Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1980, Az.: BVerwG 1 WB 267/77
Antrag auf Freistellung vom militärischen Dienst zum Zwecke einer Promotion; Rechtsanspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Ermessensentscheidung des Bundesministers für Verteidigung; Zweckrichtung eines Hochschulstudiums für die Bundeswehr; Verbindliche Zusage zu einer beabsichtigten Promotion durch den Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 267/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NZWehrr 1981, 106
Amtlicher Leitsatz
Zur Freistellung vom Dienst zwecks Promotion.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner Oberfeldapotheker Reinike,
Oberleutnant Lentz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Offizier des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Seine zuletzt am 16. November 1976 auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endet am 30. Juni 1984. Im Rahmen der für längerdienende Offiziere des Truppendienstes vorgeschriebenen Ausbildung nahm der Antragsteller vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1976 am Bundeswehrhochschulstudium der Fachrichtung Elektrotechnik teil, das er am 29. September 1976 mit dem Grad eines Diplomingenieurs und der Gesamtnote "sehr gut" (1,4) abschloß. Nach ergänzender militärischer Ausbildung an der Pionierschule M. ist der Antragsteller seit August 1977 als Zugführer in der Pioniertruppe eingesetzt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1977 beantragte er, die Gelegenheit zur Promotion an der Hochschule der Bundeswehr (HSBw) H. zu erhalten. Hierbei verwies er auf seinen sehr guten Studienabschluß und auf die Meinung seiner früheren Professoren, daß sich in seinem Fall die Promotion gleich an das Studium anschließen sollte. Außerdem gab er zu bedenken, daß es nur im Interesse des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) liegen könne, wenn ein Absolvent der HSBw H. auch an dieser Hochschule in der Forschung tätig werde und durch seine Veröffentlichungen zum Ansehen der Hochschule auf wissenschaftlichem Gebiet beitrage.
Der BMVg hat den Antrag durch Bescheid vom 31. August 1977 mit der Begründung abgelehnt, die Promotion des Antragstellers sei dienstlich nicht notwendig; außerdem würde die Regelung des Promotionsrechts und der Stellenlage für Soldaten an Hochschulen der Bundeswehr noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Daher werde dem Antragsteller anheimgestellt, einen erneuten Antrag nach einer zweijährigen Truppenverwendung zum 1. Oktober 1979 vorzulegen.
Gegen diesen ihm am 5. September 1977 bekanntgegebenen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage bei dem BMVg am 13. September 1977 Widerspruch eingelegt. Der BMVg hat den Widerspruch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit Schreiben vom 24. November 1977 zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor:
Die pauschale Begründung des angefochtenen Bescheids genüge keinesfalls den gesetzlichen Erfordernissen. Bei Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens hätte der BMVg sich mit seinen berechtigten Interessen auseinandersetzen und insbesondere Stellungnahmen der hier in Betracht kommenden Fachdienststellen einholen müssen.
Er habe die Diplomprüfung im Fach Elektrotechnik mit der Gesamtnote 1,4 bestanden. Die Promotion sei sowohl von seinen zivilen Ausbildungsleitern als auch von seinen mititärischen Vorgesetzten an der HSBw H. befürwortet worden. Während seiner Ausbildung an der HSBw habe er immer wieder vorbereitende Gespräche mit den für sein Arbeitsgebiet zuständigen Herren, insbesondere mit dem für das Gebiet Lasertechnik zuständigen Fachbereichsleiter geführt. Das Ziel seiner Ausbildung habe er in vollem Umfange auf diesen Arbeitsbereich konzentriert, weil die zuständigen Ausbilder ihn darin immer wieder mit dem Hinweis bestärkt hätten, das Gebiet der Lasertechnik müsse gerade im Interesse der Bundeswehr und der Öffentlichkeit intensiv weiter bearbeitet werden; außerdem bestehe die Möglichkeit, ihn nach Beendigung seiner Ausbildung als Mitarbeiter an der HSBw H. einzustellen. Im Vertrauen auf diese Zusagen seiner Ausbilder habe er sich auf das für ihn allein in Betracht kommende Gebiet der Laseranwendungstechnik konzentriert und alle übrigen Interessen zurückgestellt. Diese Zusagen habe der BMVg im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht berücksichtigen müssen, zumal er - wie sich aus einem Schreiben von Prof. Dr. Harde vom 26. Juni 1977 ergebe - bereits entsprechende Vorsorge getroffen habe, um qualifizierte Kräfte auf ihrem Forschungsgebiet weiter zu fördern und ihnen die Möglichkeit gegeben worden sei, im Rahmen einer Promotionsarbeit ihre Forschungsarbeiten im Interesse der Bundeswehr weiter zu betreiben. Er, der Antragsteller, erfülle alle Voraussetzungen der inzwischen erlassenen Promotionsordnung für die begehrte Zulassung. Er sei in seiner jetzigen Truppenverwendung auch jederzeit zu ersetzen; zur Zeit bestehe eine sogenannte "Offiziersschwemme" gerade in den Dienstgraden Oberleutnant, Hauptmann und Major; somit sei sichergestellt, daß eine ausreichende Anzahl qualifizierter militärischer Führer und Ausbilder zur Verfügung stehe.
Art und Umfang seines Forschungsgebietes erfordere eine Aus- und Weiterbildung, die die gesamte Persönlichkeit eines Menschen beanspruche und nur noch wenig Zeit für einen Truppeneinsatz lasse; umfangreicher Militärdienst sei ohnehin nicht mit der von dem Dienstherrn eingeleiteten wissenschaftlichen Tätigkeit vereinbar.
Diese Umstände ließen nur noch eine einzige pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Antragsgegners zu, nämlich die, ihn zur Promotion und Weiterarbeit in seinem Aufgabenbereich an der HSBw H. zuzulassen.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg zu verpflichten, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 31. August 1977 die dienstliche Promotion anzuordnen und ihn für die Zeit seiner Promotion von seinen Dienstverpflichtungen freizustellen, hilfsweise, den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:
Der Soldat habe weder einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung noch auf eine bestimmte Ausbildung. Welche Ausbildung er erhalte, stehe allein im Ermessen der zuständigen militärischen Stellen. Ein Fehlgebrauch des eingeräumten Ermessens sei bei der Ablehnung des Gesuchs nicht ersichtlich. Der Antragsteller gehöre zu der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Das ihm während der Ausbildung zum Offizier gewährte Studium solle ihn in erster Linie dazu befähigen, seine militärischen Aufgaben als Führer, Ausbilder und Erzieher noch besser wahrzunehmen.
Auch die HSBw habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 1978 die dienstliche Notwendigkeit einer Promotion des Antragstellers nicht bestätigen können. Im übrigen sei für die Beurteilung dieser Frage allein er, der BMVg, nicht die HSBw zuständig.
Grundsätzlich müsse die Bundeswehr bei ihren längerdienenden Offizieren auf einem angemessenen Verhältnis zwischen Ausbildungszeit zum Offizier und Einsatz im Truppendienst bestehen. Nur so könne sichergestellt werden, daß im Truppendienst ständig eine ausreichende Anzahl qualifizierter militärischer Führer und Ausbilder zur Verfügung stehe. Der Zweck, durch den Einsatz von wissenschaftlich und militärisch besonders qualifizierten Offizieren als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrende an den Hochschulen der Bundeswehr vor allem den Berufsfeldbezug des Studiums, zu verbessern, könne nur erreicht werden, wenn der Offizier über eine längere Zeit in verantwortlicher Position (insbesondere Kompaniechef oder vergleichbare Dienststellung) das Berufsfeld kennengelernt habe. Deshalb werde die Promotion nicht vor einer Truppenpraxis von fünf Jahren angeordnet, und auch nur für solche Offiziere, die neben guten Leistungen im Studium auf Dauer weit überdurchschnittliche Leistungen im Truppendienst erbracht hätten. Daneben müsse nach Beendigung der Promotion noch so viel Restdienstzeit vorhanden sein, daß der Dienstherr während der Dienstzeit des Soldaten unmittelbaren Nutzen aus der Anordnung der Promotion ziehen könne. Daher kämen für eine Promotion im wesentlichen nur Berufssoldaten in Frage. Der Antragsteller erfülle die meisten der benannten Voraussetzungen nicht. Er habe nach Abschluß seines Studiums und seiner weiteren Ausbildung zum Offizier bis zum August 1977 noch nicht die notwendige Zeit Truppendienst geleistet. Er könne frühestens im Herbst 1982 auf einem Dienstposten verwendet werden, der ihm die Promotion ermögliche. Dem stehe aber schon jetzt entgegen, daß er dann nur noch über eine Restdienstzeit von eineinhalb Jahren verfüge, die zwar für eine Promotion ausreiche, einen dienstlichen Nutzen aus der Promotion während der Dienstzeit des Antragstellers jedoch ausschließe. Es komme hinzu, daß der Antragsteller bislang truppendienstlich nicht überdurchschnittlich beurteilt worden sei und deshalb die für eine Promotion geforderten besonderen militärischen Qualifikationsmerkmale nicht besitze.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller auch nicht die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebe, so daß eine Promotion allein seinen eigenen Interessen nach der Dienstzeit zustatten kommen würde.
Wegen des weiteren Sachvortrags nimmt der Senat auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug.
Der Antragsteller erstrebt seine Freistellung vom militärischen Dienst, um an der HSBw H. promovieren zu können, und damit eine bestimmte Verwendung. Darauf hat er keinen Rechtsanspruch. Über die Verwendung des Soldaten entscheiden vielmehr seine Vorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen. Dessen Ausübung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO). Ein solcher Fehlgebrauch des Ermessens ist hier nicht feststellbar, wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur Promotion zuzulassen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (BVerwGE 53, 128, 130) [BVerwG 25.02.1976 - I WB 12/75].
Rechtliche Bindungen bei der Ausübung des hier maßgebenden Ermessens durch den BMVg bestehen nicht. Es gibt keinen den BMVg in seiner Personalplanung bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach dessen eigenen Förderungswünschen und -aussichten auszurichten habe. Der BMVg kann vielmehr seine Personalplanung auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr abstellen, also am militärischen Bedarf orientieren, sofern die Auswahl für eine bestimmte Verwendung nur an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet, die Fürsorgepflicht berücksichtigt ist und nicht gegen Gleichheitssatz und Willkürverbot verstoßen wird (BVerwGE a.a.O. m.w.N.).
Es ist nicht ersichtlich, was im gegebenen Fall gegen die Einhaltung dieser Grundsätze sprechen würde. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß der BMVg die dienstliche Notwendigkeit einer Promotion grundsätzlich nur unter den von ihm im einzelnen angeführten Voraussetzungen bejaht, die der Antragsteller indes trotz überdurchschnittlicher wissenschaftlicher Befähigung nicht erfüllt.
Durch die Neuordnung der Offizierausbildung hat der Soldat die Möglichkeit erhalten, auf Kosten der Bundeswehr zu studieren und das Studium mit einer wissenschaftlichen Qualifikation (hier: Diplomingenieur) abzuschließen. Dieses Studium ist Teil der auf eine Verwendung im Truppendienst ausgerichteten Ausbildung zum Offizier. Es entspricht dem die Personalplanung der Bundeswehr beherrschenden Grundsatz des militärischen Bedarfs (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 WB 43/75), daß der auf diese Weise zum Offizier des Truppendienstes qualifiziert ausgebildete Soldat anschließend der Bundeswehr noch angemessene Zeit für die Aufgabe zur Verfügung steht, für die er ausgebildet worden ist. Schon deshalb begegnet es keinen Bedenken, wenn der BMVg die Freistellung von Offizieren zur Promotion oder zur Verwendung als wissenschaftliche Mitarbeiter an den Hochschulen der Bundeswehr nicht nur von deren besonderen wissenschaftlichen Qualifikation abhängig macht.
Der BMVg erkennt offenbar an, daß der Antragsteller auf Grund seiner bisherigen wissenschaftlichen Leistungen die erforderliche fachliche Qualifikation für eine Promotion erbracht hat.
Wenn der BMVg aber darüber hinaus für eine Freistellung von Truppenoffizieren zu weiterer wissenschaftlicher Arbeit zunächst eine längere, etwa fünfjährige Truppenerfahrung in verantwortlicher Stellung mit überdurchschnittlicher Beurteilung verlangt und außerdem fordert, daß der Offizier nach seiner weiteren Tätigkeit an der Hochschule wiederum längere Zeit als Truppenoffizier zur Verfügung steht, so erscheint das ermessensgerecht.
Daß es der Personalführung der Bundeswehr dabei besonders darauf ankommt, den sogenannten "Berufsfeldbezug" der akademischen Ausbildung zum Offizier zu verbessern und damit das Studium praxisnäher zu gestalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn der Offizier erst nach längerer praktischer Erfahrung und Bewährung in der Truppe als wissenschaftlicher Mitarbeiter an die Hochschule zurückkehrt.
Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller bisher nicht. Er ist (seit August 1977) erst zweieinhalb Jahre als Zugführer in der Truppe eingesetzt. Der Behauptung des BMVg, bisher sei er "truppendienstlich nicht überdurchschnittlich beurteilt worden", hat er nicht widersprochen.
Weiterhin ist es sachgerecht und nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, daß der BMVg eine angemessene Restdienstzeit nach Abschluß der Promotion fordert. Eine solche ausreichende Restdienstzeit hätte der bereits Mitte 1984 aus der Bundeswehr ausscheidende Antragsteller auch dann nicht mehr, wenn er bereits jetzt zur Promotion freigestellt würde.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei die weitere wissenschaftliche Arbeit an der Hochschule einschließlich der jetzt beantragten Promotion verbindlich zugesagt worden. Eine bindende Zusage liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (BVerwGE 53, 163, 166) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht gegeben. Daß allein das zuständige Personalreferat des BMVg zu einer derartigen bindenden Zusage befugt war, sie aber nicht abgegeben hat, räumt der Antragsteller selbst ein. Er ist jedoch der Auffassung, der BMVg habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die eine Promotion befürwortenden Stellungnahmen seiner Dozenten und Ausbildungsleiter an der Hochschule nicht angemessen berücksichtigt. Dabei verkennt er jedoch, daß diese Stellungnahmen sich nach seinem eigenen Vortrag darin erschöpfen, die Bedeutung der weiteren Entwicklung der Lasertechnik für die Bundeswehr darzulegen und die Mitarbeit des Antragstellers an dieser Aufgabe aus der Sicht der Hochschule für wünschenswert, unter Umständen auch für möglich zu halten. Diese "Zusagen" betreffen also lediglich seine besondere Qualifikation für eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit. Auch wenn die Hochschule die weitere Förderung bestimmter Fachbereiche durch die Verwendung von Offizieren als wissenschaftliche Mitarbeiter im Interesse der Bundeswehr für vorrangig hält, ist es allein Sache der personalführenden Stellen, hier des BMVg, unter Berücksichtigung aller Umstände über die Verwendung eines Soldaten zu entscheiden. Der BMVg war nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation des Antragstellers gegenüber den militärischen Belangen ein solches Gewicht beizumessen, daß letztere praktisch hätten unberücksichtigt bleiben müssen.
Der BMVg hat sein Ermessen bei dieser Entscheidung schließlich auch nicht, wie der Antragsteller meint, deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil er den Antragsteller trotz der augenblicklichen "Offiziersschwemme" nicht auf Kosten der Bundeswehr und damit auf Kosten der Allgemeinheit promovieren läßt. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, daß er von der Truppe für eine anderweitige Verwendung entbehrt werden könnte, führt das noch nicht dazu, das Ermessen des BMVg dahin einzuengen, daß nur und allein noch die Entscheidung im Sinne des Antragstellers in Betracht kommt. Dem steht schon, der Umstand entgegen, daß für die weitere kostenaufwendige Ausbildung des Antragstellers zum Doktoringenieur keine zwingende militärische Notwendigkeit besteht. Es kommt daher nicht darauf an, ob derzeit tatsächlich für technische Verwendungen qualifizierte Leutnante und Oberleutnante in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die angefochtene Entscheidung des BMVg ist somit nicht rechtswidrig, der Antrag daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Reinike
Lentz