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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1979, Az.: BVerwG 4 C 67.76

Vertragliche Fixierung einer Befreiung des Bauherrn von seiner Stellplatzpflicht gegen Zahlung einer Geldsumme an die Gemeinde; Begriff des Koppelungsverbots; Verhältnis des allgemeinen Koppelungsverbots zu positivrechtlichen Spezialregelungen; Begriff des "inneren Zusammenhanges"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 67.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 22.07.1975 - AZ: II 197/74
VGH Baden-Württemberg - 05.05.1976 - AZ: III 1517/75

Fundstellen

  • BBauBl. 1979, 861
  • BauR 1979, 495
  • DVBl 1980, 497 (Kurzinformation)
  • DÖV 1979, 756-758 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArtBl. 1980, 249
  • MDR 1979, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1294-1296 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 318 - 326
  • VwRspr 1980, 318-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1979, 214

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit von Verträgen, durch die sich der Bauherr gegen Befreiung von seiner Stellplatzpflicht zur Zahlung eines Ablösungsbetrages verpflichtet, den die Gemeinde zur Herstellung von Parkraum zu verwenden hat (in Fortentwicklung des Urteils vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 64.65 - BVerwGE 23, 213).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 1976 aufgehoben, soweit es dem Leistungsbegehren der Klägerin stattgegeben hat. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1975 zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 120.000 DM nebst 6 v.H. Zinsen seit dem 29. Mai 1974 zu zahlen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/5, der Beklagte 3/5 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Ablösungssumme für die Befreiung von der Stellplatzpflicht.

2

Der Beklagte ist Eigentümer des im Stadtzentrum von Karlsruhe gelegenen Grundstücks Lgb.Nr. 564, Hirschstraße 16. Mit Bescheid vom 23. September 1969 erteilte die Klägerin ihm die Baugenehmigung zur Errichtung eines 5-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit rückwärtiger eingeschossiger Bebauung; dadurch wird das Grundstück vollständig in Anspruch genommen. In der Baugenehmigung ist dem Beklagten u.a. Befreiung von der Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen nach § 69 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO - erteilt worden. In der Anlage I ("Besondere Bedingungen/Auflagen") der Baugenehmigung heißt es in Ziff. 7 und 8:

Aufgrund des § 69 LBO wurden für das dieser Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorhaben 20 Kfz-Stellplätze errechnet.

Die vorgenannten Stellplätze werden nicht auf dem Baugrundstück geschaffen.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze ist Befreiung erteilt worden (vgl. S. 1 der Genehmigung).

Dieserhalb wird auf die vertragliche Vereinbarung vom 4.9.1969 und den Dauermietvertrag vom 15.7.1969 und 3.6.1969 verwiesen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind.

3

In dem Vertrag der Beteiligten vom 4. September 1969 ist bestimmt, daß für das Bauvorhaben 20 Stellplätze nachzuweisen sind. Weiter heißt es in dem Vertrag:

§ 2
Dem Bauherrn wird hinsichtlich der fehlenden 20 Kfz-Stellplätze Befreiung von § 69 LBO erteilt. Als Voraussetzung hierzu werden 20 Stellplätze durch Abschluß eines Dauermietvertrages in der Großgarage (Autosilo) Eberhard Mayer in Karlsruhe, Amalienstraße, angemietet.

§ 3
Der Bauherr verpflichtet sich hiermit, je Stellplatz einen Betrag in Höhe von 6.000 DM, insgesamt also 120.000,- DM, als Ablösungssumme für den Fall an die Stadt zu zahlen, daß die angemieteten Stellplätze aus irgendwelchen Gründen in Wegfall kommen und nicht auf einem anderen, in der Nähe (Umkreis ca. 300 m) gelegenen Grundstück ... auf unbegrenzte Zeit angemietet oder im Sinne von § 69 LBO nachgewiesen werden. Die Ablösungssumme ist bei Verzug der Zahlung vom Tage der Fälligkeit (Wegfall der gemieteten Plätze) an mit 6 % jährlich zu verzinsen.

§ 4
Die Stadt verpflichtet sich, einen ihr zufallenden Geldbetrag ausschließlich zur Schaffung von öffentlichen Kfz-Stellplätzen nach ihrem Ermessen zu verwenden, ohne daß der Bauherr irgendwelche Ansprüche auf bevorzugte Nutzung solcher Plätze erhält oder geltend machen kann.

4

Die vom Beklagten abgeschlossenen Mietverträge über 20 Stellplätze in der in § 2 des Vertrages genannten Großgarage wurden vom Vermieter im August 1970 gekündigt. Mit Schreiben vom 25. Januar 1971 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, bei einer Baukontrolle sei festgestellt worden, daß abweichend von den genehmigten Plänen in allen Wohngeschossen Grundrißänderungen vorgenommen worden seien, die einen weiteren Bedarf von 12 Stellplätzen auslösten. Darauf legte der Beklagte der Klägerin einen Mietvertrag mit dem Eigentümer des Grundstücks Hirschstraße 36 vor, in dem dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Grundstück als Sammelabstellplatz für etwa 40 Kraftfahrzeuge zu benutzen. Am 23. März 1971 schlossen die Beteiligten einen neuen Vertrag, in dessen § 1 darauf hingewiesen wurde, daß für das Bauvorhaben der Nachweis für 32 Stellplätze fehle. Weiter bestimmt der Vertrag:

§ 2
Dem Bauherrn wird hinsichtlich fehlender Kfz-Stellplätze Befreiung von § 69 LBO erteilt. Als Voraussetzung hierzu wird mit Herrn Georg Beck ... ein Dauermietvertrag abgeschlossen, nach welchem Stellplätze entsprechend des in § 1 dieses Vertrages ausgewiesenen Fehlbestandes auf dem Anwesen Hirschstraße 36 zugunsten des Vorhabens zur Verfügung gestellt werden.

§ 3
Der Bauherr verpflichtet sich hiermit jetzt schon, eine Ablösung von DM 6.000,- je Stellplatz ... an die Stadt zu zahlen für den Fall, daß die gemieteten Stellplätze aus irgendwelchen Gründen wieder in Wegfall kommen und nicht auf einem anderen, in der Nähe (Umkreis maximal 3000 m) gelegenen Grundstück ... auf unbegrenzte Zeit angemietet oder im Sinne von § 69 LBO nachgewiesen werden ...

Die Ablösungssumme ist bei Verzug der Zahlung vom Tage der Fälligkeit (Wegfall der gemieteten Plätze - Abs. 1 - bzw. versäumte Übertragung - Abs. 2 -) an mit 6 % jährlich zu verzinsen.

§ 5
Die Stadt verpflichtet sich, einen ihr zufallenden Geldbetrag ausschließlich zur Schaffung von öffentlichen Kfz-Stellflächen nach ihrem Ermessen zu verwenden, ohne daß der Bauherr bzw. dessen Rechtsnachfolger irgendwelche Ansprüche auf bevorzugte Nutzung solcher Plätze erhält oder geltend machen kann. ...

5

Anfang Dezember 1973 stellte die Klägerin fest, daß auf dem Grundstück Hirschstraße 36 inzwischen ein allgemeiner Parkplatz betrieben wurde, ohne daß dem Beklagten 32 Stellplätze vorbehalten waren. Die Klägerin forderte den Beklagten darauf unter Hinweis auf § 3 des Ablösungsvertrages vom 23. März 1971 zur Zahlung von 192.000 DM (32 × 6.000 DM) auf. Da der Beklagte nicht zahlte, hat sie Klage auf Zahlung von 192.000 DM zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1974 erhoben und zur Begründung vorgetragen:

6

Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Vertrag vom 23. März 1971. Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag sei rechtswirksam. Insbesondere sei der erforderliche innere Zusammenhang mit der Befreiung von der Stellplatzpflicht gewahrt, wenn durch die Ablösungsbeträge öffentliche Parkplätze finanziert würden. Der Behörde müsse bei der Verwendung dieser Gelder ein Ermessensspielraum zugestanden werden, so daß es nicht darauf ankomme, ob damit öffentliche Parkplätze gerade in der Nähe des Baugrundstücks geschaffen werden sollten. Die Höhe der Ablösungssumme von 6.000 DM je Stellplatz rechtfertige sich als ein für das gesamte Stadtgebiet ermittelter und einheitlich geforderter Durchschnittssatz.

7

Der Beklagte hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot für nichtig und hat um Abweisung der Klage gebeten.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe teilweise geändert und den Beklagten verurteilt, 120.000 DM zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 29. Mai 1974 an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

9

Die Leistungsklage sei zulässig. Als Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch komme zunächst der Vertrag vom 23. März 1971 in Betracht. Wie sich aus dem Gegenstand des Vertrages ergebe, sei er öffentlich-rechtlicher Natur; es gehe nämlich um die Ablösung der in § 69 der Landesbauordnung für Baden-Württember - LBO - normierten öffentlich-rechtlichen Pflicht des Bauherrn, für sein Wohn- und Geschäftshaus Stellplätze zu schaffen. Die Klage sei auch insoweit zulässig, als der Zahlungsanspruch auf die Auflage der Baugenehmigung gestützt werde. Zwar könnte die Behörde zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Auflage unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Da der Beklagte den Anspruch der Klägerin aber bestreite, ein Rechtsstreit hierüber also auch bei einem Vorgehen der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung unvermeidlich sei, könne der Klägerin das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es stehe ihr ein einfacherer Weg zur Erreichung dieses Zieles zur Verfügung.

10

Der Zahlungsanspruch lasse sich aber nicht aus dem Vertrag vom 23. März 1971 herleiten, weil dieser unwirksam sei. Bei dem Vertrag handele es sich nicht um eine Vereinbarung im Sinne des § 69 Abs. 7 LBO: Im Falle des § 69 Abs. 7 LBO werde die Stellplatzpflicht erfüllt, es bedürfe deswegen keiner Befreiung von ihr. Im vorliegenden Fall aber verschaffe die Klägerin dem Beklagten keine Stellplätze unter Einräumung eines privaten Nutzungsrechts. Mit Recht habe die Klägerin daher eine Befreiung (§ 94 Abs. 2 LBO) von der in § 69 LBO normierten Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen für notwendig gehalten. Der Vertrag sei also ein sogenannter Dispens- oder Ablösungsvertrag. Daß ein derartiger Vertrag gesetzlich nicht vorgesehen sei, mache ihn nicht unzulässig. Freilich müsse sich ein solcher Vertrag im Rahmen von Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) halten. Der Vertrag vom 23. März 1971 verstoße nicht deshalb gegen "Gesetz und Recht", weil sich etwa aus § 69 Abs. 7 LBO ein Verbot ergäbe, Ablösungsverträge abzuschließen; denn § 69 Abs. 7 LBO sehe lediglich eine spezielle Weise der Erfüllung der Stellplatzpflicht vor, bestimme aber nichts über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Befreiung von der Stellplatzpflicht. Auch die §§ 123 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - über die Erschließung ständen dem Abschluß von Ablösungsverträgen nicht entgegen.

11

Der Vertrag vom 23. März 1971 verstoße jedoch gegen das sog. Koppelungsverbot. Das allgemeine rechtsstaatliche Koppelungsverbot besage, daß durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden dürfe, was nicht ohnedies im inneren Zusammenhang stehe, und daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürften. Bei einem Dispensvertrag sei der erforderliche innere Zusammenhang gewahrt und das Koppelungsverbot nicht verletzt, wenn die wirtschaftliche Gegenleistung des Bürgers dazu diene, den Zweck der Norm, von der dispensiert werden solle, auf andere Weise zu erfüllen, wenn also die Zahlung des Bürgers geeignet sei, den die Ablehnung des Dispenses rechtfertigenden Erwägungen der Behörde den Boden zu entziehen.

12

Gehe man von diesen Grundsätzen aus, so sei ein Dispensvertrag der vorliegenden Art dann mit dem Koppelungsverbot vereinbar, wenn die Ablösungssumme dazu bestimmt und ihrer Höhe nach voraussichtlich auch erforderlich sei, zusätzliche öffentliche Parkplätze zu schaffen, deren Zahl der Zahl der fehlenden Stellplätze entspreche und die in einer solchen räumlichen Beziehung zu dem Baugrundstück lägen, daß sie - als Ausgleich für die von dem Bauvorhaben ausgehende zusätzliche Belastung - eine Entlastung der vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche von dem ruhenden Verkehr im Gebiet um das Baugrundstück bewirkten. Die öffentlichen Parkplätze brauchten allerdings nicht im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 LBO "in der Nähe" des Baugrundstücks hergestellt zu werden. Erforderlich sei nur ein örtlicher Zusammenhang zwischen dem Baugrundstück und den zusätzlich zu schaffenden öffentlichen Parkplätzen derart, daß sich die Parkplätze nach Erfahrungsgrundsätzen auf die Situation des ruhenden Verkehrs in der Umgebung des Baugrundstücks entlastend auswirkten. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben sei, werde durch die Ablösungssumme etwa derselbe Erfolg erreicht wie bei der Erfüllung der Stellplatzpflicht; dann seien auch die Bedenken weitgehend ausgeräumt, die einer Befreiung (§ 94 Abs. 2 Nr. 2 LBO) im Hinblick auf den Zweck der Stellplatzpflicht, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich des Bauvorhabens zu sichern, sonst entgegenständen. Unter den genannten Voraussetzungen - und nur unter diesen - sei die Ablösungssumme als eine Art Aufwendungsersatz anzusehen.

13

Die im Vertrag vom 23. März 1971 getroffene Regelung entspreche diesen Grundsätzen nicht; sie sei zu wenig auf das konkrete Bauvorhaben bezogen: Es genügt nicht, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, den ihr zufallenden Geldbetrag zur Schaffung von öffentlichen Parkplätzen irgendwo im Stadtgebiet zu verwenden; denn es gebe im Stadtgebiet viele Gegenden, deren Parkplatzverhältnisse keinerlei Einfluß auf die Dichte des ruhenden Verkehrs in der Hirschstraße haben könnten. Auch reiche es zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der durch die Befreiung verursachten Aufwendungen für öffentliche Parkplätze nicht aus, einen Durchschnittsbetrag für das gesamte Stadtgebiet zu ermitteln.

14

Aus denselben Gründen sei auch der ursprüngliche Vertrag vom 4. September 1969 unwirksam.

15

Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch finde jedoch bis zur Höhe von 120.000 DM seine Rechtsgrundlage in Ziffer 8 der "Bedingungen" und "Auflagen" der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 23. September 1969. In Ziffer 8 sei der Ablösungsvertrag vom 4. September 1969 ausdrücklich zum "Bestandteil dieser Genehmigung" erklärt worden. Diese Formulierung lasse keinen Zweifel daran, daß die Ziff. 8 sich nicht in einem bloßen Hinweis auf den Vertrag erschöpfe. Enthalte sie aber mehr als nur einen Hinweis, so könne sie sinnvollerweise nur die Bedeutung haben, daß die Verpflichtungen, die der Beklagte im Vertrag vom 4. September 1969 übernommen habe, zugleich als Auflage der Baugenehmigung gelten sollten. Diese Auslegung werde durch Abschnitt 7.8 des Garagenerlasses vom 5. August 1966 (GABl. S. 417) bestätigt. Seien hiernach die Verpflichtungserklärungen des Beklagten in dem Vertrag vom 4. September 1969 zugleich als eine in der Baugenehmigung enthaltene Auflage anzusehen, so sei der Beklagte aufgrund dieser bestandskräftigen Auflage zur Zahlung der im Vertrag vom 4. September 1969 vereinbarten 120.000 DM verpflichtet. Die - oben dargelegte - Rechtswidrigkeit des Vertrages sei nicht offensichtlich und mache deshalb die der Baugenehmigung beigefügte und mit dieser unanfechtbar gewordene Auflage, in welche die Zahlungspflicht aufgenommen worden sei, nicht nichtig. Zinsen seien nach dem in die Auflage aufgenommenen Inhalt des Vertrages ab Verzugseintritt (29. Mai 1974) zu zahlen.

16

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

17

Die Klägerin ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von Bundesrecht den Ablösungsvertrag vom 23. März 1971 als unwirksam angesehen. Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 72.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 29. Mai 1974 zu verurteilen.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen, auf seine eigene Revision das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

19

Demgegenüber beantragt die Klägerin,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen,

20

hilfsweise

mit der Maßgabe, daß (nur) festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet sei, 120.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 29. Mai 1974 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

21

II.

Die - auf Zahlung weiterer 72.000 DM gerichtete - Revision der Klägerin bleibt erfolglos, weil sich der Ablösungsvertrag vom 23. März 1971 - ebenso wie der vom 4. September 1969 - aufgrund der Darlegungen des Berufungsurteils im Ergebnis als nichtig erweist.

22

Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg: Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es - in Höhe von 120.000 DM - dem Leistungsbegehren der Klägerin stattgegeben hat. Für dieses Begehren fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie in der bestandskräftigen Auflage bereits einen nach den Darlegungen des Berufungsgerichts vollstreckbaren Zahlungstitel besitzt und deshalb nicht wegen desselben Anspruchs einen zweiten Zahlungstitel in Form eines Leistungsurteils verlangen kann. Auf den Hilfsantrag der Klägerin ist jedoch die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der 120.000 DM nebst Verzugszinsen festzustellen; denn ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist der Klägerin zuzubilligen, weil der aus der Auflage hergeleitete Anspruch auf die 120.000 DM ein Bestandteil des weitergehenden Streitstoffes ist, der einen Zahlungsanspruch von insgesamt 192.000 DM und als dessen Rechtsgrundlage vor allem die Frage der Gültigkeit der beiden Ablösungsverträge betrifft.

23

Das Berufungsgericht sieht zu Recht die in Rede stehenden Ablösungsverträge als öffentlich-rechtliche Verträge an und bejaht zutreffend den Verwaltungsrechtsweg (vgl. Urteil des Senats vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 64.65 - BVerwGE 23, 213 [214]; vgl. ferner BGH-Urteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 37.77 - NJW 1979, 642). Zu Unrecht und unter Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß ein Vertrag dieses Inhalts dann gegen das allgemeine rechtsstaatliche Koppelungsverbot verstößt, wenn die Gemeinde die ihr zufließenden Ablösungsbeträge nach dem Vertrag zwar für die Einrichtung von Stellplätzen zu verwenden hat, dabei jedoch nicht sichergestellt ist, daß diese - gleichsam als Ersatz gedachten - Stellplätze "im Gebiet um das Baugrundstück" liegen. Mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht die Bedeutung des allgemeinen Koppelungsverbotes überschätzt und in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis nicht richtig erkannt, in dem dieses Verbot zu den jeweils einschlägigen spezialrechtlichen Vorschriften - hier des Landesrechts - steht.

24

Das bundesrechtliche - verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerte - sogenannte allgemeine Koppelungsverbot besagt, daß (unter anderem) durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies zueinander in einem inneren Zusammenhang steht. Darüber hinaus wird - zweitens - als Ausdruck dieses Verbotes auch der Grundsatz verstanden, daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von (zusätzlichen) wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen das Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331 [338 f.]). Das allgemeine Koppelungsverbot wird, wie die Erfahrung lehrt, vor allem als Grenze der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge praktisch. In dieser Auswirkung ist es mittlerweile auch in § 56 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - und in den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder in - hier aus zeitlichen Gründen nicht anwendbare - gesetzliche Regelungen überführt worden.

25

Das Berufungsgericht nimmt das allgemeine Koppelungsverbot für eine Würdigung in Anspruch, die in ihrem Kern darauf hinausläuft, von einem Ablösungsvertrag eine Art minderer Gesetzeserfüllung zu verlangen: Erforderlich soll zwar nicht sein, daß die ersetzenden Stellplätze "in der Nähe" des Baugrundstücks geschaffen werden und damit vollauf der an sich vom Landesbaurecht geforderte Zustand erreicht wird. Aber ausgeschlossen soll doch sein, daß die zu schaffenden Stellplätze nicht einmal "im Gebiet um das Baugrundstück" zu liegen brauchen; dann werde nämlich nicht einmal in etwa derselbe Erfolg erreicht wie bei einer ("vollen") Erfüllung der Stellplatzpflicht. Diese Folgerungsweise läßt sich nicht auf das allgemeine Koppelungsverbot stützen; dieses Verbot gibt so viel nicht her.

26

Das allgemeine Koppelungsverbot ist in seiner Funktion den jeweils einschlägigen positivrechtlichen Spezialregelungen (logisch) nachgeordnet. Rechtsvorschriften des gesetzten (Spezial-)Rechts, die einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entgegenstehen, bewirken unabhängig vom Koppelungsverbot dessen Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 334 sowie für das jetzt geltende Recht § 54 Satz 1 VwVfG); sie führten jedenfalls nach der vor dem Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze gegebenen Rechtslage zur Nichtigkeit eines sie verletzenden Vertrages (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O.). Das allgemeine Koppelungsverbot gewinnt erst dann rechtliche Bedeutung, wenn der Inhalt des Vertrages allen einschlägigen - und im Vergleich zu dem nur allgemeinen Koppelungsverbot durchweg substanzreicheren - Vorschriften des gesetzten (Spezial-)Rechts genügt, wenn sich mithin von dort her gegen den Vertragsinhalt nichts einwenden läßt. Dann soll wegen des noch hinzutretenden allgemeinen Koppelungsverbotes ein Vertrag gleichwohl unzulässig sein, wenn er Dinge bzw. Leistungen zusammenführt, die von Haus aus miteinander nichts zu tun haben, denen es also an jedem vorgegebenen inneren Zusammenhang fehlt. In seiner das gesetzte Recht ergänzenden Funktion wirkt das allgemeine Koppelungsverbot nur wie eine zusätzliche Auffangsbastion, und dieser Funktion entspricht auch sein Gehalt: Das allgemeine Koppelungsverbot hat nicht die Aufgabe sicherzustellen, daß die einschlägigen spezialrechtlichen Vorschriften doch wenigstens halbwegs erfüllt werden. Darauf abzuheben, paßte sowieso im wesentlichen nur für den Sonderfall gerade der Ablösungsverträge, weil nur bei ihnen eine bestimmte gesetzliche Anforderung "abgelöst" wird, also als solche unerfüllt bleibt. Richtig ist demgegenüber: Ob in Fällen der Ablösung eine Leistung vorgesehen werden muß, die die abgelöste rechtlich vorgeschriebene Leistung wenigstens im weiteren Sinne zu ersetzen vermag, ist keine Frage zulässiger Koppelung, sondern Teil der Vortrage, ob die "an sich" entgegenstehende - "abzulösende" - Vorschrift nur unter dieser Voraussetzung zu weichen bereit ist. Gehen von der abzulösenden (spezialrechtlichen) Vorschrift insoweit keine Anforderungen aus, dann wird dies auch von dem allgemeinen Koppelungsverbot hingenommen. Dieses Verbot greift erst dort ein, wo die vertraglich vorgenommene Verknüpfung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie den einschlägigen spezialrechtlichen Vorschriften genügt, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht mehr toleriert werden kann (vgl. zur darin ähnlichen Funktion beispielsweise des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips das Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [308 f.]). Ein Verstoß gegen das allgemeine Koppelungsverbot wäre - dann freilich besonders krass - etwa dann gegeben, wenn die Gewährung eines Baudispenses von der rechtzeitigen Entrichtung der Einkommensteuer abhängig gemacht würde oder wenn ein Staatsbürger als Gegenleistung für einen Baudispens verspräche, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, das er gegen eine Ordnungsverfügung ganz anderen Inhalts eingelegt hat.

27

Den für alles dies maßgebenden bundesrechtlichen Begriff des "inneren Zusammenhanges" im einzelnen abzugrenzen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Denn daß - wenn die Frage so gestellt wird - ein Verzicht auf Stellplätze in unmittelbarer Nähe der Hirschstraße mit dem Entstehen von Stellplätzen in Karlsruhe allgemein etwas zu tun hat, daß es zwischen beidem also nicht an einem sachlichen Zusammenhang fehlt, liegt auf der Hand. Überdies drängt sich dieses Ergebnis auch von der Funktion des allgemeinen Koppelungsverbotes her auf: Unterstellt man - weil das Voraussetzung für die Anwendung des allgemeinen Koppelungsverbotes wäre -, das baden-württembergische Landesbaurecht, das die Stellplatzpflicht begründet, sei bereit, gegenüber einer vertraglichen Regelung dann zurückzuweichen, wenn es anstatt der an sich verlangten Stellplätze in der Nähe des Baugrundstücks doch immerhin zur Schaffung von Steilplätzen im Stadtgebiet kommt, fehlt ein einleuchtender Grund, weshalb das allgemeine bundesrechtliche Koppelungsverbot dennoch - über das einschlägige Landesbaurecht hinweg - den Vertrag für unzulässig erklären sollte.

28

Ähnlich liegt es mit dem Grundsatz, daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Eine Verletzung des allgemeinen Koppelungsverbotes in dieser seiner zweiten Seite scheidet bei der hier gegebenen Sachlage schon deshalb aus, weil der Vertrag die Klägerin verpflichtet, den ihr zufließenden Ablösungsbetrag für eine die abgelöste Leistung ersetzende und nach dem Gesagten als Ersatz auch nicht generell zu mißbilligende Leistung zu verwenden und weil deshalb von der Gefahr "einer ungerechtfertigten wirtschaftlichen Bereicherung" keine Rede sein kann (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 340).

29

Erweist sich nach alledem, daß sich das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht mit dem Vorliegen einer Verletzung des allgemeinen Koppelungsverbots rechtfertigen läßt, so wird durch das Gesagte zugleich die Frage nahegelegt, ob das Berufungsgericht seine Überlegungen wahrhaft auch der Sache nach auf das allgemeine Koppelungsverbot gestützt hat oder ob nicht bei einem das vorstehend Gesagte berücksichtigenden Verständnis das angefochtene Urteil dahin aufzufassen ist, daß das Berufungsgericht zwar verbal (auch) das allgemeine Koppelungsverbot als verletzt angesehen, in der Sache jedoch dargelegt hat, daß die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung einen Ablösungsvertrag der in Rede stehenden Art nur gestatten - ihm gegenüber also nur dann zurückzuweichen bereit sind -, wenn sich die jeweilige Gemeinde verpflichtet, die "ersetzenden" Stellplätze in der Umgebung des Baugrundstücks anzulegen. In der Tat müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts so verstanden werden: Soweit sich das angefochtene Urteil ausdrücklich mit der Frage befaßt, ob der in Rede stehende Ablösungsvertrag mit der Landesbauordnung zu vereinbaren ist, wird lediglich ausgesprochen, daß die Landesbauordnung nicht schon dem Vertragsschluß als solchem entgegensteht und daß insbesondere aus der Regelung in § 69 Abs. 7 LBO nicht der Schluß gezogen werden kann, für andere Arten einer vertraglichen Modifikation der Stellplatzpflicht lasse das Landesrecht schlechthin keinen Raum. Den weiteren, nur äußerlich dem allgemeinen Koppelungsverbot zugeordneten Ausführungen des Berufungsgerichts ist dann zu entnehmen, daß der Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages dem einschlägigen Landesrecht nicht gerecht wird: Das, was das Berufungsgericht zur Ausfüllung des Begriffes des "inneren Zusammenhangs" den §§ 69, 94 LBO entnommen hat, stellt sich nämlich in Wahrheit als das Entgegenstehen eines (Spezial-)Gesetzes dar. So hat das Berufungsgericht dem § 69 Abs. 2 LBO entnommen, daß Stellplätze das Gebiet um das jeweilige Baugrundstück vom ruhenden Verkehr entlasten sollen; um diese Aufgabe zu erfüllen, müßten Stellplätze oder Parkplätze in einer räumlichen Beziehung zum Baugrundstück stehen. Diese räumliche Beziehung brauche zwar nicht derart eng zu sein, wie in § 69 Abs. 7 LBO vorgesehen (in der "Nähe" des Baugrundstücks); wohl aber müsse ein derart örtlicher Zusammenhang bestehen, daß die zu schaffenden Parkmöglichkeiten sich nach Erfahrungsgrundsätzen auf die Situation des ruhenden Verkehrs in der Umgebung des Baugrundstücks entlastend auswirkten. Nur unter diesen Voraussetzungen könnten auch die sonst einer Befreiung im Sinne des § 94 Abs. 2 Nr. 2 LBO entgegenstehenden rechtlichen Bedenken ausgeräumt werden.

30

Das alles bindet den Senat gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO als Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts. Wenngleich vom Berufungsgericht zur Begründung eines Verstoßes des Vertrages gegen das Koppelungsverbot herangezogen, rechtfertigt dieses Verständnis des Landesrechts den Schluß, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die §§ 69 Abs. 2, 94 Abs. 2 LBO stünden dem Abschluß von Ablösungsverträgen "entgegen", wenn sich die Gemeinde nicht verpflichtet, Stellplätze im Gebiet um das Baugrundstück herzustellen. An einer solchen Verpflichtung der Gemeinde fehlt es hier. Steht deswegen den hier zu beurteilenden Ablösungsverträgen Landesrecht entgegen, so sind sie - nach dem vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze geltenden Recht - nichtig; die auf sie gestützte Leistungsklage bleibt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ohne Erfolg. Diesem Ergebnis steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben (hier: "venire contra factum proprium") nicht entgegen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, daß der Beklagte in den Genuß des Dispenses gekommen ist. Allein das verpflichtet ihn aber nicht, eine unzulässige Gegenleistung zu erbringen. Vielmehr bleibt es der Klägerin überlassen, mit weiteren ihr zur Verfügung stehenden Mitteln - etwa im Wege der Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses - für rechtmäßige Zustände zu sorgen.

31

Der Senat weist noch auf folgendes hin: Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits zitierten Urteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 37/77 - NJW 1979, 642 [BGH 14.12.1978 - III ZR 37/77] bei der Prüfung eines Ablösungsvertrages auf das Koppelungsverbot und dabei auf den "inneren Zusammenhang" abgehoben und ausgeführt, dieser sei nur gewahrt, wenn der Bau von Einstellplätzen geeignet sei, Leichtigkeit und Sicherheit "im Bereich des baulichen Vorhabens" günstig zu beeinflussen. Darin liegt jedoch keine Abweichung von der hier vertretenen Ansicht. Denn das Urteil des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und befaßt sich nicht mit den Vorschriften der hier maßgebenden Landesbauordnung, sondern mit denen der Reichsgaragenordnung. Sollten deren Vorschriften dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Vertrag nicht "entgegenstehen", so würde in der Tat die Prüfung des Koppelungsverbotes in den Mittelpunkt der Betrachtung rücken. Daß die Auslegung der Vorschriften der Reichsgaragenordnung eine andere Bewertung zu rechtfertigen vermag, zeigt auch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 64.65 - (BVerwGE 23, 213 ff.). Hiernach hat das Berufungsgericht die allein auf den Vertrag vom 23. März 1971 gestützte Leistungsklage im Ergebnis zu Recht als unbegründet bezeichnet - woraus allerdings, wie schon oben bemerkt wurde, nicht folgt, daß der Beklagte endgültig von der Pflicht befreit wäre, für Stellplätze Sorge zu tragen.

32

Begründet ist dagegen die hilfsweise von der Klägerin erhobene Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO: Zu ihr führt die Bestandskraft der Auflage und damit die Verpflichtung, die Stellplatzpflicht unter den im Vertrag vom 4. September 1969 näher festgelegten - und im vorliegenden Fall erfüllten - Voraussetzungen durch die Zahlung von 120.000 DM abzulösen. Die Auflage mag, weil sie auf einen nichtigen Vertrag zurückgeht, rechtswidrig sein. Von einem offenkundigen Rechtsverstoß, der zur Nichtigkeit dieser Auflage führen könnte, ist jedoch nach den auch insoweit irrevisiblen Darlegungen des Berufungsgerichts keine Rede (vgl. auch dazu das Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 64.65 - BVerwGE 23, 213, in dem ein immerhin vergleichbarer Ablösungsvertrag als zulässig angesehen worden ist). Auf die Rechtswidrigkeit der - nicht nichtigen - Auflage kommt es nicht mehr an, nachdem diese mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen ist. Der Eintritt der Bestandskraft bewirkt, daß die Auflage als rechtswirksam zu behandeln ist. Der Beklagte ist deswegen zur Zahlung des Ablösungsbetrages in Höhe von 120.000 DM einschließlich der im Vertrag vereinbarten und deswegen zum Bestandteil der Auflage gewordenen Verzugszinsen seit dem 29. Mai 1974 verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 192.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter