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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1980, Az.: BVerwG 6 B 45.80

Darlegungserfordernisse bei einer Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 45.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.01.1980 - AZ: VRS IX 264/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 1980 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Die Beschwerde macht Abweichung von dem Urteil des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - (NJV 1968, 1646 = DÖV 1968, 1585) geltend. Fach diesem Urteil ist der Beweiswert einer förmlichen Aussage des Kriegsdienstverweigerers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Es werden dabei u.a. auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Grad der allgemeinen Glaubwürdigkeit sowie über die Ernstlichkeit seines Anerkennungsbegehrens ins Gewicht fallen. Der beschließende Senat hat diese Rechtsprechung dahin fortgeführt und präzisiert, daß den Besonderheiten in Kriegsdienstverweigerungsverfahren dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, daß den eigenen Erklärungen des Wehrpflichtigen größere Bedeutung beigemessen wird, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist (BVerwGE 55, 217 [219] mit Nachweisen). Das Beschwerdevorbringen läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Darlegungen in diesem Punkt von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern es auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichungsrüge entspricht daher nicht den für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 20. Februar 1980 - BVerwG 6 B 111.79 - mit Nachweisen). In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen um in die Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 28. April 1980 - BVerwG 6 B 38.80 -).

4

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Ernst