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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1979, Az.: BVerwG 1 B 216.78

Allgemeine Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer angefochtenen Ausweisungsverfügung; Ausweisung eines Ausländers als Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 216.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.04.1978 - AZ: XI 2197/77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

4

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "inwieweit eine Ausweisung unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch. Rechtens ist, wenn der betreffende Ausländer seit über fünf Jahren mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland nicht in Berührung gekommen ist und die ihm früher vorgeworfenen Taten relativ geringfügig erscheinen", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zunächst verkennt der Kläger, daß es für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der angefochtenen Ausweisungsverfügung auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankommt (BVerwGE 48, 299 [305]). Zu diesem Zeitpunkt aber hatte sich der Kläger noch keine 5 Jahre lang straffrei geführt. Außerdem trifft es nicht zu, daß die Straftaten des Klägers relativ geringfügig seien. Fahren ohne Fahrerlaubnis und das Benutzen gefälschter Führerscheine sind keine Bagatelldelikte. Von Kraftfahrern, die keine Fahrerlaubnis erworben haben und zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt sind, geht regelmäßig eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit aus. Deswegen und wegen der Häufigkeit solcher Delikte dürfen im übrigen Ausländer, die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gerichtlich verurteilt worden sind, in den Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig auch dann auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgewiesen werden, wenn sich eine Wiederholungsgefahr nicht ausreichend feststellen läßt (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [139]; Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 15.77 -; Beschluß vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 158.78 -).

5

Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Ausweisung zu entscheiden hat und daß sie von ihrem Ermessen zweckentsprechenden Gebrauch macht, wenn sie aus dem Verhalten des Ausländers die Sorge herleitet, der Ausländer könnte auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, und mit der Ausweisung solchen Störungen vorbeugen will (BVerwGE 35, 291 [294]; 48, 299 [301]; Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - [DÖV 1979, 375]). Ob unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen werden kann, beurteilt sich auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles und ist im wesentlichen eine Frage der Beweis- und Tatsachenwürdigung, die grundsätzlich allein von den Tatsacheninstanzen zu entscheiden ist. Auch der vorliegende Fall wirft keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage auf, die vom Revisionsgericht zu klären wäre (Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45]). Das gilt insbesondere auch für die Frage, nach welchem Zeitablauf eine straffreie Führung eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entfallen läßt (Beschluß vom 31. Mai 1979 - BVerwG 1 B 101.78 -).

6

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Paul
Dr. Dickersbach
Meyer