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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1978, Az.: BVerwG 2 B 44.78

Unterschied zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen an die Begründung einer Revision; Entlassung des im Beamtenverhältnis auf Probe befindlichen Volksschullehrers ; Raum für eine Ermessensentscheidung ; Rechtfertigung der Zulassung der Revision bei Streitigkeiten über die Auslegung auslaufenden Rechts; Verletzung des rechtlichen Gehörs ; Entlassung bei mangelnder Bewährung in der Probezeit ; Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ; Auslegung einer Zusage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 44.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1978 - AZ: VI A 1830/76

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, deren höchstrichterliche Klärung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechtes dienen kann und in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Dabei erfordert es das in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierte Darlegungsgebot, daß innerhalb der Beschwerdefrist wenigstens eine in dem vorbezeichneten Sinne grundsätzliche Rechtsfrage konkret bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, aus dem sich die grundsätzliche Bedeutung ergeben soll (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3

Das Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich weitgehend in Angriffen gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und vernachlässigt damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen an die Begründung einer Revision. Daß Verwaltungsakte der gerichtlichen Auslegung unterliegen, ist nicht klärungsbedürftig; das räumt die Beschwerde auch selbst ein. Ebensowenig ist klärungsbedürftig, daß ein Gericht nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen darf. Ob die Auslegung, die das Berufungsgericht der Entlassungsverfügung vom 13. Juli 1972 gegeben hat, rechtsfehlerfrei ist, ob sie insbesondere dem Grundsatz Rechnung trägt, daß das Gericht nicht selbst Ermessenserwägungen anstellen darf, ist eine Frage des vorliegenden Einzelfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

4

Dem Beschwerdevorbringen könnte allenfalls noch die Rechtsfrage entnommen werden, ob § 119 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 1. April 1966 (GV NW S. 239) - LVO 66 - dem Dienstherrn unter den dort aufgezeigten Voraussetzungen die Entlassung des im Beamtenverhältnis auf Probe befindlichen Volksschullehrers zwingend gebietet oder ob die Vorschrift noch Raum für eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV NW S. 544) - LBG - beläßt. Diese Frage rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil § 119 LVO 66 eine bloße Übergangsregelung darstellt, die dem Umstand Rechnung trägt, daß Volksschullehrer die Ausbildungszeit zwischen der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im Beamtenverhältnis auf Probe ableisteten. Streitigkeiten über die Auslegung auslaufenden Rechts und somit auch von Übergangsregelungen werfen aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig und so auch hier keine Fragen auf, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, weil diese Vorschrift grundsätzlich auf. die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53 und Nr. 72]; ferner Beschluß vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 B 48.70 -).

5

2.

Unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Beschwerde ferner geltend, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt, indem es, ohne auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, die angefochtene Entlassungsverfügung vom 13. Juli 1972 dahin ausgelegt habe, daß der Kläger nicht mit Ablauf des in dieser Verfügung genannten Tages, sondern mit Ablauf des 31. Mai 1973 entlassen sei.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben mußte, ehe es diese Auslegung vornahm. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerde ferner unterstellt wird, daß das Berufungsgericht bei - gebotener - Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs zu tatsächlichen Feststellungen gelangt wäre, die diese Auslegung verhindert hätten, kann der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich, obwohl es sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund handelt, dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn es aus der Sicht des Revisionsgerichts auf die unterbliebenen Feststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen kann (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1977 - BVerwG 2 C 70.73 - BVerwGE 52, 33 [42] mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

7

Die angefochtene Entlassungsverfügung begegnet trotz ihrer wenig glücklichen Fassung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Anscheinend hat der Beklagte zwar rechtsirrigerweise geglaubt, die Entlassung schon vor dem 1. Oktober 1972 aussprechen zu müssen. Darauf kommt es Jedoch für deren Wirksamkeit nicht an. Jedenfalls war der Beklagte, bevor er die Entlassung des Klägers verfügte, entgegen der Meinung der Beschwerde nicht gehalten, in Ermessenserwägungen nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG einzutreten, nach welcher Vorschrift der Beamte auf Probe bei mangelnder Bewährung in der Probezeit allerdings (nur) entlassen werden "kann". Denn der hiernach kraft Gesetzes dem Dienstherrn eingeräumte Ermessensspielraum ist durch § 119 Abs. 2 LVO 66 dahin eingeschränkt worden, daß ein Volksschullehrer, der die Zweite Staatsprüfung nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Einstellung bestanden hat, zu entlassen "ist". An einer solchen Ermessensreduzierung (Ermessensschrumpfung) war der Verordnungsgeber durch die Kannvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht gehindert; diese Vorschrift verbietet es nicht, das in ihr eingeräumte Ermessen zur Sicherung eines qualifizierten Lehrernachwuchses zu generalisieren.

8

Rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entlassungsverfügung sind entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen aber auch nicht daraus herzuleiten, daß dem Kläger in dieser Verfügung zugleich eröffnet worden ist, die Entlassung zum 30. September 1972 geschehe nur vorsorglich; sie sei gegenstandslos, falls der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Zweite Staatsprüfung bestanden haben sollte. Zwar könnte dieser Zusatz die Wirksamkeit der Entlassung in Frage stellen, wenn er als auflösende Bedingung zu verstehen wäre; eine Entlassungsverfügung ist ihrem Wesen nach bedingungsfeindlich. Der Beschwerde ist auch einzuräumen, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht angesichts dieses Zusatzes der Entlassungsverfügung gegeben hat, Bedenken begegnet. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Entlassungsbescheid sich "gerade auf den Zeitpunkt endgültig beziehen sollte, in dem feststand, daß der Kläger die Zweite Staatsprüfung erneut nicht bestanden hatte", ist mit den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Entlassungsverfügung kaum zu vereinbaren. Indessen erweist sich der in Rede stehende Zusatz unter gebotener Berücksichtigung des in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Auslegungsgrundsatzes in Wahrheit nicht als auflösende Bedingung, sondern lediglich als die Zusicherung einer Rücknahme der - unbedingt - für den Ablauf des 30. September 1972 ausgesprochenen Entlassung. Eine solche Zusicherung ist zulässig.

9

Nun mag es zwar sein, daß der Beklagte, der den Kläger - vermutlich im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage - über den 30. September 1972 hinaus weiterbeschäftigt und ihm ferner noch im Mai 1973 Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung gegeben hat, seine Zusicherung dahin hat modifizieren wollen, daß die Entlassung auch bei späterem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, zurückgenommen werde. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Für den hier gegebenen Fall des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung verblieb es jedenfalls bei der Entlassung mit Ablauf des 30. September 1972.

10

Unter Zugrundelegung dieser gebotenen Auslegung der Entlassungsverfügung konnte es aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf weitere Ausführungen, mit denen der Kläger der unzutreffenden vom Berufungsgericht für Rechtens erachteten Auslegung entgegengetreten wäre, ankommen. Durch jene - ihm sogar günstigere - Auslegung ist der Kläger auch nicht beschwert. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs muß daher ebenfalls erfolglos bleiben.

11

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.700 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke