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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1980, Az.: BVerwG 6 B 4.80

Bestimmung der Darlegungserfordernisse bei einer Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 4.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 25.10.1979 - AZ: R/O 134 II 79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Oktober 1979 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

3

Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Diesem Darlegungserfordernis entspricht die Beschwerdeschrift nicht; denn einer der oben angeführten Revisionszulassungsgründe (vgl. auch § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG) wird in ihr nicht einmal andeutungsweise bezeichnet. Die Beschwerde wendet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 44.79 -).

4

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer