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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1979, Az.: BVerwG 4 C 66.76

Befreiung von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen; Zinsen für Geld aus Ablösungsverträgen; Auflagen der Baugenehmigung; Nichterfüllung und Verzinsungöffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 66.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 20.11.1973 - AZ: II 173/73
VGH Baden-Württemberg - 05.05.1976 - AZ: III 218/74

Fundstellen

  • BBauBl. 1979, 606
  • BauR 1979, 500
  • DÖV 1979, 761 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, vielmehr richten sich die folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht (st. Rechtspr. des BVerwG seit BVerwGE 14, 1; hier entschieden für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihres Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Beklagte ist Eigentümerin der in Karlsruhe, Gerwigstraße 1 und 1 a, gelegenen Hausgrundstücke Lgb.Nr. 6276/5 und 6279. Im Dezember 1967 beantragte der Ehemann der Beklagten als damaliger Grundstückseigentümer bei der Klägerin, ihm den Umbau des Anwesens zur Erweiterung eines dort vorhandenen Lebensmittelgeschäftes zu genehmigen. Am 14. Juni 1968 erhielt er die Baugenehmigung unter Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von neun Stellplätzen. In der Anlage I "Bedingungen und Auflagen" zur Baugenehmigung heißt es in Ziff. 9 und 10: Drei der erforderlichen zwölf Stellplätze seien auf dem Baugrundstück zu schaffen. Als Voraussetzung für die Befreiung von der Verpflichtung zur Herstellung der restlichen neun Stellplätze seien bis zur Rohbaufertigstellung der Ladenerweiterung sechs Stellplätze auf dem Anwesen Essenweinstraße 6-8 anzumieten und für drei Stellplätze eine Ablösesumme von insgesamt 18.000 DM zu entrichten; dieserhalb werde auf eine "Verpflichtungserklärung" vom 14. Juni 1968 verwiesen, die zum Bestandteil der Genehmigung erklärt werde. In einem am 14. Juni 1968 zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten abgeschlossenen Vertrag ist bestimmt worden, daß für die Erweiterung des Ladengeschäfts insgesamt zwölf Stellplätze zu schaffen und unter bestimmten Voraussetzungen für jeden nicht geschaffenen Stellplatz 6.000 DM als Ablösungssumme zu zahlen sind. Eine Verzinsung der Ablösungsbeträge wurde nicht vereinbart.

2

Als das Grundstück Essenweinstraße 6-8 etwa im Jahre 1970 bebaut wurde und die Anmietung von Stellplätzen nicht mehr möglich war, entwickelten sich längere Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten über die Erfüllung des Vertrages vom 14. Juni 1968. Dabei ergab sich u.a., daß auf dem Baugrundstück insgesamt fünf Abstellplätze angelegt werden konnten. Mit Schreiben vom 16. Januar 1973 ermäßigte die Klägerin demgemäß ihre ursprüngliche Ablösungsforderung von 54.000 DM (für neun Stellplätze) auf 42.000 DM (für sieben Stellplätze) und bat, diesen Betrag binnen zwei Wochen zu überweisen. Darauf teilte der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin mit, er habe das Grundstück Gerwigstraße 35 in Karlsruhe gekauft; dort könne er die Abstellplätze nachweisen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1973 wies die Klägerin darauf hin, daß dieses Grundstück vom Baugrundstück etwa 375 m entfernt und daher zur Erfüllung der Stellplatzpflicht nicht geeignet sei.

3

Am 22. August 1973 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten Klage erhoben und unter Berufung auf den Vertrag vom 14. Juni 1968 beantragt,

ihn zu verurteilen, 42.000 DM und gesetzliche Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese neben der Zahlung von 42.000 DM noch die Zahlung von 8,5 % Zinsen seit dem 1. September 1970 begehrte, zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

5

Die Klage sei - mit Ausnahme des erhöhten Zinsbegehrens - begründet, doch ergebe sich der Zahlungsanspruch nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, aus den Vertrag vom 14. Juni 1963, sondern aus der Anlage I "Besondere Bedingungen und Auflagen" Nr. 10 der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. Juni 1968. Der Vertrag sei nämlich unwirksam, weil er gegen das allgemeine rechtsstaatliche Koppelungsverbot verstoße. Entsprechend § 291 BGB sei die Beklagte zur Zahlung von 4 % Prozeßzinsen vom Tage der Klageerhebung an verpflichtet. Die mit der Anschlußberufung der Klägerin begehrte erhöhte Zinsforderung sei dagegen unbegründet. Verzugszinsen hätte die Klägerin nur verlangen dürfen, wenn sich der Hauptanspruch aus dem Vertrag vom 14. Juni 1968 ergeben hätte. Einer analogen Anwendung der §§ 284, 288 BGB auf einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag der vorliegenden Art stünde nichts Entscheidendes entgegen. Dagegen erscheine eine entsprechende Heranziehung dieser Vorschrift nicht zulässig, soweit der Zahlungsanspruch nur auf einen Verwaltungsakt, hier also auf die der Baugenehmigung beigefügte Auflage gestützt werde. Denn das Verzugsrecht, das Ausdruck der das bürgerliche Recht kennzeichnenden rechtlichen Gleichordnung von Gläubiger und Schuldner sei, lasse sich nicht ohne weiteres in das öffentliche Recht übertragen.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, die sie jedoch mit Schreiben vom 23. August 1976 zurückgenommen hat.

7

Die Klägerin hat ebenfalls gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt; sie trägt vor, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von Bundesrecht den Ablösungsvertrag vom 14. Juni 1968 als unwirksam angesehen und deshalb auch zu Unrecht einen Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vom 23. August 1973 bis zum 6. September 1976 verneint.

8

Die Beklagte tritt dem mit Rechtsausführungen entgegen.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die allein noch anhängige Revision der Klägerin bleibt erfolglos; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Der Klägerin steht nur ein Anspruch auf Prozeßzinsen in Höhe von 4 v.H. auf 42.000 DM seit Klageerhebung, nicht aber ein weitergehender Anspruch auf 8 1/2 v.H. Verzugszinsen für die Zeit vom 23. August 1973 bis zum 6. September 1976 zu.

10

In dem Ablösungsvertrag vom 14. Juni 1968 ist die Zahlung von Zinsen nicht vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot als nichtig angesehen, den Anspruch auf Zahlung von 42.000 DM nebst 4 v.H. Prozeßzinsen seit Klageerhebung jedoch mit der Begründung bejaht, durch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage sei die Verpflichtung aus dem Vertrag zum Bestandteil dieser Genehmigung geworden; infolge der eingetretenen Bestandskraft sei die Beklagte deswegen zur Zahlung verpflichtet.

11

Der Senat hat keinen Anlaß, sich mit der Ansicht des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen, der Ablösungsvertrag sei nichtig. Ein Anspruch auf Verzugszinsen würde der Klägerin weder zustehen, wenn der Vertrag gültig noch wenn er nichtig und Grundlage des Anspruchs nur die Auflage der Baugenehmigung wäre.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Vielmehr richten sich die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht (Urteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG V C 11 und 16.61 - BVerwGE 14, 1 [3 ff.]; Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 55.61 - BVerwGE 15, 78 [81]; Urteil vom 26. März 1965 - BVerwG IV C 123.63 - BVerwGE 21, 44 [BVerwG 26.03.1965 - IV C 123/63]; Urteil vom 8. Juni 1966 - BVerwG VIII C 153.63 - BVerwGE 24, 186 [191]; Urteil vom 19. Oktober 1972 - BVerwG II C 28.72 - Buchholz 238.90 Nr. 44; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 17.69 BVerwGE 37, 239 [241 f.]).

13

Deshalb können auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist; das gilt gleichermaßen für Forderungen des Bürgers gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger wie auch für Ansprüche dieser Rechtsträger gegen den Bürger. Insbesondere können die §§ 284, 288 BGB im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend angewendet werden (vgl. hierbei neben den bereits zitierten Urteilen auch das Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG VII C 67.72 - Buchholz 442.20 § 32 BSchVG Nr. 1, ferner Beschluß vom 26. April 1968 - BVerwG VII B 34.66 - Der Betrieb 1969, 1458). Diese Rechtsprechung ist zwar im Schrifttum nicht unumstritten geblieben (für eine entsprechende Anwendung der §§ 284, 288 BGB vgl. z.B. Eckert, DVBl. 1962, 11 [19], Beinhardt, VerwArch. Bd. 55 (1964, 210 [258]) oder Simons, Leistungsstörungen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse, 1957, 144, 145; differenzierend: Götz, DVBl. 1961, 433 [436]; Papier, Die Forderungsverletzung im öffentlichen Recht, 1970, 135 ff., der Rechtsprechung des BVerwG zustimmend z.B. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 44 III b 6). Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vorliegenden Fall abzuweichen, der sich noch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze beurteilt. Auch Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen rechtfertigen danach hinsichtlich der Verzinsung nicht ohne weiteres die entsprechende Anwendung der §§ 284, 288 BGB, es sei denn, daß in dem Vertrag selbst die Zahlung von Verzugszinsen vereinbart worden wäre. Der Umstand, daß sich die Vertragsparteien eines subordinationsrechtlichen (Austausch-)Vertrages auf die Ebene der Gleichordnung begeben, ist nicht geeignet, eine ausdrückliche entweder gesetzliche oder vertragliche Regelung der Verzugsfolgen für entbehrlich zu halten. Die Handlungsform des Vertrages ermöglicht, im Vertrag selbst eine einverständliche Regelung über die Zahlung von Verzugszinsen zu treffen, rechtfertigt es dagegen nicht, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Verzugszinsen zu verlangen.

14

Eine spezialgesetzliche Vorschrift, die für Geldforderungen aus Stellplatzablösungsverträgen oder aus entsprechenden Auflagen eine Verzinsung bei Verzug vorsieht, ist nicht ersichtlich. Vertraglich sind hier Verzugszinsen nicht vereinbart. Deswegen hat die Klägerin nur - gleichgültig, ob die Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 42.000 DM aus dem Vertrag oder der Auflage abgeleitet wird - in entsprechender Anwendung des § 291 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 4 v.H. Prozeßzinsen seit Klageerhebung.

15

Wie die Rechtslage nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - bzw. des Landes Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227) - VwVfG BW - im Hinblick auf § 62 Satz 2 VwVfG und VwVfG BW zu beurteilen wäre, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. zur Anwendung der §§ 284 ff. BGB Meyer, NJW 1977, 1712; Obermayer, BayVBl. 1977, 551 und 553; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 1978, § 62 RdNr. 16; Meyer/Borgs, VwVfG, 1976, § 62 RdNr. 10; Kopp, VwVfG, 1976, § 54 Vorbem. 4; Ule/Laubinger, VwVfG 1977, 307; Erichsen/Martens (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1978, 248; speziell zu § 288 BGB a.A.: Knack, VwVfG, 1976, § 62 RdNr. 3). Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und des Landes Baden-Württemberg sind nämlich im vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen (noch) nicht anwendbar.

16

Die Revision der Klägerin ist deswegen mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

17

Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte ihre Revision zurückgenommen hat.

18

Die Beklagte trägt die Kosten ihres Revisionsverfahrens.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren der Beklagten auf 42.000 DM und für das Revisionsverfahren der Klägerin auf 5.700 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter