Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1979, Az.: BVerwG 2 B 85.78
Nichtzulassung einer Revision ; Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Vernachlässigung des rechtssytematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision; Anwendung der zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze bei einem Antrag auf Entlassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 85.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.10.1978 - AZ: I A 1451/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1978 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Den allgemein gehaltenen Rechtsausführungen der Beschwerde zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, zum Gleichbehandlungsgrundsatz, zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur Verpflichtung des Dienstherrn, einen antragsgemäß erlassenen Verwaltungsakt rückgängig zu machen, läßt sich keine konkrete Rechtsfrage in dem angeführten Sinne entnehmen. Die Beschwerde greift vielmehr in Vernachlässigung des rechtssytematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]) und wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]).
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß das Bundesverwaltungsgericht zum Umfang der - im wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängigen - Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit einer Entlassung auf Antrag im Beamtenrecht (§ 30 BBG) u.a. im Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG 2 C 110.67 - (BVerwGE 34, 168 [173 ff.]) Stellung genommen hat. Hiernach kann der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, daß sich der Beamte (Soldat) über die Folgen seines Entlassungsantrages im klaren ist. Darüber hinaus hat der beschließende Senat bereits im Urteil vom 25. Juni 1964 (- BVerwG 2 C 210.62 - [NDBZ 1965, 20 - Leitsatz -]) entschieden, daß bei einer Entlassung auf Antrag die zum "Wegfall der Geschäftsgrundlage" entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung kommen. Denn bei einer Entlassung auf Antrag handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern um einen - wenn auch mitwirkungsbedürftigen - einseitigen Verwaltungsakt. In diesem Urteil ist auch ausgesprochen, daß ein Irrtum des Beamten (Soldaten) im Beweggrund für die Wirksamkeit eines Entlassungsantrages grundsätzlich bedeutungslos ist. Ferner ist nicht zweifelhaft, daß ein Entlassungsantrag auch mit Zustimmung der Entlassungsbehörde nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn die Entlassungsverfügung bereits zugestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die (äußere) Wirksamkeit (vgl. hierzu auch BVerwGE 55, 212 [BVerwG 01.02.1978 - 6 C 9/77] [214 ff.]) der Entlassungsverfügung eingetreten; der Entlassungsantrag ist erledigt (vgl. auch Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 30 RdNr. 7; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 41 Erl. 5).
Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es Oberst W. nicht als Zeugen über die Behauptung des Klägers vernommen habe, die Beklagte ändere "in ständiger Praxis" Entlassungsverfügungen auch nach dem Ausscheiden der Soldaten aus dem Dienst, wenn nicht nur die Entlassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 3 SG, sondern auch die des § 55 Abs. 2 SG vorlägen, hat keinen Erfolg. Sie genügt schon nicht den formellen Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Beschwerdeschrift läßt sich ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig entnehmen. Denn der Antrag stellt nicht, wie geboten, konkrete einzelne Tatsachen - d.h. einzelne konkret bezeichnete Entlassungen auf Antrag gemäß § 55 Abs. 3 SG, die die Beklagte nach der Entlassung des Soldaten aus dem Dienst in Entlassungen gemäß § 55 Abs. 2 SG geändert hat und die den Schluß auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Falle des Klägers zulassen - in das Wissen des Zeugen, sondern lediglich summarisch ein als "ständige Praxis" bezeichnetes Verhalten der Beklagten. Da dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen ist, daß der Kläger diese "ständige Praxis" dem Berufungsgericht anderweit erläutert hat, ist außerdem nicht dargelegt, weshalb sich dem Tatsachengericht die vermißte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung könnte aber auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn sie den Darlegungsanforderungen genügte. Denn das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72-, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 und Nr. 96] und vom 25. April 1978 - BVerwG 6 CB 51.78 -). Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte, die frühestens am 29. September 1975 von der Möglichkeit einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers Kenntnis erhielt, jedoch aus zeitlichen und rechtlichen Gründen nicht in der Lage, den Kläger zum begehrten Entlassungstermin am 30. September 1975 wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen; sie konnte die Entlassungsverfügung nach Beendigung des Dienstverhältnisses am 30. September 1975 selbst dann nicht mehr abändern, wenn entsprechend dem Gutachten von Professor S. vom 9. Januar 1976 von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers seit dem 2. Juli 1975 auszugehen sein sollte. Im Hinblick hierauf war für das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme über eine von dieser Rechtslage abweichende Praxis der Beklagten überflüssig.
Die Beschwerde ist nach alledem zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Sommer