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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1980, Az.: BVerwG 6 B 111.79

Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers; Berücksichtigung des Verhaltens eines Wehrpflichtigen im Anerkennungsverfahren im Rahmen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 111.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 21.08.1979 - AZ: 7 K 1083/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Februar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. August 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

Die Beschwerde macht zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Es kann schon zweifelhaft sein, ob ihr Vorbringen, es bedürfe einer grundsätzlichen Entscheidung, "ob die Art und Weise der Äußerung eines Klägers in Verfahren dieser Art Hinweise auf die von ihm behauptete Gewissensentscheidung ermöglicht", dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgesehenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht (vgl. auch BVerwGE 13, 90 [91]). Jedenfalls wirft das Beschwerdevorbringen Fragen auf, die nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden können. Es handelt sich im wesentlichen um Fragen der tatrichterlichen Würdigung, denen eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht beizumessen ist. Abgesehen davon hat der beschließende Senat schon wiederholt entschieden, daß aus der Art des Vortrags des Wehrpflichtigen und aus seinem Verhalten im Anerkennungsverfahren Schlüsse auf die Verbindlichkeit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung gezogen werden dürfen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 - und vom 5. August 1974 - BVerwG 6 CB 88.73-, Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 16.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 51]).

4

Soweit die Beschwerde Abweichung von der "ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" (zum sog. Ausrottungskrieg) rügt, genügt ihr Vorbringen nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde bezeichnet weder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil angeblich abweicht, nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle, noch führt sie aus, inwiefern die sachlichrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1979 - BVerwG 6 B 119.79 - und vom 11. Dezember 1979 - BVerwG 6 B 122.79 - mit Nachweisen). In der Beschwerdeschrift fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 23. Januar 1976 - BVerwG 6 CB 106.75 - und vom 2. April 1976 - BVerwG 6 C 13.73 -). Die Beschwerde wendet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 11. Februar 1980 - BVerwG 6 B 4.80 -).

5

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Nettesheim