Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1980, Az.: BVerwG 1 WB 126/78
Kein Anspruch auf Auskunft überÄußerung des Ministers vor dem Bundestag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 126/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 43 GG
- Art. 45 a GG
- § 73 GeschOBT
- § 10 Abs. 3 SG
- § 7 WBO
- § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO
Fundstellen
- BVerwGE 73, 9 - 11
- DVBl 1981, 885 (amtl. Leitsatz)
- DokBerB 1980, 245
- NZWehrR 1980, 186
- ZBR 1981, 107
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, dem Soldaten den Wortlaut von Äußerungen des Ministers in einer Sitzung des Verteidigungsausschusses bekanntzugeben.
- 2.
Äußerungen des Ministers vor dem Verteidigungsausschuß werden auf Grund der sich aus dem GG und der GeschOBT ergebenden Auskunftspflicht gegenüber dem Bundestag abgegeben.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Generalmajor von Westerman, Generalmajor Freiherr von Rodde als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum 30. September 1977 Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw).
Auf einer Pressekonferenz im Anschluß an die Feier zum zwanzigjährigen Bestehen der FüAkBw am 24. März 1977 nahmen der Antragsteller, der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) sowie der Generalinspekteur der Bundeswehr (GenInspBw) unter anderem Stellung zu der zum damaligen Zeitpunkt noch bevorstehenden Ruhestandsversetzung des Antragstellers. Die von den Beteiligten hierzu vorgebrachten, inhaltlich kontroversen Äußerungen fanden in der Öffentlichkeit starke Beachtung.
Am 22. April 1977 erörterte der BMVg im Beisein höherer Offiziere und Beamter des Bundesministeriums der Verteidigung vor dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages in nichtöffentlicher Sitzung die der ausgelösten Diskussion zugrundeliegenden Vorfälle. Über diese Sitzung und die dort abgegebenen Erklärungen des BMVg wurde in der Presse berichtet. Auf Grund der Presseveröffentlichungen richtete der Stellvertretende Generalinspekteur der Bundeswehr (StvGenInspBw) am 27. April 1977 an die Kommandobehörden und entsprechenden Dienststellen der Bundeswehr folgendes Fernschreiben:
"Presseveröffentlichungen über die Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.04.77 geben Äußerungen gegen den Kommandeur der Führungsakademie aus dem Zusammenhang gerissen, zum Teil auch unrichtig wieder.
Ich habe Anlaß genommen, den Vorgang mit dem Herrn Verteidigungsminister zu erörtern. Aus diesem Gespräch und den mir vorliegenden Unterlagen wurde deutlich, daß es für den Herrn Minister trotz der Vorfälle, die Gegenstand einer disziplinaren Untersuchung sind, keinen Anlaß gibt, an der Ehrenhaftigkeit des Kommandeurs der Führungsakademie zu zweifeln.
... R.
GenLt u. StvGenInspBw"
Mit Schreiben vom 16. Juni 1977 bat der Antragsteller den BMVg um Bekanntgabe der vor dem Verteidigungsausschuß abgegebenen, ihn betreffenden Äußerungen. Unter dem 28. Juni 1977 erhielt der Antragsteller hierzu vom BMVg folgenden vom Staatssekretär unterzeichneten Bescheid:
"Sehr geehrter Herr Dr. W.!
Ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 16.06.1977 an den Herrn Minister. Aus grundsätzlichen Erwägungen sieht sich der Herr Minister außerstande, die Presseberichte über die Sitzungen des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestags am 22. April 1977 zu bestätigen oder sonstwie dazu Stellung zu nehmen.
Es ist nicht üblich, daß Äußerungen, die in Ausschüssen des Deutschen Bundestages gemacht werden, an dieÖffentlichkeit gelangen. Die Berichte über die Sitzung des Verteidigungsausschusses vom 22. April 1977 sind durch Indiskretion an die Presse gelangt. Eine Bestätigung oder ein Dementi würde künftig einer solchen Indiskretion Tür und Tor öffnen.
Unabhängig davon verweise ich auf das Fernschreiben des Stellvertretenden Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 27. April 1977, dessen Inhalt zwischen dem StvGenInsp und dem Herrn Minister abgestimmt worden ist und den der Herr Minister auch heute noch voll bestätigt.
Mit freundlichem Gruß
F."
Mit einem am 12. Juli 1977 im Bundesministerium der Verteidigung eingegangenen Schreiben vom 9. Juli 1977 legte der Antragsteller Beschwerde ein, die mit Schreiben vom 11. Oktober 1977, eingegangen am 12. Oktober 1977, wie folgt begründet wurde:
Er stehe der Tatsache gegenüber, daß in der breitenÖffentlichkeit über ihn betreffende Behauptungen des Ministers berichtet worden sei, die inhaltlich falsch, aber geeignet seien, ihn in der Öffentlichkeit in schwerstem Maße zu diffamieren. Der Minister habe ihn durch disqualifizierende Werturteile abgewertet und daher in seiner Persönlichkeit verletzt. Auf Grund der Fürsorgepflicht sei der Minister gehalten zu klären, ob die von der Presse behauptetenÄußerungen tatsächlich abgegeben worden seien.
In der Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. September 1977, an der auch der Antragsteller teilnahm, gab der Minister über den Vorgang eine Erklärung ab, in welcher er feststellte, daß er die persönliche Integrität des Antragstellers nicht habe verletzen wollen und seine Bemerkungen bedauere. Unter dem 16. Dezember 1977 teilte er den Bevollmächtigten des Antragstellers ferner mit, daß gegen den Bescheid des BMVg vom 28. Juni 1977 nur ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft sei, die Beschwerde vom 9. Juli 1977 aber der dafür erforderlichen Begründung entbehre. Außerdem sei der Antragsteller nicht mehr beschwert, wenn überhaupt eine Beschwer vorgelegen habe. Durch Fernschreiben des StvGenInspBw vom 27. April 1977 sei der Antragsteller voll rehabilitiert. Ferner habe er mit der am 7. September 1977 vor dem Verteidigungsausschuß abgegebenen Erklärung den Belangen des Antragstellers entsprochen; bei dieser Sachlage sei der Beschwerde sonach abgeholfen.
Demgegenüber machte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 1978 geltend, daß die Beschwerde vom 9. Juli 1977 fristgerecht eingelegt worden sei und sich auch nicht erledigt habe. Er sei an der Einreichung einer Beschwerdebegründung durch das widersprüchliche Verhalten des BMVg gehindert gewesen. Der Minister könne sich daher nicht auf das Fehlen einer solchen Begründung berufen.
Unter dem 19. April 1978 bat der Antragsteller den BMVg erneut um eine Erklärung, ob die gegen ihn erhobenen Sachvorwürfe - ihre Abgabe in der Ausschußsitzung vom 22. April 1977 unterstellt - aufrechterhalten würden. Auf dieses Schreiben teilte der BMVg durch den Staatssekretär den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 19. Mai 1978 folgendes mit:
"Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte!
Auf Ihr Schreiben vom 19.4.1978 teile ich Ihnen mit, daß ich mich außerstande sehe, eine Erklärung in dem von Ihrem Mandanten gewünschten Sinne abzugeben. Im übrigen verweise ich auf den diesseitigen Bescheid vom 28.6.1977; den dortigen Ausführungen habe ich nichts hinzuzufügen.
Hochachtungsvoll
Hi.."
Den Bescheiden vom 28. Juni 1977 und 19. Mai 1978 waren Rechtsbehelfsbelehrungen nicht beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1978, beim BMVg eingegangen am 7. Juni 1978, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Er stellt den Antrag,
den BMVg zu verpflichten, ihm den Wortlaut der gegen ihn in der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 22. April 1977 durch den damaligen Bundesverteidigungsminister Leber erhobenen Beschuldigungen zu eröffnen,
hilfsweise:
den BMVg zu der Erklärung zu verpflichten, ob und welche in der Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. April 1977 von seinem Amtsvorgänger aufgestellten Vorwürfe gegen ihn jetzt noch aufrechterhalten werden.
Er müsse davon ausgehen, daß der BMVg in der Ausschußsitzung vom 22. April 1977 gegen ihn eine Vielzahl ihn in schwerster Weise diskriminierender Vorwürfe erhoben habe. Der BMVg habe sowohl ihm gegenüber wie auch vor dem Verteidigungsausschuß am 7. September 1977 keine Erklärung abgegeben, die die Presseveröffentlichungen entkräftet hätten. Auch der Amtsnachfolger des damaligen Verteidigungsministers habe nicht klargestellt, daß die seinerzeit erhobenen Sachvorwürfe gegenstandslos seien oder aber aufrechterhalten würden. Dieser habe seinen auf entsprechende Aufklärung zielenden Antrag vom 19. April 1978 unter dem 19. Mai 1978 ausdrücklich abgelehnt. Er müsse nicht hinnehmen, daß gegen ihn inkriminierende Behauptungen durch seinen Vorgesetzten aufgestellt und verbreitet würden, die inhaltlich unrichtig seien. Der Minister könne eine Klarstellung nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit von Ausschußsitzungen verweigern. Zu seiner Fürsorgepflicht gehöre es, seine Untergebenen zu achten und sie nicht unter Ausnutzung der Immunität zu beleidigen und zu diskriminieren. Die Einlassung des Ministers im Verteidigungsausschuß vom 7. September 1977, die sachlichen Vorwürfen gegen ihn, den Antragsteller, seien Gegenstand eines Rechtsstreits und einer Erörterung sonach entzogen, treffe nicht zu. Ein derartiges Verfahren sei nicht anhängig. Jedenfalls aber könne von dem derzeitigen Minister eine entsprechende Klarstellung verlangt werden.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag richte sich ausschließlich gegen den Bescheid vom 28. Juni 1977, nicht gegen den Bescheid vom 19. Mai 1978. Die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Juli 1977 sei rechtlich bereits als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten, aber nicht fristgerecht begründet worden. Auf eine Verlängerung der Antragsbegründungsfrist könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er nicht durch unabwendbare Zufälle an der Einreichung einer Begründung gehindert gewesen sei. Der Bescheid vom 28. Juni 1977 habe auch keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft; § 7 WBO greife sonach nicht ein. Der Antrag sei unzulässig.
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Juni 1978 sei ebenfalls nicht als selbständiger Antrag zu werten, sondern nur als Erklärung, daß der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung begehre. Eine andere Betrachtung ließe ihn als unzulässige Umgehung der Antragsfrist erscheinen. Der Bescheid des BMVg vom 19. Mai 1978 enthalte keine neuen Feststellungen und sei kein Zweitbescheid, der einer selbständigen Anfechtung unterliegen könnte.
Selbst wenn der Antrag den Formerfardernissen entspreche, so sei er dennoch unzulässig. Im Wehrbeschwerdeverfahren könne der Soldat nur Maßnahmen angreifen oder erstreiten, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhten. Der für den Begriff der Maßnahme wesentliche Regelungscharakter sei dem streitigen Verhalten des BMVg nicht zu eigen. Der BMVg werde bei Amtshandlungen im Plenum oder in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages als Mitglied der Bundesregierung und als Verfassungsorgan tätig. Er stehe nach Art. 43 GG dem Parlament für die Regierung Rede und Antwort. Seine in dieser Eigenschaft abgegebenen Erklärungen könnten nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Demzufolge könne der BMVg auch nicht verpflichtet werden, die vor dem Verteidigungsausschuß abgegebenen Äußerungen Dritten zu offenbaren. Die Verhandlungen vor dem Verteidigungsausschuß seien nichtöffentlich gewesen. Wörtliche Übertragungen, Vervielfältigungen und die Verteilung von Tonaufnahmen über die nichtöffentliche Sitzung eines Ausschusses seien nach den auf§ 73 a Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestages gestützten Richtlinien selbst an Ausschußmitglieder nur nach vorherigem Beschluß des Ausschusses zulässig. Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Verteidigungsausschusses würde umgangen, wenn der BMVg hinsichtlich der vor dem Verteidigungsausschuß abgegebenen Äußerungen zur Auskunftserteilung verpflichtet werden sollte.
Schließlich sei der Antragsteller nicht mehr beschwert. Sowohl mit dem Fernschreiben des StvGenInspBw vom 27. April 1977 wie auch der Ehrenerklärung des Ministers für den Antragsteller in der Ausschußsitzung vom 7. September 1977 sei dessen Belangen Rechnung getragen. Auch die Zurruhesetzung des Antragstellers und der Rücktritt des vormaligen Verteidigungsministers ließen das Anliegen des Antragstellers gegenstandslos erscheinen. Ein Feststellungsinteresse sei sonach nicht erkennbar.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist unzulässig.
a)
Der Antragsteller stützt seinen Antrag, wie er dies auch in seinem Schreiben vom 19. April 1978 ausdrücklich bestätigt hat, auf das ihm als Untergebenen verbürgte Recht auf Fürsorge des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG). Er macht insoweit in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise geltend, der BMVg sei zur Erteilung der erstrebten Auskünfte unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht verpflichtet (vgl. zu einem solchen Anspruch Scherer, SG 5. Aufl. § 10 RdNr. 14 unter Hinweis auf BVerwG DÖV 1975, 791; zur Auskunftspflicht des Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Grundsätzen s. auch Uhle, Beamtenrecht § 48 BRRG RdNr. 5; Fischbach, BBG 3. Aufl. § 79 Anm. A IV 4). Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist damit gegeben.
b)
Der Antrag ist fristgerecht eingelegt.
Daß der Antragsteller seine nach § 21 Abs. 1 VBO als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 9. Juli 1977 lediglich "zur Fristwahrung" eingelegt und erst unter dem 11. Oktober 1977, also nicht innerhalb der nach§ 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen begründet hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen.
Das Schreiben des BMVg vom 28. Juni 1977 ist auf das Schreiben des Antragstellers vom 16. Juni 1977 hin ergangen, mit dem dieser Auskunft über angebliche Äußerungen des BMVg in der Sitzung des Verteidigungsausschusses des Bundestages vom 22. April 1977 erbeten hat. Diese Bitte, die ein Tätigwerden des BMVg in einer vom Antragsteller näher umschriebenen Weise erstrebt, ist als Gesuch zu werten. Die schriftliche Ablehnung eines Gesuchs durch den BMVg bedarf aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. BVerwGE 46, 348, 351 f [BVerwG 04.12.1974 - BVerwG I WB 77/73]). Eine solche ist hier unbestrittenermaßen nicht erteilt worden. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht richtig erteilt worden, wird nach § 7 WBO kraft Gesetzes vermutet, daß der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an einer Einhaltung der Frist gehindert worden ist, denn die Bestimmung von Fristen verliert ihre Rechtfertigung, wenn der Soldat infolge höherer Gewalt oder nicht verschuldeter und ihm nicht zurechenbarer Ereignisse eine solche Frist versäumt. Die Frist läuft dann erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab (§ 7 Abs. 1 WBO). Diese Folgerung kann indessen nur gezogen werden, soweit das fehlerhafte Vorgehen des Antragstellers auf einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht oder doch die Ursächlichkeit des Mangels für das fehlerhafte Vorgehen nicht ausgeschlossen werden kann (BDHE 4, 188, 191). Nachdem im vorliegenden Falle eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden war, spricht die gesetzliche Vermutung dafür, daß der Antragsteller die Begründung in Unkenntnis der Tatsache, daß diese nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ebenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen einzureichen ist, verspätet vorgelegt und somit die Fristverlängerung nach§ 7 WBO in Anspruch nehmen kann. Es obliegt nicht dem Antragsteller, angesichts dieses kraft Gesetzes vermuteten Vorliegens eines unabwendbaren Zufalls auch noch seinerseits nachzuweisen, daß das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung ursächlich für die Versäumnis der Begründungsfrist gewesen ist. Daß der Antragsteller die Beschwerde selbst zur Fristwahrung rechtzeitig eingelegt hat, besagt noch nicht, daß er sich auch über die damit gleichzeitig verbundene Verpflichtung zur Begründung der Beschwerde im klaren war. Es muß angenommen werden, daß der Antragsteller bei entsprechender Belehrung und Kenntnis der Frist die Beschwerde auch begründet hätte. Der BMVg hat nichts vorgetragen, was gegen diese Annahme sprechen würde. Kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß ein Soldat auf Grund fehlender Belehrung die Begründungsfrist nicht gekannt hat, diese aber bei entsprechender Belehrung beachtet hätte, war er an der Einhaltung der Frist mit der in§ 7 WBO festgelegten Folge gehindert.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Antragsteller vor Eingang der Begründung beim BMVg, also vor dem 12. Oktober 1977, Kenntnis von der Notwendigkeit einer fristgerechten Begründung erhalten und damit die dreitägige Nachfrist des§ 7 Abs. 1 WBO zu laufen begonnen hat. Die Begründung ist damit fristgerecht eingereicht.
c)
Der Antrag vom 6. Juni 1978, mit dem der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung beantragt hat, hat keine selbständige Bedeutung, nachdem der Antrag vom 9. Juli 1977 bereits als solcher zu werten ist.
d)
Der Antrag ist aber aus einem anderen Grunde unzulässig.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO). Die Wehrbeschwerdeordnung gewährt dem Soldaten daher nur Rechtsschutz gegenüber solchen Maßnahmen oder unterlassenen Maßnahmen eines militärischen Vorgesetzten, die im Verhältnis derÜber-/Unterordnung getroffen sind oder erbeten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BDHE 7, 163, 164; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl.§ 1 RdNr. 80). Aus diesem militärischenÜber-/Unterordnungsverhältnis kann der Antragsteller eine Verpflichtung des BMVg, ihm den Wortlaut von angeblichen Äußerungen bekanntzugeben, die der damalige Minister Leber über ihn in der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 22. April 1977 gemacht haben soll, nicht geltend machen.
Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten im Sinne des§ 10 Abs. 3 SG ist in dem besonderen Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung begründet (BVerwG NZWehrr 1974, 73, 75). Sie verpflichtet den Vorgesetzten, von seinen Befugnissen und seiner Disziplinargewalt unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Belange des Untergebenen Gebrauch zu machen. Der Vorgesetzte hat sich bei allen Handlungen vom Wohlwollen dem Soldaten gegenüber leiten zu lassen. Er muß stets bemüht sein, den Soldaten vor Nachteilen und Schäden zu bewahren (vgl. Scherer, SG 5. Aufl.§ 10 RdNr. 8). Unter diesen Voraussetzungen hat der Vorgesetzte im Rahmen der militärischen Über- und Unterordnung Auskünfte über einen unterstellten Soldaten richtig und vollständig abzugeben. Umgekehrt kann sich aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten für diesen auch eine Verpflichtung dem Untergebenen gegenüber ergeben, ihm bestimmte Auskünfte zu erteilen, z.B.über bevorstehende einschneidende Verwendungsänderungen. Eine sich aus der Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG möglicherweise ergebende Auskunftspflicht des Vorgesetzten kann aber vor den Wehrdienstgerichten nur geltend gemacht werden, soweit sie den truppendienstlichen Bereich betrifft, denn nur solche dienstlichen Maßnahmen oder Unterlassungen unterliegen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte.
Soweit der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestags sich in seiner Sitzung vom 22. April 1977 mit den Vorgängen in der Führungsakademie der Bundeswehr am 24. März 1977 befaßt hat, wurde er als das für den Bereich der Streitkräfte zuständige Kontrollorgan der Legislative tätig (Art. 45 a GG). Der Minister war in seiner Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung dem Verteidigungsausschuß gegenüber, der insoweit die dem Bundestag obliegende Kontrollbefugnis über die Exekutive ausübt, zur Antwort verpflichtet. Dies ergibt sich aus Art. 43 GG, § 73 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GeschOBT), wonach die Ausschüsse des Bundestages jederzeit die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung zum Zwecke ihrer Anhörung verlangen können. Die Vorbereitung und die Leitung der Sitzung des Verteidigungsausschusses, dessen Beratungen grundsätzlich nichtöffentlich sind, obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses (§ 69 Abs. 2 GeschOBT).Über die Ereignisse wird ein Protokoll geführt; für die Behandlung der Protokolle sind die vom Präsidenten des Bundestages erlassenen Richtlinien maßgebend (§ 73 GeschOBT). Inwieweit Auskünfte an Außenstehende aus dem Protokoll über den Verlauf der Sitzung gegeben werden dürfen, richtet sich nach der GeschOBT.
Die Stellungnahme des Ministers vor dem Verteidigungsausschuß wurde daher nicht auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses gegenüber dem Antragsteller abgegeben, sondern auf Grund der sich aus dem Grundgesetz und der GeschOBT ergebenden Auskunftspflicht gegenüber dem Bundestag.
Soweit der BMVg Äußerungen oder Werturteile über einen Soldaten, die er in Ausübung seiner Dienstpflichten in nichtöffentlicher Sitzung oder vertraulich tagenden Gremien des Deutschen Bundestages, denen er auf Grund seiner Dienststellung zur Auskunft verpflichtet ist, gemacht hat, ist er regelmäßig dem betroffenen Soldaten gegenüber nicht in seiner Vorgesetzteneigenschaft tätig geworden, sondern hat lediglich die ihm gegenüber dem jeweiligen zur Auskunft berechtigten Gremium obliegende Pflicht erfüllt. Diese Erklärung ist daher mit den Erklärungen der Behörden in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten über ihr in der Vergangenheit liegendes Handeln vergleichbar und gewinnt sowenig wie jene - auch bei späterer nochmaliger Erläuterung oder Erwähnung im folgenden Rechtsstreit - den Charakter eines Verwaltungsaktes oder einer hoheitlichen Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung (BDH Beschluß vom 7. Juni 1966 - 1 WB 41/65). So hat der Senat auch bereits entschieden, daß Stellungnahmen des Ministers gegenüber dem Wehrbeauftragten nicht als im Vorgesetztenverhältnis getroffene Maßnahmen im Sinne des§ 17 Abs. 3 WBO anzusehen sind (vgl. BVerwG a.a.O.). Für Stellungnahmen des BMVg gegenüber dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages gilt nichts anderes. Dem Antragsteller stand es frei, dem Verteidigungsausschuß seine Sicht der Dinge vorzutragen, entweder schriftlich oder auch in der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 7. September 1977, an der er teilgenommen hat.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es auf den Inhalt der Protokolle des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages ankommt, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat.
2.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag, den BMVg zu der Erklärung zu verpflichten, ob und welche in der Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestags vom 22. April 1977 von seinem Amtsvorgänger aufgestellten Vorwürfe gegen den Antragsteller jetzt noch aufrechterhalten werden, kann keinen Erfolg haben. Eine Erklärung des BMVg des vom Antragsteller erbetenen Inhalts würde voraussetzen, daß dieser im einzelnen zu den angeblichenÄußerungen von Minister Leber am 22. April 1977 Stellung nimmt und damit dem Antragsteller die mit seinem Hauptantrag erbetene, vom Senat als unbegründet zurückgewiesene Auskunft erteilt. Die gleichen Gründe, die zu einer Zurückweisung des Hauptantrages führen mußten, gelten daher auch gegenüber dem Hilfsantrag.
Aus alledem ist der vorliegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.
Zur Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens bestand kein Anlaß, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Freiherr von Rodde
von Westerman