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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1979, Az.: BVerwG 2 B 87.78

Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf; Nichtgebotensein einer Personalvertretung für wissenschaftliche Assistenten; Auswirkung einer Verletzung von Vorschriften über die Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte bei Entlassung; Rechtliches Gehör im Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 87.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 13.10.1976 - AZ: 3 K 1492/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1978 - AZ: VI A 2143/76

Fundstelle

  • DokBerB 1979, 253

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei muß die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; dies erfordert, daß zumindest eine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor.

3

Die Beschwerde wendet sich, zunächst dagegen, daß die Voraussetzungen für die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gesetzlich nicht genauer konkretisiert sind; sie meint, eine solche Konkretisierung sei angesichts des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und angesichts der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geboten. Mit diesem Vorbringen ist eine konkrete Rechtsfrage allenfalls insofern aufgeworfen, als "die Frage der von Verfassungs wegen zu fordernden gesetzlichen Voraussetzung an eine Entlassung eines Beamten auf Widerruf" gestellt wird. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung; sie ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - durch die mit dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1953 - BVerwG 2 C 21.53 - (BVerwGE 1, 57) eingeleitete ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wonach das Institut des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, das "jederzeit" beendet werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -), mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Daraus folgt ohne weiteres, daß es nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einer weiteren gesetzlichen Konkretisierung der Beendigungsvoraussetzungen für ein solches Beamtenverhältnis bedarf. Übrigens - hierauf ist in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen - hat auch Ule, der die Rechtsmeinung der Beschwerde geteilt hatte, diese inzwischen ausdrücklich aufgegeben (vgl. Ule, Beamtenrecht, 1970, RdNr. 10 zu § 23 BRRG, S. 86).

4

Das Anliegen der Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, das Institut des Beamtenverhältnisses auf Widerruf überhaupt zu beseitigen. Ein solches Anliegen kann aber mit Erfolg nicht an die Gerichte herangetragen werden.

5

Die Beschwerde mißt der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung mit dem Vorbringen bei, es sei die "grundsätzliche Frage nach den Grenzen des Rechts eines Beamten auf eine eigene Personalvertretung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Hochschulbereichs" aufgeworfen. Sinngemäß will die Beschwerde mit diesem Vorbringen offenbar die konkrete Rechtsfrage stellen, ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist, daß gemäß § 3 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV.NW. S. 209) u.a. die wissenschaftlichen Assistenten an den wissenschaftlichen Hochschulen nicht zu denjenigen Bediensteten gehören, für die eine Personalvertretung einzurichten ist. Indessen erscheint es nicht höchstrichterlicher Klärung bedürftig, daß diese Sonderregelung für den unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogenen Bereich höherrangigem Recht nicht widerspricht, insbesondere weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, noch das durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre berührt. Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich durch Beschluß vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - klargestellt, daß die entsprechende Regelung des bayerischen Personalvertretungsgesetzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es heißt in diesem Beschluß, dem Gesetzgeber sei weder durch das Sozialstaatsprinzip noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im einzelnen auszugestalten habe; es entbehre nicht der sachlichen Rechtfertigung und sei nicht willkürlich, wenn dem Personalrat bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter entlassen oder weiterbeschäftigt werden solle, kein formalisiertes Anhörungs- und Mitspracherecht eingeräumt werde.

6

Im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Beschwerde ferner geltend, die Sache habe auch deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil zu klären sei, "welche Bedeutung einer unterlassenen Anhörung eines Beamten zu einer erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten und ihn erstmals negativ beurteilenden Stellungnahme zukommt". Sinngemäß will die Beschwerde damit die Frage aufwerfen, ob das die Entlassung der Klägerin aus dem Seitenverhältnis auf Widerruf betreffende Verwaltungsverfahren deshalb fehlerhaft ist, weil eine erst im Widerspruchsverfahren eingeholte, der Klägerin ungünstige Stellungnahme zu der Widerspruchsbegründung der Klägerin dieser vor der Entlassung nicht eröffnet worden ist. Die Beschwerde ist der Meinung, diese Eröffnung sei durch § 102 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) vorgeschrieben, wonach der Beamte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakten zu hören ist. Insoweit wird jedoch eine rechtsgrundsätzliche Frage zum mindesten seit dem Urteil vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 2 C 34.75 - (BVerwGE 51, 205) nicht mehr aufgeworfen. Durch dieses Urteil hat der Senat klargestellt, daß es sich bei der Anhörung eines Beamten im Entlassungsverfahren einerseits und bei der Gelegenheit zur Äußerung vor der Aufnahme von Vorgängen in die Personalakten andererseits um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt, so daß die Rechtswidrigkeit des Entlassungsvorgangs nicht aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Aufnahme von Vorgängen in die Personalakten hergeleitet werden könne. Diese zur Rechtslage im Lande Rheinland-Pfalz und in bezug auf einen Beamten auf Probe ergangene Entscheidung ist entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung auch für die hier in Rede stehende, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im Lande Nordrhein-Westfalen betreffende Rechtslage richtungweisend. Die Meinung der Beschwerde, der Senat habe in dem angeführten Urteil angenommen, im Lande Rheinland-Pfalz werde die Vorschrift, kraft deren dem Beamten vor der Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, durch die "vorgehende" Regelung über die Anhörungspflicht vor der Entlassung "verdrängt"; im hier zu entscheidenden Falle fehle es aber an einer solchen "verdrängenden" Regelung, so daß die die Personalaktenführung betreffende Regelung des § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG auch für das Entlassungsverfahren gelte, ist unzutreffend. Der Senat hat ausschließlich auf die unterschiedlichen Regelungsbereiche abgestellt; die Schlußfolgerung der Beschwerde geht also von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Für die hier zu beurteilende Rechtslage kann im Ergebnis um so weniger etwas anderes gelten, als - wie die Beschwerde selbst einräumt - im Lande Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Vorschrift, die die Anhörung der Klägerin vor der Entlassung geboten hätte, nicht besteht. - Allerdings ist auch ohne eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts dem Beamten vor der Entlassung rechtliches Gehör zu gewähren, und zwar unter Umständen auch nochmals im Widerspruchsverfahren. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist aber offensichtlich nicht verletzt, wenn eine im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme zu dem eigenen Vorbringen des Beamten in sachlicher und rechtlicher Hinsicht über die Entlassungsbegründung nicht hinausgeht (vgl. hierzu auch BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [166] mit weiteren Nachweisen).

7

2.

Unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO macht die Beschwerde geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. Januar 1968 - I A 254 (nicht: 257)/67 (ZBR 1968, 154) ab. Dieses Vorbringen kann eine Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG schon deshalb nicht rechtfertigen, weil nach dieser Vorschrift die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts zur Revisionszulassung nicht ausreicht (Beschluß des Senats vom 19. August 1966 - BVerwG 2 B 10.66 -). Zudem ist die vorbezeichnete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zu den hier in Rede stehenden Vorschriften, sondern zu § 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes ergangen.

8

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke