Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1980, Az.: BVerwG 8 C 48.78
Ausbildungsgang zum Tennis-Fachsportlehrer; Notwendigkeit der Berücksichtigung der Ausbildungsdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 48.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.09.1977 - AZ: 11 K 2941/77
- VG Düsseldorf - 22.09.1977 - AZ: 11 K 3176/77
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1983, 320
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts i.S. WehrPflG § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchst. a (hier: bei Ausbildung zum Fachsportlehrer im freien Beruf in der Sportart Tennis).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. September 1977 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 8. Juni 1953 geborene Kläger ficht einen Bescheid, mit dem ihm Zurückstellung vom Grundwehrdienst versagt worden ist, und einen Einberufungsbescheid mit Zurückstellungsgründen an.
Er wurde mit Musterungsbescheid vom 10. Januar 1972 für tauglich befunden und bis 30. Juni 1972 zum Besuch der Fachoberschule vom Wehrdienst zurückgestellt. Vom 15. März 1972 bis 31. Mai 1977 war er als Posthandwerker beschäftigt.
Nachdem ihm mit zwei Schreiben vom 8. Juli 1977 seine Einberufung angekündigt worden war, beantragte er Zurückstellung, weil er in der Ausbildung für Fachsportlehrer im freien Beruf in der Sportart Tennis nach der (bayerischen) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf - APOFspl - vom 29. November 1973 (Bayer. GVBl. 1974 S. 6) stehe.
Für diese Ausbidlung hatte er den "Eingangslehrgang (Lehrgang I)" vom 21. bis 28. April 1976 am Sportzentrum der Technischen Universität M. absolviert. Am "Theorielehrgang (Lehrgang II)" nahm er vom 28. Februar bis 5. März 1977 teil, die Teilnahme am "Weiterbildungslehrgang (Lehrgang III)" war für Ende September 1977 vorgesehen, und den "Abschlußlehrgang (Lehrgang IV)" wollte er im Mai 1978 besuchen; unmittelbar danach wollte er die Prüfung ablegen. Über das Praktikum hatte er am 31. Januar 1977 einen Ausbildungsvertrag mit der Tennisschule E. abgeschlossen, der vom Sportzentrum der Technischen Universität M. am 28. Februar 1977 genehmigt wurde. Von den vorgesehenen mindestens 300 Praktikumsstunden hatte der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei dessen Erlaß am 22. September 1977 120 Stunden absolviert, die letzten 42 in der Zeit vom 19. Juli bis 14. September 1977.
Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Zurückstellungsantrag durch Bescheid vom 22. Juli 1977 ab, weil der Kläger bereits eine erste Berufsausbildung als Posthandwerker erhalten habe und die Fachsportlehrerausbildung noch nicht weitgehend gefördert und von unbestimmter Dauer sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 1977 zurück, weil es sich um eine nebenberufliche Fort- oder Weiterbildung handle, der Kläger den Zurückstellungsantrag aber jedenfalls verspätet gestellt habe.
Durch Einberufungsbescheid vom 9. August 1977 wurde der Kläger für den 3. Oktober 1977 zum Grundwehrdienst einberufen. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 1977 zurückgewiesen.
Der Kläger hat sowohl gegen den versagenden Bescheid vom 22. Juli 1977 als auch gegen den Einberufungsbescheid vom 9. August 1977, je in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides, Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen verbunden und unter Aufhebung aller angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag des Klägers vom 20. Juli 1977 erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt, der Kläger durchlaufe eine Ausbildung, die in dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt bereits weitgehend gefördert gewesen sei. Der Ausbildungsgang zum Fachsportlehrer sei als Einheit zu sehen; die einzelnen Lehrgänge seien notwendig, aber wie auch das Praktikum nicht selbständig verwertbar. Wenn nicht darauf abgestellt werden könne, ob die Ausbildung bereits zu mindestens einem Drittel abgeleistet sei - das sei nur ein vereinfachtes Verfahren -, so komme das Gewicht der einzelnen Lehr- und Lerninhalte unmittelbar zur Geltung. Da der Lehrgang I nur die Aussicht des Bewerbers für die Prüfung einschätzen solle, stünden die anderen drei Lehrgänge im Vordergrund; Schutzbedürftigkeit komme ihnen nach Beendigung des Lehrgangs II zu. Ein Drittel der erforderlichen Übungsstunden lasse ebenfalls den erreichten technischen Ausbildungsstand als erheblich erscheinen. Weitgehende Förderung sei anzunehmen, wenn sowohl der Lehrgang II absolviert als auch die 100. Übungsstunde erteilt sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat auf Beschwerde zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, und trägt vor, der Ausbildungsgang des Klägers erfülle weder in seiner Gesamtheit noch in seinen "Ausbildungsteilen" den Begriff des "Ausbildungsabschnittes" im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Da der Kläger vorliegend keinen zusätzlichen Zeitverlust erlitten hätte, könne auch § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht angewendet werden. Der Kläger dürfe auch nicht besser gestellt werden, als er im Falle einer sachlich und zeitlich gegliederten Berufsausbildung stünde; auf das Zeitmoment könne daher nicht verzichtet werden.
Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. September 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, der Ausbildungsgang sei als "Abschnitt" anzusehen. Die einzelnen Lehrgänge wiesen je eine gewisse Selbständigkeit auf. Aus der Prüfungsordnung ergebe sich, daß die Ausbildungszeit höchstens 4 Jahre betragen dürfe. Eine Unterbrechung würde, weil der einmal erworbene geistige und körperliche Leistungsstand verlorenginge, zu zusätzlichem Zeitverlust führen.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Denn dem Kläger steht der behauptete Zurückstellungsgrund nicht zur Seite, so daß das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben hat. Diese Bescheide sind rechtmäßig.
Der Rechtsstreit hat sich jedenfalls insoweit nicht erledigt, als es sich um den Einberufungsbescheid handelt. Auch von einer Erledigung des isoliert geltend gemachten Zurückstellungsbegehrens kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hatte zwar vorgetragen, er wolle die Staatliche Prüfung für Tennislehrer unmittelbar nach dem im Mai 1978 geplanten Abschlußlehrgang ablegen. In der Revisionserwiderung hat er jedoch ausgeführt, er habe seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen.
Ob dem Kläger ein Zurückstellungsgrund zur Seite steht, den er verteidigungsweise auch dem Einberufungsbescheid entgegensetzen kann, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der zu dem festgestellten Gestellungszeitpunkt - 3. Oktober 1977 - bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152 ff.]).
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der vom Kläger nach Maßgabe der (bayerischen) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf - APOFspl - vom 29. November 1973 (Bayer. GVBl. 1974 S. 6) eingeschlagene Ausbildungsgang im wehrrechtlichen Sinne eine "Ausbildung" ist. Er dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung als Tennislehrer im freien Beruf und will insoweit die Befähigung zur Erteilung von Unterricht vermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 APOFspl). Daß es sich nicht um eine Fortbildung im ausgeübten Beruf (vgl.Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 und 8 C 58.73 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100]) handelt, liegt auf der Hand; zwischen dem früheren Beruf des Klägers als Posthandwerker und der jetzt angestrebten Tätigkeit besteht kein entsprechender Zusammenhang.
Diese Ausbildung begründet für den Kläger keinen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG, weil es für ihn nicht die erste Berufsausbildung ist; der Kläger ist nach den getroffenen Feststellungen bereits zum Posthandwerker ausgebildet.
Die Ausbildung begründet ferner keinen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG, wonach eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde.
Das angefochtene Urteil hat die gesamte Ausbildung des Klägers zum Tennislehrer als einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 36, 334 m.weit. Nachweisen;Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG 8 C 177.70 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 3]) ist ein "Ausbildungsabschnitt" ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist.
Vorliegend gliedert sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und nach der von ihm in Bezug genommenen und deshalb vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Ausbildung des Klägers zum Tennislehrer "in Lehrgänge, die gegebenenfalls mit Lehrgangsprüfungen abschließen, und in ein Praktikum" (§ 2 Abs. 1 APOFspl). Die insgesamt 4 Lehrgänge sind der Eingangslehrgang (Lehrgang I), der mit Prüfungen abschließt (§§ 6, 32-34 APOFspl) und den der Kläger vom 21. bis 28. April 1976 absolviert hat, der Theorielehrgang (Lehrgang II; § 7 APOFspl), den der Kläger vom 28. Februar bis 5. März 1977 besuchte, der Weiterbildungslehrgang (Lehrgang III; § 36 APOFspl), den der Kläger Ende September 1977 besuchen wollte, und der Abschlußlehrgang (Lehrgang IV; § 37 APOFspl), den der Kläger im Mai 1978 plante.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 APOFspl müssen "die Bewerber ... an den Lehrgängen in der durch die Prüfungsordnung festgelegten Reihenfolge erfolgreich teilnehmen." Abgesehen von dieser Vorschrift ist die Lehrgangsabfolge zeitlich nicht geregelt. Es ist lediglich bestimmt, daß die Anmeldung zur Prüfung spätestens 4 Jahre nach Ablegung des Eingangslehrgangs erfolgen muß (§ 38 Abs. 1 APOFspl) mit der Maßgabe, daß (auch) wegen Wehrdienstes die Genehmigung eines späteren Prüfungsantritts beantragt werden kann (§ 12 Abs. 3 APOFspl). Hieraus folgt allgemein, daß die Lehrgänge je nach Lehrgangsangebot auch größeren zeitlichen Abstand voneinander haben können, wie auch der Fall des Klägers selbst deutlich macht.
Die Lehrgänge haben außerdem nach den bereits erwähnten Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung unterschiedliche Ziele; Ziel des Eingangslehrgangs ist es, "nach kurzer Schulung und Überprüfung Bewerber auszuscheiden, die wegen mangelnder Leistungen keine Aussicht haben, die Staatliche Prüfung zu bestehen". Ob es deswegen gerechtfertigt ist, diesen Lehrgang für die wehrrechtliche Beurteilung beiseite zu lassen, wie das angefochtene Urteil es tut, spielt im Ergebnis keine Rolle. Aufgabe des Theorielehrgangs ist "die eingehende einheitliche Unterweisung der Teilnehmer in den theoretischen Grundlagen des Fachs", wozu Vorlesungen und Übungen in im einzelnen bezeichneten Stoffgebieten vorgesehen sind. Im Weiterbildungslehrgang werden "schwerpunktmäßig methodisch-pädagogische Lehrübungen durchgeführt", während der Abschlußlehrgang "der gezielten Vorbereitung in Praxis, Theorie und Lehreignung auf die Staatliche Prüfung für Tennislehrer" dient.
Bei dieser Sachlage erfüllen die einzelnen Lehrgänge je für sich die oben wiedergegebenen Merkmale des selbständigen Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a WPflG.
Allerdings sind die einzelnen Lehrgänge nur von kurzer Dauer. Und in BVerwGE 36, 334 (338) [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 56/70] ist ausgeführt worden, daß eine "Auflösung der Ausbildung in kleine und kleinste Ausbildungsabschnitte nicht dem Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG entsprechen" würde. Hieraus läßt sich jedoch für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Denn sowohl nach der Regelung in der Prüfungsordnung als auch nach den in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen in der Praxis folgen die einzelner Lehrgänge zeitlich nicht unmittelbar aufeinander, sondern es finden sich so große Abstände, daß von einem aus allen Lehrgängen bestehenden einheitlichen Ausbildungsabschnitt nicht gesprochen werden kann.
Auch das neben den Lehrgängen noch vorgesehene Praktikum ist nicht geeignet, die Lehrgänge zu einem einheitlichen "Abschnitt" im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zusammenzufassen. Für dieses Praktikum, das der Bewerber nach erfolgreicher Teilnahme am Eingangslehrgang aufnehmen kann, das durch einen Ausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem - mit dem Lehrgangsveranstalter nicht identischen - Ausbilder zu regeln ist und das "sich, vorwiegend in der Ausübung der Lehrtätigkeit ... unter Aufsicht des Ausbilders vollziehen" soll (§ 8 APOFspl), sind insgesamt 300 Stunden vorgeschrieben. Das ist gemessen an der - vom Verwaltungsgericht als "unklar" bezeichneten, aber in der Größenordnung einem in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Merkblatt und dem Fall des Klägers zu entnehmenden - Gesamtausbildungsdauer so wenig, daß das Praktikum schon aus diesem Grund die aus den einzelnen Lehrlingen bestehenden Ausbildungsteile nicht zu einem einheitlichen Abschnitt zu verbinden vermag. Aus demselben Grund ist das Praktikum auch zu wenig strukturiert, als daß man es seinerseits als "Ausbildungsabschnitt" im wehrrechtlichen Sinn ansehen könnte.
Schließlich hat der erkennende Senat in demUrteil vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 10.75 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 97) in der Frage, ob sich eine Ausbildung in mehrere Abschnitte gliedert, zwar auch darauf abgestellt, ob der Übertritt von einem in den anderen Ausbildungsteil für den Auszubildenden mit einer Statusänderung verbunden sei. Aus dem Urteil, das die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst betraf, ist aber erkennbar, daß die Statusänderung kein unabdingbares Merkmal, sondern lediglich eine zusätzliche Abgrenzungshilfe in Fällen sein kann, in denen bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Teilen einer Ausbildung die Frage nach dem selbständigen Ausbildungsabschnitt besonders schwierig zu entscheiden ist.
Da nach alledem die einzelnen Lehrgänge wehrrechtlich je selbständige Ausbildungsabschnitte sind, stellt sich die Frage einer weitgehenden Förderung nicht, weil der Kläger zu dem festgesetzten Gestellungszeitpunkt in keinem Lehrgang stand. Den Weiterbildungslehrgang mußte er nach seinem Vortrag soeben beendet haben, und der Abschlußlehrgang war erst für Mai 1978 vorgesehen. Damit stand dem Kläger ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nicht zur Seite.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils, "wegen des verhältnismäßig freien Ausbildungsverlaufs" sei für die Frage nach einer weitgehenden Förderung "nicht die zeitliche" (vgl. dazu z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]; ständige Rechtsprechung), "sondern die inhaltliche Komponente maßgeblich", nicht mehr entscheidungserheblich an. Diese Ausführungen gehen letztlich auf unrichtige Bestimmung des "Ausbildungsabschnitts" zurück. Weiter kommt es nicht mehr darauf an, daß das angefochtene Urteil seinen Standpunkt insoweit nicht voll durchgehalten hat: es hat weitgehende Förderung nach Absolvierung eines von drei in seine Beurteilung einbezogenen Lehrgängen und nach Absolvierung von 100 der insgesamt 300 Mindest-Übungsstunden angenommen, was keine "inhaltliche" Beurteilung ist.
Zusätzliche Härtegründe, die eine Anwendung des allgemeinen Härtetatbestands des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Hinweise des Klägers und des von ihm vorgelegten Schreibens des Verbandes Deutscher Tennislehrer an seine Prozeßbevollmächtigten vom 2. September 1977, er könne sein Ziel - die mit der Prüfung verbundene Anerkennung als staatlich geprüfter Tennislehrer im freien Beruf - nur erreichen, wenn er die bis zur Prüfung abzuleistenden Lehrgänge und Praktika ununterbrochen wahrnehme, weil er sonst den erworbenen Leistungsstand verliere und wieder von vorn anfangen müßte, genügen nicht, Nachteile darzutun, die über das nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG dem Wehrpflichtige normalerweise zuzumutende Maß hinausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Berlin, den 16. Januar 1980
Maetzel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Arndt
Noack
Lotz