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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1979, Az.: BVerwG 5 C 84.77

Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum; Berechnung der Höhe einer Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 84.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 04.03.1976 - AZ: 2 K 83/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.1977 - AZ: VIII A 644/76

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 185
  • BVerwGE 58, 75 - 80
  • DVBl 1980, 90 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1979, 293
  • DÖV 1979, 877 (Kurzinformation)
  • FamRZ 1979, 864
  • ZLA 1980, 25
  • ZfSH 1980, 28

Amtlicher Leitsatz

Das im Bewilligungszeitraum (§ 22 Abs. 1 BAföG Fassung 1971) oder für den Bewilligungszeitraum (Gesetzesfassung 1974) erzielte Gesamteinkommen des Auszubildenden ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Zuflusses durch gleichmäßige Aufteilung auf den Bedarf eines jeden Kalendermonats des Bewilligungszeitraumes anzurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1977 wird geändert.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. März 1976 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt seit Beginn seines Studiums der Germanistik im Wintersemester 1972/73 Ausbildungsförderung. In seinem im April 1973 gestellten Weiterförderungsantrag gab der Kläger an, daß sein Vater Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - beziehe. Mit Bescheid vom 28. September 1973 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 1973 bis September 1974 Ausbildungsförderung in Höhe von 240 DM monatlich; dabei rechnete er von dem Einkommen des Vaters 100 DM monatlich auf den Bedarf des Klägers an. Einen gleichlautenden Bescheid erließ der Beklagte noch einmal am 31. Januar 1974.

2

Mit Bescheid vom 18. April 1974, dessen Durchschrift am 8. Mai 1974 beim Beklagten einging, bewilligte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe dem Vater des Klägers für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis 30. September 1974 eine Erziehungsbeihilfe für den Kläger nach § 27 Abs. 3 BVG in Höhe von 422,78 DM monatlich zuzüglich einer Lernmittelpauschale von 120 DM pro Semester.

3

Mit zwei Bescheiden vom 30. November 1974 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 1974 auf und forderte den gesamten Förderungsbetrag in Höhe von 2.880 DM zurück. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Ausbildungsförderung durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1974 zurück.

4

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Es hat die angefochtenen Bescheide vom 30. November 1974 und 18. Dezember 1974 insoweit aufgehoben, als in ihnen die Ausbildungsförderung in Höhe von 960 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 31. Januar 1974 zurückgefordert wird. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG für die Rückforderung lägen zum Teil vor. Danach sei der Förderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen, als der Auszubildende nach Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei. Die dem Vater gewährte Erziehungsbeihilfe gelte gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BAföG als Einkommen des Klägers.

6

Für die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 31. Januar 1974 sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt, denn in diesem Zeitraum habe der Kläger noch kein anrechenbares Einkommen erzielt. Eine Aufteilung der für die Zeit vom 1. Februar 1974 bis zum 30. September 1974 gewährten Erziehungsbeihilfe auf den gesamten Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 mit der Folge, daß im gesamten Bewilligungszeitraum das anrechenbare Einkommen höher als der monatliche Bedarf wäre, sei nicht zulässig. § 22 Abs. 2 BAföG, der für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Auszubildenden vorschreibe, daß sein Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt werde, sei nicht auf den Fall anwendbar, daß im Laufe des Bewilligungszeitraumes Einkommen erzielt werde, dessen Erzielung zu Beginn des Bewilligungszeitraumes nicht festgestanden habe. Für den Fall, daß wie hier während des Bewilligungszeitraumes eine unvorhergesehene Änderung der Einkommensverhältnisse eintrete, sei in § 53 BAföG eine Spezialregelung getroffen, die die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 BAföG zumindest für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Änderung ausschließe. § 53 BAföG in der für den streitigen Bewilligungszeitraum noch geltenden ursprünglichen Fassung des Gesetzes sehe eine Änderung des Bewilligungsbescheides während des Bewilligungszeitraumes von dem Kalendermonat an vor, von dem an sich die für die Leistung maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten. Das Einkommen des Auszubildenden gehöre zu den für die Leistung der Ausbildung maßgeblichen Verhältnisse. § 53 BAföG befinde sich unter den Verfahrensvorschriften des Abschnitts IX des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach den Regelungen über die Bescheiderteilung, Zahlungsweise und Anzeige einer Änderung von förderungserheblichen Tatsachen, sei also gegenüber § 22 BAföG die speziellere Verfahrensregelung. Daß § 53 BAföG gerade auch den Fall einer unerwarteten Erhöhung des Einkommens, insbesondere durch Nachzahlung von Renten oder Unterhaltsbezügen, habe erfassen sollen, ergebe sich aus der Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 Nr. 37 des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drucks. 7/2098, Anl. 2). In der Begründung des Bundesrates zu der von ihm vorgeschlagenen Änderung der von der Regierung vorgesehenen Neufassung des § 53 BAföG, die allerdings nicht Gesetz geworden sei, werde u.a. ausgeführt, daß eine rückwirkende Berücksichtigung von Einkommensänderungen sachgerecht dadurch vermieden werde, daß die Regelung des § 53 BAföG nicht nur für eine Änderung des Bescheides formell bedeutsam sei, während die materiellen Wirkungen sich nach §§ 22 bis 24 Abs. 3 richteten, sondern daß § 53 BAföG selbst materielle Rechtswirkungen habe. Dies gelte insbesondere für die Erhöhung des Einkommens des Auszubildenden oder seiner Eltern oder für den Fall der erstmaligen Erzielung von Einkommen während eines laufenden Bewilligungszeitraumes. Ein Rückgriff auf die in § 22 Abs. 2 getroffene Regelung sei durch § 53 BAföG insoweit ausgeschlossen.

7

Bei Anwendung des § 53 BAföG ergebe sich, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tage der Kalendermonate Februar bis September 1974, wohl aber in den Monaten Oktober 1973 bis Januar 1974 einschließlich vorgelegen hätten, weil eine Änderung des Bewilligungsbescheides auf Grund einer Anrechnung der von Februar 1974 an geleisteten Erziehungsbeihilfe erst vom Monat Februar 1974 an gerechtfertigt sei.

8

Soweit danach ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten bestehe, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe wegen des Unterlassens einer Rückforderung unmittelbar nach Information des Beklagten über die Gewährung der Erziehungsbeihilfe und wegen der Weiterzahlung der Ausbildungsförderung darauf vertraut, daß keine Rückforderung erfolgen werde, und habe die monatlichen Förderungsbeträge zweckentsprechend ausgegeben. Die Regelung des § 20 Abs. 1 BAföGüber die Verpflichtung des Auszubildenden zur Erstattung von Förderungsbeträgen sei eine abschließende Spezialregelung, die dem Gedanken des Vertrauensschutzes in ausreichender und auf die Besonderheiten der Ausbildungsförderung bezogener Weise Rechnung trage. Aus diesem Grunde sei ein weitergehender Vertrauensschutz ausgeschlossen. Im Hinblick auf die abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht in § 20 BAföG könne der Kläger auch nicht mit Erfolg einen Wegfall der Bereicherung geltend machen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfange erstrebt. Seines Erachtens legt für den Fall von Veränderungen der anzurechnenden Einkommensbeträge während eines Bewilligungszeitraumes bereits der Wortlaut des § 22 BAföG seine Anwendung vor § 53 BAföG nahe und wird dies durch die systematische Stellung beider Vorschriften bestätigt.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der ... unterstützt die Revision.

12

II.

Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger auch für die Kalendermonate Oktober 1973 bis einschließlich Januar 1974 Ausbildungsförderung nicht zu.

13

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) für die Rückforderung der dem Kläger für diesen Zeitraum gezahlten Förderungsbeträge liegen vor. Die seinem Vater bewilligte und gezahlte Erziehungsbeihilfe nach § 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - gilt als Einkommen des Klägers (§ 21 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Auch ist die Zahlung der Erziehungsbeihilfe erst nach der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 18. April 1974 aufgenommen worden. Dieses Einkommen ist in den (gleichlautenden) Bewilligungsbescheiden des Beklagten vom 28. September 1973 und 31. Januar 1974 nicht berücksichtigt worden.

14

Daß die Erziehungsbeihilfe nur für die Kalendermonate Februar bis September 1974 gezahlt worden ist, hindert eine nachträgliche Anrechnung dieses Einkommens auch auf die für die Kalendermonate Oktober 1973 bis Januar 1974 bewilligte Ausbildungsförderung und die Rückforderung der danach zuviel gezahlten Forderungsbeträge nicht.

15

Die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden ist in § 22 BAföG geregelt. Nach dieser hier noch in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwendenden Vorschrift sind für die Anrechnung des Einkommens die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist die Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649). Denn die als Einkommen des Klägers geltende, ihm im Bewilligungszeitraum zugeflossene Erziehungsbeihilfe war auch für den Bewilligungszeitraum bestimmt.

16

Die Anrechnungsmethode für das nach § 22 Abs. 1 BAföG ermittelte Gesamteinkommen bestimmt Abs. 2 dieser Vorschrift dahin, daß auf den Bedarf jeden Kalendermonats des Bewilligungszeitraumes der Betrag angerechnet wird, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird. Wie der Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drucks. VI/1975 zu § 22 S. 31) zu entnehmen ist, bezweckt diese Regelung, das eigene anzurechnende Einkommen des Auszubildenden und die Förderungsleistung so eng wie möglich aufeinander abzustimmen. Da der Auszubildende, dessen Arbeitskraft durch die Ausbildung im allgemeinen voll in Anspruch genommen ist (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG), eigenes Einkommen oft nur aus Ferien- und Nebentätigkeiten und weit weniger kontinuierlich als andere Erwerbstätige erzielt, ist eine gleichmäßige Aufteilung des Gesamteinkommens auf alle Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes auch aus Gründen der Praktikabilität geboten, um von Monat zu Monat der Höhe nach wechselnde Förderungsbeträge zu vermeiden. Allerdings hat diese Art der Anrechnung des eigenen Einkommens des Auszubildenden auf jeden Einkommenszufluß im Bewilligungszeitraum zur Folge, daß eine abschließende Beurteilung, welches Gesamteinkommen der Auszubildende im Bewilligungszeitraum erzielt hat, unter Umständen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums möglich ist. Tritt dabei zutage, daß der Auszubildende nach der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, dann ist er zur Erstattung des zuviel gezahlten Förderungsbetrages nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG verpflichtet.

17

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die für die Monate Oktober 1973 bis Januar 1974 gezahlte Ausbildungsförderung zu belassen, weil die Zahlung der Erziehungsbeihilfe erst vom 1. Februar 1974 an aufgenommen worden sei, findet in § 53 BAföG keine Stütze. Rechtsgrundlage für die während des Bewilligungszeitraumes von in der Regel einem Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG) monatlich im voraus zu zahlenden Förderungsbeträge (§ 51 Abs. 1 BAföG) ist der auf Grund der zu Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgeblichen Verhältnisse ergehende Bewilligungsbescheid. Ändern sich diese Verhältnisse im Laufe des Bewilligungszeitraumes, so hat nach dem hier noch in seiner ursprünglichen Fassung anzuwendenden § 53 BAföG, der zu den in Abschnitt IX des Bundesausbildungsförderungsgesetzes das Verfahren regelnden Vorschriften gehört, das Amt für Ausbildungsförderung den für den gesamten Bewilligungszeitraum geltenden Bescheid von dem Kalendermonat an zu ändern, von dem an eine Herauf- oder Herabsetzung des monatlichen Förderungsbetrages um wenigstens 10 DM gerechtfertigt ist. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Förderungsbetrages regelt § 53 BAföG indessen nicht. Die Höhe des Förderungsbetrages ist vielmehr von der Art der Ausbildung, den Familien-, Wohn- sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern abhängig und richtet sich nach den materiellrechtlichen Vorschriften der Abschnitte I und III bis VI des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, in welcher Weise eine Änderung der für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Verhältnisse auf die Höhe des Förderungsbetrages sich auswirkt. Heiratet z.B. der Auszubildende während des Bewilligungszeitraumes, so erhöht sich der Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden vom Monat der Eheschließung an um den in § 23 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bestimmten Betrag mit der Folge, daß die Einkommensanrechnung in geringerer Höhe zu einer Heraufsetzung des Förderungsbetrages führt. Ebenso könnte eine Veränderung in den Familienverhältnissen der Eltern des Auszubildenden während des Bewilligungszeitraumes Auswirkungen auf die Höhe des Förderungsbetrages haben, weil nunmehr andere Freibeträge vom Einkommen nach § 25 BAföG zu berücksichtigen sind. Für die im vorliegenden Verfahren bedeutsame Frage, in welcher Weise die vom 1. Februar 1974 an gezahlte Erziehungsbeihilfe auf die für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 zuerkannte Ausbildungsförderung angerechnet wird, ist allein § 22 Abs. 2 BAföG maßgebend.

18

Die Materialien zum Zweiten BAföG-Änderungsgesetz sprechen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für, sondern gegen seine Auffassung von der Bedeutung des § 53 BAföG bei der Einkommensanrechnung. Denn die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des § 53 BAföG (vgl. BT-Drucks. 7/2098, Anlage 2 Nr. 39 S. 35 f.) zielte zwar gerade darauf ab, die bisher geltende Regelung durch eine solche zu ersetzen, der auch materielle Rechtswirkung im Fall der Änderung der Sachlage zukommt. Dieser Vorschlag hat indessen im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden.

19

Das Gesetz sieht eine Anrechnungsfreiheit der aus öffentlichen Mitteln geleisteten Ausbildungshilfen und gleichartigen Leistungen nicht vor, ordnet vielmehr ihre volle Anrechnung auf den Bedarf an (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG). Somit ist auch die als Einkommen des Klägers geltende (§ 21 Abs. 3 Satz 2 BAföG), im strittigen Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt (422,78 DM × 8 =) 3.382,24 DM gezahlte Erziehungsbeihilfe voll auf den Bedarf des Klägers anzurechnen (§ 22 Abs. 1 BAföG), und zwar in jedem der zwölf Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes mit 281 DM (§ 22 Abs. 2 BAföG). Dieser Betrag und das mit 100 DM monatlich anzurechnende Einkommen des Vaters des Klägers übersteigen den nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG mit 340 DM monatlich anzusetzenden Bedarf des Klägers. Die ihm für diesen Bewilligungszeitraum gezahlte Ausbildungsförderung hat der Kläger voll zurückzuzahlen.

20

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß sich der Kläger gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Beklagten nach dem Sinn und Zweck der abschließenden Regelung in § 20 BAföG nicht auf Vertrauensschutz oder Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 B 54.78 -).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

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