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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1980, Az.: BVerwG 6 C 48.76

Rechtmäßigkeit einer Gewährung von Aufwandsvergütung anstelle von Übernachtungsgeld; Anforderungen an die nähere Bestimmung der obersten Dienstbehörde bei der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 48.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 29.07.1974 - AZ: 10 K 1129/73
OVG Münster - 04.12.1975 - AZ: I A 1708/74

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des BRKG § 17 Abs 1 für die Gewährung von Aufwandsvergütung. Die von der obersten Dienstbehörde zu erlassende "nähere Bestimmung" betrifft lediglich die Ausgestaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufwandsvergütung (Anschluß BVerwG 26.07.1976, 6 C 152.73, Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 67).

  2. 2.

    Geringere Aufwendungen für Unterkunft entstehen erfahrungsgemäß auch dann, wenn der Dienstreisende eine Gemeinschaftsunterkunft nicht in Anspruch nehmen kann, weil das Dienstgeschäft nachts auszuführen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Janzen, Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Bundeswehr und gehört zum fliegenden Personal der 2. Lufttransportstaffel der Flugbereitschaft des Bundesministers der Verteidigung (BMVg). Er führt im Jahr etwa 35 Flüge an vier Zielorte in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada durch. Dort übernachtet er in Hotels, wofür ihm die Beklagte Übernachtungsgeld gewährt.

2

Am 26. Februar 1973 beantragte der Kläger die Abrechnung sämtlicher Flüge nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und die nachträgliche Entrichtung der zu wenig gezahlten Beträge. Durch Bescheid vom 19. März 1973 lehnte die Flugbereitschaft des Bundesministers der Verteidigung diesen Antrag insoweit ab, als er sich auf die Gewährung von Übernachtungsgeld für die nächtlichen Rückflüge von Amerika bezieht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Kommandeur des Lufttransportkommandos zurück.

3

Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Seiner Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Rückflüge aus Amerika in die Bundesrepublik Deutschland Übernachtungsgeld zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

4

Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag sei in einen Verpflichtungsantrag umzudeuten, mit dem er die Gewährung höherer Reisekostenvergütung anstrebe. Bei den Flügen des Klägers von Amerika in die Bundesrepublik handle es sich um Dienstreisen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BRKG für die Gewährung von Übernachtungsgeld erfüllten. Diese Vorschrift sei jedoch durch die Sonderregelung des § 17 BRKG eingeschränkt, wonach Dienstreisende solcher Dienstzweige oder mit solchen Dienstgeschäften, bei denen geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft entstünden, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung lediglich eine Aufwandsvergütung erhielten. Der Bundesminister der Verteidigung habe die reisekostenrechtlich nach § 17 BRKG abzugeltenden Dienstgeschäfte in dem Erlaß vom 27. Juni 1968 unter dem Begriff des Truppendienstes zusammengefaßt. Nach Nr. 10 Satz 1 des Erlasses gehöre dazu auch der Flugdienst, d.h. der friedensmäßige Einsatz des fliegenden Personals der Bundeswehr im Rahmen der im Teil 1 der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (StAN) festgesetzten Aufgaben. Diese Voraussetzungen seien auch bei den strittigen Flügen des Klägers von Amerika in das Bundesgebiet gegeben. Die Einbeziehung dieser Flüge in den Flugdienst und damit in den Truppendienst sei rechtlich nicht zu beanstanden, da bei Dienstgeschäften dieser Art in den weitaus meisten Fällen entweder keine oder nur sehr viel geringere Aufwendungen für Unterkunft oder Verpflegung entstünden als allgemein. Denn nach Darlegung der Beklagten würden die Flugzeuge der Bundeswehr ganz überwiegend bundeswehreigene Flughäfen anfliegen, auf denen jedenfalls in der Regel Verpflegung aus Truppeneinrichtungen oder Übernachtung in Unterkünften der Bundeswehr möglich sei. Die Regelung des Bundesministers der Verteidigung sei auch insoweit nicht zu beanstanden, als bei Flügen Gemeinschaftsverpflegung oder Gemeinschaftsunterkunft nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Derartige Flüge könnten als Truppendienst gewertet werden, weil es sich - im Verhältnis zur Gesamtzahl der Flüge im Bereich der Bundeswehr - um Ausnahmefälle handele. Die Einbeziehung der Dienstgeschäfte im Ausland in den Truppendienst entspreche dem auf Vereinfachung der Verwaltungsarbeit gerichteten Zweck des § 17 BRKG. Überdies finde sie ihre Stütze in der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift, wonach diese den Fällen Rechnung tragen solle, in denen regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft entstünden. Rechtliche Bedenken bestünden auch nicht gegen die für Flüge im Ausland getroffene Sonderregelung der Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 3. September 1969, wonach in den Fällen, in denen eine Unterkunft nicht bereitgestellt werden könne, neben der Aufwandsvergütung das sonst jeweils zustehende Übernachtungsgeld gewährt werde. Die Ausnahmeregelung des Satzes 2 dieser Bestimmung, die die Zahlung von Übernachtungsgeld ausschließe, wenn eine Unterkunft nur deshalb nicht bereitgestellt wurde, weil der Truppendienst auch nachts zu leisten war oder die Unterkunft aus diesem Grunde nicht in Anspruch genommen werden konnte, sei durchaus sinnvoll und stünde mit dem Sinn und Zweck des § 17 BRKG in Einklang. Es wäre sinnwidrig, einem Soldaten Übernachtungsgeld zu gewähren, wenn er nachts seinen typischen Dienst verrichten müsse und deshalb keinerlei Aufwendungen für eine Übernachtung habe. Müßte die Beklagte in diesem Fall das Übernachtungsgeld gewähren, so würde dies zu einer nicht vertretbaren Bereicherung des Berechtigten und einer unverantwortlichen Verschwendung von Haushaltsmitteln führen.

5

Daß die anderen Soldaten, die als Fluggäste mitfliegen würden, ein Übernachtungsgeld erhielten, bedeute keine Ungleichbehandlung des Klägers. Denn für diese Soldaten stellten die Flüge keinen typischen militärischen Dienst, also keinen Truppendienst im Sinne des Erlasses vom 27. Juni 1968, dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei daher nicht verletzt.

6

Durch die Neufassung des § 17 BRKG mit Wirkung vom 1. November 1973 sei die Rechtslage nicht in hier bedeutsamer Weise geändert worden. Dem Kläger könne auch nach dem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Februar 1974 - S II 4 - Az. 21-03-11 - über die "Reisekostenrechtliche Abfindung bei besonderen Dienstgeschäften in der Bundeswehr im Ausland" das begehrte Übernachtungsgeld nicht gewährt werden. Bei den Flügen des Klägers handele es sich um besondere Dienstgeschäfte nach Nr. 13 Abs. 1 und 2 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Februar 1974 - Fü S I 1 - Az. 21-01-11 -, da die Flüge dem Personen- und/oder Materialtransport zu Einrichtungen der Bundeswehr dienten und der Kläger zum fliegenden Personal gehöre. Nach Nr. 7 Buchst. d des Erlasses vom 1. Februar 1974 - S II 4 - Az. 21-03-11 - werde keine besondere Aufwandsvergütung nach Buchst. b) und auch kein Übernachtungsgeld gewährt, wenn sich die besonderen Dienstgeschäfte über die Nachtzeit erstreckten und eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juli 1974 zurückzuweisen.

8

Der Kläger rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, denn es habe ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber entschieden, ob die Flüge des Klägers von Amerika in die Bundesrepublik als Truppendienst im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Juni 1968 anzusehen seien. Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung die §§ 9, 10 und 17 BRKG. Die Flüge des Klägers seien kein typischer militärischer Dienst, sondern reiner Personen- und Materialtransport, wie er auch von einem Zivilflugzeug mit einer Zivilbesatzung ausgeführt werden könne. Der Bundesminister der Verteidigung habe diese Flüge denn auch in Nr. 13 Abs. 1 des Erlasses vom 1. Februar 1974 anders behandelt als den Flugdienst, der Flüge zur Ausbildung, Weiterbildung oder zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft umfasse. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil alle anderen Insassen der betreffenden Flugzeuge, die nachts von Amerika in die Bundesrepublik Deutschland zurückflögen, ein Übernachtungsgeld erhielten.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

1.

Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt schon nicht den gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen. Diese Vorschrift ist streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisionsgerichts dient und verhindern soll, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Vorbringen zu durchforschen. Bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung sind daher nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, anzuführen, sondern es ist auch darzulegen, inwiefern die unterbliebene Beweiserhebung sich dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch beruhen kann (ständige Rechtsprechung, BVerwGE 31, 212 [217, 218] [BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] m.w.N.). Eine solche substantiierte Darlegung läßt die Revisionsbegründung vermissen. Sie führt zur Begründung der Aufklärungsrüge im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe bei korrekter Erfüllung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Kläger bei seinen Flügen nach Amerika nur einen reinen Personen- oder Materialtransport ausführe und daß diese Tätigkeit nach der eigenen Definition des Bundesministers der Verteidigung nicht zu den besonderen Dienstgeschäften und damit auch nicht zum Truppendienst gerechnet werden könne. Wenn das Oberverwaltungsgericht insoweit Zweifel gehabt habe, "hätte es zumindest eine eingehende Prüfung gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachaufklärung vornehmen müssen". Diese allgemeinen Ausführungen lassen weder erkennen, von wem das Oberverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten hätte einholen sollen und welches Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte, noch enthalten sie Angaben zu der Frage, aus welchem Grund sich dem Berufungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen mußte. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung muß demnach bereits aus formellen Gründen erfolglos bleiben.

13

Abgesehen davon kann von einer ungenügenden Sachaufklärung des Berufungsgerichts nicht die Rede sein. Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Umstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung bedenklich sein sollte (vgl.Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - sowievom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 95 und 96], vom 6. Mai 1977 - BVerwG 6 B 5.77 - undvom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht seine Auffassung, dem Kläger stehe für die nächtlichen Rückflüge von Amerika in das Bundesgebiet lediglich eine Aufwandsvergütung gemäß § 17 BRKG zu, entscheidend auf die Erwägung gestützt, daß es sich bei diesen Flügen um "Truppendienst" im Sinne des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 27. Juni 1968 (VMBl S. 339) handele. Die Einbeziehung des Flugdienstes in den Truppendienst begegne im Hinblick auf § 17 BRKG keinen rechtlichen Bedenken, weil beim Flugdienst erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstünden. Denn nach den überzeugenden Darlegungen der Beklagten bestehe bei der weitaus überwiegenden Anzahl aller in der Bundeswehr durchgeführten Flüge - auf die Gesamtzahl der Flüge und nicht auf die einzelnen Flugzeugbesatzungen abgestellt - die Möglichkeit, an einer durch Steuergelder verbilligten Gemeinschaftsverpflegung und/oder Gemeinschaftsunterkunft teilzunehmen. Nach dieser dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, in welchen bestimmten Einzelfällen des Flugdienstes geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstehen. Es brauchte damit auch nicht der Frage nachzugehen, ob den Flugzeugbesatzungen der von der Flugbereitschaft durchgeführten Amerikaflüge in dieser Hinsicht genau so hohe Aufwendungen entstehen wie den Fluggästen.

14

Im übrigen verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] m.w.N.) seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte von dem Kläger aufgrund der Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren erwartet werden müssen, daß er für die in der Revisionsbegründung bezeichnete Beweisfrage noch in der letzten Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 2 VwGO formelle Beweisanträge stellte, um die Gefahr eines Rügeverlustes (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO) auszuschließen. Dies ist jedoch entgegen den Angaben des Klägers in der Revisionsbegründung nicht geschehen. Der Kläger hat sich vielmehr in der Berufungsinstanz darauf beschränkt, in allgemeiner Form den Ausführungen der Beklagten zur Anwendbarkeit des § 17 BRKG entgegenzutreten. Obwohl er aus der Anfrage des Berufungsgerichts, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien, entnehmen mußte, daß das Gericht keine Beweise erheben werde, hat er lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt.

15

2.

Die angefochtene Entscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Übernachtungsgeld für die nächtlichen Rückflüge von Amerika in das Bundesgebiet zu.

16

Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens sind die Vorschriften des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter, im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG -) sowohl in der ursprünglichen Fassung vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) als auch in der Neufassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I. S. 1621) zugrunde zu legen. Denn mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm für die Rückflüge von Amerika in das Bundesgebiet Übernachtungsgeld zu gewähren, verlangt der Kläger nicht eine einmalige Leistung, sondern die Zahlung der Reisekostenvergütung für jeden einzelnen von ihm seit der Antragstellung im Februar 1973 durchgeführten Flug. Da die Klage somit auf die Gewährung regelmäßiger Leistungen gerichtet ist, ist für die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs der gesamte Zeitraum von Antragstellung bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend (BVerwGE 25, 307 [308]; 38, 299 [300]). Die Neufassung des Bundesreisekostengesetzes während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist jedoch für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil sich die hier maßgebende Regelung des § 17 Abs. 1 BRKG dadurch nicht entscheidungserheblich geändert hat.

17

In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BRKG alter und neuer Fassung für die Gewährung von Übernachtungsgeld für die streitigen Flüge des Klägers gegeben sind. Denn die Rückflüge von Amerika in das Bundesgebiet sind Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 BRKG, da es sich um Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes handelt, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Auch sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BRKG erfüllt, da die Dienstreisen jeweils mindestens acht Stunden dauern und sich über mehrere Kalendertage erstrecken. Der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 BRKG steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger bei den Rückflügen keine Kosten für die Übernachtung entstehen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut richtet sich die Frage, ob der Dienstreisende ein Übernachtungsgeld zu beanspruchen hat, ausschließlich nach bestimmten zeitlichen Kriterien, die sich an der Dauer der Dienstreise orientieren. Das Übernachtungsgeld ist eine reine Pauschalabfindung, die ohne den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen gewährt wird. Dem Dienstreisenden steht demnach auch dann ein Übernachtungsgeld zu, wenn er die Nacht im Eisenbahnabteil zubringt, ohne also Ausgaben für die nächtliche Unterkunft zu haben (Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand August 1979, § 10 BRKG Anm. 2). Es ist weiterhin anerkannt, daß dem Beamten auch dann ein Übernachtungsgeld zu gewähren ist, wenn er während der nächtlichen Dienstreise Dienstgeschäfte erledigt, so daß er aus diesem Grund keine Unterkunft in Anspruch nehmen kann (Meyer/Fricke, a.a.O., Anm. 1; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 10 Anm. 3).

18

Nach § 17 Abs. 1 BRKG (n.F.) erhalten jedoch Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung ersetzt demnach bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auch das Übernachtungsgeld (§ 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 10 BRKG). Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 1 BRKG (n.F.) ist es, durch die Anpassung der Höhe der Entschädigung an die gegebenen Verhältnisse einerseits eine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstreisenden zu vermeiden und andererseits Haushaltsmittel für Dienstreisen einzusparen. Die Regelung entspricht damit sowohl dem Grundsatz der Erstattung nur des dienstlich veranlaßten Mehraufwandes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG n.F.) als auch dem allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 BRKG). Wie der erkennende Senat in demUrteil vom 26. Juli 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 67 = ZBR 1977, 31 [BVerwG 26.07.1976 - BVerwG VI C 152.73]), dem sich der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 31.73 - angeschlossen hat, zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 des Hessischen Reisekostengesetzes ausgeführt hat, umschreibt bereits

"die Vorschrift des § 17 HRKG ... den Kreis der betroffenen Dienstreisenden naher ... und bestimmt unmittelbar, daß diese Dienstreisenden eine Aufwandsvergütung erhalten. Die Vorschrift nimmt damit die von ihr bestimmten Dienstreisenden bereits kraft Gesetzes von der normalen Reisekostenvergütung aus. Der näheren Bestimmung der obersten Dienstbehörde ist danach nur die inhaltliche Ausgestaltung der Aufwandsvergütung überlassen."

19

Die demnach streitentscheidende Frage, ob bei den Rückflügen des Klägers von Amerika in das Bundesgebiet "erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein" entstehen, beurteilt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nach den besonderen Verhältnissen bei diesen Dienstreisen. Diese Auslegung des § 17 Abs. 1 BRKG (n.F.) engt den Geltungsbereich der Vorschrift in nicht vertretbarem Maße ein. Nach Wortlaut und Sinn der Regelung ist es nicht erforderlich, daß jedem einzelnen Dienstreisenden im Einzelfall nur die geringeren Aufwendungen entstehen. Andernfalls würde die Abfindungsregelung des § 17 BRKG praktisch bedeutungslos werden, weil es keinen Dienstzweig gibt, bei dem ausnahmslos und in allen Fällen die normalerweise vorhandenen Verbilligungsmöglichkeiten gegeben sind. Es muß vielmehr für die Gewährung einer Aufwandsvergütung genügen, daß es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig, d.h. bei üblichem Verlauf, geringere Aufwendungen als allgemein entstehen(Urteil vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 54.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 69 = RiA 1977, 132]). Diese Auslegung wird auch durch die amtliche Begründung zu § 17 BRKG (BTDrucks. IV/2533) bestätigt, die in Absatz 1 wie folgt lautet:

Die Vorschrift ist notwendig, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als bei normalen Dienstreisen und Dienstgängen entstehen.

20

Damit können aber gegen die Einbeziehung der Rückflüge des Klägers von Amerika in das Bundesgebiet in die Abfindungsregelung des § 17 Abs. 1 BRKG (n.F.) keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat, fliegen die Flugzeuge der Bundeswehr in ganz überwiegender Anzahl der Fälle bundeswehreigene Flughäfen an, auf denen, jedenfalls in der Regel die Verpflegung aus Truppeneinrichtungen und/oder die Übernachtung in Unterkünften der Bundeswehr möglich ist. Bei der weitaus überwiegenden Anzahl aller in der Bundeswehr durchgeführten Flüge - auf die Gesamtzahl der Flüge und nicht auf die einzelnen Flugzeugbesatzungen abgestellt - bestellt also die Möglichkeit, an einer unentgeltlichen oder verbilligten Gemeinschaftsverpflegung und/oder Gemeinschaftsunterkunft teilzunehmen. Entstehen aber für die Flüge im Bereich der Bundeswehr regelmäßig geringere Aufwendungen für Unterkunft oder Verpflegung als allgemein bei Dienstreisen, so ist die Abfindungsregelung des § 17 BKKG auch auf diejenigen Flüge anzuwenden, bei denen ausnahmsweise Gemeinschaftsverpflegung oder Gemeinschaftsunterkunft nicht bereitgestellt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstreisender eine Gemeinschaftsverpflegung oder Gemeinschaftsunterkunft deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil das Dienstgeschäft nachts ausgeführt wurde. Es würde - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - zweifellos dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 BRKG (n.F.) widersprechen, einem Soldaten ein Übernachtungsgeld zu gewähren, wenn er in der Nachtzeit seinen typischen militärischen Dienst verrichten muß und daher keinerlei Aufwendungen für die Übernachtung hat. Die Auffassung des Klägers, bei den Flügen der Flugbereitschaft handele es sich um einen reinen Personen- und Materialtransport, der nicht dem typischen militärischen Dienst zuzuordnen sei, trifft nicht zu. Es gehört gerade zu den besonderen militärischen Dienstobliegenheiten der Soldaten der Flugbereitschaft, Personen- und Materialtransporte im Bereich der Bundeswehr durchzuführen. Dieser militärische Charakter des Dienstes entfällt nicht etwa deshalb, weil die Flüge - wie der Kläger vorträgt - mit Zivilmaschinen - der Boeing 707 - durchgeführt werden und gelegentlich auch Angehörige von Truppenbediensteten transportiert werden. Eine andere Bewertung des Dienstes der Flugbereitschaft würde diesen gegenüber dem Dienst der weitaus größeren Zahl der anderen Flugzeugbesatzungen in der Bundeswehr ungerechtfertigt bevorzugen. Wollte man den Soldaten der Flugbereitschaft die normale Reisekostenvergütung nach § 10 BRKG gewähren, so müßten auch die anderen Soldaten, die nachts Dienst leisten, ohne Mehraufwendungen für eine Übernachtung zu haben, ebenfalls ein Übernachtungsgeld erhalten. Eine nur die Flugbereitschaft begünstigende Regelung wäre mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren.

21

Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Aufwandsvergütung richtet sich nach den von der Beklagten zu § 17 BRKG erlassenen Verwaltungsvorschriften. Für den Zeitraum bis zum 31. Januar 1974 war insoweit der Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. September 1969 über die "Reisekostenrechtliche Abfindung bei Teilnahme am Truppendienst im Ausland (Aufwandsvergütung)" - VMBl S. 368 - maßgebend, da es sich bei den strittigen Flügen des Klägers um "Truppendienst" im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Juni 1968 (VMBl S. 339) gehandelt hat (vgl. Teil I der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung [StAN] für die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung). Seit dem 1. Februar 1974 bemißt sich die Aufwandsvergütung nach dem Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Februar 1974 - S II 4 - Az. 21-03-11 - über die "Reisekostenrechtliche Abfindung bei besonderen Dienstgeschäften in der Bundeswehr im Ausland". Dabei kann entgegen der Auffassung der Revision die Frage, ob die Rückflüge des Klägers aus Amerika als "Flugdienst" im Sinne der Nr. 13 des die "Besonderen Dienstgeschäfte in der Bundeswehr im Inland und im Ausland" regelnden Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Februar 1974 -Fü S I 1 - Az. 21-01-11 - anzusehen sind, offenbleiben. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hat durch den Erlaß vom 14. Juni 1974 - S - S II 4 - Az. 21-03-11 - ausdrücklich festgelegt, daß im Flugdienst der Flugbereitschaft BMVg zwar grundsätzlich Reisekostenvergütung in Höbe der Regelsätze des Bundesreisekostengesetzes und der Auslandsreisekostenverordnung gewährt wird, Übernachtungsgeld jedoch nur bei Inanspruchnahme einer Unterkunft außerhalb des Stand-/Wohnortes. Aus dieser - ab 1. Februar 1974 anzuwendenden - reisekostenrechtlichen Sonderregelung für den Bereich der Flugbereitschaft BMVg folgt zwingend, daß der Kläger für die nächtlichen Rückflüge ausschließlich Aufwandsvergütung beanspruchen kann.

22

Diese reisekostenrechtliche Abfindungsregelung steht auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Die Regelung führt nicht zu einer grundlosen und willkürlichen Benachteiligung des fliegenden Personals der Flugbereitschaft gegenüber den in den Flugzeugen mitfliegenden Soldaten und Beamten. Denn diese Flugzeuginsassen können Übernachtungsgeld nur dann erhalten, wenn sie den Flug nicht im Rahmen des Truppendienstes durchführen. Sollte ihnen jedoch - wie die Revision vorträgt - entgegen der Regelung des § 17 BRKG Reisekostenvergütung nach den Regelsätzen des Bundesreisekostengesetzes und der Auslandsreisekostenverordnung gewährt worden sein, so hat der Kläger aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes keinen Anspruch auf Wiederholung dieses rechtswidrigen Verwaltungshandelns (BVerwGE 5, 1[BVerwG 04.05.1956 - II C 71/55] [8]; 34, 278 [284]).

23

Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim