Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1980, Az.: BVerwG 2 CB 25.79
Entlassung eines Beamten auf Grund der Nichterfüllung einer unmöglichen Pflicht; Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung; Unmöglichkeit der fristgerechten Wiederholung der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholung der Zweiten Prüfung für das Lehramt spätestens neun Monate vor Ablauf der Probezeit; Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen; Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Entlassung eines Beamten auf Probe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 25.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 28.03.1979 - AZ: OVG 2 A 115/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter an Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 18 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 1979 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen, nicht aber die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21. September 1979. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils. (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 29. Mai 1979 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde zunächst, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde meint, es sei
"von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Behörde von einem Beamten etwas Unmögliches verlangen darf und aufgrund der Unmöglichkeit der Erfüllung des Verlangens den Beamten entlassen darf."
Diese Frage wäre jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht zu entscheiden. Aber auch die Frage, ob ein Lehrer z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 242) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz (Laufbahnverordnung - LaufbVO) vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143; vgl. Art. 2 § 1 der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 21. Januar 1976 [GVBl. S. 42]) selbst dann wegen mangelnder Bewährung zu entlassen ist, wenn ihm innerhalb der Probezeit die fristgerechte Wiederholung der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen nicht möglich war, würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Dabei kann nach den das Revisionsgericht bindenden, mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) offenbleiben, ob der Kläger den Antrag auf Zulassung zwingend neun Monate vor Ablauf der Probezeit beim Schulamt hätte einreichen müssen (§ 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen vom 11. Mai 1967 [GVBl. S. 155], die im vorliegenden Falle gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen vom 16. Februar 1976 [GVBl. S. 49] weitergilt). Jedenfalls reichte die Zeitspanne von nicht einmal sechs Monaten bis zum Ablauf der Probezeit für einen ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf nicht aus. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift war der Kläger nicht an einer früheren rechtzeitigen Meldung zur Prüfung gehindert. Er brauchte vor der erneuten Meldung zur Wiederholungsprüfung keine Frist einzuhalten. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 12. August 1976, in dem der Beklagte gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung vom 11. Mai 1967 feststellte, daß die Prüfung des Klägers als nicht bestanden gilt, und gleichzeitig die Probezeit nochmals um ein Jahr verlängerte, um dem Kläger Gelegenheit zur Wiederholung der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu geben, enthielt keine derartige Bestimmung. Sie ist auch im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung vom 11. Mai 1967, nach der der Prüfungsausschuß bestimmt, nach welcher Frist die Wiederholung frühestens möglich ist, wobei die Frist mindestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate betragen soll, ist nicht anwendbar. Wie sich aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt, betrifft sie Fälle, in denen der Prüfungsausschuß die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft, nicht aber eine Feststellung der Bezirksregierung gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung. - Im übrigen ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß der dem Dienstherrn in § 41 Abs. 1 Nr. 2 LBG eingeräumte Ermessensspielraum bei der Entlassung eines Beamten auf Probe gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 LaufbVO dahin eingeschränkt ist, daß ein Lehrer an Grund- und Hauptschulen zu entlassen ist, wenn er die am Ende der höchstens fünf Jahre währenden Probezeit (§ 7 Abs. 3 LaufbVO) abzulegende Zweite Prüfung endgültig nicht besteht. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 2 LBG verbietet nicht, das in ihr eingeräumte Ermessen zur Sicherung eines qualifizierten Lehrernachwuchses zu generalisieren (vgl. auch Beschluß vom 24. November 1978 - BVerwG 2 B 44.78 -).
Die weitere Frage, ob ein Beamter auf Probe überhaupt noch nach Ablauf einer fünfjährigen Probezeit entlassen werden darf, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie wäre schon deshalb nicht zu entscheiden, weil die Entlassung des Klägers bereits vor Ablauf der Probezeit wirksam (äußere Wirksamkeit) geworden ist. Die kraft Gesetzes (§ 41 Abs. 2 LBG) bei der Entlassung einzuhaltenden Fristen betreffen lediglich die innere Wirksamkeit der Entlassungsverfügung (vgl. zu der Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes BVerwGE 55, 212 [BVerwG 01.02.1978 - 6 C 9/77]), sind aber in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Im übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beamter auf Probe, dessen laufbahnrechtliche Probezeit zugleich mit der Frist endet, nach deren Ablauf das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist (§ 11 Abs. 2 LBG), sogar auch noch nach Ablauf dieser Frist wegen Nichtbewährung jedenfalls dann entlassen werden wenn schon vor Ablauf der Frist die Entlassungsabsicht wegen Nicht bewährung dem Beamten mitgeteilt und das Entlassungsverfahren durch die Anheimgabe, sich dazu alsbald schriftlich oder mündlich zu äußern (Anhörung des Beamten), eingeleitet wurde (vgl. Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 20]; Fürst, GKÖD I, K § 9 Rz 15).
Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es keine Nachforschungen nach einem Bescheid des Prüfungsausschusses gemäß § 15 Abs. 1 der Landesverordnung vom 11. Mai 1967 angestellt habe, genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdeschrift enthält keine konkreten Angaben darüber, warum sich dem Berufungsgericht eine solche Nachforschung hätte aufdrängen müssen. Ausführungen hierzu wären um so mehr erforderlich gewesen, weil für die Feststellung gemäß § 6 Abs. 5 der Landesverordnung vom 11. Mai 1967, daß die Prüfung des Klägers als nicht bestanden gilt, die Bezirksregierung und nicht der Prüfungsausschuß zuständig ist. Außerdem ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, welche einzelnen Nachforschungen das Berufungsgericht hätte anstellen müssen und welche konkreten Tatsachen sich hieraus ergeben hätten. Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt (vgl. hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach alledem zurückzuweisen.
Die zugleich ohne Zulassung eingelegte Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß § 133 Nr. 5 VwGO nicht dargetan (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es ist unerheblich, daß die für das Verfahren der beiden Vorinstanzen geführten Streitakten nicht die handschriftlich von den Richtern unterzeichnete Urschrift des Berufungsurteils enthalten, sondern nur eine Ausfertigung des Urteils (vgl. hierzu Beschluß vom 30. August 1979 - BVerwG 4 CB 62.79 -). Aus der in den Akten befindlichen Ausfertigung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß es im Berufungsverfahren an einer von den Richtern unterzeichneten Urteilsurkunde (§ 117 Abs. 1 Satz 1 bis 4 VwGO) fehlt. Die Urteilsausfertigung beweist vielmehr mit der Wiedergabe der Unterschriften der Richter - zudem mit dem Zusatz "gez." und ohne Einklammerung der Namen - daß die Urschrift in der wiedergegebenen Weise handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 1 Abs. 2, § 47 und § 49 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 [BGBl. I S. 1513]; BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - [NJW 1975, 781]). Die Beschwerde kann sich zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 - (NJW 1977, 765) berufen. Dieses betrifft den völlig anders gelagerten Fall, daß ein nicht verhinderter Richter seine Unterschrift verweigert, während im vorliegenden Falle sämtliche Richter die Entscheidung unterzeichnet haben. Im übrigen entspricht es der deutschen Gerichtsübung, die Urschriften von Entscheidungsurkunden bei dem Gericht aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat und das allein befugt ist, Ausfertigungen der Entscheidung zu erteilen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 48 des Beurkundungsgesetzes; § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 3 ZPO; vgl. auch insoweit Beschluß vom 30. August 1979 - BVerwG 4 CB 62.79 -).
Die Revision des Klägers ist daher zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 18 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht in dieser statusrechtlichen Streitigkeit auf § 13 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Klage der - geschätzte - hälftige Wert des Jahresendgrundgehalts zugrunde zu legen.