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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1979, Az.: BVerwG 7 C 26.78

Verkehrszeichen; Aufstellungskosten; Ersatz; Kosten; Parkuhr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 26.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 14.05.1976 - AZ: III 270/75
VGH Baden-Württemberg - 15.12.1977 - AZ: V 1399/75

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 326
  • BWVPr 1980, 15
  • BWVPr 1981, 143
  • BayVBl 1980, 53
  • DVBl 1980, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1980, 22
  • DÖV 1980, 310-312 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 341-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 850-852 (Volltext mit amtl. LS)
  • StädteT 1980, 135
  • VerkMitt 1980, 33
  • VerwRspr 31, 866 - 873
  • VwRspr 1980, 866-873 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 5 b StVG, der für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bestimmt, wer die Kosten ihrer Aufstellung zu tragen hat, schließt nicht andere Vorschriften aus, die den Kostenträger berechtigen, Dritte zum Ersatz oder zur Deckung der aufgewandten Kosten heranzuziehen (hier: Parkuhrgebühr).

  2. 2.

    Die durch Münzeinwurf zu entrichtende Gebühr von 0,10 DM je angefangene halbe Stunde, die für die Bereitstellung der Parkuhr erhoben wird, ist durch § 6 a StVG gedeckt.

  3. 3.

    Die Regelung des ruhenden Verkehrs durch münzeinwurfpflichtige Parkuhren verstößt - im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeit der gebührenfreien Parkscheibe - nicht gegen das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs.

  4. 4.

    Zum Ermessen der Behörde bei Auswahl, von Parkuhr oder Parkscheibe.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Durch § 5 b StVG, der bestimmt, wer für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die Aufstellungskosten zu tragen hat, schließt andere Vorschriften, die den Kostenträger berechtigen, von Dritten Ersatz oder Deckung der aufgewandten Kosten zu verlangen, nicht aus (hier: Parkuhrgebühr).

  2. 2.

    § 6a StVG deckt eine Gebühr von 0, 10 DM pro angefangene halbe Stunde für die Bereitstellung einer Parkuhr.

  3. 3.

    Es verstößt nicht gegen das Gebot des gringstmöglichen Eingriffs den ruhenden Verkehr mittels münzeinwurfpflichtiger Parkuhren zu regeln, auch wenn grundsätzlich die Verwendungsmöglichkeit einer gebührenfreien Parkscheibe besteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Aufstellung von Parkuhren.

2

Der Kläger betreibt in der B. straße ... in Heidelberg eine Anwaltskanzlei. Die Klägerin ist dort beschäftigt. Für diesen Teil der B.straße (südliche Seite zwischen der R. Straße und der ... straße) ordnete das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten aufgrund einer Verkehrsbesprechung am 24. September 1974 die Aufstellung von Parkuhren mit einer Höchstparkdauer von zwei Stunden an. Gleichzeitig wurden der weitere Verlauf des Südteils der B.straße zur Ladezone bestimmt und der anschließende Straßenteil als Zonenhaltverbot mit Parkscheibenbenutzung für eine Höchstparkdauer von einer Stunde ausgewiesen. Dementsprechend wurden im Dezember 1974 zwölf Parkuhren aufgestellt. Den von den Klägern dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 1975 mit der Begründung zurück, die Verkehrsbeschränkung sei rechtmäßig. Die B.straße gehöre zu den Brennpunkten des Verkehrs in Heidelberg. Der dort bestehende große Bedarf an Parkflächen könne nur durch schnellen Wechsel der Kraftfahrzeuge gedeckt werden. Dies sollten die Parkuhren gewährleisten. Parkscheiben seien dafür weniger geeignet; sie böten vor allem keine Gewähr, daß sie richtig eingestellt seien. Die Aufstellung der Parkuhren beruhe hier nicht etwa auf dem Bemühen, vorhandene Parkuhren unterzubringen. Für die Einrichtung des Zonenhaltverbots mit Parkscheibenbenutzung im weiteren Verlauf der B.straße sei wesentlich gewesen, daß dort halbseitig auf dem Gehweg geparkt werden müsse und dort aufgestellte Parkuhren den Fußgängerverkehr zusätzlich behindern würden.

3

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. In den Gründen des Berufungsurteils (abgedruckt u.a. in NJW 1978, 1278 = DÖV 1978, 178 = VRS 54, 473) heißt es:

4

Zwar gebiete die Ordnung des Verkehrs die Einschränkung des Parkens im fraglichen Abschnitt der B.straße. Die durch das Aufstellen der Parkuhren getroffene Regelung sei aber deshalb rechtswidrig, weil die Gebühr, die für deren Inanspruchnahme erhoben werde, der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung entbehre. § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ermächtige den Verordnungsgeber nicht dazu, gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr die Bereitstellung der Parkuhren als gebührenpflichtigen Tatbestand zu bestimmen und eine Gebühr dafür vorzusehen. Denn die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und des Betriebes der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen trage nach dem 1965 eingefügten § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG der Träger der Straßenbaulast und nach § 5 b Abs. 2 Buchst. c StVG für Parkuhren in Ortsdurchfahrten die Gemeinde.

5

Diese Vorschrift regele die Kostentragung für Verkehrszeichen und -einrichtungen speziell und abschließend und schließe damit eine Überwälzung des Kostenaufwandes auf Dritte aus. Da für die Bereitstellung der Parkuhren ein weiterer Verwaltungsaufwand, der die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte, nicht entstehe, sei die Bereitstellung einer Parkuhr keine Amtshandlung im Sinne des § 6 a StVG. Zwar möge der Bundesgesetzgeber nicht beabsichtigt haben, mit der Einfügung des § 5 b StVG die Münzparkuhren abzuschaffen und gebührenfreie Parkuhren einzuführen. Die abschließende Kostenregelung dieser Vorschrift lasse aber keine andere Entscheidung zu. Eine Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung im Sinne des § 6 a Abs. 1 StVG werde durch die Parkuhr nach Ingangsetzen nicht erbracht. Für das Parken an Parkuhren bedürfe es weder einer Sondernutzungserlaubnis noch einer Ausnahmegenehmigung. Damit wäre auch kein Aufwand verbunden, der über den von § 5 b StVG erfaßten hinausginge und allein die Erhebung einer Verwaltungsgebühr rechtfertigen könnte. Für die Erhebung einer Benutzungsgebühr fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

6

Die von den Klägern angegriffene Verkehrsbeschränkung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hier das Mittel zur Regelung des ruhenden Verkehrs ermessensfehlerhaft ausgewählt und gegen das Gebot des Mindesteingriffs verstoßen habe. § 13 der Straßenverkehrs-Ordnung habe die Parkuhr und die Parkscheibe als rechtlich gleichwertige Mittel zur Überwachung der zulässigen Höchstparkdauer nebeneinandergestellt. Es sei ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde sich grundsätzlich für die eine oder andere Möglichkeit der Regelung entscheide, ohne im Einzelfall abzuwägen, welche Regelung sachgerecht sei und die Verkehrsteilnehmer am wenigsten beeinträchtige. Zur Überwachung der für den fraglichen Bereich der Bahnhofstraße für zulässig erachteten Höchstparkdauer von zwei Stunden sei die Parkscheibe in gleicher Weise geeignet wie die Parkuhr. Deshalb könnten die Erleichterungen, die die Parkuhr der Verwaltung dabei biete, nicht berücksichtigt werden.

7

Mit der zugelassenen Revision beantragen die Beklagte und die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Vertreter des öffentlichen Interesses,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen;

8

die Landesanwaltschaft beantragt hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Die Revisionen rügen die fehlerhafte Auslegung der §§ 5 b und 6 a StVG durch das Berufungsgericht. Beide Bestimmungen regelten grundverschiedene Materien. Der primär "ausgabenverteilende" Inhalt des § 5 b StVG verbiete es, die Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren zur Deckung des Kostenaufwandes als dort mitgeregelt anzusehen. Die Bereitstellung der Parkuhr sei eine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 6 a StVG. Eine Verletzung des Übermaßverbotes sowie des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips liege nicht vor. - Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts greife nicht durch, Parkuhr und Parkscheibe seien als Mittel zur Verteilung knappen Parkraums nicht gleichwertig. Eine Gemeinde könne sich durchaus entschließen, in einem ganzen Stadtteil in erster Linie auf Parkuhren zurückzugreifen. Im vorliegenden Fall sei die Auswahl der Parkuhrstandorte durch die örtlichen Verhältnisse bedingt gewesen. Gleiches gelte für die Bestimmung der Höchstparkdauer im Verhältnis zur benachbarten Parkscheibenregelung.

10

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revisionen. Sie machen zusätzlich zu den Gründen des Berufungsurteils, die sie für richtig halten, geltend, daß es auch an einer kostenpflichtigen Amtshandlung im Sinne des § 6 a StVG fehle. Die zum Gebührentatbestand erhobene Inanspruchnahme der bereitgestellten Parkuhr sei keine besondere Leistung im Interesse oder auf Veranlassung: eines einzelnen. Die Parkuhr diene wie jede Verkehrseinrichtung dem allgemeinen Verkehrsinteresse. Die amtliche Verkehrskontrolle sei zweifelsfrei keine gebührenpflichtige Amtshandlung. Als Gemeingebrauchsgebühr entbehre die Parkuhrgebühr der gesetzlichen Grundlage. Die durch Münzeinwurf zu entrichtende Parkuhrgebühr verstoße schließlich auch gegen § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbankgesetzes und § 3 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen. Durch sie würden die gesetzlich vorgesehenen Zahlungsmittel mit Ausnahme des Zehnpfennigstücks außer - Kraft gesetzt. - Die Kläger stimmen auch der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zu. Sie sehen in der Bevorzugung der Parkuhr gegenüber der Parkscheibe durch die Beklagte einen Ermessensfehler. Bei der hier zugelassenen Höchstparkdauer von zwei Stunden genüge die Parkscheibenregelung als das mildere Mittel.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist ebenso wie die Revisionen der Auffassung, daß die Erhebung von Parkuhrgebühren generell zulässig ist.

12

II.

Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft sind begründet. Das Berufungsurteil, das die durch das Aufstellen der Parkuhren getroffene Verkehrsregelung und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben hat, verletzt Bundesrecht. Es war aufzuheben; die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

1.

Die Parkuhr findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) - StVG - in Verbindung mit § 13 Abs. 1, § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) - StVO -. Sie begründet als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) ein modifiziertes Haltverbot, da nach § 13 Abs. 1 StVO an Parkuhren nur zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen oder während des Laufes der Uhr gehalten werden darf. Die Parkuhr wird durch Münzeinwurf und damit durch Entrichtung einer Gebühr in Lauf gesetzt. Rechtsgrundlage dieser Gebührenerhebung sind die gesetzliche Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 StVG, die für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zuläßt, sowie der demgemäß ergangene § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der geltenden Fassung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3402) - GebOSt - und Nr. 284 (früher Nr. 263) des dazu gehörenden Gebührentarifs. Danach wird für die Amtshandlung der "Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme" eine Gebühr von 0,10 DM erhoben.

14

2.

Das Berufungsgericht meint, die für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abschließende und damit die Gebührenregelung des § 6 a Abs. 1 und 2 StVG insoweit verdrängende Kostentragungsvorschrift des § 5 b Abs. 1 StVG, der in seinem Abs. 2 Buchst. c die Parkuhren ausdrücklich erwähnt, hindere den Verordnungsgeber, die Bereitstellung der Parkuhren zur gebührenpflichtigen Amtshandlung zu machen. Diese Ansicht ist unrichtig.

15

§ 5 b StVG, der durch Gesetz vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 388) eingefügt wurde, bestimmt für die - regelmäßig auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde beruhende - Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und den Betrieb der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, wer die Kosten dieses Aufwands zu tragen hat. Eine solche Kostentragungsvorschrift steht nicht anderen Regelungen entgegen, die den Kostenträger berechtigen, Dritte zum Ersatz oder zur Deckung der aufgewandten Kosten heranzuziehen. Darauf hat schon das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluß vom 16. März 1978, NJW 1978, 1274; ebenso Fromm, DVBl. 1978, 542 [543]) hingewiesen.

16

Als bundesrechtliche Annexregelung zum Straßenverkehrsrecht (Art. 74 Nr. 22 GG) hat § 5 b StVG zum Ziel, den Kostenträger für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aus Gründen der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bundeseinheitlich und umfassend - nämlich für die Anlagen sowohl an den rechtlich öffentlichen Straßen als auch an den tatsächlich öffentlichen Straßen - zu bestimmen (vgl. Begründung des Entwurfs in BT-Drucks. IV/2417 S. 3). Das Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen soll nicht durch Unklarheiten über die Kostenträgerschaft beeinträchtigt werden. Dementsprechend ist in § 5 b Abs. 1 StVG zum Kostenträger grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast bestimmt, dem nach dem Straßen (bau)recht des Bundes und der Länder, an das auch die Vollzugsregelung des § 45 Abs. 5 StVO anknüpft, das Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in der Regel obliegt. Eine abweichende Kostenträgerschaft sieht § 5 b StVG nur für einzeln aufgezählte Ausnahmefälle, insbesondere dann vor, wenn ein Straßenbaulastträger nicht vorhanden ist (§ 5 b Abs. 1 Satz 2 StVG) oder wenn es sich um solche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen handelt, die typischen oder speziellen Sonderinteressen der Gemeinden oder bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmer dienen (§ 5 b Abs. 2 StVG).

17

Dagegen ist der Regelung des § 5 b StVG nicht zu entnehmen, daß die dort genannten Kostenträger von der Möglichkeit eines Kostenersatzes oder einer Kostendeckung abgeschnitten sein sollen, die ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zukommt. Das folgt bereits daraus, daß sich Kostenträgerschaft und Kostenersatznahme schon der Sache nach unterscheiden. Vor allem spricht gegen den Ausschluß der Kostenabwälzung, daß die Kostenersatzansprüche des Straßenbaulastträgers, der nach § 5 b Abs. 1 StVG regelmäßig der Kostenträger ist, straßenrechtlicher Natur sind, wie dies z.B. für den Anspruch aus § 8 Abs. 8 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - jetzt § 8 Abs. 2 a Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - zutrifft. Das Straßenverkehrsrecht und das Straßenrecht gehören von jeher unterschiedlichen Regelungsbereichen an. Diese herkömmliche Unterscheidung findet besonderen Ausdruck in der verfassungsrechtlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit, die in Art. 74 Nr. 22 GG dem Bund das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung für den Sachbereich Straßenverkehr zuweist, jedoch den Ländern die Zuständigkeit beläßt, das Recht ihrer Landesstraßen zu ordnen. § 5 b StVG bietet angesichts seines verkehrsrechtlichen Standorts keine Anhaltspunkte dafür, daß dort - außerhalb des Bereichs des eigentlichen Straßenverkehrsrechts - auch die straßenrechtlichen Beziehungen des Trägers der Straßenbaulast zu den Sondernutzungsberechtigten oder zu sonstigen kostenveranlassenden Dritten geregelt worden sind. Darum kann hier offenbleiben, ob eine solche - auch das Landesstraßenrecht berührende - Regelung durch das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht überhaupt zulässig wäre.

18

Gegen den Ausschluß von Kostenersatz- oder Kostendeckungsansprüchen spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 5 b StVG. Bereits der zuvor geltende § 12 des Reichspolizeikostengesetzes vom 29. April 1940 (RGBl. I S. 688) und Art. 14 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 23. September 1940 (RGBl. I S. 1260) hatten zum Träger der Kosten für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast bestimmt. Dennoch haben die späteren Straßengesetze des Bundes und der Länder im Reichspolizeikostenrecht niemals ein Hindernis dafür gesehen, den Straßenbaulastträger zu berechtigen, von besonderen Straßenbenutzern Kostendeckung zu verlangen. § 5 b StVG enthält dazu keine wesentliche Neuregelung. Er unterscheidet sich von dem alten Kostenrecht im wesentlichen nur darin, daß er die Kostenträger, soweit sie vom Straßenbaulastträger abweichen, entsprechend den heutigen Bedürfnissen neu bestimmt hat. Dieser Grund für die Neuregelung ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. IV/2417 S. 3 und besonders der Bericht des Verkehrsausschusses in BT-Drucks. IV/2792 S. 1). In dem genannten Bericht ist ausgeführt:

"Der Entwurf geht von der bestehenden Kostenregelung für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aus, die auch mit der Aufgabenverteilung der Baulastträger nach den Straßenbaugesetzen des Bundes und der Länder übereinstimmt, und regelt lediglich die Abweichungen entsprechend den heutigen Bedürfnissen neu."

19

Gerade der Begründungshinweis auf die "Übereinstimmung" des § 5 b StVG "mit der Aufgabenverteilung der Baulastträger nach den Straßenbaugesetzen" zeigt, daß die Kostenerstattungsansprüche unangetastet bleiben sollen; denn das Straßen(bau)recht trennt zwischen den Aufgaben des Straßenbaulastträgers und den Kostenersatzansprüchen, die dem Straßenbaulastträger bei Erfüllung dieser Aufgaben in besonderen Fällen zustehen, und räumt Ersatzansprüche ausdrücklich ein. Dies leuchtet gerade für Fälle ein, die eine Sondernutzung betreffen. In seinen Urteilen von heute in den Sachen BVerwG 7 C 18.78 und 22.78 hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Träger der Straßenbaulast Kosten endgültig tragen soll, die ihm durch eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Straße durch einen einzelnen entstehen. Ebensowenig wie § 5 b StVG in jenen Fällen der Abwälzung der Kosten auf Dritte - dort auf die Sondernutzer - entgegenstellt, ist dies hier hinsichtlich des "Dritten" - des Benutzers der Parkuhr - der Fall.

20

Für die Parkuhrgebühr wird dieses Ergebnis durch eine weitere Überlegung bestätigt. § 5 b StVG hat durch seinen Absatz 2 Buchst. c in seine Regelung der Kostenträgerschaft gerade auch die Verkehrseinrichtung der Parkuhr (§§ 13 Abs. 1, 43 Abs. 1 StVO) einbezogen. Bei Inkrafttreten dieser Regelung im Jahre 1965 waren nur Parkuhren bekannt und vorhanden, bei denen gemäß Art. I Buchst. A Nr. 31 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 17. Juli 1953 (BAnz. Nr. 137) in der Fassung des Art. 4 der Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl. I S. 199, 214) die durch Münzeinwurf zu entrichtende Gebühr Voraussetzung für ihre mechanische Ingangsetzung und für die Erfüllung ihrer verkehrsregelnden Aufgabe war. Hier hat demnach § 5 b Abs. 2 Buchst. c StVG - ebenso wie das davor geltende Reichspolizeikostenrecht - für die Parkuhrkosten, deren Trägerschaft er der Gemeinde auferlegt hat, die Erhebung einer Parkuhrgebühr vorausgesetzt; er ist damit von der Zulässigkeit einer solchen Kostendeckungsabgabe ausgegangen. Diesen Auslegungsgesichtspunkt hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem genannten Beschluß vom 16. März 1978 (a.a.O.) mit Recht hervorgehoben.

21

Nach alledem betrifft die in § 5 b StVG geregelte Kostenträgerschaft nur die primäre Kostenlast: Der Kostenträger hat das Aufstellen oder Anbringen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, das regelmäßig auf eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zurückgeht, zunächst zu bezahlen. § 5 b StVG läßt jedoch andere Vorschriften unberührt, die die Heranziehung Dritter zur Deckung der vom Kostenträger aufgewandten Kosten zum Inhalt haben, wie dies in § 6 a Abs. 1 und 2 StVG und der dazu ergangenen Gebührenordnung für die Kosten der Parkuhr vorgesehen ist.

22

3.

§ 6 a Abs. 1 und 2 StVG bleibt somit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gesetzliche Grundlage der Gebührenerhebung, die in § 1 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit Nr. 284 (früher Nr. 263)des Gebührentarifs für die Bereitstellung der Parkuhr angeordnet ist. Er deckt diese Gebührenerhebung.

23

Die genannte Gebührenregelung ist in Ausübung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 22, 84 Abs. 1 GG ergangen (BVerwGE 8, 93 ff. [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57]; Urteil vom 22. März 1979 - BVerwG 7 C 65.75 - [VRS Bd. 57, 70 = BayVBl. 1979, 472]). Sie ist durch das Verwaltungskostengesetz des Bundes vom 23. Juni 1970 (BGBl.I S. 821) - VwKostG - ergänzt und ausgefüllt, wie dies § 6 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung vom 14. November 1974 (BGBl. I S. 3149) klargestellt hat.

24

Danach wird die Parkuhrgebühr in ihrer jetzigen Ausgestaltung als Verwaltungsgebühr, d.h. für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben. Der Gebührengegenstand der "Bereitstellung einer Parkuhr" betrifft, wie auch das Berufungsgericht nicht bezweifelt hat, eine Amtshandlung auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne der Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 StVG. Sie umfaßt das Aufstellen und die laufende Wartung der Parkuhr und ist eine Tätigkeit, die die Behörde aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, nämlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 5 StVO ausführt. Sie erfüllt auch das Merkmal der besonderen Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung, das dem Begriff der "kostenpflichtigen Amtshandlung" im Sinne von § 1 Abs. 1 VwKostG innewohnt.

25

Die dazu geäußerten Zweifel der Kläger sind unberechtigt. Die Parkuhr ist nicht nur eine Verkehrseinrichtung, die in erster Linie dem Allgemeininteresse der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Sie nimmt vielmehr, wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat, gegenüber anderen Verkehrseinrichtungen eine Sonderstellung ein. Die Behörde erbringt mit der Bereitstellung der Parkuhr eine Leistung, deren verkehrsregelnde Wirkung auch den einzelnen Kraftfahrer individuell begünstigt (so auch der VGH Baden-Württemberg in seinem früheren Urteil vom 13. Juli 1972, DVBl. 1973, 511 [512]; Lange, NJW 1979, 129 [132]). Diese behördliche Leistung hat, indem sie das Parken an den gekennzeichneten Stellen nicht verhindert, sondern mit Hilfe des bereitgestellten Kontrollmechanismus der Parkuhr zeitlich begrenzt, ihrem wesentlichen Ziel nach parkraumverteilende und -zuteilende Funktion; sie bewirkt die Beschleunigung des Fahrzeugumschlags und führt dazu, daß Parkplätze trotz vorhandener Parkraumnot nicht ständig belegt sind, sondern dem Parkbedürfnis möglichst vieler Kraftfahrer zugutekommen. Dem einzelnen wird dadurch eine erhöhte Parkohance geboten, die sich, wenn er sie wahrnimmt, durch Ingangsetzen der Parkuhr zu dem Recht verdichtet, dort für die Zeit des Laufes der Uhr zu parken.

26

Es ist daher zulässig und sachgerecht, diejenigen Kraftfahrer, die diese Bereitstellungsleistung zu ihrem Vorteil in Anspruch nehmen, zu deren Kosten heranzuziehen und das Inlaufsetzen der Parkuhr mit der durch Münzeinwurf zu entrichtenden Gebühr zu verknüpfen. Dabei ist es wegen der technisch bedingten Standardisierung dieses Gebührenerhebungsvorgangs unschädlich, daß nicht jeder, der an einer Parkuhr parkt, die Parkfläche notwendig als Folge der Bereitstellung der Parkuhr erhalten hat. Es genügt, daß dafür die Wahrscheinlichkeit spricht (insoweit auch Lange a.a.O. S. 132). Ebensowenig greift der Einwand der Kläger durch, behördliche Kontrollmaßnahmen dürften nicht gebührenpflichtig gemacht werden. Denn der mittels der Parkuhr bereitgestellte Kontrollmechanismus macht die parkraumverteilende und -zuteilende Funktion dieser Einrichtung, von der der parkende Kraftfahrer profitiert, überhaupt erst möglich (vgl. das Urteil vom 20. Juni 1968, BVerwGE 32, 234 [BVerwG 25.06.1969 - VI C 103/67] [206, 207]).

27

Die Gebührenhöhe von 0,10 DM je angefangene Stunde der Inanspruchnahme der Bereitstellungsleistung ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen der Bemessungsgrundsätze des § 6 a Abs. 2 Satz 2 StVG. Danach braucht die Gebühr nicht nur den Zweck zu verfolgen, die Kosten der gebührenpflichtigen Leistung zu decken; vielmehr kann auch der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden, der hier in der Begünstigung des parkraumsuchenden Kraftfahrers steht. Die festgesetzte Gebührenhöhe entspricht daher selbst dann der Ermächtigung des Gesetzes, wenn der mit der Bereitstellung der Parkuhr verbundene Sach- und Personalaufwand durch eine niedrigere Gebühr gedeckt werden könnte (ebenso der VGH Baden-Württemberg a.a.O. S. 512). Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, daß das Gebührenaufkommen die Kosten der behördlichen Leistung nicht übersteigen darf (BVerfGE 50, 217 [226]). Die Annahme, die Gebühr könnte den parkwilligen Kraftfahrer davon abhalten, die in der Bereitstellung der Parkuhr bestehende Verwaltungsleistung anzunehmen, scheidet schon wegen der Geringfügigkeit der einzelnen Gebührenbelastung aus.

28

Deshalb widerspricht die dem Kraftfahrer auferlegte Pflicht, für die Bereitstellung der Parkuhr eine Gebühr zu zahlen, auch nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das gilt - entgegen der Ansicht von Jagusch (Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 1978, RdNr. 10 zu § 13 StVO) und Lange a.a.O. S. 132 - auch im Hinblick auf die in § 13 Abs. 2 StVO vorgesehene Möglichkeit der Parkscheibenregelung, die ebenfalls parkraumverteilende Funktion hat, jedoch keine nennenswerten durch eine Gebühr zu deckende Kosten verursacht. Die niedrige Parkraumgebühr belastet den einzelnen Kraftfahrer so wenig, daß dem Verordnungsgeber für seine Entscheidung, die gebührenpflichtige Parkuhr neben der gebührenfreien Parkscheibe zur Regelung des ruhenden Verkehrs einzusetzen, weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt. Überdies ist die Parkuhr das wirksamere Mittel, bei knappem Parkraum den Umschlag der parkenden Kraftfahrzeuge zu beschleunigen. Die Parkuhr bietet die Möglichkeit feinerer Zeiteinteilung, sie beginnt mit dem Einwurf der Münze zu laufen und bestimmt infolgedessen die Parkdauer genau. Demgegenüber sieht die Parkscheibe nur halbstündige Zeiteinteilungen vor, sie ist auf den Strich der halben Stunde einzustellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO), so daß die Parkzeit regelmäßig erst nach einiger Zeit zu laufen beginnt. Weitere Einstellungsungenauigkeiten können - gewollt oder ungewollt - anders als bei der Parkuhr zu erheblichen Zeitverschiebungen führen. Auch die leichtere Kontrollierbarkeit der Parkuhr und die dadurch wesentlich besser gesicherte Erfüllung ihres Bereitstellungszwecks läßt sich (entgegen Lange a.a.O. S. 133) nicht in Abrede stellen. Das ergibt sich, wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat, schon daraus, daß die Parkuhr, weil sie sich außerhalb des Kraftfahrzeugs befindet und das Parkzeitende durch ein gut sichtbares rotes Feld anzeigt, von jedermann schon aus einiger Entfernung wahrgenommen werden kann. Hingegen ist für die Parkscheibe nicht einmal vorgeschrieben, an welcher Stelle im oder am Kraftfahrzeug sie anzubringen ist. Auf all dies hat bereits der VGH Baden-Württemberg (a.a.O. S. 512) zutreffend hingewiesen. Die amtliche Begründung zu § 13 StVO (VkBl. 1970, 797 [808]) geht gleichfalls von der besonderen Bedeutung der Parkuhr aus. Sie sieht die Parkuhr als das präzisere Instrument und als besonders geeignetes Mittel an, die intensivere Nutzung knappen Parkraums dort zu fördern, wo es auf ein auskalkuliertes Parkumschlagprogramm ankommt, und läßt die Parkscheibenregelung nur dort genügen, wo großzügig verfahren werden kann, z.B. nur das sogenannte Dauerparken unterbunden werden soll.

29

Der Einwand der Kläger, die Parkuhr sei durch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbankgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) und. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBl. I S. 323) verboten, weil sie nur mit bestimmten Münzen bedient werden könnte, wird bereits durch die technisch bedingte und darum sachlich gerechtfertigte Besonderheit der Parkuhreinrichtung widerlegt, die das Gesetz auch gebilligt hat, indem es in § 5 b Abs. 2 Buchst. c StVG die Parkuhr, die - wie ausgeführt - von jeher durch Münzeinwurf zu bedienen war, ausdrücklich und ohne Einschränkung aufgeführt hat.

30

4.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird schließlich nicht von seiner zusätzlichen Begründung getragen, die Beklagte habe jedenfalls im vorliegenden Einzelfall dadurch ermessensfehlerhaft gehandelt, daß sie sich - unter Verstoß gegen das Gebot des Mindesteingriffs - für die Parkuhren und nicht für die hier gleich geeignete, aber gebührenfreie Parkscheibenregelung entschieden habe.

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Soweit sich das Berufungsgericht hierfür auf die Ansicht gestützt hat, Parkuhr und Parkscheibe seien als Mittel zur Regelung des ruhenden Verkehrs generell gleichwertig, kann ihm nicht gefolgt werden. Parkuhr und Parkscheibe stehen zwar in ihrer durch § 13 Abs. 1 und 2 StVO zugelassenen Verwendungsmöglichkeit, knappen Parkraum zu verteilen, gleichberechtigt nebeneinander. Sie sind jedoch in ihrer Wirkung verschieden; denn die Parkuhr ist - wie ausgeführt - besonders geeignet, den Fahrzeugumschlag zu beschleunigen. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei Auswahl der Mittel, mit denen sie im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Parken regeln will (vgl. BVerwGE 27, 181 [187], 32, 204 [205]), gemäß §§ 13 Abs. 2, 45 Abs. 1 StVO grundsätzlich dort der Parkuhr den Vorzug gibt, wo der Bedarf an Parkraum so groß ist, daß er nur durch einen möglichst schnellen Wechsel der parkenden Kraftfahrzeuge befriedigt werden kann. Die Beklagte hat stets vorgetragen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Ermessenshandhabung für den hier fraglichen Abschnitt der B.straße vorgelegen haben. Sie hat die sich davon unterscheidende Parkscheibenregelung, die sie gemäß § 13 Abs. 2 StVO für den anderen Abschnitt der Bahnhofstraße getroffen hat, mit den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen dieser Verkehrsgebiete, insbesondere damit begründet, daß dort der Gehweg zum Parken hätte mitbenutzt werden müssen und die Parkuhren den Fußgängerverkehr über Gebühr behindert hätten. Eine Ermessensentscheidung, die bei der Auswahl von Parkuhr oder Parkscheibe berechtigte Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer berücksichtigt, ist nicht sachwidrig. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Parkplatzbenutzerkreise, die nach dem Vortrag der Beklagten für die beiden Abschnitte der B.straße in Betracht kommen und unterschiedliche Parkzeitbedürfnisse haben.

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Soweit das Berufungsgericht die konkrete Entscheidung der Beklagten, dem Aufstellen von Parkuhren den Vorzug zu geben, deshalb als Ermessensfehler beanstandet hat, weil dort wegen der zugelassenen Höchstparkzeit von zwei Stunden das mildere Mittel der Parkscheibe in gleicher Weise geeignet gewesen sei, greift diese Ansicht ebenfalls nicht durch. § 15 Abs. 1 und 2 StVO hat eine Höchstparkzeitgrenze, von der ab anstelle der Parkuhr nur die Parkscheibe zulässig ist, nicht festgelegt. Er hat dies vielmehr dem behördlichen Ermessen überlassen (vgl. amtliche Begründung a.a.O. S. 808). Demgemäß eröffnen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 zu § 13 Abs. 2 StVO (VkBl. 1970, 753 [761] = Beilage zum BAnz Nr. 228 vom 8. Dezember 1970 S. 3 [6]) ausdrücklich die Möglichkeit, Parkuhren aufzustellen, die eine Höchstparkzeit von mehr als einer Stunde einräumen. Auch solche Parkuhren können trotz der von ihnen zugelassenen längeren Höchstparkzeit für den notwendigen schnelleren Fahrzeugumschlag sorgen, da ihr Mechanismus - wie ausgeführt - allen Beteiligten eine verläßlichere Zeitkontrolle bietet und auch die zu ihrer Inanspruchnahme notwendigen "Parkgroschen" dazu beitragen können, von der vollen Ausnutzung der Höchstparkzeit abzusehen, so daß die durchschnittliche Parkzeit regelmäßig unter der höchstzulässigen liegen wird.

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Die Angaben, mit denen die Beklagte ihre Entscheidung, die Parkuhren in der B.straße aufzustellen, begründet hat, sind vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht überprüft worden. Dies gilt einmal für die Erklärung, die Aufstellung der Parkuhren habe nicht den Zweck gehabt, noch vorhandene Parkuhren "unterzubringen", und weiter für die Verkehrsverhältnisse in der B.straße. Dazu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling