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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 1 WB 182/79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 182/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1980, 386

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob eine zusätzliche Ausbildung auch dienstlichen Zwecken dient, bestimmt sich - wenn entsprechende Rechtsvorschriften fehlen - grundsätzlich nach den Erwägungen der zuständigen Vorgesetzten.

  2. 2.

    Eine Ausbildung dient nicht schon dann dienstlichen Zwecken, wenn sie dem Soldaten bei der Ausübung des Dienstes nützt.

    - im Anschluß an BVerwGE 53, 339 -

    - ebenso BVerwG Urteil vom 30.11.1978 - 2 C 25/76 -

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Schreiben vom 8. Juni 1979 beantragte der Antragsteller bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) zum Zwecke des Abschlusses seines Studiums als Betriebswirt (grad.) zwölf Wochen Sonderurlaub.

2

Zur Begründung gab er an, daß er zur Externenprüfung an der Fachhochschule M. zugelassen worden sei. Erholungsurlaub und normale Freizeit reichten für die Examensvorbereitungen nicht aus. Ohne den beantragten Sonderurlaub habe er keine Aussicht, das Prüfungsziel zu erreichen. Das Thema seiner Graduierungsarbeit laute: "Der kooperative Führungsstil in der Führungspraxis der Bundeswehr - Darlegung und kritische Würdigung", seine Studien- bzw. Prüfungsschwerpunkte lägen in den Fächern Personalwesen und Betriebliches Organisationswesen. Ausgehend von seiner Dienststellung als Kampaniefeldwebel diene damit der beantragte Urlaub auch dienstlichen Zwecken. Er bitte deshalb, den Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

3

Unter dem 1. September 1979 beanstandete der Antragsteller bei dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg), daß er auf seinen Antrag noch keinen Bescheid erhalten habe (Untätigkeitsbeschwerde).

4

Mit Bescheid vom 5. September 1979 wies die SDH den Urlaubsantrag zurück. Der Antragsteller sei als Kompaniefeldwebel bei der Stabskompanie/Wehrbereichskommando ... eingesetzt und für diesen Dienstposten voll ausgebildet. Eine Ausbildung zum Betriebswirt (grad.) sei in der entsprechenden Ausbildungsreihe nicht vorgesehen. Sie sei für die Dienststellung des Antragstellers auch nicht notwendig. Der für den Abschluß der Ausbildung beantragte Urlaub diene damit nicht dienstlichen Zwecken. Eine Gewährung von Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge sei nicht möglich. Sollte der Antragsteller die Gewährung von Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge wünschen, werde um erneute Vorlage eines Urlaubsgesuchs gebeten.

5

Mit Schreiben vom 12. September 1979 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Urlaubsantrags und gegen die Art und Weise seiner Bearbeitung. Mit Schreiben vom 19. September 1979 begründete er die Beschwerde näher und legte insbesondere dar, warum nach seiner Meinung die Ablegung der Prüfung dienstlichen Zwecken diene. Sie diene seiner Weiterbildung als Kompaniefeldwebel und ermögliche die Ausnutzung des Erlernten bei seiner dienstlichen Tätigkeit.

6

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1979 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, weil er auf die an den BMVg am 1. September 1979 gerichtete Untätigkeitsbeschwerde keinen Bescheid erhalten habe.

7

Mit weiterem Schreiben vom 15. Oktober 1979 erklärte der Antragsteller, daß er bereit sei, seinen Antrag auf die Gewährung von sechs Wochen Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu reduzieren.

8

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1979 wies der BMVg die Beschwerde zurück. Er berief sich hierbei darauf, daß er trotz der am 2. Oktober 1979 erhobenen Untätigkeitsbeschwerde nicht gehindert sei, über die Beschwerde zu entscheiden. In der Sache sei die Entscheidung der SDH nicht zu beanstanden. Nach dem geltenden Urlaubsrecht könne Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn er "auch dienstlichen Zwecken" diene. Diese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht gegeben. Er sei für seinen Dienstposten als Kompaniefeldwebel voll ausgebildet. Er habe darüber hinaus an dem Modellehrgang "Praktischer Betriebswirt" teilgenommen und dabei zivilberuflich verwertbare Abschlüsse erworben. Für eine weitergehende Berufsausbildung auf Kosten des Bundes bestehe kein dienstliches Interesse. In der Ausbildungsreihe des Antragstellers bestehe kein Bedarf an Soldaten mit einer Ausbildung zum graduierten Betriebswirt. Es werde zwar nicht übersehen, daß das Wissen, das sich der Antragsteller zusätzlich aneignen wolle, in seiner dienstlichen Tätigkeit verwertbar sein könne. Damit könne aber noch nicht davon ausgegangen werden, daß die angestrebten Prüfungvorbereitungen einem dienstlichen Zweck dienten.

9

Darüber hinaus liege ein wichtiger Grund für die begehrte Beurlaubung nicht vor. Als wichtiger Grund für eine Beurlaubung komme nur der Studienabschluß selbst, nicht aber die Vorbereitung auf die Prüfung in Betracht. Auch eine Beurlaubung ohne Belassung der Geld- und Sachbezüge sei damit nicht möglich.

10

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 13. November 1979 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. November 1979, das am 23. November 1979 beim Bundesverwaltungsgericht und nach Weiterleitung am 26. November 1979 beim BMVg eingegangen ist, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.

11

Der Antragsteller macht geltend, daß der schriftliche Teil der Prüfung Ende Dezember 1979 und der mündliche Teil im Januar/Februar 1980 stattfinde. Nach diesem Prüfungstermin würden die Zulassungsbedingungen für die Externenprüfungen geändert. Wegen fehlender Voraussetzungen könne er zu einem späteren Termin nicht mehr zugelassen werden.

12

Die Gewährung des beantragten Urlaubs habe nicht mit dem Hinweis versagt werden dürfen, für die Ausbildungsreihe Kompaniefeldwebel sei die Ausbildung zum graduierten Betriebswirt nicht vorgesehen. Offiziere erhielten die Möglichkeit, ein mehrjähriges Studium auf Kosten der Bundeswehr zu absolvieren, obwohl sie anschließend auf Dienstposten eingesetzt würden, die eine entsprechende qualifizierte Ausbildung nicht erforderten.

13

Der BMVg bittet,

14

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

15

Die von dem Antragsteller angestrebte zusätzliche Ausbildung diene nicht "auch dienstlichen Zwecken". Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, weil bei der gegebenen Bedarfslage auf Grund der Anforderungen des Dienstpostens des Antragstellers und der Ausbildungskonzeption der Unteroffiziere der Bundeswehr für den Berufsabschluß als graduierter Betriebswirt kein dienstlicher Grund bestehe.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

17

II

Der unter entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellte Antrag kann keinen Erfolg haben.

18

Der Antragsteller begehrt - nunmehr - sowohl in der Hauptsache als auch im Eilverfahren Sonderurlaub bis zum Abschluß seiner Prüfung als graduierter Betriebswirt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge. Mit der beantragten einstweiligen Anordnung würde damit die in der Hauptsache begehrte Entscheidung vorweggenommen. Eine solche Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar ist (BVerwG Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 1 WB 147/79). Davon kann hier im Hinblick auf die nahe bevorstehende Prüfung und die vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragene drohende Veränderung der Zulassungsbedingungen für die Prüfung ausgegangen werden.

19

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache durchdringen wird.

20

Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Sonderurlaubs hat der Antragsteller nicht. Nach § 9 SUV in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl I S. 2151), geändert durch Verordnung vom 5. September 1977 (BGBl I S. 1752), gelten für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl I S. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1972 (BGBl I S. 2536), kann Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge in bestimmten Zeitgrenzen gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Urlaub auch dienstlichen Zwecken dient.

21

Ob der beantragte Urlaub auch dienstlichen Zwecken dient, unterliegt nur im begrenzten Umfang der Nachprüfung des Senats. Über die Ausbildung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach seinem Ermessen (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Juli 1979 - 1 WB 117/79). Hierbei unterliegen die den Ausbildungsvorstellungen zugrunde liegenden militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwGE 53, 95;  53, 339) [BVerwG 25.10.1977 - I D 76/76]. Ob für eine Ausbildungsreihe der Portepee-Unteroffiziere eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sinnvoll und zweckmäßig ist, hat deshalb der zuständige militärische Vorgesetzte zu entscheiden. Der Senat kann nur nachprüfen, ob dieser Vorgesetzte individuelle Rechte des Antragstellers verletzt. In Betracht kommt hier allenfalls der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Verhältnis zur Konzeption der Offiziersausbildung. Die Auffassung, daß sich die Führungsaufgaben der Offiziere vom Grundsatz her von denen der Portepee-Unteroffiziere unterscheiden und daß insbesondere für die Wahrnehmung der Funktionen eines Kampaniefeldwebels eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nicht für erforderlich gehalten wird, verstößt - jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Prüfung - nicht gegen Art. 3 GG.

22

Ist damit die Ausbildungsgrundentscheidung, daß für Soldaten in der Funktion des Antragstellers keine zusätzliche Ausbildung erforderlich und sinnvoll ist, nicht zu beanstanden, folgt daraus, daß der vom Antragsteller erstrebte Fachhochschulabschluß nicht dienstlichen Zwecken dient. Dienstlichen Zwecken dient eine außerhalb des dienstlichen Bereichs auf eigene Initiative durchgeführte Ausbildung nicht bereits dann, wenn sie dem Soldaten bei der Ausübung seines Dienstes nützlich ist (BVerwGE 53, 339).

23

Sein Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

24

Ob er einen Anspruch darauf hat, für die Prüfung selbst und ihre unmittelbare Vorbereitung Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu erhalten, ist nicht zu entscheiden. Der Antragsteller hat ausdrücklich nur Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge begehrt.

25

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb