mit dem Master of Science, eine Promotion zum Philosophy Doctor werde reicht mehr angeordnet.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Bedarfsorientierung der Ausbildung von Offizieren ebenfalls unbegründet.
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil das Beharren des Dienstherrn auf einer getroffenen Entscheidung als solche keinen selbständigen Beschwerdegrund darstelle.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Der Eilantrag bezieht sich nur auf den Antrag, den BMVg zur Verlängerung der Studienzeit um maximal zwei Jahre zum Zwecke der Promotion zu verpflichten, nicht auf den unter
I 3.a) Nr. 3 aufgeführten Feststellungsantrag.
Der Antrag ist nach Abs. 1 Satz 1 des vom Senat in ständiger Rechtsprechung analog angewendeten § 123 VwGO zulässig (vgl. BVerwGE 33, 42). Insbesondere würde der Antragsteller mit einer stattgebenden Entscheidung das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel nicht schon voll erreichen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 123 RdNr. 8).
2.
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung des im Hauptsacheverfahren gestellten Antrags ergibt, daß der Antragsteller nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht hat, in der Hauptsache durchzudringen. Dieser Umstand darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Oktober 1977 - 1 WB 217/77). Insoweit kann offenbleiben, ob die Kommandierung, des Antragstellers auf weitere maximal zwei Jahre der einzige Weg ist, um die ihm angebotene Promotion zu erreichen. Denn ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Kommandierung von Soldaten zum Studium (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1976 - 1 WB 110/76) ist ihre Kommandierung zum. Zwecke der Promotion nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung der betreffenden Soldaten zu sehen, sondern unter dem ihrer späteren Verwendung, insbesondere des Bedarfs (BVerwGE 46, 310, 513). In dieser Hinsicht hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß entgegen dem Vorbringen des BMVg die für ihn in Betracht kommende fachbezogene Verwendung seine Promotion erfordert und überhaupt in der Fernmeldetruppe nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, auf die es bei einem Verpflichtungsantrag ankommt, Dienstposten vorhanden sind, die eine Promotion auf dem Gebiet der Elektrotechnik voraussetzen.
Ist dem so, so ist der BMVg nach dem Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung (§ 7 BHO) gehalten, von einer Kommandierung des Antragstellers abzusehen, die ihn weitere eineinhalb bis zwei Jahre der Verwendung in der Truppe entziehen würde, nachdem er schon seit 1971 zum Studium kommandiert war (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Oktober 1974 - 1 WB 93/74). Auch die Berufung des Antragstellers auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verspricht derzeit keinen Erfolg, da die geltend gemachten Kommandierungen anderer Soldaten zur Promotion teils in der Vergangenheit liegen und auf Grund einer inzwischen aufgehobenen Übung verfügt wurden, teils einen speziellen wissenschaftlichen Ausbildungsgang für eine besondere wissenschaftliche Tätigkeit in der Bundeswehr betreffen, nämlich für eine Tätigkeit im Militärgeschichtlichen Forschungsamt in F.; die vom Antragsteller ins Auge gefaßten Fälle liegen also anders als sein eigener.
3.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb