Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1979, Az.: BVerwG 1 WB 28/78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 28/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. November 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Dietrich,
Oberfeldwebel Wirth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat am 1. Oktober 1959 in die Bundeswehr ein; seit 1970 ist er Berufssoldat. Unter dem 2. August 1977 bewarb er sich für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachschulausbildungslehrgang der Fachschule für Wirtschaft an der Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe in I.. Mit Schreiben vom 27. September 1977 lehnte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antrag ab: Bewerbungen für die am 1. Oktober 1977 beginnende Fachschulausbildung seien nur für Soldaten mit Diensteintritt ab 1. Januar 1972 möglich (Inspekteur der Luftwaffe - InspLw - Fü L I 5 - Az. 32-01-20 - vom 23. Dezember 1976), Ausnahmegenehmigungen seien nicht zulässig (Insp-Lw - Fü L I 5 - 32-01-20 - vom 14. Januar 1975).
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 31. Oktober 1977 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, die Bewerbung beziehe sich nicht auf einen bestimmten Termin, deshalb sei die Ablehnung nicht ausreichend begründet, zumal sich das Luftwaffenamt die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorbehalten habe.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Beschwerde unter dem 5. Dezember 1977 als unbegründet zurückgewiesen, weil die SDL bei ihrer Entscheidung an die zwingende Anordnung des Erlasses des InspLw vom 23. Dezember 1976 gebunden gewesen sei. Zur Begründung hat der BMVg ausgeführt:
"Daß die Regelung des Dienstalters für die Teilnahme an einer Fachschulausbildung bindend ist und keine Ausnahmen zuläßt, wird durch den Wortlaut der derzeitigen Weisung BMVg - Fü L I 5 - Az. 32-01-20 vom 23.12.1976 deutlich: 'Für die am 01. Oktober 1977 beginnende Fachschulausbildung können sich nur Soldaten mit dem Diensteintritt 01. Januar 1972 und später bewerben.' Aus dem Wort 'nur' ergibt sich der Ausschlußcharakter der Regelung. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Zielsetzung des Erlasses, wonach die Altersstruktur der Teilnehmer so geartet sein soll, daß die Bundeswehr aus der zusätzlichen Ausbildung noch längstmöglichen Nutzen ziehen kann. In einem früheren Erlaß, der die zum 1.10.1975 beginnende Fachschulausbildung betraf - BMVg - Fü L I 5 - Az. 32-01-20 vom 14.1.1975 - kommt dies noch deutlicher zum Ausdruck. Dort heißt es: 'Für die am 01. Oktober 1975 beginnende Fachschulausbildung wird der 01. Januar 1970 festgelegt. Unteroffiziere mit einem Dienst eintritt vor dem 01. Januar 1970 können auch in Ausnahmefällen nicht vorgesehen werden.'
Der der Entscheidung der SDL zugrundeliegende Erlaß bezieht sich zwar nur auf die am 1.10.1977 beginnende Fachschulausbildung und das dort geregelte Diensteintrittsdatum 1.1.1972 und später. Aus der Zielsetzung des Erlasses kann jedoch entnommen werden, daß später beginnende Fachschullehrgänge ein noch jüngeres Diensteintrittsdatum als Zulassungsvoraussetzung haben werden.
Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das Luftwaffenamt besteht schon seit der Weisung BMVg - Fü L I 5 - Az. 32-01-20 vom 14.1.1975 nicht mehr."
Gegen diese ihm am 14. Dezember 1977 ausgehändigte Entscheidung hat der Antragsteller durch seinen Prozeßbevollmächtigten unter dem 23. Dezember 1977 beim BMVg (Eingang dort: 27. Dezember 1977) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Zur Begründung führt er aus:
Gerügt werde die Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG). Es möge zutreffen, daß in einem Erlaß des Inspekteurs der Luftwaffe (InspLw) vom 23. Dezember 1976 ausgeführt werde, Ausnahmeregelungen des Diensteintritts ab 1. Januar 1972 seien nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang sei aber hervorzuheben, daß diese Regelung lediglich durch einen die Behörde bindenden Erlaß getroffen worden sei. Diese Auslegung verstoße gegen den Ansprach auf Berufsförderung (§§ 4, 5 a SVG). Denn gerade zu den staatsbürgerlichen Rechten im Rahmen des Soldatengesetzes und des Berufssoldatenrechts - der Antragsteller sei Berufssoldat - gehöre auch das Recht auf Bildung. Wenn deshalb staatlich anerkannte Fachschulausbildungsgänge geschaffen würden, die allen jungen, zielstrebigen Unteroffizieren offenstünden, könne dem Antragsteller diese Fortbildung nicht durch die Festsetzung eines bestimmten Stichtages und mit der Begründung verwehrt werden, daß die Bundeswehr aus dieser Ausbildung noch längstmöglichen Nutzen ziehen müsse. Die Weiterentwicklung des Bildungssystems habe nicht nur die Aufgabe, aus rein militärischer Sicht die Effektivität der Unteroffiziersausbildung zu steigern. Sie solle darüber hinaus auch die Berufsunteroffiziere in ihrer zivilberuflichen Zielsetzung fördern. Daher könne das Recht auf Bildung (§ 33 SG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht durch einen Erlaß derart eingeschränkt werden, daß der Antragsteller nicht in den Genuß dieser Ausbildung gelange.
Der BMVg hat den Antrag unter dem 13. Februar 1978 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt. Er bitten, ihn zurückzuweisen.
Der BMVg ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Obwohl der Antragsteller seinen vermeintlichen Anspruch auf die §§ 4, 5 a SVG gestützt habe, handele es sich nicht um eine versorgungsrechtliche Angelegenheit, sondern um eine Entscheidung über die weiters Verwendung des Soldaten, die truppendienstlicher Natur sei.
Der Antrag ist nach Meinung des BMVg jedoch nicht begründet. Der Soldat habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er könne daher auch nicht verlangen, an der angestrebten Ausbildung teilzunehmen. Die angefochtene Entscheidung der SDL sei eine Ermessensentscheidung, die keine überprüfbaren Ermessensfehler enthalte. Hierzu hat der BMVg im einzelnen ausgeführt:
"In den Bestimmungen über die Auswahl der Teilnehmer an der Fachschulausbildung von Unteroffizieren der Luftwaffe - BMVg - Inspekteur der Luftwaffe - Fü L I 5 - Az. 32-01-20 vom 23.12.1976 in Verbindung mit dem 'Blauen Brief Nr. 2/74' - BMVg - Inspekteur der Luftwaffe - Fü L I 5 - Az. 32-01-20 vom 8.4.1974 und der Ausbildungsweisung Nr. 4504 - BMVg - Fü L I 6 - Az. 32-01-20 vom 11.9.1974 hat der BMVg sein Ermessen unter anderem dahingehend gebunden, daß sich für die am 1.10.1977 beginnende Fachschulausbildung nur Soldaten mit dem Diensteintritt 1.1.1972 und später bewerben können. Dieses Auswahlkriterium eines frühesten Diensteintritts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, in der Luftwaffe nur dann eine zusätzliche Ausbildung von Unteroffizieren zuzulassen, wenn hierfür Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Tätigkeit noch für einen Mindestzeitraum sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar. Deshalb heißt es auch unter Nr. 4 'Anschlußverwendung' der Anlagen zu BMVg - Fü L I 6 - Az. 3-2-01-20 vom 11.9.1974: 'Nach erfolgreichem Abschluß der Fachschulausbildung erfolgt eine system- und verwendungsbezogene Fachausbildung entsprechend der jeweiligen Ausbildungsreihe. Nach Abschluß dieser Fachausbildung wird die ATN - ATB der Stufe 6 (Grundtätigkeitsstufe 14) zuerkannt. Weitere Verwendung entsprechend Personalverfügung SDL.' Daraus wird deutlich, daß Dauer und Kostenintensität der Fachschulausbildung den BMVg zwingen, eine vernünftige Relation zwischen Ausbildungszeit und praktischer Verwendung in der Truppe zu schaffen. Aufwand und Nutzen der Ausbildung müssen sich in etwa die Waage halten (vgl. Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - Beschluß 1 WB 116/75).
Es ist stets zu bedenken, daß die Ausbildung kein Selbstzweck ist, sondern an den dienstlichen Bedürfnissen ausgerichtet bleiben muß (vgl. Bundesverwaltungsgericht - 1, Wehrdienstsenat - 1 WB 43/75). Diese Überlegungen übersieht der Antragsteller bei seiner Forderung nach Chancengleichheit und dem Recht auf berufliche Fortbildung. Ihm ist zwar zuzugeben, daß es nicht die alleinige Aufgabe des Bildungssystems ist, aus rein militärischer Sicht die Effektivität der Unteroffizierausbildung zu steigern, sondern darüber hinaus auch eine Förderung hinsichtlich der zivilberuflichen Zielsetzung zu erreichen. Diese Feststellung kann aber für Berufsunteroffiziere nur in sehr begrenztem umfange gelten. Sie haben normalerweise keine zivilberufliche Zielsetzung, eben weil sie Berufssoldaten sind."
Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat der BMVg ergänzend mitgeteilt:
"...
Es ist zwar zutreffend, daß der schon 1959 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller als Berufssoldat nach Ende der Ausbildung noch wesentlich länger in der Truppe verwendet werden kann als 1972 eingetretene Zeitsoldaten, wodurch das 'Aufwand-Nutzen-Prinzip' durchbrochen zu sein scheint. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Dienstherr mit der Zulassung länger dienender Zeitsoldaten zugleich seiner Verpflichtung aus den §§ 4, 5 a SVG nachkommt, so daß das oben angesprochene Prinzip für Zeitsoldaten nur in eingeschränktem Maße gelten kann (vgl. auch BMVg - Fü L I 6 - Az 32-01-20 vom 11.09. 1974 Nr. 9 und BMVg - InspLw - Fü L I 6 - Az 32-01-50 vom 17.07.1978 Nr. 10, wonach die Anspruch auf Berufsförderung im Umfang der Teilnahme an der Fachschulausbildung erlöschen)."
Der Antragsteller hat dazu erwidert, er sehe in dem Erlaß des InspLw vom 23. Dezember 1976 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 4, 5 a SVG, § 10 Abs. 3, § 33 SG, mithin einen Verstoß gegen höherrangiges Recht; Grundlage seines Anspruchs seien die §§ 4, 5 a SVG jedoch nicht. Er meint weiter, er könne unabhängig von dem Zeitpunkt des Diensteintritts aus dem Recht der Chancengleichheit seinen Anspruch auf berufliche Weiterbildung herleiten. Wenn der BMVg ausführe, nur solche Unteroffiziere seien für die Ausbildung zuzulassen, für die ein Bedarf bestehe und ein Mindest Zeitraum für neue Tätigkeiten sichergestellt sei, so treffe das für ihn, den Antragsteller, zu.
Durch Ausbildungsweisung Nr. 4533 vom 17. Juli 1978 - Fü L I 6 - As. 32-01-50 - hat der InspLw die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschulausbildung auch im Einblick darauf eingeschränkt, daß die aufwendige Fachschulausbildung für die Verwendung auf Dienstposten Feldwebel/Hauptfeldwebel der Luftwaffe nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt ist. Seit September 1978 absolvieren nur noch Unteroffiziere die Fachschulausbildung, die für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorgesehen sind bzw. Offizieranwärter, die bereits für diese Laufbahn zugelassen wurden. Längerdienende Unteroffiziere (ab SaZ 12) können auf eigenen Antrag im Rahmen freier Ausbildungskapazität und der dienstlichen Möglichkeiten an der Fachschulausbildung als vorgezogene Fachausbildung nach §§ 5, 5 a SVG teilnehmen. Für Berufsunteroffiziere ist die Teilnahme nicht vorgesehen.
Wegen des weiteren Vorbringens nimmt der Senat auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug.
II
Der auf Zulassung zum nächsten Fachschulausbildungslehrgang der Fachrichtung Betriebswirtschaft an der Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe gerichtete Verpflichtungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig.
Die Ausbildung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Teil der Verwendung des Soldaten, über die der Vorgesetzte im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses zu bestimmen hat. Dadurch, daß der Antragsteller die Begrenz ung der Zulassung zu der erstrebten Ausbildung auf bestimmte Jahrgänge rügt, greift er eine Maßnahme hoheitlichen Inhalts an, die ihn seinem Vortrag zufolge in seinem Rechtskreis im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO verletzt. Als verletztes Rechtsgut kommt hier insbesondere die ihm gegenüber bestehende Pflicht zur Fürsorge aus § 10 Abs. 3 SG in Betracht.
2.
Der Antrag ist nicht begründet.
Die 1977 gültigen Bestimmungen für den Zugang zur Fachschulausbildung der Luftwaffe sind 1978 geändert worden. Maßgebend für die Entscheidung des Senats sind grundsätzlich die neuen Bestimmungen, da der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn zur beantragten Fachschulausbildung zuzulassen. Für einen solchen auf den Erlaß einer begünstigenden Maßnahme gerichteten Verpflichtungsantrag ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend (BVerwG Beschluß vom 14. Januar 1970 - 1 WB 138/69; vgl. Schweiger, NJW 1966, 1899, 1900 ff) [BGH 27.11.1962 - VI ZR 217/61].
Nach der Ausbildungsweisung des InspLw vom 17. Juli 1978 ist die Zulassung von Berufsunteroffizieren zu der vom Antragsteller erstrebten Fachschulausbildung nicht mehr möglich. Die darin liegende allgemeine Zugangsbeschränkung ist keine rechtswidrige Maßnahme (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) gegenüber dem Antragsteller. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. An diesen sind auch der Gesetz- und der Verordnungsgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte gebunden. Er gilt ferner für den militärischen Vorgesetzten bei der Erteilung eines allgemeinen Befehls; denn der Gleichheitssatz ist auch dort zu wahren, wo die Rechtsverhältnisse innerhalb eines besonderen Gewaltverhältnisses geregelt werden (vgl. BayVerfGH 20, 51, 55). Er untersagt, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Nur wesentlich. Ungleiches ist seiner Eigenart nach verschieden zu regeln (BVerwGE 43, 88, 93 f) [BVerwG 25.03.1970 - I WB 137/69]. Wenn der InspLw auf Grund der bisherigen Erfahrungen die aufwendige Fachschulausbildung jetzt nur noch für Unteroffiziere vorsieht, die für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und damit für eine qualifizierte Verwendung zugelassen oder vorgesehen sind, arscheint das sachgerecht und steht mit diesen Grundsätzen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang.
Im übrigen war aber auch der angefochtene, auf der Grundlage der 1977 gültigen Bestimmungen erlassene Beschwerdebescheid nicht fehlerhaft. Hiernach bestand 1977 die Möglichkeit, auch Berufsunteroffiziere zu der beantragten Ausbildung zuzulassen, weil der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat - dazu gehört auch die beantragte Fachschulausbildung -, kann das Gericht in derartigen Fällen nur prüfen, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung seines Begehrens die Grenzen, des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO; 114 VwGO; BVerwG Beschluß vom 1. Februar 1978 - 1 WB 53/77).
Eine Verpflichtung, den Antragsteller zu der von ihm erstrebten Ausbildung zuzulassen, könnte nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen, fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. September 1973 - 1 WB 78/73). Das ist nicht der Fall. wenn der BMVg in den erwähnten Bestimmungen über die Auswahl der Teilnehmer an der Fachschulausbildung von Unteroffizieren der Luftwaffe sein Ermessen dahingehend gebunden hat, daß sich für die am 1. Oktober 1977 beginnende Ausbildung nur Soldaten mit dem Diensteintritt ab 1. Januar 1972 bewerben können und daß Ausnahmen von diesem Erfordernis nicht mehr möglich sind, so hat er sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Dem die Personalplanung der Bundeswehr beherrschenden Grundsatz des militärischen Bedarfs (BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 WB 43/75) wurde vielmehr im vorliegenden Fall für die Berufsunteroffiziere dadurch in geeigneter Weise Rechnung getragen, daß die verhältnismäßig lange und teure Ausbildung nur denjenigen Unteroffizieren gewährt wurde, die anschließend mit ihren jetzt zusätzlich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten der Bundeswehr noch lange Zeit - im Durchschnitt mindestens 25 Jahre - zur Verfügung stehen. Das wurde hier durch die Zugangsvoraussetzung: "Diensteintritt 1. Januar 1972 und später" erreicht, die der 1959 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller um mehr als zwölf Jahre überschritten hatte. Selbst wenn er bereits zu der am 1. Oktober 1977 beginnenden zweijährigen Ausbildung zugelassen worden wäre, hätte er der Bundeswehr mit seinen hier zusätzlich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nur mehr 15 1/2 Jahre zur Verfügung gestanden. Ein Vergleich mit der Restdienstzeit der Zeitsoldaten verbietet sich, weil diese damit zugleich die ihnen nach §§ 4, 5 a SVG zustehende Berufsförderung erhalten.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß der InspLw vor 1975 die Möglichkeit eröffnet hatte, ausnahmsweise auch vor dem Stichtag in die Bundeswehr eingetretene Soldaten zu der Fachschulausbildung zuzulassen. Es besteht kein Anspruch auf das Fortdauern einer solchen Ausnahmeregelung oder ihre Wiedereinführung. Es ist im übrigen auch, nicht ersichtlich, inwiefern beim Antragsteller eine Sonderlage vorliegen soll, die es - wenn es eine allgemeine Ausnahmeregelung gäbe - rechtfertigen würde, ihn vor anderen Soldaten zu bevorzugen. Dazu hat der Antragsteller selbst nichts vorgetragen.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§ 20 Abs. 2 WBO) nicht vorliegen.
Dr. Schweiger
Thurn
Dietrich
Wirth