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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1979, Az.: BVerwG 7 C 53.77

Kommunale Abgaben; Örtliche Aufwandsteuer; Einkommensteuer; Grundsteuer; Zweitwohnungsteuer; Örtliche Radizierung; Gleichartigkeitsgebot; Fremdenverkehrsgemeinde; Kapitalanlage; Erholung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 53.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 15.11.1976 - AZ: I 129/75
VGH Baden-Württemberg - 06.06.1977 - AZ: II 201/77

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 230 - 244
  • BayVBl 1979, 755
  • Betrieb 1980, 51
  • DB 1980, 51-54 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1980, 215
  • DStR 1980, 233
  • DVBl 1980, 56-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1979, 361
  • DÖV 1980, 44-47 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1980, 106
  • JuS 1980, 304
  • KommStZ 1979, 232
  • MDR 1979, 1049-1051 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 796-799 (Volltext mit amtl. LS)
  • VA 71, 405
  • VerwRd 1981, 157

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Zweitwohnungssteuer, die eine Fremdenverkehrsgemeinde von dem auswärtigen Inhaber einer im Gemeindegebiet gelegenen Zweitwohnung erhebt, ist eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, wenn die Zweitwohnung nicht lediglich als Kapitalanlage dient, sondern vom Inhaber auch für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen benutzt wird.

  2. 2.

    Zu den Anforderungen an die "örtliche Radizierung" einer Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG.

  3. 3.

    Eine als örtliche Aufwandsteuer ausgestaltete, nach dem tatsächlichen oder geschätzten Mietaufwand bemessene Zweitwohnungssteuer ist der Einkommensteuer und der Grundsteuer nicht gleichartig.

    Zur Auslegung des Gleichartigkeitsverbots des Art. 105 Abs. 2 a GG bei Einführung einer neuen örtlichen Aufwands teuer.

  4. 4.

    Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die nur die ortsfremden und nicht die einheimischen Inhaber von Zweitwohnungen der Steuer unterwirft, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juni 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer einer 36 qm großen Zweitwohnung im Gebiet der beklagten Gemeinde, in der er sich nicht überwiegend aufhält. Er hat dort einen zweiten Wohnsitz angemeldet; seinen Hauptwohnsitz hat er in einer anderen Gemeinde.

2

Die Beklagte zog den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 200 DM für das Rechnungsjahr 1973 heran. Rechtsgrundlage ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, die folgenden Inhalt hat:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Überlingen erhebt eine Steuer, die zum Zwecke der teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen denjenigen Einwohnern auferlegt wird, die in der Stadt eine Wohnung innehaben, ohne sich in der Stadt überwiegend aufzuhalten (Zweitwohnungssteuer).

§ 2 Steuerschuldner

(1)
Steuerschuldner ist der Inhaber einer Zweitwohnung.

(2)
Inhaber einer Zweitwohnung ist ein Einwohner, der im Stadtgebiet eine Wohnung innehat, ohne sich in der Stadt überwiegend aufzuhalten. Als Einwohner im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht, wer aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken im Stadtgebiet wohnt.

(3)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuermaßstab

(1)
Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

(2)
Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

(3)
Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(4)
Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1861) finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Steuersatz

(1)
Die Steuer beträgt im Rechnungsjähr bis 31.12.74

a)bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu DM 3.600,00DM200,00
b)bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als DM 3.600,00, aber nicht mehr als DM 7.200,00DM400,00
c)bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als DM 7.200,00DM600,00

(2)
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(3)
Hat der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die Steuer nach Abs. 1 und 2 auf Antrag um die Hälfte ermäßigt.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1)
Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres.

...

§ 6 Anzeigepflicht

(1)
Ein Einwohner, der im Statgebiet eine Wohnung bezieht, ohne sich in der Stadt überwiegend aufhalten zu wollen, hat der Stadt dies innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzuzeigen.

...

3

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage, der das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 15. November 1976 stattgab. Auf die Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 6. Juni 1977 (KStZ 1977, 147 = DÖV 1977, 674 = DStR 1978, 49 [VGH Baden-Württemberg 06.06.1977 - II 201/77]) die Klage ab: Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten habe in § 6 Abs. 2 KAG eine gültige Ermächtigung. Die in der Satzung geregelte Zweitwohnungssteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Sie solle den Aufwand besteuern, den jemand erbringe, um über eine zweite Wohnung verfügen zu können, die seiner oder seiner Angehörigen Erholung zugute komme. Die Zweitwohnungssteuer sei keiner bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig, da sie in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung nicht über das Gemeindegebiet hinausgehe. Die Zweitwohnungssteuer sei auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Steuersatzung sei inhaltlich ausreichend bestimmt.

4

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Er macht geltend: Das Berufungsgericht habe die streitige Abgabe zu Unrecht als Steuer qualifiziert; es handele sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine beitragsähnliche Abgabe. Die Zweitwohnungssteuer habe keinen örtlich bedingten Wirkungskreis, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 15. Dezember 1976 zutreffend entschieden habe. Die Zweitwohnungssteuer sei auch keine Aufwandsteuer. Sie sei ferner bundesrechtlich geregelten Steuern, nämlich der Grundsteuer und der Einkommensteuer, gleichartig. Die Steuer verstoße gegen Art. 3 GG, weil die unterschiedliche Behandlung der ortsfremden und der einheimischen Zweitwohnungsinhaber sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Satzung sei schließlich nicht hinreichend bestimmt.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht. Das Berufungsgericht geht - für den erkennenden Senat bindend - davon aus, daß die landesgesetzliche Ermächtigung des § 6 Abs. 2 des badenwürttembergischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 18. Februar 1964 (GesBl. S. 71), auf die die Beklagte ihre Zweitwohnungssteuersatzung stützt, sich nur auf örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG bezieht. Es ist weiter der Ansicht, daß die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer in Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a GG steht, nämlich eine örtliche Aufwandsteuer darstellt, die keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist, und damit unter die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, und daß sie auch nicht gegen sonstige grundgesetzliche Vorschriften verstößt.

9

1.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in der Satzung der Beklagten geregelte Abgabe eine Steuer im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Begriffsdefinitionen des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO a.F. -, jetzt § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - AO 1977 - (BGBl. I S. 613), die den Begriff der Steuern im Sinne des Grundgesetzes wiedergeben (vgl. BVerfGE 3, 407 [435]; 49, 343 [353]). Danach sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Diese Kriterien einer Steuer erfüllt die in der Satzung der Beklagten geregelte Abgabe. Sie wird ohne unmittelbare Gegenleistung erhoben. Sie dient zwar der Erzielung von Einkünften zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung - nicht näher bezeichneter - öffentlicher Einrichtungen. Aus dieser unbestimmten Zweckbindung des Aufkommens läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Abgabe den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen habe (vgl. dazu BVerfGE 49, 343 [353 f.] [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74] betr. Wohnbauabgabe nach § 9 des schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetzes). In Übereinstimmung hiermit legt das Berufungsgericht dar, daß die Abgabe kein Beitrag (Vorteilsentgelt) im Sinne des § 10 KAG sei, weil sie nicht für bestimmte öffentliche Einrichtungen, sondern als Ausgleich für verschiedene, nicht genau festlegbare Lasten der Gemeinde erhoben werden solle. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, die sich zum großen Teil gegen die Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) richten, ergeben keine Verletzung von Bundesrecht.

10

2.

Die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (so BVerfGE 16, 64 [74] betr. württembergische Einwohnersteuer; Urteil des Senats vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 22.73 - in BVerwGE 45, 277[BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73] [281] betr. Vergnügungssteuer). Die Satzung der Beklagten soll nach der Auslegung des Berufungsgerichts den Aufwand besteuern, den der Inhaber einer in der beklagten Fremdenverkehrsgemeinde gelegenen Zweitwohnung für seine oder seiner Angehörigen Erholung erbringt. Dieses Ziel kommt in der Normierung des Steuertatbestandes in den §§ 1 und 2 Abs. 2 der Satzung auch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Danach ist Steuerschuldner derjenige, der in der beklagten Stadt eine Zweitwohnung aus anderen als beruflichen Gründen oder Ausbildungszwecken innehat, ohne sich in der Stadt überwiegend aufzuhalten. Wer dies tut, also in einer Fremdenverkehrsgemeinde eine Zweitwohnung besitzt, sich in der Gemeinde aber nicht überwiegend aufhält und dort auch nicht vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken wohnt, nutzt die Zweitwohnung typischerweise zu seiner oder seiner Angehörigen Erholung. Voraussetzung für die Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer ist allerdings grundsätzlich, daß der Inhaber der Zweitwohnung oder seine Angehörigen (zum Begriff der Angehörigen vgl. § 15 AO 1977 - früher § 10 des Steueranpassungsgesetzes -, der nach § 3 KAG sinngemäß Anwendung findet) innerhalb des für die Besteuerung maßgebenden Jahreszeitraums sich für eine bestimmte Zeit in der Zweitwohnung tatsächlich aufhalten. Die Zweitwohnung darf dem Inhaber nicht lediglich als Kapitalanlage dienen, weil in diesem Fall kein Aufwand für die persönliche Lebensführung erbracht und besteuert würde. Mit der Formulierung, der Inhaber der Zweitwohnung dürfe sich nicht überwiegend in der Stadt und damit in der Zweitwohnung aufhalten, geht die Satzung grundsätzlich von der Notwendigkeit aus, daß der Inhaber der Zweitwohnung oder seine Angehörigen sich regelmäßig wenigstens kurzfristig in der Zweitwohnung aufhalten. Damit wird die reine Kapitalanlage nicht von der Zweitwohnungssteuer erfaßt; eine solche Kapitalanlage liegt nämlich nicht mehr vor, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, die Zweitwohnung aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält.

11

In dieser Ausgestaltung erfaßt die in der Satzung der Beklagten geregelte Zweitwohnungssteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in dem Besitz einer Zweitwohnung zu Erholungszwecken für den eigenen Bedarf zum Ausdruck kommt. Zu Unrecht meint die Revision, in der modernen Freizeitgesellschaft könne das Innehaben einer Zweitwohnung kaum noch als Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angesehen werden. Für den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG kommt es zudem auf einen besonders hervorgehobenen Aufwand nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1977 - BVerwG 7 C 3.76 - [KStZ 1978, 134] betr. Getränkesteuer).

12

Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Abgabepflicht auch der Inhaber einer unentgeltlich überlassenen Zweitwohnung unterliegt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur württembergischen Einwohnersteuer (BVerfGE 16, 64 [74]) und zur schleswig-holsteinischen Wohnbauabgabe (BVerfGE 49, 343 [354]) bei der Prüfung, ob eine Aufwandsteuer vorliegt, darauf abgestellt, ob der steuerpflichtige Wohnrauminhaber bzw. Bauherr eigene Mittel aufgewendet habe. Es kann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgerichtshof gegen diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgebrachten Bedenken zutreffen, daß nämlich ein besteuerungswürdiger Aufwand keine eigene finanzielle Ausgabe erfordere, daß vielmehr besteuert werde, wer sich bestimmte Gegenstände leiste, und daß es auf die Herkunft der Leistungsfähigkeit nicht ankomme, daß auch ein geschenkter oder ererbter Gegenstand eine Steuerpflicht entstehen lassen könne und eine andere Regelung undurchführbar wäre (ebenso Bökelmann in DÖV 1973, 631 [633] und Haury in StuW 1979, 51 [57]). Dies alles kann dahinstehen, weil die Mittel für Erwerb und Unterhaltung einer Zweitwohnung regelmäßig und typischerweise von den Personen, die die Zweitwohnung innehaben, aufgebracht werden und damit von dieser Steuer typischerweise ein Aufwand zum Zwecke der persönlichen Lebensführung erfaßt wird. In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen war es hingegen in der Tat zumindest zweifelhaft, ob davon ausgegangen werden konnte, daß der Steuerschuldner typischerweise eigene Mittel für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs aufwende. Dies gilt insbesondere für die Wohnbauabgabe (BVerfGE 49, 343 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74] [354]), die unabhängig davon erhoben wird, ob der Bauherr die Wohnung für sich selbst herstellt und damit Mittel für den persönlichen Lebensbedarf aufwendet, oder ob er - wie dies häufig der Fall ist - eine größere Anzahl von Wohnungen errichtet, um sie alsdann an Wohninteressenten zu vermieten oder zu veräußern; gerade bei der Wohnbauabgabe kann nicht davon gesprochen werden, daß mit ihr auch nur Typischerweise ein Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werde. Nach dem Gesagten ist dies bei der Zweitwohnungssteuer aber der Fall; daß jemand eine Zweitwohnung für einen anderen erwirbt und unterhält, kann als untypische Ausnahme angesehen werden, die den Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer nicht in Frage stellt. Dies ist nicht anders als etwa bei der Getränke- oder Vergnügungssteuer, deren Eigenschaft als Aufwandsteuern nicht deswegen bezweifelt werden kann, weil der von der Steuer letztlich Betroffene gelegentlich das Getränk oder das Vergnügen, für das der Aufwand besteuert wird, "verschenkt", indem er andere "freihält" oder zu einem Vergnügen einlädt.

13

Entgegen der Meinung der Revision verbietet es der Begriff der Aufwandsteuer nicht, die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen, z.B. das Innehaben der Zweitwohnung ohne überwiegenden Aufenthalt im Bereich der steuererhebenden Gemeinde, bei der Bestimmung des Steuergegenstandes zu berücksichtigen.

14

3.

Die streitige Zweitwohnungssteuer ist ferner eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Unschädlich ist, daß § 6 Abs. 2 KAG noch den Begriff "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis", die Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. aus der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Verbrauch- und Verkehrsteuern herausnahm, beibehalten hat. Die Ersetzung des Begriffs "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. durch den Begriff "örtliche" Steuern in Art. 105 Abs. 2 a GG hat keine sachliche Minderung gebracht (so BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [61]). Die örtliche Steuer ist danach ebenso an die Voraussetzung der "örtlichen Radizierung", die sich aus der normativen Gestaltung des Stellertatbestandes ergeben muß, gebunden wie die "Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Gemeindesteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Gefälle führen können (so BVerfGE 16, 306 [327] [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] betr. hessische Speiseeissteuer). Diese Voraussetzungen der "örtlichen Radizierung" liegen bei der durch die Satzung der Beklagten geregelten Zweitwohnungssteuer vor.

15

Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Darin liegt die Anknüpfung an eine örtliche Gegebenheit, nämlich an eine im Gemeindegebiet belegene Sache. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem in dieser Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteil und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in dem die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Timnendorfer Strand betreffenden Urteil vom 15. Dezember 1976 (DStR 1977, 320 [OVG Niedersachsen 15.12.1976 - VII OVG A 261/75]) entfällt die örtliche Anknüpfung nicht deswegen, weil die Steuerpflicht weiter davon abhängt, daß der Inhaber der Zweitwohnung sich nicht überwiegend im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde aufhält. Die überwiegende Ortsabwesenheit des Inhabers der Zweitwohnung und das Vorhandensein einer auswärtigen Erstwohnung sind nur ein Abgrenzungskriterium, mit dessen, Hilfe die auswärtigen Zweitwohnungsinhaber, die ihre in einer Fremdenverkehrsgemeinde gelegene Zweitwohnung typischerweise für eigene Erholungszwecke nutzen, erfaßt werden sollen, während die einheimischen Inhaber von Zweitwohnungen zu der Steuer nicht herangezogen werden sollen und auch nicht - jedenfalls nicht generell und undifferenziert - herangezogen werden dürfen, weil für sie der genannte typische Verwendungszweck der Zweitwohnung nicht zutrifft, ihnen gegenüber mithin die Steuer nicht den Charakter einer Aufwandsteuer hätte.

16

Die örtliche Anknüpfung der Zweitwohnungssteuer an eine im Gemeindegebiet belegene Sache wird entgegen der Argumentation von Borchert (DStR 1977, 77 [78]) auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß derjenige, der seine Hauptwohnung außerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgibt und nur die frühere Zweitwohnung behält, nicht mehr den Steuertatbestand erfüllt. Die Umwandlung der früheren Zweitwohnung in die alleinige Hauptwohnung geschieht am Ort der Belegenheit dieser Wohnung.

17

Die unmittelbaren Wirkungen der Zweitwohnungssteuer sind auch auf das Gemeindegebiet begrenzt. Unmittelbar betroffen sind nur die Inhaber von Zweitwohnungen im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Die vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O.) erwähnten Wirkungen (Beeinflussung des Freizeitverhaltens der Gesamtbevölkerung, Auswirkungen auf Auswärtige bei der Wahl des Zweitwohnsitzes und auf die Tätigkeit von Bauunternehmen) sind nur mittelbare, die auch anderen örtlichen Steuern zugeschrieben werden könnten, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt.

18

4.

Die Zweitwohnungssteuer der Beklagten ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer - in Betracht kommen die Einkommensteuer und die Grundsteuer - nicht gleichartig.

19

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 4. Juni 1975 (BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [61 ff.] betr. Vergnügungssteuer) ausgeführt, der Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2 a GG habe neben dem Erfordernis der "örtlichen Radizierung" eine die Befugnisse des Landesgesetzgebers zusätzlich beschränkende selbständige Bedeutung. Er habe auch nicht denselben Inhalt wie der zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung verwendete herkömmliche Gleichartigkeitsbegriff. Die Befugnis der Länder zur Regelung der herkömmlichen, am 1. Januar 1970 üblicherweise bestehenden Verbrauch- und Aufwandsteuern sei andererseits durch die Einfügung des Art. 105 Abs. 2 a GG mit dem darin enthaltenen Gleichartigkeitsverbot nicht angetastet worden. Die Frage, wie der Begriff gleichartig in Art. 105 Abs. 2 a GG im einzelnen zu definieren sei, stelle sich erst dann, wenn geprüft werden müsse, ob eine von einem Land erfundene neue örtliche Steuer gegen das Gleichartigkeitsverbot verstoße (BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [64]).

20

Bei der hier streitigen Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine neue örtliche Aufwandsteuer. Das Berufungsgericht verneint bei Einführung neuer örtlicher Steuern, die den herkömmlichen vorhandenen entsprechen, eine Gleichartigkeit mit bundesrechtlich geregelten Steuern schon dann, wenn die unmittelbare Steuerwirkung nicht über das Gemeindegebiet hinausgeht. Diese Auslegung des Gleichartigkeitsbegriffs in Art. 105 Abs. 2 a GG ist indessen mit der zuvor genannten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74] [61]) nicht vereinbar. Die örtliche Beschränkung einer Aufwandsteuer ist danach bei Einführung einer neuen örtlichen Steuer kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal, um die Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG auszuschließen.

21

Bei Verwendung des Gleichartigkeitsbegriffs zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung hat die Rechtsprechung die Gleichartigkeit zweier Steuern bebaut, wenn die vergleichende Prüfung ergibt, daß die Steuern in ihren artbestimmenden Merkmalen übereinstimmen. Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]; 40, 56 [62]). Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern erfaßt, wobei als entscheidend angesehen wurde, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 16, 64 [75]; 40, 56 [62 f.], ferner BVerwGE 45, 264 [268] und 45, 277 [282]). Nach Ansicht des Senats ist an die vorgenannten Kriterien auch bei der Prüfung der Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a SG anzuknüpfen, soweit es um neue Aufwand- oder Verbrauchsteuern geht. An den Gleichartigkeitsbegriff des Art. 105 Abs. 2 a GG sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen - eher geringere - zu stellen als an den traditionellen Gleichartigkeitsbegriff des deutschen Steuerrechts. Vergleicht man nach den genannten Kriterien die in der Satzung der Beklagten geregelte Zweitwohnungssteuer mit der Einkommensteuer und der Grundsteuer, so ist eine Gleichartigkeit zu verneinen.

22

a)

Zweitwohnungssteuer und Einkommensteuer unterscheiden sich wesentlich dadurch, daß die Einkommensteuer den Bezug des gesamten Einkommens selbst, die Zweitwohnungssteuer aber nur regelmäßig einen Ausschnitt aus der Verwendung des bezogenen Einkommens trifft. Damit werden unterschiedliche Quellen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgeschöpft. Steuergegenstand der Einkommensteuer sind Einkünfte bestimmter Art, Steuergegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Auch Steuermaßstab und Steuersatz, sind verschieden. Bei der Einkommensteuer sind Besteuerungsmaßstab und Steuersatz so ausgestaltet, daß die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen weitgehend berücksichtigt werden. Bei der Zweitwohnungssteuer, die hier nach dem tatsächlichen oder fiktiven pauschalierten Mietaufwand berechnet wird, spielen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen kaum eine Rolle, abgesehen von der in § 4 Abs. 3 der Steuersatzung vorgesehenen Möglichkeit der Ermäßigung der Steuer um die Hälfte, wenn der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder hat. An der vorstehenden Beurteilung ändert nichts, daß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung rechnet, zumal auch langfristig gemietete Zweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 64 [75 f.]) die württembergische Einwohnersteuer, die mit der Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum in einer Gemeinde insoweit der Zweitwohnungssteuer ähnelt und heute zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG gerechnet wird (vgl. Bökelmann in DÖV 1973, 631; Haury in StuW 1979, 51 [56 f., 58]) als nicht gleichartig mit der Einkommensteuer bezeichnet. Aus den vom Bundesverfassungsgericht zur Einwohnersteuer angestellten Erwägungen ist auch bei der Zweitwohnungssteuer eine Gleichartigkeit mit der Einkommensteuer zu verneinen.

23

b)

Die Zweitwohnungssteuer ist ferner nicht der Grundsteuer gleichartig, mögen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser beiden Steuern sich etwas ähneln. Es bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. hierzu BVerfGE 49, 343 [355 ff.] [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74], wo die Gleichartigkeit der schleswig-holsteinischen Wohnbauabgabe mit der Grundsteuer verneint wird). Beide Steuern sind vom Steuergegenstand und der wirtschaftlichen Zielrichtung - einerseits Besteuerung der Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle, andererseits Besteuerung des Aufwandes als einer Form der Einkommensverwendung - verschieden (so Thiem, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Erl. 70 zu § 3). Beide Steuern schöpfen hiernach unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus. Die Grundsteuer als Objektsteuer (Realsteuer) will diejenige Leistungskraft erfassen, die der Besitz eines sogenannten fundierten Einkommens vermittelt, während die Zweitwohnungssteuer die in der Verwendung von Einkommen für das Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen trifft (vgl. Haury in StuW 1979, 51 [59]). Die Grundsteuer knüpft an vorhandenen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes an. Steuerbegründender Tatbestand bei der Zweitwohnungssteuer ist das "Innehaben einer Wohnung", gleichgültig, ob der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter ist. Der Kreis der Steuerschuldner ist also bei den beiden Steuern verschieden. Die Zweitwohnungssteuer ruht zudem nicht auf einer Sache oder einem Sachinbegriff, wie das bei der Grundsteuer als einer Realsteuer der Fall ist. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 64 [73]) auch eine Gleichartigkeit der Einwohnersteuer mit der Grundsteuer verneint. Bemessungsgrundlage ist bei der Grundsteuer der Objektwert des Grundstücks, der ermittelt wird durch Zugrundelegung eines Steuermeßbetrages und dessen Multiplizierung mit einem von der Gemeinde festzusetzenden Hebesatz. Demgegenüber wird die Zweitwohnungssteuer hier nach dem tatsächlichen oder geschätzten Mietaufwand berechnet. Nach Ansicht von Thiem (a.a.O.) kommt zwar bei Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach dem Mietaufwand eine gewisse Gleichartigkeit mit der Grundsteuer in Betracht, weil die Jahresrohmiete ein wesentlicher Faktor bei der Einheitsbewertung der Grundstücke sei. Indessen sind die beiden Steuern bei einem Gesamtvergleich so artverschieden, daß eine Gleichartigkeit ausscheidet.

24

5.

Dem Berufungsurteil ist ferner darin beizupflichten, daß die Steuersatzung der Beklagten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sie nur die ortsfremden und nicht die einheimischen Inhaber von Zweitwohnungen der Steuer unterwirft.

25

Der Gesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze setzt, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 49, 343 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74] [360]). Der Gesetzgeber wird durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehindert, bei der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen (vgl. BVerfGE 31, 119 [130 f.]). Bei der Ausübung des Steuerfindungsrechts kann sich der Gesetzgeber von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [203]). Die unterschiedliche Behandlung der ortsfremden und einheimischen Inhaber von Zweitwohnungen durch die Steuersatzung der Beklagten wird hiernach durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

26

Die Zweitwohnungssteuer soll, wie ausgeführt wurde, als örtliche Aufwandsteuer den Aufwand besteuern, den der Inhaber einer in einer Fremdenverkehrsgemeinde gelegenen Zweitwohnung für seine oder seiner Angehörigen Erholung erbringt. Die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich gerade in dem Innehaben einer Zweitwohnung für eigene Erholungszwecke äußert, soll durch die Steuer erfaßt werden. Einheimische Inhaber von Zweitwohnungen, die am selben Ort auch ihre Erstwohnung haben, benutzen die Zweitwohnung aber typischerweise nicht für eigene Erholungszwecke. Dieser typische Verwendungszweck von in Fremdenverkehrsgemeinden gelegenen Zweitwohnungen trifft nur für die auswärtigen Inhaber von Zweitwohnungen zu. Hat ein Einheimischer zwei Wohnungen in einer Fremdenverkehrsgemeinde, so ist eine Abgrenzung zwischen der Wohnung, die den allgemeiner. Lebensbedürfnissen dient, und der Wohnung, die nur für eigene Erholungszwecke bestimmt ist, auch kaum oder nur sehr schwer möglich. Deswegen rechtfertigen die Gesichtspunkte der Typisierung und der Praktikabilität die Beschränkung der Zweitsteuer auf die auswärtigen Inhaber vor. Zweitwohnungen. Hinzu kommt der mit der Zweitwohnungssteuer verfolgte Zweck, auswärtige Inhaber von Wohnungen, für die die Gemeinde Aufwendungen erbringt, von denen ihr aber nicht in gleicher Weise wie von den einheimischen Dauerbewohnern Einnnahmen zufließen, im Wege des Ausgleichs zu einer Abgabe heranzuziehen. Auch dieser Gesichtspunkt ist nicht sachwidrig. So hat der Senat in seinem Beschluß vom 21. Juni 1976 - BVerwG 7 B 124. u. 125.75 - (KStZ 1976, 171/172) die Freistellung der Gemeindebewohnen von der Kurabgabepflicht im Hinblick darauf gebilligt, daß sie - anders als die Eigentümer von Zweitwohnungen - zum Steueraufkommen der Gemeinde aus der Einkommensteuer und Gewerbesteuer beitragen.

27

6.

Schließlich genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten den Anforderungen rechtsstaatlicher Bestimmtheit. Steuertatbestand, Bemessungsgrundlage, Höhe, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe sind in der Satzung hinlänglich bestimmt, so daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann. Die in der Satzung verwendeten Rechtsbegriffe "Innehaben einer Zweitwohnung", "Wohnung", "Einwohner", "überwiegender Aufenthalt" sind auslegungsfähig und genügen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität. Eine Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 31, 229 [264]; ferner 49, 343 [362]).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen