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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1979, Az.: BVerwG 2 B 55.78

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wegen Nichtablegens der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in angemessener Frist nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes; Schutzwürdigkeit des Interesses eines Prozessbeteiligten an der Einlegung eines Rechtsmittels im Einzelfall ; Ableistung des Vorbereitungsdienstes als Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf; Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und spätere Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 55.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 25.11.1976 - AZ: 73 I 76
VGH Bayern - 07.04.1978 - AZ: 19 III 77

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 5. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei muß die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; dies erfordert, daß zumindest eine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor.

3

Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, das Bundesverwaltungsgericht werde in dem erstrebten Revisionsverfahren "Gelegenheit haben, die Frage zu beantworten, inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis einer Berufung des beklagten Dienstherrn dann entfällt, wenn der Widerrufsbeamte wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entlassungsverfügung Dienst tatsächlich geleistet und dafür Bezüge erhalten hat".

4

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Abgesehen davon, daß die Frage des Rechtsschutzinteresses eines Klägers an der Verfolgung eines Klageanspruchs regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist (Urteile des Senats vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 24 und 25.74 -) und nichts anderes hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses eines Prozeßbeteiligten an der Einlegung eines Rechtsmittels gelten kann, ergibt sich im vorliegenden Fall die Beschwer des beklagten Landes und damit dessen Rechtsschutzinteresse für die Einlegung der Berufung unabhängig von etwaigen fiskalischen Erwägungen ohne weiteres aus dem Umstand, daß der Freistaat Bayern in erster Instanz unterlegen ist.

5

Anscheinend erstrebt die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Antwort auf die - von ihr ferner aufgeworfenen - Fragen, ob der Kläger sich gegenüber einer etwaigen Rückforderung von Anwärterbezügen auf seine tatsächliche Dienstleistung berufen kann und ob der Umfang der Nachversicherung des Klägers von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung abhängt. Ob diese Fragen rechtsgrundsätzlicher Art sind und ob sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, bedarf jedoch keiner Erörterung, weil sie jedenfalls für die Frage der Beschwer des beklagten Landes durch das erstinstanzliche Urteil und damit für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses zur Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil nicht von Bedeutung sind. Übrigens neigt das Bundesverwaltungsgericht selbst bei einem nicht auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes gerichteten Beamtenverhältnis auf Widerruf dazu, die Annahme eines einer Rückforderung von Dienstbezügen entgegenstehenden "faktischen Dienstverhältnisses" zu verneinen (Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [ZBR 1972, 188/190]).

6

Die Beschwerde hält weiter die Frage für rechtsgrundsätzlich, "unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsreferendar aus dem bayerischen Staatsdienst entlassen werden darf". Mit diesem Vorbringen ist eine konkrete, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 43 BayBG), der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAPO - in der Fassung der Verordnung vom 24. Mai 1972 (GVBl. S. 177) - insbesondere § 40 Abs. 3 Nr. 4 JAPO - sowie auf Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeinen Voraussetzungen einer solchen Entlassungsverfügung dargelegt. Diese sind nicht mehr klärungsbedürftig. Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß es in aller Regel mit dem allgemeinen Beamtenrecht vereinbar ist, wenn ein nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhinderter Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird; ein solches Beamtenverhältnis auf Widerruf dient nämlich in erster Linie der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und nicht der Unterhaltssicherung (Beschluß des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 2 B 3.79 -). Die Frage, ob sich der Dienstherr hier demgemäß verhalten hat, ob insbesondere die Entlassung des Klägers mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang stand, ist keine Grundsatzfrage, sondern ihre Beantwortung richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Übrigens schließt die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst als solche nicht die spätere Zulassung zur Prüfung aus; demgemäß ist auch der Kläger nachher noch zweimal zur Prüfung zugelassen worden.

7

Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang ferner vor, das Berufungsgericht weiche von seiner eigenen früheren Entscheidung - Nr. 234 III 76 - ab. In jener Entscheidung habe es noch die Auffassung vertreten, daß ein Referendar gerade dann, wenn die Entlassungsfolgen unmittelbar nach der schriftlichen Prüfung eintreten, erheblichen Belastungen ausgesetzt sei, und zwar - abgesehen vom Wegfall der Anwärterbezüge - schon durch das eine anderweitige Arbeitsaufnahme erschwerende Verbot, die Dienstbezeichnung zu führen. Daher sei damals entschieden worden, "daß für den Zeitpunkt zwischen Ablegung der schriftlichen Prüfung und Bekanntgabe des Ergebnisses der Rechtsschutzanspruch des Referendars die fiskalischen öffentlichen Belange überwiege". Das nunmehrige Berufungsurteil lasse solche Erwägungen vermissen.

8

Dieses Vorbringen bezeichnet keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern erschöpft sich in einem Angriff gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts; damit vernachlässigt es den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Anforderungen an eine Revision und denen an eine Nichtzulassungsbeschwerde.

9

Sollte die Beschwerde mit diesem Vorbringen zugleich den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) geltend machen wollen, so könnte sie auch damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Zulassung der Revision nicht auf eine Abweichung von einer Entscheidung desselben Oberverwaltungsgerichts gestützt werden kann (Beschlüsse des Senats vom 19. August 1966 - BVerwG 2 B 10.66-, vom 26. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 47.71 - und vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 B 87.78 -).

10

Um im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtliche Angriffe gegen die sachlich-rechtlichen Darlegungen des Berufungsgerichts handelt es sich auch, soweit die Beschwerde unter Hinweis darauf, daß in Bayern im Gegensatz zu anderen Bundesländern die schriftliche Prüfung ohne die Möglichkeit einer "Nachprüfung" nur zweimal im Jahr abgelegt werden kann, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt. Im übrigen ist es nicht zweifelhaft, daß aus einer solchen unterschiedlichen Gestaltung des Prüfungsverfahrens, die in die Regelungskompetenz der Länder fällt, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden kann (vgl. Beschluß vom 18. April 1973 - BVerwG 6 B 35.73 - mit weiteren Nachweisen).

11

Sollte die Beschwerde mit diesem Vorbringen der "Nichterörterung" im Urteil ferner einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich rügen wollen, daß das Berufungsurteil nicht - ausreichend - mit Gründen versehen sei, so wäre auch damit ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Die Rüge, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, könnte nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit der zulassungsfreien Revision erhoben werden (§ 133 Nr. 5 VwGO). Übrigens ist ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedwedem Parteivorbringen auseinanderzusetzen, sondern es hat nur die Gründe anzugeben, die für seine Entscheidung tragend waren.

12

Auch als Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs könnte dieses Vorbringen keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeschrift entgegen den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht zu entnehmen ist, in welchem Schriftsatz des Klägers das vorstehend näher bezeichnete Parteivorbringen enthalten ist, kann auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ohne weiteres schon dann als verletzt angesehen werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe sich nicht mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten ausdrücklich befassen, sondern - abgesehen von dem Fall nicht ausreichender Anhörung - nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]; 28, 17). Davon kann hier nach dem Sinnzusammenhang der Darlegungen des Berufungsgerichts in bezug auf das zitierte Parteivorbringen nicht gesprochen werden.

13

Schließlich kann auch die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, "ob sich das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Rechtsreferendars durch Ablegung der schriftlichen Prüfung ihrem Inhalte nach wandelt", der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich zu verneinen. Wie die weiteren Ausführungen der Beschwerde verdeutlichen, geht es ihr bei diesem Vorbringen darum, vorzutragen, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Rechtsreferendar für die Zeit vor und nach Ablegung der schriftlichen Prüfung unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe. Die Beschwerde greift also auch hier in Wahrheit lediglich die Rechtsfindung des Berufungsgerichts an. Hinzu kommt, daß der Vortrag der Beschwerde lediglich einen Teilbereich der rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände des Falles durch das Berufungsgericht betrifft und daher der Rechtsgrundsätzlichkeit entbehrt.

14

Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer