Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1979, Az.: BVerwG 1 WB 117/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 117/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 18475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
Er ist seit dem 2. Oktober 1972 Soldat auf Zeit. Er hat sich auf 14 Jahre verpflichtet. Seit dem 1. Oktober 1975 studiert er an der Hochschule der Bundeswehr H. Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Im Jahre 1977 bestand er die Diplomvorprüfung. Im Jahre 1978 unterzog er sich der Diplomhauptprüfung. Im Juli und August 1978 bestand er die Prüfungen in den Fächern "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", "Volkswirtschaftslehre" und "Statistik". Dagegen bestand er die Prüfungen in den Fächern "Spezielle Betriebswirtschaftslehre" und "Psychologie" am 21. Juli 1978 bzw. am 18. August 1978 nicht. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen in diesen Fächern ist auf den 20. bzw. 27. Juli 1979 festgesetzt.
Der Antragsteller macht geltend, daß ihm nach dem Nichtbestehen von zwei Fächern in der Diplomhauptprüfung klar gewesen sei, daß er sein Studium nicht in dreieinhalb Jahren werde abschließen können. Aus den SB-Informationen 18/78 und 2/79 des Leiters Studentenbereich der Hochschule habe er entnehmen können, daß in einem solchen Fall die Genehmigung zur Fortsetzung des Studiums davon abhängig sei, daß sich die betroffenen Studenten für ein weiteres Jahr verpflichteten; andernfalls würden sie umgehend vom Studium abgelöst und zur Truppe versetzt.
Da er nicht die Absicht habe, sich weiterzuverpflichten, habe er sich im Vertrauen auf seine alsbaldige Ablösung vom Studium nicht auf die Wiederholung der nicht bestandenen Teile der Diplomhauptprüfung vorbereitet. Aus diesem Grund sei die Fortsetzung des Studiums aussichtslos geworden. Am 21. Februar 1979 habe er deshalb seine Ablösung vom Studium beantragt. Das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) habe den Antrag mit Bescheid vom 26. März 1979 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde habe der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) durch Bescheid vom 12. Juni 1979 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1979 habe er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß er einen Anspruch auf Ablösung vom Studium habe und daß durch das drohende Scheitern der Wiederholungsprüfungen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden dürften. Dem müsse mit einer einstweiligen Anordnung begegnet werden. Er beantragt:
"Im Wege der einstweiligen Anordnung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - wird der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, den Antragsteller einstweilen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 2.7.1979 vom Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Hochschule der Bundeswehr H. abzulösen.
...
Hilfsweise:
Im Wege der einstweiligen Anordnung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung wird der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, den Antragsteller einstweilen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 2.7.1979 von der Teilnahmepflicht an der Diplom-Hauptprüfung bzw. den Wiederholungsprüfungen im Rahmen seines Studiums der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Hochschule der Bundeswehr H. freizustellen."
Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf seinen Antragsschriftsatz vom 10. Juli 1979 nebst Anlagen Bezug genommen. Der BMVg ist zu dem Antrag wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht gehört worden.
II
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache durchdringen wird.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sowohl die Kommandierung eines Soldaten zum Studium als auch seine Ablösung vom Studium Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten darstellen, die grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten stehen (BVerwG Beschluß vom 12. Juli 1978 - 1 WB 107/77). Der Antragsteller könnte demnach mit seinem Begehren, vom Studium abgelöst zu werden, nur dann durchdringen, wenn keine andere Ausübung des Ermessens durch das PSABw bzw. den BMVg denkbar wäre Dies läßt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen.
Zwar erfolgt nach Nr. 14 des Erlasses des BMVg - P II 1 - Az.: 16-05-02 - vom 30. März 1978 eine Ablösung vom Studium, wenn die Fortsetzung des Studiums aussichtslos erscheint oder andere dienstliche Gründe einer Fortsetzung des Studiums entgegenstehen. Aus dieser Vorschrift kann der Antragsteller indes keinen Anspruch auf Ablösung vom Studium herleiten. Verwaltungsvorschriften wie der Erlaß vom 30. März 1978 binden den BMVg im Hinblick auf den Gleichheitssatz nur, wenn sie zumindest auch dem Schutz der Interessen des Soldaten zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. August 1976 - 1 WB 17/75). Es kann dahinstehen, ob Nr. 14 des Erlasses vom 30. März 1978 überhaupt eine solche Schutzfunktion haben kann. Von seinem Sinngehalt her kann er jedenfalls nicht dem - vermeintlichen - Schutz desjenigen dienen, der die Aussichtslosigkeit des Studiums selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Für den an den Bundeswehrhochschulen studierenden Soldaten ist das Studium militärischer Dienst, dem er nach bestem Vermögen nachzukommen hat (BVerwG Beschluß vom 12. Juli 1978 a.a.O.). Kommt er dieser Dienstpflicht bewußt nicht nach, so ist die personalführende Stelle dem Soldaten gegenüber nicht verpflichtet, ihn vom Studium abzulösen. Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen über den Ablösungsantrag entscheiden. Es ist nicht zu erkennen, warum nicht auch der Soldat, der sich nach seinen Angaben vorsätzlich seiner Verpflichtung zum Studium entzogen hat, Rechenschaft über seinen Leistungsstand durch die Teilnahme an einer vorgesehenen Prüfung geben soll. Denn nur dadurch wird mit allen sich hieraus ergebenden Folgen geklärt, ob er den für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Wissensstand hat oder nicht. Mit der einseitigen Behauptung des betreffenden Soldaten braucht sich die personalführende Stelle nicht zufrieden zu geben.
Der Antragsteller behauptet, sich nicht auf die Wiederholungsprüfungen vorbereitet zu haben. Er ist damit seiner Verpflichtung, das Studium nach bestem Vermögen fortzusetzen, nicht nachgekommen. Er hatte dafür keine stichhaltigen Gründe. Seine Vorstellung, man werde ihn vor einer Wiederholungsprüfung vom Studium ablösen, war kein Grund, sich der Verpflichtung zum Weiterstudium zu entziehen. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn einem Soldaten gezielt erklärt worden wäre, er werde vor einer Wiederholungsprüfung vom Studium abgelöst werden; dem Antragsteller ist nach seinem Vorbringen entsprechendes nicht erklärt worden.
Im vorliegenden Fall durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, er werde alsbald nach dem teilweisen Scheitern in der Diplomhauptprüfung vom Studium abgelöst. Insbesondere kann er sich nicht auf die von ihm genannten SB-Informationen des Leiters Studentenbereich der Hochschule berufen. Aus derartigen allgemeinen Hinweisen kann kein zwingender Schluß auf eine bestimmte, den einzelnen treffende Personalmaßnahme gezogen werden. Wie dargelegt, hat der Antragsteller hier irrtümlich angenommen, er habe einen Anspruch auf Ablösung vom Studium. Wenn er auf Grund dieses - vermeidbaren - Irrtums seiner Verpflichtung zur Fortsetzung des Studiums bis zur tatsächlichen Ablösung nicht mehr nachkam, dann hat er die sich hieraus ergebenden Folgen allein zu verantworten. Der BMVg hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Soldat zur Rechtfertigung seiner Pflichtverletzung berufen könnte. Im übrigen sind dem Antragsteller offenbar selbst bereits im Februar 1979 Zweifel gekommen, ob seine Ablösung vom Studium von Amts wegen betrieben werde; denn andernfalls wäre der Ablösungsantrag vom 21. Februar 1979 nicht verständlich. Daß der Antragsteller auch nach diesem Zeitpunkt jede Bemühung um Fortsetzung des Studiums unterlassen hat, läßt sein Verhalten als besonders pflichtwidrig erscheinen.
Ist davon auszugehen, daß der Antragsteller durch völlige Vernachlässigung seiner Verpflichtung zum Weiterstudium während eines vollen Jahres die - von ihm behauptete - Aussichtslosigkeit der Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen selbst herbeigeführt hat, dann kann er sich auf diesen Umstand nicht mit Erfolg berufen. Die Fortsetzung des Studiums und die Teilnahme an den Prüfungen ist ihm samt den sich daraus ergebenden Folgen zuzumuten. Die Pflicht zum Weiterstudium schließt die Pflicht zur Teilnahme an den anstehenden Prüfungen ein. Deshalb ist der Hilfsantrag ebenso zurückzuweisen wie der Hauptantrag.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide