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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1980, Az.: BVerwG 2 B 95.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Dienstliche Beurteilung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 95.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 15.05.1974 - AZ: 2 K 991/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.10.1978 - AZ: VI A 991/74

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1980
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vor.

2

1.

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzliche bezeichneten Rechtsfragen nicht.

4

a)

Die Frage,

"ob es rechtmäßig ist, daß der Oberfinanzpräsident in dem sogenannten 'Beurteilungsgespräch' dem Stellenleiter, der den Beurteilungsvorschlag zu unterbreiten hat, die Beurteilungsendnote vorschreibt (festlegt), ohne daß der Oberfinanzpräsident - bzw. dessen Vertreter - eigene Kenntnisse von den Personalakten, den Leistungen usw. des zu Beurteilenden hat",

5

bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Zu entscheiden wäre allenfalls, ob der für die dienstliche Beurteilung zuständige Oberfinanzpräsident allgemeine Maßstäbe für die Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung aufstellen kann. Das aber ist nicht zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat es im übrigen wiederholt als rechtmäßig bestätigt, daß die vorgesetzte Behörde dienstliche Beurteilungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten überprüfen und ändern oder die Beamten ohne Bindung an die Beurteilung des Dienstvorgesetzten selbständig beurteilen kann, auch wenn sie sich dabei nicht auf persönliche Eindrücke stützen kann, weil ihr als Erkenntnisquellen einerseits insbesondere der Bericht des Dienstvorgesetzten, andererseits größere Übersicht, Erfahrungen und Vergleichsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 46.64 - [Buchholz 237.1 Art. 19 BayBG 60 Nr. 2], vom 21. März 1969 - BVerwG 6 C 114.65 - [Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG 60 Nr. 1] und vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 = ZBR 1979, 304]). In dem letztgenannten Urteil hat der beschließende Senat auch auf die dienstliche Beurteilung von Zollbeamten durch den Oberfinanzpräsidenten, der nicht ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist, ohne Beanstandung Bezug genommen.

6

b)

Die Frage,

"ob eine Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe darin zu sehen ist, daß in der Rundverfügung der OFD vom 23. Dezember 1969 'Richtsätze' für die Zuerkennung der 'Beförderungseignung' ausgeworfen wurden",

7

würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch in dem erstrebten Revisionsverfahren für das Revisionsgericht bindend wären, die streitige Beurteilung weder ganz noch teilweise auf diesen Richtsätzen beruht. Die Eignung zum Obersteuerrat und zum Sachgebietsleiter einer Großbetriebsprüfungsstelle hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Dienststellenleiter schon in seinem ursprünglichen Beurteilungsplan, den er vor der überörtlichen Beurteilungsbesprechung und ohne Rücksicht auf irgendwelche Quoten abgegeben hat, dem Kläger nicht zuerkannt, weil er der Ansicht war, daß dem Kläger in den Relationen zu den anderen Beamten noch keine Beförderungseignung zugesprochen werden konnte. Anlaß zur Änderung der ursprünglichen Vorschlagsnote "sehr gut" in "gut" waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Richtsätze, sondern eine dem Dienststellenleiter mitgeteilte neue Praxis, wonach die Note "sehr gut" nicht ohne die Beförderungseignung erteilt werden konnte. Diese tatsächliche Feststellung ist nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

8

c)

Die von der Beschwerde weiter bezeichnete Rechtsfrage,

"ob es gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe verstößt, wenn der Dienstvorgesetzte, der den Beurteilungsvorschlag fertigt, ausschließlich deswegen eine schlechtere als die ursprünglich gewollte Note auswirft, weil er eine unrichtige Auskunft von dem weiteren Dienstvorgesetzten erhalten hat",

9

würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde in diesem Punkt gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne sie indessen mit einer allein zulässigen Verfahrensrüge angreifen zu können.

10

2.

Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

11

a)

Es liegt keine Abweichung von der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - (Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 = DÖV 1967, 424) ausgesprochenen Rechtsauffassung vor, daß im Falle einer die dienstliche Beurteilung regelnden Verwaltungsvorschrift die Verwaltungsgerichte auch zu prüfen haben, ob die Verwaltungsvorschrift sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält und ob die Beurteilung dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung trägt, daß sie die Bindung durch die Verwaltungsvorschrift beachtet. Das Berufungsgericht hat nicht die Ansicht vertreten, daß die Verwaltungsgerichte dies nicht zu prüfen hätten. In Wahrheit rügt die Beschwerde nur das Ergebnis dieser Prüfung.

12

b)

Inwiefern das Berufungsurteil von der Rechtsauffassung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Urteils vom 13. Mai 1965 - BVerwG 2 C 146.62 - (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]) abweichen sollte, wonach bei der dienstlichen Beurteilung der Dienstherr oder der für den Dienstherrn handelnde jeweilige Vorgesetzte ein Werturteil abgibt, ist nicht ersichtlich. Es knüpft vielmehr ausdrücklich an diese Rechtsprechung an und geht davon aus, daß der für die dienstliche Beurteilung zuständige Oberfinanzpräsident abschließend eine derartige Wertung vorgenommen hat. Im übrigen scheidet das Urteil vom 13. Mai 1965 für die vorliegende Divergenzrüge als Vergleichsmaßstab schon deshalb aus, weil es nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wie das Berufungsurteil ergangen ist, sondern in Anwendung des Bayerischen Beamtengesetzes und der Bayerischen Laufbahnverordnung (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]).

13

c)

Auch das von der Beschwerde genannte weitere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 44.64 - (Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 1 = ZBR 1968, 42) scheidet als Vergleichsmaßstab aus, weil es zu anderen Rechtsvorschriften als das Berufungsurteil, nämlich zum Bundesbeamtengesetz und zur Bundeslaufbahnverordnung, ergangen ist. Übrigens hat das Berufungsgericht nicht etwa entgegen diesem Urteil und dem Urteil vom 13. Mai 1965 die Ansicht vertreten, dienstliche Beurteilungen dürften in sich unschlüssig sein. Die Beschwerde rügt in Wahrheit lediglich, daß das Berufungsgericht einen Fall der Unschlüssigkeit nicht angenommen habe.

14

d)

Das Berufungsurteil weicht schließlich auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1965 - BVerwG 2 C 146.62 - (a.a.O.) sowie vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 59.73 - (DÖV 1977, 139 = ZBR 1978, 33) ab. Das erstgenannte Urteil betont gerade, daß die gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsgrundsätze in dem Sinne, in dem sie geboten ist, nicht dazu führt, daß das Gesamturteil dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen entspricht (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [133]). Das letztgenannte Urteil behandelt keine dienstliche Beurteilung.

15

Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Gleichheitssatz - oder ein anderer Rechtsgrund - die Wiederholung der im Jahre 1968 dem Kläger zuerkannten Eignung zum Sachgebietsleiter einer Großbetriebsprüfungsstelle geboten haben sollte, zumal wenn das beklagte Land inzwischen diese Funktion nur noch für Obersteuerräte vorgesehen, die Anforderungen für ihre Wahrnehmung also insoweit erhöht hatte.

16

3.

Auch die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muß erfolglos bleiben.

17

a)

Die Beschwerde bezieht sich ohne Erfolg auf den in der mündlichen Verhandlung am 22. September 1978 gestellten, vom Berufungsgericht abgelehnten Beweisantrag des Klägers,

"den hier anwesenden Zeugen Westermann über die Behauptung, die Zuerkennung der Eignung zum Sachgebietsleiter einer Großbetriebsprüfungsstelle sei ein echtes Qualifikationsmerkmal im Rahmen der Leistungsbeurteilung, als Zeugen zu vernehmen".

18

Dieser Beweisantrag war schon deshalb abzulehnen, weil er keine gerichtlich feststellbare Tatsache, sondern eine Wertung zum Gegenstand hatte, die in den fachlichen Beurteilungsspielraum des Beklagten fällt und nicht durch die Wertung eines Zeugen, Sachverständigen oder des Gerichts ersetzt werden kann (u.a. Beschluß vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 -). Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern das Thema des Beweisantrages hätte entscheidungserheblich sein können, da die darin genannte Eignung dem Kläger gerade nicht zuerkannt worden war.

19

b)

Das weitere Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe auch den benannten Zeugen Dr. Kettling zur Frage der Berücksichtigung des Lebensalters bei den Beurteilungen vernehmen müssen, genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bei der Rüge der Nichterhebung angebotener Beweise bedarf es nach ständiger Rechtsprechung außer der Bezeichnung des Beweisthemas auch der der angebotenen Beweise; das Beschwerdevorbringen muß erkennen lassen, in welcher Weise im bisherigen Streitverfahren das Beweisanerbieten erfolgt ist. Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Prozeßakten auf das Vorliegen etwaiger Beweisanträge zu durchforschen. Daher bedarf es zur ordnungsgemäßen Rüge eines solchen Verfahrensmangels der Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreicheren Schriftsätzen sogar einer näheren Bezeichnung der Schriftsatzstelle (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Diese Angaben enthält das Beschwerdevorbringen nicht.

20

Übrigens verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem Lauf des Verfahrens hätte der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, wenn er nach Durchführung der Beweisaufnahme noch weitere Beweiserhebungen für geboten hielt, hierzu in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellen müssen, wie er dies auch in bezug auf den Zeugen Westermann in der mündlichen Verhandlung am 22. September 1978 getan hat (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). Dies ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift über die genannte mündliche Verhandlung nicht geschehen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer