Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1979, Az.: BVerwG 6 P 17.78
Freistellung für eine Schulungsveranstaltung durch die Dienststelle ; Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Erstattung von durch Teilnahme an einer Schuldungsveranstaltung entstandenen Aufwendungen ; Beteiligte und Antragsteller; Bezug des Grundsatzes der Aktualität auf das betroffene Personalratsmitglied und dessen gegenwärtigen Schulungsbedarf; Erfordernis schlüssiger Anspruchsbegründung im Beschlussverfahren unter Berücksichtigung des Mangels einer gefestigten Rechtsprechung; Ermittlung der Dienststellenbezogenheit unter Berücksichtigung des § 92 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Verhältnismäßigkeit der Kostenverursachung durch zentrale Schulungsveranstaltungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 17.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 14.04.1976 - AZ: FB 34/75
- OVG Hamburg - 05.10.1976 - AZ: Bs. PB 8/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersVertr 1981, 161
- ZBR 1980, 27
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 27. April 1979
in Kasse durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 5. Oktober 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) gehört als Vertreter der Gruppe der Angestellter dem aus sieben Mitgliedern bestehenden Personalrat der Führungsakademie der Bundeswehr, dem Antragsteller zu 2), seit dem Jahre 1973 an. Am 4. August 1975 beschloß der Antragsteller zu 2), den Antragsteller zu 1) zu einem Seminar der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vom 24. bis 30. August 1975 in Mosbach/Baden zu entsenden. Es handelte sich um das Seminar M 33, das unter dem Thema "Einführung in das Arbeitsrecht" stand. Im einzelnen wurden im Rahmen dieses Seminars behandelt:
- 1.
Allgemeine Einführung in das Arbeitsrecht,
- 2.
Einführung in das Bundespersonalvertretungsgesetz 1974,
- 3.
Arbeitsvertragsrecht,
- 4.
Arbeitnehmerschutzrecht,
- 5.
Tarifvertragsrecht, Dienst- und Betriebsvereinbarungen,
- 6.
Einführung in das Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Gesetz über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz und Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
Nachdem der Beschluß des Personalrats der Beteiligten mitgeteilt worden war, gewährte die Standortverwaltung Hamburg dem Antragsteller zu 1) eine Arbeitsbefreiung für den genannten Zeitraum gemäß § 1 in Verbindung mit §§ 4, 9 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 und eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 46 Abs. 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG); dagegen lehnte sie eine Freistellung auf Grund des § 46 Abs. 6 BPersVG ab.
Die nach Besuch des Seminars geltend gemachte Erstattung der Kosten lehnte die Beteiligte ab, da keine Freistellung vom Dienst gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG erfolgt sei.
Der Antragsteller zu 1) hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Antragsteller zu 1) für die Zeit vom 24. bis 30. August 1975 (5 Arbeitstage) gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG vom Dienst freizustellen gewesen sei.
- 2.
die Beteiligte zu verpflichten, an ihn 672,40 DM zu zahlen.
Er hat geltend gemacht, die auf dem Seminar vermittelten Kenntnisse benötige er zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben im Personalrat. Er habe sonst keine Möglichkeit, das notwendige Wissen zu erwerben. Er sei von Beruf Fotograf und übe diese Tätigkeit in der Dienststelle der Beteiligten aus. Um die für ihn als Angestelltenvertreter im Personalrat unerläßlichen Kenntnisse des neuen Bundespersonalvertretungsgesetzes und die für seine Tätigkeit als Angestelltenvertreter im Personalrat erforderlichen Gesetzes- und Tarifkenntnisse zu erwerben, sei er bereits durch Beschluß des Antragstellers zu 2) für ein von der Gewerkschaft ÖTV angebotenes Seminar in der Zeit vom 21. Mai bis 28. Mai 1975 gemeldet gewesen. Dieses Seminar sei jedoch belegt gewesen.
Der Antragsteller zu 2) hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und ebenfalls die Anträge wie der Antragsteller zu 1) gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß geändert und auf Antrag des Antragstellers zu 2) festgestellt, daß der Antragsteller zu 1) für die Zeit vom 24. bis 30. August 1975 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG vom Dienst freizustellen war. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1) ist die Beteiligte verpflichtet worden, an den Antragsteller zu 1) 672,40 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe mit Recht entschieden, daß der Antragsteller zu 1) einen Anspruch auf Freistellung nicht habe; dieser Anspruch stehe vielmehr dem Antragsteller zu 2) zu. Auch sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, daß der Antragsteller zu 2) nicht die Verpflichtung der Beteiligten verlangen könne, die durch die Schulung entstandenen Kosten an den Antragsteller zu 1) zu zahlen. Insoweit fehle es dem Antragsteller zu 2) an der Antragsbefugnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe aber dem Antragsteller zu 2) ein Anspruch auf Freistellung seines Mitgliedes für die Schulungsveranstaltung zugestanden. Dabei stehe die Tatsache, daß eine Gewerkschaft die in Frage stehende Schulungsveranstaltung durchgeführt habe, weder dem Freistellungsantrag des Antragstellers zu 2) noch dem Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers zu 1) entgegen. Die Vermittlung von Kenntnissen für die Personalratsarbeit sei erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Dienststelle benötigt würden, damit die Personalratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben wahrnehmen könnten. Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Teilnahme des Antragstellers zu 1) "erforderlich" gewesen, da die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse unter § 46 Abs. 6 BPersVG falle. Da der Antragsteller zu 1) nach seiner bisherigen Tätigkeit der Schulung von Grundkenntnissen bedurft habe, um seine gesetzlichen Aufgaben als Mitglied des Personalrats wahrnehmen zu können, habe der Antragsteller zu 2) einen Anspruch auf Freistellung des Antragstellers zu 1) und dieser danach einen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Tatsache, daß das Seminar an einem entfernt gelegenen Ort stattgefunden habe, stelle im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar; denn der Antragsteller zu 2) habe in seinen Überlegungen zur Freistellung keine Fortbildungsmöglichkeit an einem näheren Ort in Betracht gezogen, da ihm dieser auch nicht angeboten worden sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt Verletzung der §§ 44 und 46 BPersVG.
Die Antragsteller beantragen,
die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeit des Personalrats" könne nur dann erfüllt sein, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich darauf ausgerichtet sei, den Personalratsmitgliedern eben wegen dieser Eigenschaft und nur in bezug auf sie Kenntnisse zu vermitteln, welche ihre Amtsführung eng berührten. Hieran fehle es, wenn die Personalratsmitglieder für die Veranstaltung mit Rücksicht auf ihre gewerkschaftliche Bindung ausgewählt würden.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt, daß der von ihm als Beteiligter zu 1) bezeichnete Personalrat auch Antragsteller in diesem Verfahren ist. Er hat sich nicht darauf beschränkt, den Antragsteller zu 1) in seinem Begehren zu unterstützen, sondern er hat selbst Sachanträge gestellt und ist damit in die verfahrensrechtliche Stellung eines Antragstellers gerückt.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Becht den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Feststellung, daß er für die Zeit vom 24. bis 30. August 1975 gemäß § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) hätte freigestellt werden müssen, als unzulässig angesehen. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das für eine Schulungsveranstaltung ausgewählte Mitglied neben dem Personalrat einen aus dem Entsendungsbeschluß abgeleiteten Individualanspruch auf Freistellung durch die Dienststelle hat. Selbst wenn das zu bejahen wäre, würde dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Antragsteller zu 1) war von der Dienststelle für die Schulungsveranstaltung freigestellt worden. Der Streit geht lediglich um die rechtliche Grundlage der Freistellung, nämlich um die Frage, ob der Antragsteller zu 1) nach § 46 Abs. 6 BPersVG oder nach Absatz 7 der gleichen Vorschrift freizustellen war. Diese Frage ist aber bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs zu entscheiden. Ein rechtliches Interesse, eine Feststellung über die Freistellung zu treffen, besteht für den Antragsteller zu 1) nicht.
Anders verhält es sich allerdings bei dem Antragsteller zu 2). Es gehört zu seinen Aufgaben, wie der Senat im Beschluß vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 45.78 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) ausgeführt hat, darüber zu befinden, welches seiner Mitglieder zu einer nach seiner Auffassung erforderlichen Schulung entsandt werden soll. Bestreitet die Dienststelle die Erforderlichkeit der Schulung und ist sie der Meinung, es handele sich um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 46 Abs. 7 BPersVG, so wird dadurch die dem Personalrat eingeräumte personalvertretungsrechtliche Stellung unmittelbar berührt, so daß er nicht nur in einem diesbezüglichen Beschlußverfahren nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BPersVG beteiligt, sondern selbst antragsbefugt ist. Sein rechtliches Interesse an der Klärung der Freistellungsvoraussetzungen geht über dasjenige des eine Kostenerstattung verlangenden Mitgliedes hinaus, weil es für den Antragsteller zu 2) trotz Ablaufes der Veranstaltung auch für künftige Fälle von Bedeutung ist, wie eine derartige Veranstaltung zu beurteilen ist und ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er ein Mitglied dorthin entsenden kann.
Erweist sich in bezug auf die Freistellung der Antrag des Antragstellers zu 1) als unzulässig, der Antrag des Antragstellers zu 2) hingegen als zulässig, so ist es hinsichtlich der Kostenerstattung umgekehrt. Hier ist nur der Antrag des Antragstellers zu 1) zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (BVerwGE 8, 202 [203]; 34, 143 [144]), daß der Erstattungsanspruch dem einzelnen Mitglied zusteht, dem die zu erstattenden Aufwendungen entstanden sind. Der Personalrat kann nicht Inhaber dieses Anspruchs sein, weil er keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Das schließt es allerdings nicht aus, daß er allgemeine Fragen der Erstattungspflicht, die für seine Mitglieder von Bedeutung sind und die sich immer wieder stellen können, einer gerichtlichen Klärung zuführt (Beschluß vom 16. Dezember 1960 - BVerwG 7 P 3.59 - [ZBR 1961, 90]; Beschluß vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 13.75 - [Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 1 = PersV 1979, 73 = ZBR 1978, 246]). Macht jedoch - wie im vorliegenden Fall - das Mitglied selbst den Erstattungsanspruch geltend, dann besteht - von Ausnahmefällen abgesehen - kein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Klärung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen gerichteten Antrag des ohnehin nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Erstattungsverfahren beteiligten Personalrats.
In der Sache selbst kann der angefochtene Beschluß jedoch keinen Bestand haben. Zwar ist dem Beschwerdegericht darin zu folgen, daß die durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG entstandenen Kosten von der Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu tragen sind. Zu dieser Frage hat der Senat in dem genannten Beschluß vom heutigen Tage ausgeführt:
"Der Antrag auf Kostenerstattung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts begründet, weil die durch die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG entstandenen Kosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG von der Dienststelle zu tragen sind. Soweit in der Entscheidung des früher für das Personalvertretungsrecht zuständigen 7. Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 P 12.68 - (BVerwGE 34, 141) zum alten Recht, das keine dem § 46 Abs. 6 BPersVG entsprechende Regelung enthielt, eine andere Auffassung vertreten ist, kann sie nicht auf das neue Recht übertragen werden.
§ 46 Abs. 6 BPersVG regelt allerdings nur die dienstrechtliche Seite der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, nämlich die Freistellung und Fortzahlung der Bezüge; über die Erstattung der dem Personalratsmitglied dadurch entstehenden Kosten (z.B. Reisekosten. Unterkunft und Verpflegung sowie Teilnehmergebühren) besagt er nichts. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers kann weder darauf geschlossen werden, diese Kosten seien nicht zu erstatten, weil § 46 Abs. 6 BPersVG eine abschließende Regelung für die mit dem Besuch von Schulungsveranstaltungen zusammenhängenden Fragen enthalte, noch kann angenommen werden, der Gesetzgeber habe diese Erstattung für selbstverständlich gehalten und sie auch ohne ausdrückliche Regelung als einen der Vorschrift ohne weiteres innewohnenden Rechtssatz angesehen.
Die vielfach vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 34, 141 gekannt und deshalb, wenn er eine Kostenerstattung gewollt habe, dies ausdrücklich aussprechen müssen, beachtet nicht, daß diese Entscheidung nicht schlechthin die Kostenerstattung abgelehnt, sondern nur für solche Schulungsveranstaltungen verneint hat, die von den Gewerkschaften lediglich für die ihnen angehörenden Personalratsmitglieder angeboten und durchgeführt worden sind. Aus der Kenntnis und dem Schweigen des Gesetzgebers könnte daher allenfalls abgeleitet werden, daß er - was noch erörtert wird - jedenfalls insoweit keine Kostenerstattung wollte (so auch das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 1. August 1974 - D I 2 - 212 427/2 - [GMBl. S. 456] unter 1.1. -). Gegen einen Ausschluß der Kostenerstattung sprechen auch folgende Erwägungen:
Der Gesetzgeber verpflichtet die Mitglieder der Personalvertretungen zur unentgeltlichen Führung ihres Amtes (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Dieser Ausschluß finanzieller Vorteile ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - [BVerwGE 8, 202]; Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 1.66 - [ZBR 1967, 276 = PersV 1967, 234]), nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind. Daß der Gesetzgeber das in § 8 BPersVG statuierte Benachteiligungsverbot auch selbst seinen Regelungen als Richtschnur zugrunde gelegt hat, ergeben die Vorschriften über die Freistellung nach § 46 Abs. 2 und 3 BPersVG, sowie insbesondere § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, der die notwendige Ergänzung zu der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 1 BPersVG bildet. Die Annahme, diese Vorschrift über die Kostenerstattung habe der Gesetzgeber durch die 'Sonderregelung' des § 46 Abs. 6 BPersVG ausschließen wollen, würde mit der sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Absicht, die Personalratsmitglieder vor finanziellen Nachteilen zu schützen, nicht in Einklang stehen. Auch das Gesetzgebungsverfahren läßt nicht erkennen, daß eine Kostenerstattung schlechthin entfallen sollte. Zwar hat der Innenausschuß in seinem Bericht - BT-Drucks. 7/1373 - zu § 45 des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/176 - (= § 46 BPersVG) davon gesprochen, daß die Dienststelle die Fahrtkosten zu diesen Veranstaltungen übernehmen soll. Der Zusammenhang mit dem vorausgehenden Satz dieser Ausführungen, der von der Erweiterung der Schulungsmöglichkeiten von Personalratsmitgliedern spricht, ergibt indes eindeutig, daß sich diese Empfehlung nur auf den von ihm eingefügten, aus § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) übernommenen § 45 Abs. 6 des Entwurfs - BT-Drucks. 7/133 (= § 46 Abs. 7 BPersVG) bezieht, nicht aber auf Schulung und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG, um die es im vorliegenden Fall geht.
§ 46 Abs. 6 BPersVG gibt andererseits auch keinen Anhalt dafür, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift auch die Kostenerstattung intendiert. Weder der Zusammenhang mit den anderen Absätzen noch die Stellung des § 46 BPersVG im Gesetz rechtfertigen einen solchen Schluß. Auch sein Sinngehalt läßt eine solche Interpretation nicht zu. Das um so weniger, als der Gesetzgeber davon ausgegangen ist oder ausgegangen sein kann, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eine ausreichende Grundlage auch für die Erstattung der durch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen des § 46 Abs. 6 BPersVG entstandenen Kosten ist.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind auch gegeben. Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, wird es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zusteht (BVerwGE 8, 202 [203]).
Der Einwand des Beteiligten zu 1), der Antragsteller sei nicht legitimiert, den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, ist unbegründet. Die Auffassung, die von dem Antragsteller unterzeichnete Rückzahlungsverpflichtung lasse nur den Schluß zu, der wirkliche Anspruchsinhaber sei die Gewerkschaft, die die Schulung durchführe, kann der Senat nicht teilen. Die Tatsache, daß sich der Antragsteller verpflichtet hat, den Erstattungsbetrag unverzüglich an die Gewerkschaft abzuführen, betrifft nur sein Verhältnis zu dieser, berührt jedoch den rechtlichen Bestand seines Erstattungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht. Dadurch soll lediglich sichergestellt werden, daß die Gewerkschaft, die einen Anspruch gegenüber dem Teilnehmer an der Schulungsveranstaltung auf Zahlung der damit verbundenen Kosten besitzt, die von ihr verauslagten und zunächst gestundeten Beträge erhält. Daß der Antragsteller den Erstattungsbetrag, den er von der Dienststelle erhält, an die Gewerkschaft weiterleitet, ist rechtlich ohne Belang. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei einem schadenersatzpflichtigen Versicherungsnehmer, der die von der Versicherung ausgezahlte Entschädigung an den Geschädigten weiterleitet. Die in der Rückzahlungsverpflichtung vorsorglich erteilte Prozeßvollmacht und Inkassovollmacht läßt die Aktivlegitimation des Antragstellers unberührt. Darin liegt keine Abtretung, die zu einem Übergang des Anspruchs auf die Gewerkschaft führt, sondern lediglich die Ermächtigung, den Anspruch im Namen des Antragstellers gerichtlich geltend zu machen.
Die für die Erstattungspflicht erforderliche Tätigkeit des Personalrats ist nicht, wie vielfach angenommen wird, in der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu sehen, denn die Schulung erfolgt, wie § 46 Abs. 6 BPersVG ausdrücklich sagt, für die Tätigkeit im Personalrat; die Vorschrift unterscheidet damit diese Tätigkeit deutlich von der Schulung selbst und stellt sie ihr auch nicht rechtlich gleich. Letzteres ergibt sich daraus, daß § 46 Abs. 6 BPersVG nicht - wie § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) - auf die allgemeine Befreiung von der beruflichen Tätigkeit für die Erfüllung vertretungsrechtlicher Aufgaben (§ 46 Abs. 2 BPersVG = § 37 Abs. 2 BetrVG) verweist. Einer Gleichstellung bedarf es auch nicht, weil sich die Erstattungspflicht der Kosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG aus folgendem ergibt:
§ 46 Abs. 6 BPersVG gibt nicht wie Absatz 7 dieser Vorschrift dem einzelnen Mitglied einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, sondern legt die Entscheidung, ob ein Mitglied und welches zu einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Die Teilnahme des entsandten Mitgliedes an der Veranstaltung und damit das Entstehen der durch die Teilnahme verursachten Kosten beruht mithin nicht auf dessen eigener Entschließung, sondern auf dem Entsendungsbeschluß des Personalrats.
Der Beschluß begründet zugleich auch die Pflicht des Mitgliedes, an der Schulung teilzunehmen. § 46 Abs. 6 BPersVG ist nicht wie der ihm nachfolgende Absatz 7 als eine dem Personalratsmitglied gewährte Vergünstigung anzusehen, von der es nach seinem Belieben Gebrauch machen kann; vielmehr liegt die Schulung nach Absatz 6 nicht allein im Interesse des Mitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. Der Beschluß des Personalrats, an der Schulung teilzunehmen, dient der Durchsetzung dieses Allgemeininteresses. Dieses Allgemeininteresse kann jedoch nur durch eine ihm korrespondierende Pflicht des zur Schulung entsandten Personalratsmitgliedes sichergestellt werden. Die Entsendung zu einer Schulungsveranstaltung ist daher rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Bestimmung eines Personalratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Prüfung (§ 80 BPersVG) oder an einer Unfalluntersuchung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Die schuldhafte Nichterfüllung dieser Pflicht kann eine Pflichtverletzung im. Sinne des § 28 BPersVG sein.
§ 46 Abs. 6 BPersVG spricht zwar nicht ausdrücklich von einer Entsendung durch Beschluß des Personalrats; dieses Erfordernis ergibt sich aber daraus, daß der Personalrat über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse stets im Beschlußwege entscheidet. So bestimmt er beispielsweise die Mitglieder, die für eine teilweise oder völlige Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG vorzuschlagen sind, durch Beschluß (BVerwGE 55, 17). Auch der bereits erwähnte Vergleich mit § 46 Abs. 6 BPersVG zeigt unmißverständlich, daß nicht das einzelne Mitglied die Teilnahme an einer Schulung beanspruchen kann. Der Hinweis des Beteiligten zu 1), das Einladungsschreiben der ÖTV habe der Antragsteller erhalten, eines Beschlusses des Personalrats habe es daher nicht bedurft, verkennt diese Rechtslage.
Liegt damit die Entscheidung der Frage, wer zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden ist, dem Personalrat ob, dann ist die Entsendung eine Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht. Entstehen nämlich durch eine Beschlußfassung des Personalrats Kosten, so findet § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Anwendung (s. auch BAGE 19, 314 [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 11/66] [317]).
Daß der Beschluß des Personalrats die kostenverursachende Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist, läßt sich auch mit folgender Überlegung rechtfertigen. Wäre die Schulung oder die Teilnahme an ihr eine Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG oder dieser gleichzustellen, so wäre bereits durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Weiterzahlung von Bezügen und die Versäumnis der Arbeitszeit gerechtfertigt, ohne daß es der in § 46 Abs. 6 BPersVG vorgesehenen Freistellung bedurfte. Insoweit weicht nämlich die Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes von der des Betriebsverfassungsgesetzes ab, so daß sich die rechtlichen Überlegungen, die zu dem Begriff der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen in diesem Rechtsbereich angestellt werden, auf § 46 Abs. 6 BPersVG nicht übertragen lassen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß dieser Beschluß allein nicht genügt, sondern es noch einer Freistellung durch die Dienststelle bedarf, damit das Mitglied an der Schulungsveranstaltung teilnehmen kann. Dieser Einwand übersieht, daß die entscheidende Grundlage der Beschluß des Personalrats ist, der allein über die Entsendung des Mitgliedes entscheiden kann, und nicht etwa die Dienststelle, der lediglich eine akzessorische Entscheidung zukommt. Nicht sie, sondern der Beschluß des Personalrats ist die Grundlage der Teilnahmepflicht des zur Schulungsveranstaltung entsandten Mitgliedes; die Freistellung selbst ermöglicht als dienstrechtliche Maßnahme diese Teilnahme nur.
Der Senat kann es in diesem Zusammenhang offenlassen, welche Folgen sich dann ergeben, wenn die Dienststelle, gleichgültig aus welchen Gründen, eine Freistellung zu der Schulungsveranstaltung verweigert. Ob der Personalrat in diesem Fall gehalten ist, zunächst im Beschlußverfahren die Pflicht der Dienststelle zu klären, das von ihm ausgewählte Mitglied freizustellen, kann hier deshalb unentschieden bleiben, weil der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller die Freistellung gewährt hat. Daß diese Freistellung auf Grund des § 46 Abs. 7 BPersVG gewährt worden ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil dadurch - wie noch dargelegt werden wird - die Prüfung nicht ausgeschlossen wird, ob die Veranstaltung entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) für die Arbeit im Personalrat notwendige Kenntnisse vermittelt hat und demgemäß unter § 46 Abs. 6 BPersVG fällt.
Die Prüfung, ob die vom Antragsteller besuchte Schulungs- und Bildungsveranstaltung für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt hat, erübrigt sich auch nicht deshalb, weil diese von der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr veranstaltete Tagung nur solchen Personalratsmitgliedern zugänglich war, die dieser Gewerkschaft angehörten. Die früher in BVerwGE 34, 141 vertretene Auffassung, die Teilnahme an solchen gewerkschaftsinternen (geschlossenen) Schulungsveranstaltungen könne keine Pflicht der Dienststelle zur Erstattung der durch die Teilnahme entstandenen Kosten auslösen - ihr haben sich das Beschwerdegericht, der Oberbundesanwalt und auch der Bundesminister des Innern in seinem Rundschreiben vom 1. August 1974 - D I 2 - 212 427/2 - (GMBl. S. 456) unter 1.1. angeschlossen -, ist durch § 46 Abs. 6 BPersVG gegenstandslos geworden. Durch diese Vorschrift, die es im alten Recht nicht gab, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es für den Beschluß des Personalrats über den Besuch von Schulungsveranstaltungen in der Regel nicht darauf ankommt, wer sie durchführt und welcher Personenkreis zugelassen ist, sondern nur darauf, ob auf dieser Veranstaltung für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden.
Wenn es demnach ausschlaggebend auf den darzubietenden oder dargebotenen Schulungsstoff ankommt, so bedeutet das jedoch nicht, daß jede Veranstaltung, die derartige Kenntnisse zu vermitteln vorgibt, von § 46 Abs. 6 BPersVG erfaßt wird. Vielmehr muß es sich um eine Veranstaltung handeln, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung bietet. Insofern sind an den Veranstalter bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Sachkompetenz und Organisationsmöglichkeiten zu stellen. Letzteres ist gerade mit Rücksicht auf die entstehenden Kosten zu fordern, da diese nach dem für den gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes, mithin auch für die Personalvertretungen geltenden Gebot der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln in einem angemessenen Verhältnis zum Schulungseffekt stehen müssen.
Der Prüfung dieser Voraussetzungen bedarf es im vorliegenden Falle nicht, weil die Gewerkschaften als die berufenen Vertreter der dienst-, arbeits- und sozialrechtlichen Belange der Beschäftigten in jeder Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung bieten und für die Erfüllung dieser Aufgaben mit in erster Linie in Betracht kommen.
Die Gewerkschaften sind auch nicht verpflichtet, diese Schulungsveranstaltungen für alle Personalratsmitglieder zu öffnen; diese Forderung läßt sich, ohne daß dies einer näheren Begründung bedarf, nicht aus ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsrechtlichen Aufgaben herleiten. Auch ihre Stellung in der Personalverfassung begründet eine solche Pflicht; nicht. Die aus § 2 Abs. 1 BPersVG abgeleitete gewerkschaftliche Unterstützungsfunktion gebietet es zwar den Gewerkschaften, durch ihre besondere Sachkunde und Erfahrung, die oft mit einem besseren - nicht auf die jeweilige Dienststelle beschränkten - Überblick über die Probleme verbunden sind, an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben mitzuhelfen. In diesem Rahmen liegt auch die Schulung von Personalratsmitgliedern. Indessen kann daraus nicht die Forderung hergeleitet werden, die Mitglieder der Personalvertretungen müßten von der jeweiligen Gewerkschaft ohne Rücksicht auf ihre Gewerkschaftszugehörigkeit geschult werden. Die Mitarbeit und Mithilfe, zu denen die Gewerkschaften durch § 2 Abs. 1 BPersVG aufgerufen und auch verpflichtet sind, ist von ihnen im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsrechtlichen und damit auch ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu leisten. Daß § 2 Abs. 1 BPersVG eine darüber hinausgehende Pflicht der Gewerkschaft, wie die der Schulung von gewerkschaftsfremden Personalratsmitgliedern, begründen will, ist nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschrift, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 3 GG, zu verneinen.
Das Anliegen, allen schulungsbedürftigen Personalratsmitgliedern die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu ermöglichen, kann nicht in der Weise durchgesetzt werden, daß die Kosten dem teilnehmenden Mitglied nur dann ersetzt werden, wenn diese Veranstaltung - ohne daß das einzelne Mitglied einen Einfluß darauf hat - auch für die nicht der veranstaltenden Gewerkschaft angehörenden Personalratsmitglieder zugänglich gewesen ist. Eine Pflicht der Gewerkschaften auf 'Öffnung' ihrer Veranstaltungen kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß man den von ihnen durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder eine staatsentlastende Funktion zuerkennt. Der Senat läßt es offen, ob dieser Gesichtspunkt zutreffend ist. Staatsentlastend ist eine Tätigkeit dann, wenn Kräfte im privaten Bereich Aufgaben erfüllen, die, würden sie von ihnen nicht erledigt, der Staat - jedenfalls im größeren Umfange, als er es bereits tut - übernehmen müßte, Der Begriff der staatsentlastenden Tätigkeit setzt demnach voraus, daß der Staat eine Aufgabe hat, deren Wahrnehmung ihm - jedenfalls teilweise - von anderer Seite, z.B. von Privatvereinigungen oder Organisationen, abgenommen wird. Die Aufgabe, die Personalräte zu schulen, obliegt nach dem Personalvertretungsgesetz der öffentlichen Hand nicht. Sie kann sie zwar fördern und erleichtern, was durch Freistellung, Lohnfortzahlung und Kostenerstattung geschieht; eine Pflicht, derartige Schulungsveranstaltungen durchzuführen, trifft aber die Dienststelle ebensowenig wie die Gewerkschaften. Selbst wenn man aber von einer staatsentlastenden Tätigkeit der Gewerkschaften ausginge, könnte daraus nicht deren Pflicht hergeleitet werden, zu ihren Veranstaltungen auch nicht oder anders organisierte Personalratsmitglieder zuzulassen. Denn mit der Übernahme einer solchen Tätigkeit ist nicht ohne weiteres die Verpflichtung verbunden, den begünstigten Personenkreis neutral auszuwählen. Das zeigt ein typisches Beispiel staatsentlastender Tätigkeit, nämlich die Privatschulen. Bei ihnen ist eine Begrenzung des Teilnehmerkreises möglich, so z.B. bei den konfessionellen Privatschulen, ohne daß sich aus dieser staatsentlastenden Tätigkeit die Verpflichtung ergibt, sie auch für andere Konfessionen zu öffnen.
Der Senat verkennt zwar nicht, daß die Beschränkung von Schulungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder auf Mitglieder der Gewerkschaft unbefriedigend ist und auch in Einzelfällen dazu führen kann, daß schulungsbedürftige Mitglieder nicht geschult werden können, weil sie nicht der Gewerkschaft angehören, die zur Zeit Schulungsveranstaltungen anbietet. Dadurch kann dem Anliegen, das der Gesetzgeber mit § 46 Abs. 6 BPersVG verfolgt, nur unvollkommen Rechnung getragen werden.
Jedoch haben diese Erwägungen kein rechtliches Gewicht. Sie können nicht zu einer anderen Auslegung des § 46 Abs. 6 BPersVG führen; mögen den obersten Dienstbehörden aber Anlaß geben zu überlegen, ob Schulungsveranstaltungen durch eine breit gefächerte Beteiligung von Referenten aus Gewerkschaften und Dienststellen, die die Teilnehmer aus unterschiedlicher Sicht über den aktuellen Stand des Personalvertretungsrechts unterrichten, von ihnen selbst oder dafür geeignet erscheinenden Dienststellen organisiert werden können. Auch hier würde die Teilnahme der in Betracht kommenden Gewerkschaften ihrer aus § 2 Abs. 1 BPersVG abgeleiteten Unterstützungsfunktion entsprechen. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, durch eine einschränkende Auslegung einer vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßten Vorschrift, wie das bei § 46 Abs. 6 BPersVG der Fall ist, auf eine solche Entwicklung hinzuwirken.
Die Bedenken des Beschwerdegerichts und des Oberbundesanwalts gegenüber den auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkten Schulungsveranstaltungen können nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, insbesondere nicht dazu, derartige Veranstaltungen als nicht unter § 46 Abs. 6 BPersVG fallend anzusehen. Die Befürchtungen, daß derartige Veranstaltungen nicht hinreichend objektiv seien, erscheinen dem Senat unbegründet. Sicher werden die Gewerkschaften bei Schulungsveranstaltungen von Personalratsmitgliedern viele Streitfragen aus dem neuen Recht unterschiedlich und unter ihrer gewerkschaftspolitischen Zielsetzung sehen. Das ist indes legitim und gibt diesen Schulungsveranstaltungen nicht eine einseitige gewerkschaftliche Ausrichtung. Der gegenteilige Standpunkt bedeutete, den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit sie Gewerkschaftsmitglieder sind, jede kritische Einstellung gegenüber einem ihnen dargebotenen Stoff abzusprechen und sie lediglich zu Schulungsobjekten zu machen. Wer sich in den Personalrat wählen läßt, bei dem muß davon ausgegangen werden, daß er sich um die Belange der Beschäftigten und auch um die Interessen der Dienststelle kümmern und sich dafür einsetzen will; das führt schon zu einer kritischen Auseinandersetzung mit widerstreitenden Interessen.
Selbstverständlich erfaßt § 46 Abs. 6 BPersVG nicht solche, von den Gewerkschaften als Schulungskurse bezeichneten Veranstaltungen, die ausschließlich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Personalrat dienen. In diesem Fall fehlt es an der Vermittlung der für die Tätigkeit im Personalrat erforderlichen Kenntnisse. Ebensowenig fallen Kurse, die rein gewerkschaftliche Fragen behandeln, unter § 46 Abs. 6 BPersVG.
Auch die früher in BVerwGE 34, 141 angenommene Verletzung der Neutralitätspflicht beim Besuch gewerkschaftsinterner Schulungsveranstaltungen sieht der Senat bei der jetzigen Rechtslage nicht mehr als gegeben an. Es liegt - wie bereits dargelegt - nicht in der Hand des Mitgliedes, sich für Schulungsveranstaltungen seiner Gewerkschaft freistellen zu lassen. Vielmehr ist es Sache des Personalrats, darüber zu entscheiden, welches Mitglied zu einer (welcher) Schulungsveranstaltung zu entsenden ist. Beschließt der Personalrat, daß eines seiner Mitglieder zu einer im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG geeigneten Schulungsveranstaltung entsandt wird, so ist das keine willkürliche, sondern eine pflichtgemäße Entscheidung, die der Wahrnehmung eines geeigneten Schulungsangebotes und damit der Erfüllung der dem Personalrat im Rahmen des § 46 Abs. 6 BPersVG obliegenden Aufgabe dient. Handelt damit der Personalrat innerhalb seiner Aufgaben auf Grund der sachgemäßen Überlegung, daß hier eine für das Mitglied geeignete Schulung dargeboten wird, so verstößt er damit nicht gegen das Neutralitätsgebot des § 67 Abs. 1 BPersVG. Bei dem Personalratsmitglied stellt sich diese Frage deshalb nicht mehr, weil nicht die Teilnahme an der Schulung, sondern der Beschluß des Personalrats die Tätigkeit ist, die am Neutralitätsgebot des § 67 Abs. 1 BPersVG zu messen ist.
Die vom Beteiligten zu 1) aufgeworfene Frage, ob angesichts des koalitionsrechtlichen Gebots finanzieller Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler eine Kostenerstattung für Schulungsveranstaltungen zulässig ist, da diese Leistungen der Dienststelle von den Teilnehmern an die veranstaltende Gewerkschaft weitergegeben werden, ist zu bejahen. In diesem Sinn hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem die Erstattung von Kosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG betreffenden Fall die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für verfassungskonform erklärt (BVerfG. vom 14. Februar 1978, AP § 40 BetrVG Nr. 13). Weder die Fähigkeit der Arbeitgeberverbände, einen effektiven Arbeitskampf zu führen, noch die Unabhängigkeit der Gewerkschaften von den Arbeitgeberverbänden werden danach von der Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsratsmitgliedern Reisekosten zu erstatten, beeinträchtigt. Für den Bereich des Personalvertretungsrechts kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Bereich üben die Gewerkschaften eine Hilfsfunktion aus, die durch § 2 Abs. 1 BPersVG anerkannt ist und die sie zur Durchführung von Personalratsschulungen - wie bereits dargelegt - besonders geeignet und berufen erscheinen läßt. Die Erstattung von reinen Mehrkosten, die einer Gewerkschaft in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Unterstützungsaufgaben tatsächlich entstanden sind, kann daher nicht als Bereicherung auf Kosten der gegnerischen Koalition angesehen werden."
Den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Frage der Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung, insbesondere im Hinblick auf den Antragsteller zu 1), kann der Senat nicht in vollem Umfang folgen. Zu diesem Begriff hat er im genannten Beschluß vom heutigen Tage ausgeführt:
"Dieser Prüfung steht nicht entgegen, daß die Veranstaltung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt worden ist. Die Forderung, daß bei den Schulungsveranstaltungen nach Absatz 7, die im Gegensatz zu denen nach Absatz 6 nicht erforderliche, sondern geeignete, d.h. nützliche und förderliche Kenntnisse mit personalvertretungsrechtlichem Hintergrund vermitteln, eine Anerkennung durch die Bundeszentrale für politische Bildung vorliegen muß, will sicherstellen, daß eine geeignete Stoffvermittlung stattfindet. Deshalb scheiden Veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung nicht anerkannt sind, ohne weiteres aus. Ob nach der Anerkennung durch die Bundeszentrale von der Dienststelle noch geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 7 BPersVG vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist dadurch die Prüfung nicht ausgeschlossen, ob diese Schulungsveranstaltung auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 BPersVG erfüllt. Insoweit trifft jedenfalls die Bundeszentrale für politische Bildung keine bindende Entscheidung.
Die Meinung des Beteiligten zu 1), das hier in Rede stehende Seminar sei von der Thematik her nicht erforderlich gewesen, weil es an der zeitlichen Aktualität gefehlt habe, läßt erkennen, daß er den Begriff der Erforderlichkeit der Schulung nicht richtig sieht. Wenn § 46 Abs. 6 BPersVG darauf abstellt, daß für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden, dann kommt diesem Begriff eine sach- und personenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit stellt es auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung, die Personenbezogenheit hingegen auf das Schulungsbedürfnis des zu entsendenden Mitgliedes ab. Demgemäß ist in erster Linie zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrats, d.h. zu den Aufgaben desjenigen Personalrats gehören, der das Mitglied zur Schulungsveranstaltung entsendet. Das ergibt nicht nur der Wortsinn des § 46 Abs. 6 BPersVG, sondern das folgt auch aus dem für Personalvertretungen als Bestandteile der öffentlichen Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Mit diesem Gebot wäre es nicht zu vereinbaren, Personalratsmitglieder über Sachgebiete zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befaßt wird.
Die subjektive Erforderlichkeit der Schulung verlangt darüber hinaus, daß gerade das zu entsendende Mitglied der Schulung in den Themenbereichen bedarf, die den Gegenstand der Veranstaltung bilden. Dieses Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Mitglied einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung bedarft um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können, oder eine Spezialschulung benötigt, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können.
Die Grundschulung fällt nicht, wie gelegentlich angenommen wird, unter § 46 Abs. 7 BPersVG. Sie ist nämlich nicht lediglich eine geeignete, sondern notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Der Grundsatz der Aktualität ist nicht, wie der Beteiligte zu 1) meint, darauf zu beziehen, wie lange eine gesetzliche Regelung bereits in Kraft ist, sondern darauf, ob die Kenntnisvermittlung für das betreffende Mitglied aktuell ist. Der von dem Beteiligten zu 1) hervorgehobene Gesichtspunkt der Aktualität beurteilt sich mithin danach, ob gegenwärtig Anlaß besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befaßt ist, zu schulen (aktueller Anlaß von der Materie her), oder aber danach, ob das betreffende Mitglied auf Grund seiner allgemeinen mitgliedschaftlichen Stellung der Schulung zur Ausübung dieser allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlaß von der Person her). Hingegen ist es verfehlt, die Aktualität allein auf die Frage zu beziehen, wie lange ein Gesetz, mit dem die Personalvertretungen zu arbeiten haben, bereits in Kraft ist. Solange ein Gesetz anzuwenden ist, ist es auch aktuell. Diese Aktualität kann nur dann entfallen, wenn sich die Wirkungen des Gesetzes, soweit die Personalvertretungen mit ihm befaßt sind, auf einen begrenzten Zeitraum erstrecken und die Fälle, auf die es anzuwenden ist, durchweg bereits geregelt und keine besonderen Schwierigkeiten bei einer vereinzelten weiteren Anwendung zu erwarten sind.
Was jedoch die Grund Schulungen im Personal Vertretungsrecht anbelangt, ist darüber hinaus folgendes zu berücksichtigen: Personalratsmitglieder, die erstmals in den Personalrat gewählt sind oder die diesem Gremium noch nicht allzu lange Zeit angehören, müssen mit dieser Materie vertraut gemacht werden. Es ist gerade das erklärte Ziel des § 46 Abs. 6 BPersVG, sicherzustellen, daß Personalvertretungsmitglieder im Bedarfsfall mit dem notwendigen Rüstzeug an Kenntnissen versehen werden, um ihre Arbeit zum Wohl der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen, und sachlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu erfüllen."
Ob das vom Antragsteller zu 1) besuchte Seminar ihm die für seine Tätigkeit im Personalrat erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat, läßt sich nicht abschließend beurteilen. Das Schwergewicht des Seminars, an dem der Antragsteller zu 1) teilgenommen hat, lag auf arbeitsrechtlichem Gebiet. Das kommt deutlich in dem die Materie zusammenfassenden Gesamtthema: "Einführung in das Arbeitsrecht" zum Ausdruck. Zwar ist unter den sechs Punkten des Arbeitsplans auch eine Einführung in das Bundespersonalvertretungsgesetz erwähnt, die aber, wenn man eine Schulung des Antragstellers zu 1) für erforderlich ansieht, wohl kaum als ausreichend angesehen werden kann, um ihm die für seine Tätigkeit als Mitglied im Personalrat erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Käme also eine Schulung auf personalvertretungsrechtlichem Gebiet in Betracht, so hat der Antragsteller zu 1) an der falschen Tagung teilgenommen.
Es stellt sich aber die Frage, ob der Antragsteller zu 1) auf Grund seiner Stellung im Personalrat einer arbeitsrechtlichen Schulung bedurfte. Der Sachvortrag des Antragstellers zu 1) und auch der der übrigen Verfahrensbeteiligten enthält dazu nichts Konkretes. Nun ist auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschlußverfahren dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fell um die Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche handelt, eine schlüssige Anspruchsbegründung zu fordern, mit der das den Anspruch geltend machende Mitglied oder der Personalrat darlegt, welche konkreten Verhältnisse in der Dienststelle die Schulung erforderlich machen. Indessen darf diese Forderung nicht überspannt werden, zumal auf personalvertretungsrechtlichem Gebiet noch keine gefestigte Rechtsprechung zu § 46 Abs. 6 BPersVG vorliegt und daher für die Beteiligten noch nicht erkennbar ist, welche Voraussetzungen im einzelnen an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellen sind. Das gilt auch für die beteiligten Dienststellen, die ebenfalls noch nicht wissen, was zu einer Verneinung der Erforderlichkeit einer Schulung oder dazu führen kann, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verletzt anzusehen.
Der Antragsteller zu 1) macht immerhin geltend - das reicht für die von ihm zu fordernde Anspruchsbegründung aus -, er benötige als Vertreter der Angestelltengruppe arbeitsrechtliche Kenntnisse für seine Tätigkeit im Personalrat. Hierzu bedarf es jedoch noch einer Aufklärung des Sachverhalts, die die Zurückverweisung erforderlich macht. Da nicht jedes Mitglied des Personalrats über Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts verfügen muß, ist zu klären, ob der Antragsteller zu 1) innerhalb des Personalrats mit diesen Fragen befaßt ist und wenn ja, ob es nicht andere Mitglieder des Personalrats gibt, die auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit oder einer früheren Schulung mit der Materie vertraut sind. In diesem Fall könnte nämlich der Personalrat nicht die Freistellung des Antragstellers zu 1) verlangen, sondern müßte sich "auf die vorhandenen Kapazitäten" verweisen lassen, die zu nutzen er durch eine Änderung der Arbeitsteilung imstande ist.
Zu prüfen ist weiterhin, ob - wenn nicht schon an den Feststellungen, die nach dem Vorhergesagten zu treffen sind, die Erforderlichkeit der Schulung scheitert - die Schulungsinhalte "dienststellenbezogen" waren. Die Schulung soll nämlich dazu dienen, die Mitglieder des Personalrats für die ihnen obliegende Tätigkeit zu befähigen. Da die Zuständigkeit des Personalrats von der Dienststelle abhängt, weil er nach dem Partnerschaftsprinzip nur an den Maßnahmen dieser Dienststelle beteiligt ist, bedürfen die Mitglieder des Personalrats keiner Schulung über Fragen, mit denen sie nicht oder nur am Rande befaßt werden. Ob und inwieweit die Dienststelle auf Grund ihrer Zuständigkeit mit arbeitsrechtlichen, insbesondere tariflichen Problemen befaßt ist, bleibt zu klären. Hierbei ist allerdings die besondere Beteiligungsregelung des § 92 BPersVG zu beachten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Regelung der meisten persönlichen Angelegenheiten bei übergeordneten Behörden liegt, so daß der Personalrat nicht unmittelbar beteiligt ist, sondern nur nach § 82 BPersVG angehört wird. Für diese Anhörung bedarf es aber keiner besonderen Schulung, weil die Fragen von der zuständigen Personalvertretung, hier also Bezirks- oder Hauptpersonalrat, zu behandeln und zu beantworten sind.
Selbst wenn die Dienststellenbezogenheit im bejahenden Sinne geklärt ist, muß noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, und zwar in der Weise, ob nicht ortsnähere Veranstaltungen gleicher Art stattgefunden haben, die der Antragsteller zu 1) hätte besuchen können. Grundsätzlich wird der Personalrat bei der Entsendung eines seiner Mitglieder zu einer Schulungsveranstaltung zu prüfen haben, ob nicht in geringerer Entfernung vergleichbare Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden, deren Besuch - insbesondere hinsichtlich der Reisekosten - billiger wäre.
Zentrale Schulungsveranstaltungen können nicht ohne weiteres als unverhältnismäßig kostenverursachend angesehen werden, so daß sich aus diesem Gesichtspunkt allein eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs ergeben könnte. In dafür vorgesehenen Schulungsstätten läßt sich schon wegen der dort bestehenden Einrichtungen an Unterrichtsräumen, pädagogischem Material, Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten eine Verbilligung erreichen und auch eine größere Effektivität der Schulung erzielen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist daher grundsätzlich erstattungsfähig, sofern der Veranstalter den auch ihm aus der Zusammenfassung der Schulung in zentralen Schulungsstätten erwachsenden Vorteil in angemessenem Umfang - so z.B. in der Form eines Reisekostenanteils - an die Schulungsteilnehmer weitergibt.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim